Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-3258/2020
Urteil v o m 2 9 . November 2022 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Esther Marti; Gerichtsschreiberin Nina Ermanni.
Parteien
A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Ozan Polatli, Advokat, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. Mai 2020 / (…).
E-3258/2020 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, suchte am 12. April 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass er am 25. März 2016 in B._______ bereits ein Asylgesuch gestellt hatte. A.b Am 18. April 2016 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch zu seinen Asylgründen befragt. Der Beschwerdeführer machte dabei geltend, er sei im Dorf C._______, Distrikt D._______, Ost-Provinz, geboren und aufgewachsen. Er sei 13 Jahre lang zur Schule gegangen, habe aber nicht sämtliche Prüfungen des A-Levels bestanden. Einen Beruf habe er zwar nicht erlernt, er sei aber als (…) tätig gewesen. Bis zu seiner Ausreise habe er mit seinen Eltern und seiner Schwester zusammengewohnt. Seine ältere Schwester sei verstorben, als er noch sehr klein gewesen sei. Sein älterer Bruder sei im Jahr (…) gestorben, nachdem er zwei Tage verschwunden gewesen sei. Am dritten Tag sei die Leiche seines Bruders aus dem Meer gezogen worden. Zu dieser Zeit seien Personen, welche Kontakt mit den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gehabt hätten, festgenommen worden. Was genau mit seinem Bruder geschehen sei, wisse er nicht. Sie hätten dessen Leiche ins Krankenhaus gebracht und dort sei ihnen gesagt worden, dass der Bruder beim Baden ertrunken sei. Da sein Vater krank sei, habe er (der Beschwerdeführer) Geld verdienen müssen. Weil es als (…) schwierig gewesen sei, genügend Geld zu verdienen, habe ihm jemand angeboten, als (…) in E._______ zu arbeiten. Ein Freund (F._______) seines toten Bruders habe ihn nach E._______ begleitet, um dort ebenfalls zu arbeiten. Am (…) 2015 seien sie beide in E._______ festgenommen worden. Er sei nach drei Tagen, F._______ bereits am Tag der Verhaftung wieder freigelassen worden. F._______ habe für die LTTE Waffen transportiert, deshalb sei er (der Beschwerdeführer) festgenommen und zu seinem Bruder, F._______ sowie seinen eigenen Verbindungen zu F._______ befragt worden. F._______ sei daraufhin beim Fischen verschwunden. Im (…) 2015 seien die Behörden bei ihm (dem Beschwerdeführer) zu Hause vorbeigekommen und hätten ihn gesucht. Das Haus sei durchsucht und ihm sei gesagt worden, er solle sich in Acht nehmen. Im (…) 2016 sei er abermals festgenommen worden. Seine Familie habe bereits früher Probleme wegen LTTE-Tätigkeiten und
E-3258/2020 Hilfeleistungen gehabt. Das frühere LTTE-Camp sei neben dem Haus seiner Familie gewesen und deshalb seien sie mit den LTTE-Leuten in Kontakt gekommen. Dies habe schliesslich dazu geführt, dass die Armee das Haus seiner Familie niedergebrannt habe. Er selbst sei nie für die LTTE tätig gewesen, aber die Behörden hätten ihm vorgeworfen, mit den LTTE in Kontakt zu stehen, deren Mitglieder zu kennen und zu wissen, wo die LTTE ihre Waffen versteckt hätten. Aufgrund dieser Probleme sowie des in Singhalesisch verfassten Drohbriefs vom (…) 2016 habe er seine Heimat am (…) 2016 verlassen und sei mit seinem eigenen Pass sowie einem aktuellen (…) Visum per Flugzeug von E._______ via G._______ nach H._______ gereist. Von I._______ aus sei er von einem Schlepper in einem Personenwagen in die Schweiz gebracht worden. Er sei auf seiner Reise in die Schweiz einzig einmal in B._______ von den Behörden kontrolliert worden und habe dabei seine Fingerabdrücke abgeben müssen. Gesundheitlich leide er unter Sodbrennen. Er vermute, ein Magengeschwür zu haben. Ansonsten sei er gesund und er nehme auch keine Medikamente. A.c Am 25. April 2016 ersuchte das SEM gestützt auf die Ergebnisse der Eurodac-Datenbank sowie die Aussagen des Beschwerdeführers die (…) Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die (…) Behörden nahmen innert der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen keine Stellung. A.d Mit Verfügung vom 10. Mai 2016 (eröffnet am 1. Juni 2016) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte dessen Überstellung nach B._______, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuche zuständig sei, forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug sowie der Sicherungshaft. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.
E-3258/2020 A.e Am 2. Juni 2016 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die ihm dazumal zugewiesene Rechtsvertretung und liess am 8. Juni 2016 gegen den Nichteintretensentscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. A.f Mit Verfügung vom 28. Juni 2017 hob das SEM den Entscheid vom 10. Mai 2016 auf und verfügte die Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Verfahrens. Am 4. Juli 2017 erliess das Bundesverwaltungsgericht einen Abschreibungsentscheid für das gegenstandslos gewordene Beschwerdeverfahren und wies die Vorinstanz an, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 757.– auszurichten (F-3601/2016). A.g Mit Schreiben vom 9. August 2017 ersuchte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz um Erlass einer Verfügung, welche feststelle, dass Ziffer 2 des Dispositivs der Verfügung vom 28. Juni 2017 so zu verstehen sei, dass das Asylverfahren wiederaufgenommen und sein Asylgesuch in der Schweiz geprüft werde. A.h Mit Verfügung vom 29. August 2017 stellte das SEM fest: Die besagte Ziffer 2 sei dahingehend zu verstehen, dass das Asylverfahren wieder hängig sei und wegen hängiger Abklärungen zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht entschieden sei, ob das Asylgesuch in der Schweiz geprüft werde. A.i Am 10. Januar 2018 erklärte die Vorinstanz das Dublin-Verfahren für beendet und teilte dem Beschwerdeführer die Prüfung seines Asylgesuchs in der Schweiz mit. A.j Mit E-Mail vom 7. September 2018 teilte die damalige Rechtsvertretung mit, dass sie an der Anhörung nicht teilnehmen werde. A.k Am 3. Oktober 2018 erfolgte gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG die erste Anhörung durch das SEM und am 8. Januar 2020 fand die ergänzende Anhörung statt.
E-3258/2020 Der Beschwerdeführer machte dabei – ergänzend zur BzP – im Wesentlichen geltend, nach dem Tod seines Bruders und dem erneuten Verlust eines Kindes sei sein Vater psychisch stark angeschlagen gewesen und habe nicht mehr richtig arbeiten können. Er (der Beschwerdeführer) habe deshalb bereits während seiner Schulzeit als (…) zu arbeiten begonnen. Da er sich aufgrund der Doppelbelastung nicht richtig habe konzentrieren können, seien seine A-Level-Prüfungen nicht gut ausgefallen. Deshalb habe er weiterhin als (…) gearbeitet und nur wenig Geld verdient. Ein Tucktuck-Fahrer habe ihm gesagt, dass es in einer (…)fabrik in E._______ viele offene Stellen gebe. Um mehr Geld verdienen zu können, sei er deshalb mit F._______ nach E._______ gegangen. Am (…) 2015 seien er und F._______ beim Suchen der Fabrik von der Polizei festgenommen worden. Man habe ihnen nicht geglaubt, dass sie zum Arbeiten nach E._______ gekommen seien, sondern ihnen vorgeworfen, den Singhalesen Probleme bereiten zu wollen. Er habe Angst gehabt, weil er nicht gewusst habe, was noch geschehe, ob er geschlagen werde oder wieder freikomme. F._______ sei am selben Tag beziehungsweise nach einer Nacht in Gewahrsam entlassen worden, währenddessen er vier Tage in Haft verblieben sei und Fragen zu F._______ habe beantworten müssen. F._______ habe nach der Freilassung seine Familie über seine Verhaftung informiert. Daraufhin habe seine Familie den Tucktuck-Fahrer kontaktiert und dieser habe ihn mit Geld aus der Haft freigekauft. Anschliessend habe der Tucktuck-Fahrer ihn zu seinem Dorf begleitet und ihm gesagt, dass er, wenn er in singhalesisches Gebiet gehe, in Begleitung von singhalesisch sprechenden Personen sein müsse, ansonsten sei er nicht in Sicherheit. F._______ habe er nach seiner eigenen Freilassung noch einmal gesehen und ihm mitgeteilt, dass die Polizei ihn über ihn ausgefragt habe. Zwei respektive drei Wochen später sei F._______ beim Fischen verschwunden. Sein rätselhaftes Verschwinden habe im Dorf grosse Angst ausgelöst und zu Protestdemonstrationen geführt. Anschliessend seien dreimal vier Personen zu ihm (dem Beschwerdeführer) nach Hause gekommen, die gebrochen Tamilisch gesprochen hätten. Zweimal sei er befragt und einmal mitgenommen worden. Die ersten beiden Male seien die Personen maskiert gewesen, das dritte Mal nicht mehr. Sie seien immer mit einem weissen Van vorgefahren. Beim ersten Besuch sei er lediglich zu F._______ befragt beziehungsweise sei auch das Haus durchsucht worden. Beim zweiten Besuch seien das gesamte Haus sowie der Hof kontrolliert worden, er sei geschlagen und wieder nach seiner Beziehung zu F._______ befragt worden. Das dritte Mal seien sie gekommen und hätten ihn mit dem Van auf ein Feld mitgenommen. Er sei abermals zu F._______ befragt, geschlagen
E-3258/2020 und bedroht worden. Sie hätten ihm mitgeteilt, dass F._______ ein Waffenhändler sei, Waffen versteckt halte und er (der Beschwerdeführer) diese Verstecke kenne und ihnen zeigen solle. Er habe seinen Befragern gesagt, dass er nichts von solchen Waffenverstecken wisse. Sie hätten ihn auf dem Feld zurückgelassen und er sei nach Hause gegangen. Er sowie die Leute aus seinem Dorf hätten geglaubt, dass F._______ ermordet worden sei. Am Morgen nach seiner letzten Befragung habe er beziehungsweise seine Mutter einen in Singhalesisch verfassten Drohbrief im Hof gefunden und ihn von einem Lehrer übersetzen lassen, welcher ihm mitgeteilt habe, im Brief stehe, dass man ihn ermorden würde. Daraufhin habe er sich einen Tag in J._______ und einen Tag in K._______ aufgehalten, bevor er wieder in sein Dorf zurückgekehrt sei. Er habe sich dort anschliessend bei entfernten Verwandten und seinen Nachbarn versteckt gehalten. Aus Angst habe er sich mit seinen Problemen weder an die sri-lankischen Behörden gewandt noch Anzeige erstattet, weil er jeweils von Personen, die Singhalesisch gesprochen hätten, befragt worden sei. Hinzu komme, dass auch der Drohbrief auf Singhalesisch verfasst worden sei und bekanntlich viele Polizisten Singhalesen seien. Nach dem Erhalt des Drohbriefs habe er Angst gehabt, dass man ihn ermorde, deshalb sei er denn auch ausgereist. Kurz nach seiner Ausreise hätten zwei Personen auf Motorrädern Steine gegen sein Elternhaus geworfen, seine Schwester sei zweimal auf der Strasse angehalten und nach ihm gefragt worden. Man habe seinen Freunden Fotos von ihm gezeigt und gefragt, wo er sei, und auch bei ihm zu Hause habe die Regierung Leute vorbeigeschickt, um nachzufragen, wer alles in dem Haus wohne und wo sich die nicht mehr vor Ort anwesenden Personen befinden würden. Als Beleg für seine Identität reichte er eine beglaubigte Kopie seiner Geburtsurkunde ein. Zur Untermauerung seiner Vorbringungen reichte er zudem mehrere undatierte Fotos, ein Schreiben betreffend eine Entschädigungszahlung, beglaubigte Kopien der Todesurkunden seiner Schwester, seines Bruders (inklusive englischer Übersetzung) und seines Grossvaters mütterlicherseits (inklusive englischer Übersetzung), einen Zeitungsartikel vom 27. August 2015 und einen undatierten, in singhalesischer Sprache verfassten Drohbrief, ein. A.l Mit Schreiben vom 7. November 2018 liess die damalige Rechtsvertretung
E-3258/2020 der Vorinstanz eine Kopie der Identitätskarte des Beschwerdeführers zukommen. B. Mit Verfügung vom 25. Mai 2020 – eröffnet am 28. Mai 2020 – stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 12. April 2016 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. C. Mit Schreiben vom 5. Juni 2020 teilte die damalige Rechtsvertretung der Vorinstanz die Beendigung des Mandats mit. D. Mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 25. Juni 2020 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Feststellung des Sachverhalts und neuem Entscheid an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung des Unterzeichnenden als unentgeltlicher Rechtsbeistand beantragt. Auf die eingereichten Beweismittel wird – sofern erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 1. Juli 2020 verzichtete die Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. F. Am 9. Juli 2020 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung ein. G. Am 14. Juli 2020 stellte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Kenntnisnahme zu.
E-3258/2020 H. Mit Zwischenverfügung vom 21. September 2022 setzte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer Frist an, mittels beigelegten Formulars seine Bedürftigkeit zu belegen, andernfalls davon ausgegangen werde, er sei nicht bedürftig. Fristgerecht liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Oktober 2022 das ausgefüllte Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» mit diversen Unterlagen einreichen und ersuchte um Fristerstreckung für die Nachreichung weiterer Unterlagen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG) teilrevidiert (AS 2018 3171; SR 142.20) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG [SR 142.20]) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1 - 4) ist unverändert übernommen worden. 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
E-3258/2020 durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht formelle Mängel geltend, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). Hierzu machte er in seiner Beschwerdeschrift geltend, die Vorinstanz habe allfällige Erinnerungslücken seinerseits selbst zu verantworten, da die Anhörung mehr als zwei Jahre beziehungsweise die ergänzende Anhörung knapp vier Jahre nach der BzP stattgefunden hätten. Da die Vorinstanz zudem ausgeführt habe, er sei in der Lage gewesen, «ausführlich zu berichten» und seine «Vorbringen logisch konsistent darzulegen», verletze sie den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn sie ihm allfällige Erinnerungslücken vorhalte. Weiter führte er aus, er habe seine Vorbringen mit Beweismitteln untermauern können. Die Vorinstanz habe insbesondere die Bedeutung des eingereichten Zeitungsartikels nicht begriffen, weshalb sein Asylgesuch fälschlicherweise abgewiesen und seine Wegweisung aus der Schweiz angeordnet worden sei. Damit moniert er sowohl eine Verletzung von Treu und Glauben (sowie implizit eine Verletzung des Willkürverbots) als auch eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. 3.2 Der Grundsatz von Treu und Glauben in Art. 9 BV gebietet ein vertrauenswürdiges, widerspruchsfreies Verhalten der Behörden gegenüber den Einzelnen im Rechtsverkehr (vgl. HÄFELIN/HALLER/KELLER/THURNHERR, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl., 2020, N 818 f.). Das ebenfalls in Art. 9 BV verankerte Willkürverbot ist nur dann verletzt, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechts-
E-3258/2020 grundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. HÄFELIN/HALLER/KELLER/THURNHERR, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl., 2020, N 811 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, m.w.H.). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 3.3 Vorab ist festzuhalten, dass die Abstände zwischen den verschiedenen Anhörungen des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden sind. Die zeitlichen Abstände sind denn auch dem Umstand geschuldet, dass er bereits in B._______ ein Asylgesuch gestellt hatte und daher zuerst das korrekterweise eingeleitete Dublin-Verfahren für beendet erklärt werden musste. Er vermag somit aus den zeitlichen Abständen der Anhörung nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Von ihm kann erwartet werden, dass er auch nach mehreren Jahren im Stande ist, kongruent über die fluchtauslösenden Geschehnisse zu berichten, handelt es sich dabei doch um einschneidende Lebensereignisse. Der Vorinstanz war bewusst, dass die Geschehnisse bereits länger zurücklagen, weshalb sie dem Beschwerdeführer jeweils zunächst die Gelegenheit bot, sich frei zu äussern, und ihn anschliessend mittels gezielter Nachfragen zu weiteren Ausführungen veranlasste (bspw. SEM-Akte A32/16 F47 - F55, F71 - 74; A36/17 F13 - F43, F46 - 54, F55 - 62). Er konnte sich überdies zu den von ihm eingereichten Beweismitteln – insbesondere dem Zeitungsartikel – äussern (SEM-Akte A32/16 F3; A36/17 F43). Der Beschwerdeführer vermengt denn auch mit seiner Kritik an der Einschätzung der Vorinstanz die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache. Die Rügen beziehen sich massgeblich auf die Beweiswürdigung. Alleine der Umstand, dass das SEM aufgrund der vorliegenden Aktenlage zu einer anderen Würdigung der Gesuchsvorbringen gelangte, als von ihm geltend gemacht wurde, spricht aber weder für eine Verletzung von Treu und Glauben noch für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist hinreichend erstellt. Die Vorinstanz hat ihre Überlegungen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt, in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt (vgl. Verfügung des SEM vom
E-3258/2020 25. Mai 2020, Ziff. II und III). Dementsprechend hat sich die Vorinstanz bei ihrer Würdigung des vorliegenden Falles nicht willkürlich verhalten. 3.4 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Subeventualbegehren ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 4.3 Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise bestehenden Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/12 E. 5 und 2010/57 E. 2, beide mit weiteren Hinweisen).
E-3258/2020 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, im Rahmen einer Gesamtbeurteilung der Vorbringen sprächen überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsschilderung, sodass nicht davon ausgegangen werden könne, dass sich die Geschehnisse auf die vom Beschwerdeführer dargelegte Art und Weise zugetragen hätten. Die Vorbringen seien nämlich teilweise widersprüchlich, unlogisch und zu wenig detailliert und würden somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Das SEM führte im Einzelnen aus, der Beschwerdeführer habe an der ergänzenden Anhörung Geschehnisse gegenüber den ersten beiden Befragungen äusserst unterschiedlich geschildert. Anlässlich der ersten beiden Befragungen habe er ausgeführt, F._______ sei noch am Tag der Verhaftung in E._______ entlassen worden. An der ergänzenden Anhörung habe er hingegen davon berichtet, dass er und F._______ die Nacht gemeinsam in Haft verbracht hätten und F._______ erst am nächsten Morgen entlassen worden sei. Seine Erklärung, wonach es in der Zelle dunkel gewesen sei und er deshalb die Tageszeiten nicht habe unterscheiden können, überzeuge nicht, da er an den Befragungen jeweils von Tages- und Nachtzeit gesprochen habe. Weiter habe er bei der Anhörung zu Protokoll gegeben, er sei beim ersten Hausbesuch lediglich befragt worden, beim zweiten Hausbesuch sei es zu einer Hausdurchsuchung gekommen und er sei geschlagen worden. Bei der ergänzenden Anhörung habe er demgegenüber ausgesagt, das Haus sei bereits anlässlich des ersten Hausbesuchs durchsucht worden, obwohl er bei der ersten Befragung auf Nachfrage hin explizit erklärt habe, dass ausser seiner Befragung nichts vorgefallen sei. Beim zweiten Hausbesuch habe er die Hausdurchsuchung überhaupt nicht mehr erwähnt. Betreffend den Drohbrief habe er anlässlich der Anhörung ausgesagt, diesen persönlich gefunden zu haben, bei der ergänzenden Anhörung hingegen habe seine Mutter den Drohbrief gefunden. Darauf angesprochen, habe er lediglich erläutert, seine Mutter habe den Drohbrief aufgehoben und ihm dann überreicht. Seine Reaktion auf die ihm vorgehaltenen unterschiedlichen Angaben seien als Schutzbehauptungen einzustufen. Nicht nachvollziehbar sei im Zusammenhang mit dem Drohbrief denn auch, dass er zwar ausschlaggebend für seine Ausreise gewesen sei, er aber nicht sagen könne, ob er in dem Brief namentlich erwähnt werde, sondern lediglich behaupte zu wissen, dass ihm darin mit dem Tod gedroht werde. Auf Nachfrage hin habe er ausgeführt, dass er den Drohbrief einem Lehrer
E-3258/2020 zum Übersetzen gezeigt habe, weil er befürchtet habe, ein Dolmetscher könnte den Inhalt weitererzählen. Seine Antwort erkläre indessen nicht, weshalb er sich – angesichts der Schwere der darin enthaltenen Drohung – nicht genauer über den Inhalt erkundigt habe. Ebenfalls nicht nachvollziehbar sei, dass F._______ vor ihm freigelassen worden sei, dies insbesondere deshalb nicht, weil er während seiner Haft sowie anschliessend bei sämtlichen Hausbesuchen vorwiegend über F._______ befragt worden sei. Ein solches Vorgehen der Behörden sei schlicht nicht logisch, habe das Interesse der Behörden gemäss seinen Aussagen doch klar F._______ und nicht ihm selbst gegolten. Weiter führte das SEM aus, dem Beschwerdeführer sei wiederholt die Möglichkeit geboten worden, seine Vorbringen frei zu schildern. Dabei falle auf, dass er zwar ausführlich erzähle, seine Aussagen zu seinen Vorbringen aber nicht die Qualität aufweisen würden, welche zu erwarten wäre, wenn er die geltend gemachten Ereignisse tatsächlich selbst erlebt hätte. Seine Aussagen würden nicht diejenige Dichte an Realkennzeichen aufweisen, welche bei einer erlebnisbasierten Erzählung vorhanden sein müssten, und seien auch ohne Erlebnishintergrund möglich zu machen. Zu den eingereichten Beweismitteln hielt das SEM vorab fest, dass diese die persönliche Verfolgung des Beschwerdeführers nicht zu beweisen vermöchten. Betreffend den eingereichten Zeitungsartikel führte es aus, es gebe im gesamten Artikel keinerlei Hinweise darauf, dass er persönlich bedroht werde. Der Artikel berichte lediglich von einer Kundgebung für einen jungen Mann, der auf See verschollen sei und kurz vor seinem Verschwinden per SMS um Hilfe gebeten habe. Auch aus den eingereichten Fotos, dem Brief betreffend Entschädigungszahlung und den Todesurkunden liesse sich keine gegen ihn gerichtet Verfolgung ableiten. Die von ihm geschilderten Vorbringen würden nicht glaubhaft erscheinen, woran auch der eingereichte Drohbrief nichts zu ändern vermöge. Der Brief weise keinerlei fälschungssicher Merkmale auf, weshalb die Beweiskraft entsprechend als gering einzustufen sei. 5.2 Der Beschwerdeführer wandte in seiner Beschwerde dagegen ein, das SEM habe Bundesrecht verletzt, indem es seine Vorbringen zu Unrecht als unglaubhaft erachtet habe. Zur Begründung führte er aus, wenn man sich in Haft befinde, könne man nicht einschätzen, wie viele Stunden vergangen seien. Er wisse einzig, dass es sowohl bei seiner Festnahme in E._______ als auch bei seiner
E-3258/2020 Freilassung dunkel gewesen sei. Sodann könne er sich einzig erklären, dass F._______ entweder aufgrund einer Kaution oder durch Bestechung früher als er selbst entlassen worden sei. Schliesslich sei er selbst auch erst nach einer Geldzahlung freigekommen. Darüber hinaus sei allgemein bekannt, dass die sri-lankischen Polizeibeamten korrupt seien. Die Hausdurchsuchung anlässlich des dritten Hausbesuches habe für ihn eine untergeordnete Rolle gespielt, weshalb er diese an der ergänzenden Anhörung nicht erwähnt habe. Relevant für ihn seien die Schläge und der Abtransport im Van gewesen. Das SEM könne diesbezüglich nicht Realkennzeichen bestätigen und ihm gleichzeitig vorhalten, er habe eine Kleinigkeit nicht erwähnt. Betreffend den Drohbrief führte er aus, er habe den Inhalt des in Singhalesisch verfassten Briefs nicht selbst lesen können, weshalb er sich den Brief von einem Lehrer habe übersetzen lassen. Er sei davon ausgegangen, der Lehrer habe ihm den Text vollständig übersetzt und er der Adressat des Briefs sei. Ansonsten hätte der Lehrer ihm schliesslich nicht gesagt, er solle fliehen. Des Weiteren hielt er fest, das SEM sei selbst der Ansicht, dass seinen Schilderungen Realkennzeichen zu entnehmen seien. Weshalb die Ausführungen jedoch eine signifikante Dichte an Realkennzeichen vermissen liessen, erläutere es nicht. Ohne Erlebnishintergrund könne man die genannten Realkennzeichen denn auch nicht abliefern, weshalb seine Vorbringen allesamt glaubhaft seien. Zudem hielt er fest, dass man ihn – aufgrund seines Profils (Tamile, der mit Hilfe eines Schleppers in die Schweiz ausgereist sei) sowie der politischen Lage – im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka sicherlich festnehmen und dann nicht wieder freilassen werde. Er erfülle somit die Flüchtlingseigenschaften gemäss Art. 3 AsylG, weshalb er in der Schweiz als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren sei. 5.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, eine Befragung am Flughafen sowie das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise stelle keine asylrelevante (recte: flüchtlingsrechtlich relevante) Verfolgungsmassnahme dar. Ebenso wenig würden die Kontrollmassnahmen am Herkunftsort (Registrierung, Erfassung der Identität, bis hin zur Überwachung der Aktivitäten der Person) ein asylrelevantes (recte: flüchtlingsrechtlich relevantes) Ausmass annehmen. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft darlegen können, vor seiner Ausreise asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein. Er sei bis Anfang Februar 2016 in
E-3258/2020 Sri Lanka wohnhaft gewesen, mithin habe er nach Kriegsende noch beinahe sieben Jahre lang in seinem Heimatstaat gelebt. Allfällige im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren vermöchten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen. Aufgrund der Aktenlage sei denn auch nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden solle. Er habe weder geltend gemacht, dass sich seine persönliche Situation aufgrund der Präsidentschaftswahl respektive deren Folgen verschärft hätte, noch ergäben sich entsprechende Hinweise aus den Akten. Die Anforderung an die Annahme einer begründeten Verfolgungsfurcht sei damit nicht gegeben. 6. 6.1 Nach Prüfung sämtlicher Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als unglaubhaft qualifiziert hat. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen den Erwägungen der Vorinstanz letztlich nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Somit kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, mit folgenden Ergänzungen: 6.2 Zur geschilderten Festnahme mit anschliessender Haft in E._______ ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits anlässlich der BzP ausführte, F._______ sei noch am Tag der Verhaftung wieder freigekommen (SEM-Akte A5/12 S. 7 und 8). An der ersten Anhörung präzisierte er seine Aussage dahingehend, dass F._______ und er gemeinsam von den Polizisten mitgenommen und im selben Raum befragt worden seien (SEM- Akte A32/16 F47 f., F52). Er führte explizit – ohne nach einer zeitlichen Angabe gefragt – aus, F._______ sei am späten Nachmittag desselben Tages entlassen worden (SEM-Akte A32/16 F51 f.). Anschliessend sei er nur noch zu F._______ befragt worden (SEM-Akte A32/16 F48; vgl. auch A5/12 S. 7 und 8). Bei der ergänzenden Anhörung gab er hingegen zu Protokoll, er habe zusammen mit F._______ eine Nacht in Haft verbracht (SEM-Akte A36/17 F20, F33 f.). Sie beide hätten die ganze Nacht nicht geschlafen und miteinander geredet (SEM-Akte A36/17 F33 f.). F._______ sei dann am nächsten Morgen entlassen worden (SEM-Akte A36/17 F32). Da es sich diesbezüglich um die erste – und einzige – Haft des Beschwerdeführers gehandelt habe und er selbst aussagte, grosse Angst gehabt zu haben, ist davon auszugehen, dass er sich genau an die Umstände seiner Inhaftierung hätte erinnern können, insbesondere, ob er dabei gemeinsam mit einem Freund inhaftiert und eine ganze Nacht lang durchgeredet habe, oder ob er dabei ganz alleine gewesen sei. Die diesbezüglich divergierenden
E-3258/2020 Aussagen sind anlässlich dieses einschneidenden und wesentlichen Ereignisses nicht nachvollziehbar. Hinzu kommt, dass er auch nicht im Stande ist, das genaue Datum seiner Verhaftung zu nennen, spricht er doch sowohl vom (…) als auch vom (…) (SEM-Akte A5/12 S. 8; A32/16 F41). 6.3 Die beschwerdeweise anlässlich der drei Hausbesuche geltend gemachte Relevanz der Schläge beziehungsweise der physischen Gewalt für den Beschwerdeführer vermag sodann nichts daran zu ändern, dass es ihm nicht gelingt, die Hausbesuche beziehungsweise deren Ablauf kongruent zu schildern. Anlässlich der ersten Anhörung führte er aus, beim ersten Besuch sei er zu F._______ befragt worden (SEM-Akte A32/16 F71, F74), wohingegen er bei der ergänzenden Anhörung aussagte, das gesamte Haus sei durchsucht und sämtliche Familienmitglieder seien befragt worden (SEM-Akte A36/17 F47f.). Zudem präzisierte er, die ganze Familie habe anschliessend mehrere Stunden lang das Haus aufgeräumt, sinnierte, was wohl noch geschehen werde, und auch die Nachbarn seien bei ihnen vorbeigekommen, um zu erfahren, was vorgefallen sei (SEM-Akte A36/17 F54). Da es sich auch diesbezüglich um die erste Hausdurchsuchung und somit abermals um ein einschneidendes Ereignis – und gerade nicht wie beschwerdeweise ausgeführt um eine «Kleinigkeit» – gehandelt haben kann, ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung lediglich davon sprach, befragt worden zu sein, und dass die Hausdurchsuchung erst beim zweiten Besuch stattgefunden habe (SEM-Akte A32/16 F71, F74 - F77). Weiter fällt auf, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP von zwei Hausbesuchen, nämlich im (…) 2015 und im (…) 2016 (SEM-Akte A5/12 S. 8) sprach, wohingegen er bei den Anhörungen jeweils von deren drei (SEM-Akte A32/16 F67 - F70) berichtete. Die angebotene Erklärung, die zwei ersten Male habe er «Besuche» genannt, das dritte Mal, als er mitgenommen worden sei, habe er nicht dazugerechnet (SEM-Akte A32/16 F119) überzeugt nicht. Diesbezüglich stimmen sodann auch die von ihm angeführten Daten des letzten Hausbesuchs mit der Mitnahme des Beschwerdeführers – (…) 2016 anlässlich der BzP (SEM-Akte A5/12 S. 8) beziehungsweise (…) 2015 gemäss erster Anhörung (SEM-Akte A32/16 F78) – nicht überein. Diese Ungereimtheit kann auf entsprechende Frage nicht gänzlich geklärt werden (A32/16 F116). 6.4 Der Beschwerdeführer führte aus, ausschlaggebend für seine Ausreise sei der singhalesisch verfasste Drohbrief gewesen (SEM-Akte A5/12 S. 7; A32/16 F110). Deshalb erschliesst sich dem Gericht nicht, weshalb er nicht
E-3258/2020 im Stande ist, mehr zum Inhalt dieses Drohbriefs auszuführen. Er gab einzig zu Protokoll, dass er den Brief durch einen Lehrer habe übersetzen lassen und dieser ihm gesagt habe, man wolle ihn ermorden (SEM-Akte A32/16 F92). Ob er darin namentlich genannt wird, konnte er nicht sagen (SEM-Akte A32/16 F93; A36/17 F66). Angesichts dessen, dass man ihm im Schreiben mit dem Tod gedroht habe respektive drohe, wäre zu erwarten gewesen, dass er genauer nachgefragt hätte, was ihm eigentlich vorgeworfen werde beziehungsweise was er allenfalls tun könne, damit es nicht dazu komme. Er habe denn auch den Drohbrief aus Angst vor einer Weiterverbreitung des Inhalts nicht einem Dolmetscher, sondern einem Lehrer gezeigt, welchem er offensichtlich vertraut habe (SEM-Akte A32/16 F113). Insofern ist erst recht nicht nachvollziehbar, weshalb er sich bei dieser Vertrauensperson nicht nach dem genauen Inhalt des Briefs erkundigt habe. Des Weiteren ist festzuhalten, dass der Brief an sich keinerlei fälschungssichere Merkmale aufweist und es sich wohl um ein Standardschreiben handeln dürfte, wird darin fortwährend von «Familie/Frau» gesprochen und damit suggeriert, der Beschwerdeführer sei verheiratet (SEM-Akte A33, Beweismittel 8). 6.5 Kongruent ausgefallen sind seine Schilderungen anlässlich der Befragung sowohl zu seiner Haft in E._______ als auch zu den Hausbesuchen einzig in jenem Punkt, dass er anlässlich dieser Vorfälle jeweils zu F._______ befragt worden sei (SEM-Akte A32/16 F48, F71, F85, F101). Aufgrund dessen ist davon auszugehen, dass das eigentliche Interesse der Behörden nicht ihm, sondern F._______ gegolten hätte. Der Beschwerdeführer bestätigt dies sodann selbst, indem er aussagte, dass F._______ das eigentliche Ziel gewesen sei (SEM-Akte A32/16 F105). Dies wiederum lässt sich mit seiner Aussage, wonach F._______ vor ihm aus der Haft entlassen worden sei, nicht vereinbaren (SEM-Akte A32/16 F51 f.). Der beschwerdeweise Hinweis, dass die Polizeibeamten in Sri Lanka generell korrupt seien und F._______ durch Bestechung freigekommen sei, überzeugt nicht. Weiter fällt auf, dass sich der Beschwerdeführer nach Erhalt des Drohbriefs noch einige Zeit in seinem Heimatdorf bei Verwandten und Nachbarn habe aufhalten können (SEM-Akte A32/16 F99 f.), vor seiner Abreise ohne Probleme mit seinem eigenen Pass ein Visum für I._______ beantragen konnte sowie auch erhalten hat und darüber hinaus legal mit dem Flugzeug aus Sri Lanka ausreisen konnte (SEM-Akte A5/12 S. 5 und 6; A32/16 F120 – F122). 6.6 Zum beschwerdeweisen Vorbringen betreffend den eingereichten Zeitungsartikel (SEM-Akte A33, Beweismittel 7), der verschwundene junge
E-3258/2020 Mann sei ein Freund von F._______ gewesen, ist festzuhalten, dass es sich diesbezüglich um eine blosse Behauptung handelt. Der Beschwerdeführer selbst hat während des Verfahrens nie geltend gemacht, diesen Mann zu kennen. Eine persönliche Bedrohung des Beschwerdeführers infolge des Artikels ist nicht erkennbar. Auch die übrigen eingereichten Beweismittel sind nicht dazu geeignet, eine persönliche Bedrohung zu belegen, wie vom SEM richtigerweise ausgeführt. 6.7 Nach dem Gesagten vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu erfüllen. Somit hat ihm im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatland auch keine asylbeachtliche Verfolgung gedroht. 6.8 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka aus anderen Gründen flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte. 6.8.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der „Stop List“ und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen
E-3258/2020 oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl. a.a.O. E. 8). Im Zusammenhang mit der aktuellen politischen Lage in Sri Lanka ist festzuhalten, dass sich das Bundesverwaltungsgericht der jüngeren Veränderungen bewusst ist. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt sie bei der Entscheidfindung. Zum heutigen Zeitpunkt gibt es keinen Grund zur Annahme, dass in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Die Wahl am 20. Juli 2022 von Ranil Wickremesinghe zum Nachfolger des abgetretenen Gotabaya Rajapaksa als neuen Staatspräsidenten ändert vorerst nichts an der bisherigen Lageeinschätzung, ist dieser doch Teil der alten politischen Elite. 6.8.2 Der Beschwerdeführer hat keine Verfolgungsgründe glaubhaft machen können. Er weist kein eigenes Profil auf, welches ihn als den LTTE nahestehend qualifizieren könnte. Zudem führte er selbst aus, dass das Interesse der Behörden nicht ihm, sondern F._______ gegolten habe (SEM-Akte A32/16 F105). Dass der Beschwerdeführer auf einer „Stop List“ aufgeführt sein könnte, ist aufgrund des Gesagten unwahrscheinlich (vgl. dazu insbesondere E. 6.5). Sodann lässt sich den Akten nicht entnehmen, dass er sich jemals exilpolitisch betätigt hätte. Im Übrigen ist diesbezüglich auf die korrekten Ausführungen des SEM zu verweisen (vgl. Vernehmlassung des SEM vom 9. Juli 2020). Unter Würdigung sämtlicher Umstände ist somit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von der sri-lankischen Regierung nicht zu jener kleinen Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. Die diesbezüglich beschwerdeweise eingereichten Länderberichte vermögen daran nichts zu ändern. Es ist – auch unter Berücksichtigung der neusten Entwicklungen in Sri Lanka – nicht davon auszugehen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. 6.9 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
E-3258/2020 Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichts-
E-3258/2020 hof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte – welche im Wesentlichen durch die in Erwägung 9.1 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94) – in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellten, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten. Nachdem der Beschwerdeführer – wie in Erwägung 6 ausgeführt – nicht darlegen konnte, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In Sri Lanka herrscht weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz (auch in das „Vanni-Gebiet“) zumutbar, wenn das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteile des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.3.3 sowie D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 insb. E. 9.5.9). Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf C._______, Distrikt D._______, Ostprovinz, und lebte bis zu seiner Ausreise dort (SEM-Akte A5/12 S. 4; A32/16 F12). Er hat die Schule 13 Jahre lang besucht und das A-Level abgeschlossen. Anschliessend – wie auch bereits während seiner Schulzeit – arbeitete er als (…) (SEM-Akte A5/12 S. 4; A32/16 F27 - F29).
E-3258/2020 Während seines Aufenthalts in der Schweiz war er zudem im Verkauf als Allrounder tätig. Es ist anzunehmen, dass er nach seiner Rückkehr aufgrund dessen im Stande sein wird, eine neue Existenz aufzubauen. Zudem verfügt er mit seinen Eltern und seiner Schwester in C._______ sowie den Verwandten in J._______ und im Ausland (L._______) über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz, das in der Lage sein sollte, ihn bei der Wiedereingliederung – finanziell – zu unterstützen (SEM-Akte A32/16 F18,21 f.). Er stand denn auch während seiner Zeit in der Schweiz stets mit seiner Familie in Kontakt (SEM-Akte A32/16 F14; A36/17 F5). Medizinische Probleme lassen sich den Akten sodann keine entnehmen. Es besteht somit kein Grund zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten wird. Dementsprechend erweist sich der Vollzug auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Vorab ist über die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG und auf Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu befinden. Diese wurden mit Zwischenverfügung vom 1. Juli 2020 auf später verschoben. 10.2 Aufgrund der zwischenzeitlich aktenkundig gewordenen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers wurde er mit Zwischenverfügung vom 21. September 2022 aufgefordert, dem Gericht das Formular „Gesuch um
E-3258/2020 unentgeltliche Rechtspflege“ unter Beilage entsprechender Beweismittel einzureichen. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2022 reichte er das ausgefüllte Formular inklusive Beilagen (u.a. einen Arbeitsvertrag vom 15. September 2020, Vertragsbeginn ab Erteilung der Bewilligung [gemäss Zentralem Migrationssystem [ZEMIS] am 5. Oktober 2020]) zu den Akten. Gemäss den eingereichten Unterlagen stehen einem monatlichen Netto-Einkommen von Fr. 3‘274.40 Auslagen von Fr. 1‘150.80 gegenüber. Zur Berechnung der monatlichen Auslagen steht dem Beschwerdeführer als alleinstehende Person ein monatlicher Grundbetrag von Fr. 1’200.– zu, welchem ein Zuschlag von 20%, mithin Fr. 240.–, zuzurechnen ist. Von ihm belegt wurden sodann die monatlichen Mietkosten (Fr. 450.00) und Krankenkassenprämien (Fr. 295.30) im Umfang von Fr. 745.30. Weiter werden Auslagen für den öffentlichen Verkehr (Fr. 80.00) sowie auswertige Verpflegung (Fr. 325.50) im Umfang von Fr. 405.50 geltend gemacht. Hierbei ist anzumerken, dass bei auswertiger Verpflegung gemäss betreibungsrechtlichem Existenzminimum jeweils Fr. 11.00 pro Arbeitstag angerechnet werden können. Die angegebenen Kosten für die monatliche auswärtige Verpflegung erscheinen somit überhöht und sind dementsprechend auf Fr. 220.00 zu kürzen. Unter Berücksichtigung der erwähnten Korrekturen liegt der monatliche Notbedarf des Beschwerdeführers somit bei Fr. 2'485.30, welcher dem Nettoeinkommen von Fr. 3‘274.40 gegenüberzustellen ist. Daraus resultiert ein monatlicher Überschuss von Fr. 789.10. Der Beschwerdeführer verfügt gemäss eingereichten Unterlagen sowie den eigenen Angaben auf dem Formular zudem über liquide Mittel in der Höhe von Fr. 6‘682.35. Nach dem Gesagten ist die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nicht ausgewiesen. Auf eine Fristansetzung zur Einreichung weiterer Unterlagen, wie mit Eingabe vom 6. Oktober 2022 beantragt, kann verzichtet werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist somit mangels Erfüllens der in Art. 65 Abs. 1 VwVG vorausgesetzten Kriterien abzuweisen. Dem Beschwerdeführer sind daher die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 VGKE). Das Gesuch um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand ist mangels Erfüllen der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen.
E-3258/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Nina Ermanni
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