Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-3270/2014
Urteil v o m 2 5 . Januar 2018 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien
A._______, geboren am (…), Irak, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM, vormals Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Mai 2014 / N (…).
E-3270/2014 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess den Irak gemäss eigenen Angaben am 20. Januar 2011 in Richtung Türkei, reiste am 18. April 2011 in die Schweiz ein und suchte am darauffolgenden Tag um Asyl nach. Am 5. Mai 2011 wurde er durch die Vorinstanz summarisch befragt und brachte vor, er stamme aus einer streng religiösen Familie aus B._______ Als er an die Universität in C._______ gegangen sei, um (…) zu studieren, habe die Familie ihm strikte Vorschriften gemacht. Er sei unter ständiger Beobachtung seiner Familie gestanden, habe nicht alles lesen können, was er gewollt hätte und sei für gewisse Lektüre kritisiert worden. Sein Vater habe ihn an der Publikation seines Romans hindern wollen. Dadurch habe er sich stets in einem starken inneren Konflikt befunden. Er denke vollkommen anders als seine Familie und habe deshalb Schwierigkeiten mit dem ganzen Clan gehabt. Darüber hinaus habe er sich – wie viele junge Kurden – politisch engagiert und sei in diesem Zusammenhang auch schon an die Polizei geraten. A.b Am 23. Dezember 2011 wurde der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Asylgründen angehört und fügte dabei im Wesentlichen hinzu, aktuell habe er nur zu einem Bruder guten und regelmässigen Kontakt. Vor seiner Abreise habe er während fünf Jahren alleine in C._______ gewohnt, an der Universität studiert und danach als (…) gearbeitet. Er habe sich unter anderem für die Universität C._______ entschieden, um Distanz zu seiner Familie zu schaffen und nicht mehr nach deren Regeln leben zu müssen. Seine Familie habe seinen Beruf als (…) als Sünde betrachtet und gewollt, dass er nach B._______ zurückkehre. Er habe versucht, sich von seiner Familie zu distanzieren, sie hätten ihn aber nicht in Ruhe gelassen und verlangt, dass er zurückkehre. Wenn er jeweils die Familie in B._______ besucht habe, habe er nicht mehr bei ihnen, sondern bei einem Freund übernachtet, der bei einem Radiosender gearbeitet habe. Der Radiosender sei indes kritisiert und den Moderatoren vorgeworfen worden, sie würden versuchen, das Christentum auszubreiten und die jungen Leute gegen die Regierung aufhetzen. Seine Familie habe ihn nicht in Ruhe gelassen, weshalb er sich schliesslich zur Ausreise entschieden habe. Er habe sich nicht gefürchtet zu sterben, aber wenn er nicht frei leben könne, sei dies kein Leben. Hier in Europa hingegen fühle er sich frei. Es gehe ihm besser und er sei ruhiger, da er keinem Druck mehr ausgesetzt sei.
E-3270/2014 A.c Mit Verfügung vom 14. Dezember 2012 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Zur Begründung wurde festgehalten, die vom Beschwerdeführer geschilderte Situation sei auf die allgemeinen sozialen Lebensbedingungen im Nordirak zurückzuführen und stelle keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. A.d Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid E-22/2013 vom 29. Januar 2013 nicht ein, da der Beschwerdeführer innert Frist keine den Eintretensvoraussetzungen genügende Beschwerde eingereicht hatte. A.e Der Migrationsdienst des Kantons D._______ lud den Beschwerdeführer am 3. April 2013 zur Reisepapierbeschaffung/Reisevorbereitung ein. B. B.a Am 4. April 2013 stellte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin ein zweites Asylgesuch, worin er um ergänzende Anhörung ersuchte und neu vorbrachte, er habe in der Zwischenzeit ein Buch veröffentlicht sowie Bilder gemalt und ausgestellt. Mit seiner Kunst habe er die traditionellen und religiösen Gedanken seiner Religion, Kultur und Ethnie in Frage gestellt und deren Vertreter provoziert. Bei einer Rückkehr in sein Heimatland drohe ihm ein asylrelevanter unerträglicher psychischer Druck, der ihm ein menschenwürdiges Weiterleben verunmögliche. Durch seine Arbeit würde er früher oder später sowohl durch staatliche Organe als auch von Privatleuten unter Druck gesetzt und unter Drohungen zum Schweigen aufgefordert. B.b Die Vorinstanz forderte den Beschwerdeführer in der Folge auf, weitere Beweismittel über seine Tätigkeit als Maler/Karikaturist und Schriftsteller einzureichen. B.c Der Beschwerdeführer teilte daraufhin mit, er habe sein Buch zwar sowohl im Original als auch in Deutsch im Internet publiziert, es sei ihm bisher aber nicht gelungen, das Buch mittels eines Verlegers zu veröffentlichen. Zudem verwies er auf den Link zu einem Video, worin seine Karikaturen zu sehen seien.
E-3270/2014 B.d Mit Verfügung vom 15. Mai 2014 stellte die Vorinstanz erneut fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein zweites Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 11. Juni 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer neu an, als er in C._______ gewohnt habe, hätten ihn zwei Polizisten besucht und ihn aufgefordert, sich auf der Wache zu melden. Nach einem knappen Monat seien die Polizisten erneut bei ihm vorbeigekommen und hätten geprüft, ob er Waffen bei sich verstecke. Ungefähr zwei Monate danach habe er das Land verlassen. D. D.a Mit Zwischenverfügung vom 20. Juni 2014 wurde der Beschwerdeführer zur Einreichung einer Fürsorgebestätigung oder Bezahlung des Kostenvorschusses aufgefordert. Der Beschwerdeführer reichte fristgerecht eine Bescheinigung über die Auszahlung von Sozialhilfeleistungen ein. D.b Am 1. Juli 2014 wurde der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen und die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. E. Die Vorinstanz hielt in der Vernehmlassung vom 7. Juli 2014 fest, die Tatsache dass der Beschwerdeführer die Besuche der Polizei erst im Beschwerdeverfahren erwähne, lasse vermuten, dass er in Wahrheit diesen Behördenkontakt nicht gehabt habe. Im Übrigen enthalte die Beschwerdeschrift keine neuen Tatsachen und Beweismittel, welche eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen könnten. An den Erwägungen werde vollumfänglich festgehalten. F. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 10. Juli 2014 zur Kenntnis gebracht.
E-3270/2014 G. Mit Replik vom 15. Juli 2014 brachte der Beschwerdeführer vor, er habe bei der Anhörung nur die gestellten Fragen beantwortet, es gäbe indes noch vieles zu erzählen, das von Bedeutung sein könnte. Er habe nach einer Situation gesucht, die seine Aussenseiterstellung im Irak verdeutliche und daher die Polizeibesuche erwähnt. H. Am 26. September 2014 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Verfahrensstand, woraufhin ihm seitens des Gerichts mitgeteilt wurde, eine verbindliche Aussage über den Abschluss des Verfahrens sei nicht möglich. I. Mit Schreiben vom 30. Juni 2016 liess der Beschwerdeführer dem Gericht diverse Zeichnungen und Karikaturen zukommen und teilte mit, er habe seine Bilder in E._______ ausstellen können. Die Karikaturen und Bilder auf Facebook hätten viele Kommentare und auch Drohungen erzeugt. Sein Bruder habe ihn aus dem Irak angerufen und ihn gebeten, die Bilder aus dem Internet zu entfernen, da er befürchte, deshalb Probleme zu bekommen. Zum Beweis reichte er Kopien seiner Karikaturen und Auszüge aus seinem Facebookaccount zu den Akten. J. Mit Verfügung vom 5. Juli 2016 wurde die Vorinstanz zu einer weiteren Stellungnahme eingeladen. K. In der Vernehmlassung vom 15. Juli 2016 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. L. Am 23. August 2017 wurde dem Beschwerdeführer angezeigt, dass das vorliegende Verfahren aus organisatorischen Gründen neu in die Zuständigkeit der unterzeichnenden Richterin falle. M. Gemäss Auszug aus dem Eheregister der Schweizerischen Eidgenossenschaft hat der Beschwerdeführer am (…) 2017 die (…) Staatsangehörige F._______ geheiratet.
E-3270/2014 N. Mit Zwischenverfügung vom 28. September 2017 wurde er daher aufgefordert, Stellung zu nehmen, ob er bei der zuständigen kantonalen Behörde ein Verfahren zum Erhalt der Aufenthaltsbewilligung eingeleitet habe und ob er unter den gegebenen Umständen an seiner Beschwerde festhalte. O. Der Beschwerdeführer teilte mit Schreiben vom 4. Oktober 2017 mit, an der Beschwerde festzuhalten. Er erklärte weiter, er habe sich in der G._______ angemeldet und werde sich sogleich nach Abschluss dieses Verfahrens um Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung bemühen. P. Mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2017 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, einen aktuellen Nachweis über seine Mittellosigkeit zu erbringen und die Einreichung eines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu belegen. Zudem wurde ihm Gelegenheit gegeben, zu seiner Vorsprache bei der irakischen Botschaft Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer liess die Verfügung unbeantwortet. Q. Mit Zwischenverfügung vom 28. Dezember 2017 wurde der Beschwerdeführer ersucht, dem Gericht einen Beleg über das Einreichen eines Gesuchs um Aufenthaltsbewilligung einzureichen. R. Der Beschwerdeführer liess dem Gericht am 4. Januar 2018 ein Doppel seines an den Migrationsdienst des Kantons D._______ gerichteten Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zukommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
E-3270/2014 det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E-3270/2014 3.3 Gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend ist dabei einzig, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1; BVGE 2009/28 E. 7.1). 4. 4.1 Die Vorinstanz gelangte im ersten Asylentscheid vom 14. Dezember 2012 zum Schluss, die vom Beschwerdeführer geschilderte Situation sei auf die allgemeinen Lebensbedingungen im Irak zurückzuführen und stelle keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Der Beschwerdeführer habe sich zudem mehrere Jahre in C._______ aufgehalten und sich so der unmittelbaren sozialen Kontrolle durch seine Familie entziehen können. Er sei jung und gesund und verfüge durch sein Studium an der Universität C._______ über eine solide Ausbildung. Seine Familie lebe in B._______, womit er über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge. 4.2 Im zweiten Asylentscheid vom 15. Mai 2014, worin es lediglich um die Frage subjektiver Nachfluchtgründe geht, legte die Vorinstanz dar, die Aktivitäten des Beschwerdeführers vermöchten keine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr in den Irak zu begründen. Sein Verhalten in der Schweiz sei nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der irakischen Behörden zu bewirken, zumal keine Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, dass im Irak gegen ihn Massnahmen aufgrund der geltend gemachten Aktivitäten eingeleitet worden seien. Er verfüge über kein politisches Profil, welches ihn bei seiner Rückkehr in den Irak einer konkreten Gefahr aussetzen würde. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer hielt den vorinstanzlichen Erwägungen im Wesentlichen entgegen, die Verfolgung politischer Gegner habe im Irak eine gewisse Systematik. Er habe im Heimatstaat als Aussenseiter gelebt und sei von den Behörden als verdächtig betrachtet worden. Deshalb habe er http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/29 http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/28
E-3270/2014 auch, als er in C._______ gewohnt habe, auf der Polizeiwache erscheinen müssen. Ihm seien Fragen betreffend Terrororganisationen gestellt worden und weshalb er alleine wohne. Einen knappen Monat später seien die Polizisten erneut zu ihm gekommen und hätten nach Waffen gesucht. 5.2 Mit Eingabe vom 30. Juni 2016 teilte der Beschwerdeführer mit, seine auf Facebook veröffentlichten Bilder und Karikaturen hätten viele Kommentare und Drohungen erzeugt und auch seine Freunde, die seine Karikaturen geteilt und kommentiert hätten, hätten Drohungen erhalten. Auf seinen Karikaturen seien unter anderem der Präsident der Autonomen Region Kurdistan, H._______, und der Oppositionsführer, I._______, erkennbar. Eine Karikatur beziehe sich deutlich auf die konservative Auslegung der Koransure 4.25. Sein Bruder habe ihn aus dem Irak angerufen und ihn gebeten, die Bilder vom Netz zu nehmen, da er befürchte, deswegen Probleme zu bekommen. Die Sicherheitskräfte im Irak würden sehr hart gegen politische Oppositionelle vorgehen. 6. 6.1 Die vorinstanzliche Verfügung vom 14. Dezember 2012 – worin festgehalten wurde, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbingen würden keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen – ist in Rechtskraft erwachsen. Die in diesem Zusammenhang erneut geltend gemachten Vorbingen sind mithin obsolet und werden vom Bundesverwaltungsgericht nicht nochmals geprüft. 6.2 Soweit der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene erstmals geltend macht, dass er vor seiner Ausreise aus dem Heimatstaat auf der Polizeiwache habe erscheinen müssen und ihm Fragen zu Terrororganisationen gestellt worden seien, ist Folgendes festzustellen: Das nachträgliche Vorbringen von vorbestandenen Tatsachen ist lediglich im Rahmen eines ausserordentlichen Rechtsmittels, nämlich der Revision oder Wiedererwägung möglich. Immanent ist beiden Rechtsmitteln jedoch, dass sich diese Tatsachen auch als relevant erweisen müssen, entweder im flüchtlingsrechtlich relevanten Kontext oder im Zusammenhang mit Fragen des Wegweisungsvollzuges. Davon ist vorliegend nicht auszugehen. Es ergibt sich auch bei unterstellter Glaubhaftigkeit aus dem – im Übrigen nicht näher substanziierten – Vorbringen augenscheinlich nicht, dass die Befragung auf der Polizeiwache eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlung darstellen könnte und weitere Folgehandlungen nach sich gezogen hätte.
E-3270/2014 7. 7.1 Die Vorinstanz vertritt die Ansicht, die Aktivitäten des Beschwerdeführers als „Medienschaffender“ vermöchten keine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr in den Irak zu begründen. Nach Prüfung der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht dieser Ansicht an. 7.2 Der Beschwerdeführer hat in seiner Freizeit angeblich einen kritischen Roman verfasst. Gemäss eigenen Angaben hat er diesen aber noch nicht publizieren können. Im Internet ist der Roman, entgegen seinen Ausführungen, nicht zu finden. In der Schweiz hat der Beschwerdeführer begonnen zu malen und Karikaturen zu zeichnen. Seine Bilder konnte er zwar zweimal in halb-öffentlichem Rahmen – in den Räumlichkeiten der (…) Kirche E._______ Thun (vgl. Beilagen zu act. 13) – ausstellen. Indes ist nicht davon auszugehen, dass er mit diesen beiden Ausstellungen die Aufmerksamkeit der heimatlichen Behörden auf sich gezogen haben könnte. Zu den eingereichten Karikaturen ist zunächst festzustellen, dass sich die Signaturen unter den Zeichnungen unterscheiden und zumindest bei einigen daher nicht klar ist, ob diese tatsächlich vom Beschwerdeführer gezeichnet wurden. Der Beschwerdeführer hat zwar Karikaturen auf einer dem Gericht angegebenen Facebookseite veröffentlicht. Allerdings führt er das angegebene Profil unter einem Pseudonym, so dass von diesem Profil offensichtlich keine Rückschlüsse auf den Beschwerdeführer gezogen werden können. Zudem ist zum aktuellen Zeitpunkt festzustellen, dass die Karikaturen heute noch abrufbar sind (Seite zuletzt besucht am 8.1.2018), der Beschwerdeführer diese also offensichtlich nicht vom Profil entfernt, sondern sogar noch weitere Karikaturen hochgeladen hat (z.B. mit Datum vom […], […] und […]). Daraus ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer annimmt, es gehe von den Zeichnungen und Karikaturen keine Gefahr für seinen Bruder aus, der ihn nach seinen Vorbingen darum gebeten haben soll, die Karikaturen zu entfernen. Die Frage, ob die ins Netz gestellten Karikaturen überhaupt als regimekritisch zu beurteilen sind, kann daher offen bleiben. 7.3 Insgesamt kann der Beschwerdeführer, der hobbymässig zeichnet und einen Roman verfasst haben will, nicht als Medienschaffender gelten. Seine Situation unterscheidet sich in wesentlicher Hinsicht von Journalisten und Karikaturisten, die durch ihre Publikationen in einem regelmässig erscheinenden Medium tatsächlich in der Öffentlichkeit stehen und somit möglicherweise – im Falle von kritischen Berichten oder Zeichnungen – auch in den Fokus der irakischen Behörden gelangen können.
E-3270/2014 Soweit der Beschwerdeführer in seiner jüngsten Eingabe vom 4. Oktober 2017 geltend macht, sein Leben sei im Irak weiterhin gefährdet, ist an dieser Stelle nochmals festzuhalten, dass die Prüfung dieser Vorbringen bereits Gegenstand des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens waren und diese vorliegend nicht erneut geprüft werden (vgl. Verfügung vom 14.12.2012 und oben E. 6). 7.4 In seinem Schreiben vom 30. Juni 2016 erwähnte der Beschwerdeführer, dass er ungefähr im Februar 2016 bei der irakischen Botschaft in Bern vorgesprochen habe, um Dokumente für das Ehevorbereitungsverfahren zu erlangen. Es sei ihm mitgeteilt worden, dass die Beschaffung der Dokumente ungefähr ein Jahr dauern würde. Den Akten ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer mit einer DHL-Sendung aus dem Irak vom 29. Mai 2017 ein Auszug aus dem irakischen Zivilstandsregister zugestellt wurde. Der betreffende Registerauszug datiert von Mai 2017. Der Beschwerdeführer hat trotz Aufforderung in der Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2017 keine Stellung zu diesem Umstand genommen. 7.5 Mit seiner Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden hat der Beschwerdeführer gezeigt, dass er nicht mit einer drohenden unmittelbaren Gefahr seitens der staatlichen Behörden rechnet. Es ist daraus umso mehr zu schliessen, dass die vom Beschwerdeführer befürchtete Verfolgung bei einer Rückkehr nicht von staatlicher Seite ausgeht. 7.6 Zusammenfassend gelingt es dem Beschwerdeführer nicht darzutun, dass er bei einer Rückkehr in den Heimatstaat einer gezielten Verfolgung aufgrund der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Anschauung oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer erfüllt demnach die Flüchtlingseigenschaft nicht und die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Es berücksichtigt dabei die Einheit der Familie. Die Wegweisung wird unter anderem dann nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitze einer gültigen Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung ist (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) oder Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 mit Hinweisen auf Entscheidungen
E-3270/2014 und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21 E. 9.a). 8.2 Das Bundesverwaltungsgericht untersucht vorfrageweise, ob ein potenzieller Anspruch auf eine kantonale Aufenthaltsbewilligung aus dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens besteht. Diese Prüfung erfolgt indes nur, sofern der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vorliegt. Wird unter diesen Umständen das Bestehen eines potenziellen Anspruchs bejaht, hebt die Vorinstanz respektive das Bundesverwaltungsgericht die Wegweisung auf, da die konkrete Beurteilung des Anspruchs auf eine kantonale Aufenthaltsbewilligung und damit auch der Entscheid über die Wegweisung in die Zuständigkeit der fremdenpolizeilichen Behörden fällt (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). 8.3 Der Beschwerdeführer hat gemäss einer Meldebestätigung der Gemeinde G._______ vom (…) 2017 bei seiner Ehegattin Wohnsitz genommen. Mit Schreiben vom 4. Januar 2018 hat er ein Verfahren zur Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung eingeleitet, welches gemäss Auskunft der Einwohnerkontrolle G._______ an den Migrationsdienst des Kantons D._______ weitergeleitet wurde und aktuell noch hängig ist. Am (…) 2017 hat der Beschwerdeführer die (…) Staatsangehörige F._______ geheiratet, die über eine Niederlassungsbewilligung (Art. 34 AuG) in der Schweiz verfügt. Gemäss Art. 43 des Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, [AuG, SR 142.20]) verfügen ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung grundsätzlich über einen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung. Der Beschwerdeführer hat dementsprechend aufgrund seiner Vermählung grundsätzlich einen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. 8.4 Somit ergibt sich, dass die von der Vorinstanz mit Verfügung vom 15. Mai 2014 verfügte Wegweisung aufzuheben ist. Die Prüfung der Frage, ob allfällige Vollzugshindernisse vorliegen, fällt damit in die Zuständigkeit der kantonalen Behörde. Damit erübrigen sich Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzuges.
E-3270/2014 9. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde betreffend die Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung abzuweisen ist. Betreffend die Anordnung der Wegweisung ist sie gutzuheissen, im Übrigen als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 10. 10.1 Mit Verfügung vom 1. Juli 2014 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. Aufgrund der Aktenlage ist nach wie vor von einer prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen und daher von einer Kostenauferlegung abzusehen. 10.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann von der Beschwerdeinstanz von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nicht vertreten war, ist nicht ersichtlich, welche unverhältnismässig hohen Kosten ihm entstanden sein könnten, weshalb ihm keine Entschädigung zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3270/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird betreffend Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung abgewiesen. 2. Betreffend die Wegweisung wird die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und die mit Verfügung 15. Mai 2014 angeordnete Wegweisung aufgehoben. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs wird die Beschwerde als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Evelyn Heiniger
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