Abtei lung V E-327/2008/pei {T 0/2} Urteil v o m 4 . Februar 2008 Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter François Badoud, Gerichtsschreiber Christoph Berger. B._______, geboren (...) und Tochter C._______, geboren (...), Eritrea, vertreten durch Annelise Gerber, (...), Gesuchstellerinnen, gegen Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14. Urteil vom 8. Januar 2008; Nichteintreten auf Beschwerde (Revision) / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-327/2008 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 29. November 2007 ist das Bundesamt für Migration (BFM) auf ein Wiedererwägungsgesuch der Gesuchstellerinnen vom 22. Oktober 2007 wegen Nichtbezahlens des erhobenen Kostenvorschusses nicht eingetreten. B. Mit Urteil vom 8. Januar 2008 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die gegen die Verfügung des BFM vom 29. November 2007 erhobene Beschwerde wegen verspäteter Einreichung nicht ein. C. Mit Eingabe vom 15. Januar 2008 an das Bundesverwaltungsgericht ersuchen die Gesuchstellerinnen, auf die Beschwerde wiedererwägungsweise einzutreten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Die Gesuchstellerinnen rufen sinngemäss den Revisionsgrund an, das Gericht habe versehentlich erhebliche Tatsachen nicht berücksichtigt. Die Eingabe erweist sich als hinreichend begründet. 1.2 Die Gesuchstellerinnen haben ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Beschwerdeurteils und sind daher zur Einreichung eines Revisionsgesuches legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] in analogiam; vgl. U. Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 65 ff.). Die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens ist offenkundig gegeben. Auf das frist- und formgerecht eingereichte (Art. 47 VGG i.Vm. Art. 67 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 52 VwVG) Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten. E-327/2008 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Gesuchen um Revision seiner Urteile zuständig (vgl. Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 2. 2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121 - 123 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). 2.3 Gemäss Art. 121 Bst. d BGG kann die Revision eines Entscheides verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. 3. Die Gesuchstellerinnen machen in ihrem Revisionsgesuch geltend, die Beschwerde sei vorgängig per Telefax rechtzeitig eingereicht worden. Zur Stützung dieses Vorbringens wird ein Telefax-Sendebericht vom 31. Dezember 2007, 16:16 Uhr ins Recht gelegt, der eine Telefax-Sendung an die korrekte Telefax-Nummer des Bundesverwaltungsgerichtes von fünf Seiten Umfang bestätigt. Im Telefax-Empfangsjournal des Bundesverwaltungsgerichts ist ein letzter Telefax-Eingang für den 31. Dezember 2007 um 15:28 Uhr registriert. Abklärungen des Bundesverwaltungsgerichts haben jedoch ergeben, dass das Telefax-Gerät der Rechtsvertreterin der Gesuchstellerinnen auf eine Stunde später - und somit wohl dauernd auf Sommerzeit - programmiert ist, so dass die tatsächliche Sendezeit auf 15:16 Uhr fällt. In der Tat weist denn auch das Empfangsjournal des Bundesverwaltungsgerichtes einen Eingang am 31. Dezember 2007 um 15: 21 Uhr im Umfang von fünf Seiten mit der Laufnummer (...) aus. Im Weiteren ist festzustellen, dass bei diesem Telefax-Eingang im Journal keine Absender-Telefaxnummer aufgeführt ist und dies gemäss Abklärungen und Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts darauf zurückzuführen ist, dass das Sendegerät der Rechtsvertreterin auf eine entsprechende Erkennung der Absender-Nummer nicht programmiert ist. E-327/2008 4. Aus all diesen Umständen ist mit hinreichender Sicherheit erstellt, dass der Telefax-Empfang beim Bundesverwaltungsgericht mit der Laufnummer (...) der Beschwerdeeingabe der Gesuchstellerinnen zuzurechnen ist. 5. Im Asylverfahren gelten per Telefax eingereichte Beschwerden auch dann als rechtsgültig, wenn sie am letzten Tag der gesetzlichen Frist bei der Beschwerdeinstanz eintreffen, sofern der Mangel der fehlenden Originalunterschrift durch Nachreichen des unterzeichneten Originals innert der gesetzlichen Nachfrist behoben wird. Massgeblich für die Rechtzeitigkeit der Rechtsmitteleingabe ist die vom Empfangsgerät der Beschwerdeinstanz ausgedruckte Übermittlungszeit (vgl. die weiterhin geltende Praxis gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK 1997 Nr. 20). Die Telefax-Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht am 31. Dezember 2007 um 15: 21 Uhr innerhalb der gesetzlichen Frist erreicht. Mit postalischer Zustellung vom 2. Januar 2008 wurde die Originalbeschwerde mit der Originalunterschrift innert der gesetzlichen Nachfrist für die Verbesserung der Beschwerde nachgereicht (Art. 110 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der angerufene revisionsrechtlich relevante Sachverhalt dargetan ist. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Januar 2008 ist demzufolge gutzuheissen, das Urteil vom 8. Januar 2008 aufzuheben und das Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG). 8. Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Sind die Kosten verhältnismässig gering zu veranschlagen, kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden (Art. 7 Abs. 4 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- E-327/2008 tungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund der Eingabe der Gesuchstellerinnen vom 15. Januar 2008 können die hierfür erwachsenen notwendigen Kosten nur als verhältnismässig gering eingeschätzt werden. Es ist demnach keine Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) E-327/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen. 2. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 8. Januar 2008 wird aufgehoben. 3. Das Beschwerdeverfahren wird wieder aufgenommen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 5. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 6. Dieses Urteil geht an: - die Gesuchstellerinnen durch Vermittlung ihrer Rechtsvertreterin (Einschreiben) - den Instruktionsrichter des Beschwerdeverfahrens mit den Akten - die Vorinstanz ad acta N _______ - D_______, E_______ (Kanton) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: Seite 6