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Bundesverwaltungsgericht 22.02.2016 E-3255/2015

22 febbraio 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,050 parole·~15 min·1

Riassunto

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid) | Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 24. April 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3255/2015

Urteil v o m 2 2 . Februar 2016 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richterin Sylvie Cossy, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.

Parteien

A._______, Irak, vertreten durch Ozan Polatli, Advokatur Gysin + Roth, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 24. April 2015 / N (…).

E-3255/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein Kurde und Angehöriger des Stammes B._______ (vgl. Akten A2 S. 2, A3 und A11 S. 4, 5 und 7) – stellte am 16. November 2009 in der Schweiz ein Asylgesuch. Dieses Gesuch wurde mit Verfügung des damaligen Bundesamtes für Migration (BFM) vom 28. Juli 2011 unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft sowie Wegweisung aus der Schweiz und Anordnung des Wegweisungsvollzugs abgewiesen. Das BFM erkannte die vorgebrachten Verfolgungsvorbringen als unglaubhaft. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 26. August 2011 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4723/2011 vom 11. Juli 2013 ab, wobei es die Vorbringen als unglaubhaft bezeichnete. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs kam es zum Schluss, dass auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie der individuellen Situation des Beschwerdeführers dieser zulässig, zumutbar und möglich sei. B. Ein Revisionsgesuch des Beschwerdeführers vom 26. August 2013 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 27. September 2013 ab (E-4770/2013). C. Am 19. März 2015 stellte der Beschwerdeführer beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch. Er begründete dieses damit, die Sicherheits- und Menschenrechtslage in seiner Herkunftsregion sei infolge der Vorstösse der bewaffneten Verbände des sogenannten Islamischen Staats (IS) instabil und prekär. So sei das Risiko von Entführungen und Terroranschlägen hoch. Des Weiteren würde er mit haftrichterlichem Befehl vom (…) November 2010 landesweit gesucht. Er sei mit Strafurteil vom (…) November 2011 der Spionage für schuldig erklärt und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt worden. Aufgrund der ausgesprochenen Haftstrafe, bei welcher ihm Folter drohen würde, und unter Berücksichtigung der prekären Sicherheitslage sei eine Rückkehr in den Irak für ihn unzumutbar. Zur Untermauerung seiner Anliegen reichte er die folgenden Beweismittel (jeweils in Kopie) zu den Akten: – Strafurteil des Berufungsgerichts von C._______ vom (…) Januar 2011 samt deutscher Übersetzung, – Haftbefehl vom (…) November 2011 samt deutscher Übersetzung

E-3255/2015 – Reisehinweise des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) für den Irak, – Petition von D._______ an das SEM vom 16. April 2014, – Bericht des UNHCR (UNHCR Position zur Rückkehr in den Irak, Oktober 2014), – Medienmitteilung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) "Dramatische Lage im Irak" vom 12. November 2014. Aus diesen Gründen sei der Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Für den weiteren Inhalt des Wiedererwägungsgesuchs wird auf die Akten verwiesen. D. Mit Verfügung vom 24. April 2015 – eröffnet am 27. April 2015 – wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch vom 19. März 2015, soweit es darauf eintrat, ab und erklärte die Verfügung vom 28. Juli 2011 für rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit Eingabe vom 21. Mai 2015 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm die vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu gewähren; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anweisung, mit ihm eine Anhörung zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges durchzuführen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung durch seinen Rechtsvertreter sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Im Weiteren sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und dem Beschwerdeführer zu gestatten, sich für die Dauer des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz aufzuhalten. Das zuständige Migrationsamt sei anzuweisen, von jeglichen Vollzugs– beziehungsweise Wegweisungsmassnahmen abzusehen. Weiter sei dem Beschwerdeführer zu allfälligen Stellungnahmen des SEM das Replikrecht einzuräumen. Gleichzeitig wurden verschiedene Beweismittel eingereicht:

E-3255/2015 – Mittellosigkeitsbestätigung vom 6. Mai 2015, – Auskunft der SFH-Länderanalyse (ALEXANDRA GEISER, SFH, Irak: Anhänger des ehemaligen Regimes, 19. April 2012), – Auskunft der SFH (ALEXANDRA GEISER, SFH, Irak: Update: Sicherheitssituation in der KRG-Region, 28. März 2015), – zwei Artikel aus dem Internet. F. Am 22. Mai 2015 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per Telefax gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. G. Mit Zwischenverfügung vom 3. Juni 2015 wurde das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gutgeheissen und dem Beschwerdeführer gestattet, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. H. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 9. Juni 2015 die Abweisung der Beschwerde. Diese wurde dem Beschwerdeführer am 11. Juni 2015 zur Kenntnis gebracht. I. Mit Eingabe vom 9. Juni 2015 wurde ein Schreiben von D._______ zuhanden des Beschwerdeverfahrens eingereicht. Dieses wurde am 26. Juni 2015 durch die zuständige Instruktionsrichterin beantwortet. J. Mit Schreiben vom 16. November 2015 wandten sich D._______ und E._______ erneut an das Gericht und ersuchten um eine Mitteilung, wann mit einem Entscheid gerechnet werden könne.

E-3255/2015 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Die Beschwerde richtet sich vorliegend gegen eine Verfügung, mit der ein Wiedererwägungsgesuch abgewiesen wurde. Im Beschwerdeverfahren ist folglich nur zu prüfen, ob die Vorinstanz Wiedererwägungsgründe zu Recht oder Unrecht verneint hat. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG).

E-3255/2015 Es bezweckt die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich erfolgte erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Blieb die abzuändernde Verfügung unangefochten – oder wurde ein Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen – können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (sog. «qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). 4. Nachdem das SEM den Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung seines Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat und darauf eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz in zutreffender Weise das Bestehen des geltend gemachten Wiedererwägungsgrundes verneint und an ihrer ursprünglichen Verfügung vom 28. Juli 2011 festgehalten hat, wobei praxisgemäss der sich präsentierende Sachverhalt im Urteilszeitpunkt massgebend ist. 5. 5.1 Das SEM begründete seine ablehnende Verfügung damit, aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage innerhalb der Autonomen Kurdischen Region (Kurdistan Regional Government [KRG]; heute bestehend aus den Provinzen Dohuk, Erbil, Suleimaniya sowie der von Letzterer abgespalteten Provinz Halabja) herrsche in deren vier Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt. Der Beschwerdeführer stamme zwar selber nicht aus einer dieser Provinzen, seine Wegweisung in die Provinz Dohuk sei jedoch zumutbar, habe er doch während sieben Jahren in Zahko und in weiteren Ortschaften des Nordiraks gelebt und gearbeitet, sei ortskundig und damit gut integriert. Zur Zumutbarkeitseinschätzung trage ferner bei, dass er im Rahmen seines Wiedererwägungsverfahrens keine Veränderung seines Beziehungsnetzes im Heimatstaat geltend gemacht habe. Es sei davon auszugehen, dass sich die Mehrheit seines Stammes B._______ in Zahko aufhalte. Es könne davon ausgegangen werden, dass er auf die Unterstützung seiner Stammesangehörigen zählen könne. Zudem würden etliche Freunde dort leben, womit ein integres Beziehungsnetz gegeben sei. Der Haftbefehl vom (…) November 2011 und das Strafurteil vom (…) Januar 2011 seien bereits vom Bundesverwaltungsgericht gewürdigt worden. Es würden damit keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 28. Juli 2011 beseitigen könnten. 5.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber in seiner Rechtsmitteleingabe geltend, seine Mutter sei Kurdin und er spreche arabisch. Er habe

E-3255/2015 im Nordirak an mehreren Orten ohne spezifischen Lebensmittelpunkt gelebt und sei dort mehrmals wegen fehlenden Identitätspapieren inhaftiert worden. Der Stamm B._______ sei arabisch. Dessen Angehörige würden nicht im Nordirak leben. Er sei im ordentlichen Verfahren fälschlicherweise als Kurde bezeichnet worden. Er sei aber Araber, weshalb ihm der Zugang zur KRG-Region verwehrt sei. Diese Region sei ohnehin nicht sicher, da sich die Sicherheitslage im Irak ständig ändere und das Land an Syrien grenze. Der IS kontrolliere weite Teile in Syrien und im Irak. Die KRG-Region stehe kurz vor dem Zusammenbruch, was auch einem Bericht des SFH entnommen werden könne. Die Anzahl der Flüchtlinge und der intern Vertriebenen sei in den letzten Monaten stark angestiegen. Als Folge davon seien die Lebensbedingungen (Arbeit, Versorgungssituation, medizinische Situation, etc.) sehr schwierig. Zudem sei die Anzahl der Checkpoints erhöht und die Sicherheitskontrollen verschärft worden. Viele Minderheiten würden kaum Zugang zur KRG-Region erhalten. Das SEM habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es ohne weiteres davon ausgehe, der Beschwerdeführer finde sich im Irak zurecht und könne auf die Unterstützung seines Stammes zählen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei in einer Anhörung des Beschwerdeführers näher abzuklären. 5.3 Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung an ihrem Standpunkt fest. Dabei führte sie aus, entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift habe der Beschwerdeführer angegeben, zwischen 1996 und 2003 legal im kurdischen Nordirak gelebt und dort gearbeitet zu haben, wobei er auch über Freunde in Zakho verfüge. Gemäss seinen Angaben in der Bundesanhörung lebe die Mehrheit seines Stammes in Zahko. Zudem habe er ausdrücklich erwähnt, der kurdischen Ethnie anzugehören. Der geltend gemachten vom IS ausgehenden Bedrohungssituation fehle es an objektiven Anhaltspunkten. 5.4 In zwei Schreiben, welche von Drittpersonen zuhanden des vorliegenden Beschwerdeverfahrens verfasst wurden, wird auf die gute Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz hingewiesen. Zudem sei die aktuelle Situation im Irak zu berücksichtigen. 6. Zunächst ist auf die formelle Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs einzugehen, da diese geeignet sein könnte, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E-3255/2015 6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei zu seinem Wiedererwägungsgesuch nicht angehört worden. Es sei eine Anhörung zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs durchzuführen. 6.2 Dazu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seinem Wiedererwägungsgesuch einerseits auf die im bereits ordentlichen Verfahren abgehandelten, dort aber als unglaubhaft bezeichneten Verfolgungsvorbringen hinwies. Andererseits brachte er neu vor, aufgrund der aktuellen Lage im Irak sei der Vollzug der Wegweisung im heutigen Zeitpunkt nicht mehr zumutbar. Damit bringt er nichts betreffend seine individuelle Situation vor. Aufgrund des Rügeprinzips in ausserordentlichen Verfahren bestand für die Vorinstanz kein Anlass, diesbezüglich weitere Abklärungen vorzunehmen. Der angefochtenen Verfügung kann zudem entnommen werden, dass die Vorinstanz die aktuelle Situation im Irak gestützt auf aktuelle Berichte berücksichtigt hat. Der Eventualantrag auf Rückweisung zwecks Vornahme weiterer Abklärungen (Anhörung) ist somit abzuweisen. 7. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach einer Gesamtbeurteilung zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer trotz der auf Beschwerdeebene gemachten Ausführungen und Entgegnungen sowie der im Verfahren eingereichten Beweismittel (diverse Lageberichte zum Irak) nicht gelingt, die von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht gezogene Schlussfolgerung zu widerlegen, wonach keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 28. Juli 2011 beseitigen können. Eine Wiedererwägung des früheren Entscheids würde voraussetzen, dass der Wegweisungsvollzug sich neu als unzumutbar herausstellen würde. Dies ist indessen – wie nachfolgend dargelegt – vorliegend nicht der Fall. 8. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem als Referenzurteil publizierten Urteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 darauf hingewiesen, dass der anhaltende Konflikt in Syrien und der Vormarsch des IS eine Flüchtlingswelle ausgelöst haben, wobei ein Grossteil der im Irak intern

E-3255/2015 vertriebenen Personen, aber auch zahlreiche Flüchtlinge aus Syrien, in den kurdischen Provinzen Nordiraks Zuflucht gefunden haben. Eigentliche militärische Auseinandersetzungen mit dem IS sind innerhalb der KRG-Region nicht zu verzeichnen; der Rückzug der zentralirakischen Armee aus Gebieten, die an das KRG-Gebiet angrenzen, hat es den kurdischen Peschmerga im Herbst 2014 sogar ermöglicht, ihr Herrschaftsgebiet faktisch zu erweitern. Bei den Kämpfen entlang der Grenze zum KRG-Gebiet ist es den durch die Luftwaffe und Waffenlieferungen der alliierten Truppen unterstützten Peschmerga bisher gelungen, einen Vormarsch des IS in das KRG-Gebiet zu verhindern. Mitte November 2015 konnten sie diesen aus der Region nordöstlich des kurdischen Autonomiegebiets vertreiben. Das Bundesverwaltungsgericht hielt im angeführten Urteil fest, dass im KRG- Gebiet auch im heutigen Zeitpunkt nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist. 8.2 Hinsichtlich der individuellen Situation ist vorab festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht von der kurdischen Ethnie des Beschwerdeführers ausgegangen ist. So hat dieser im ordentlichen Verfahren geltend gemacht, in Bagdad geboren zu sein. Er sei Kurde arabischer und kurdischer Muttersprache (vgl. Akten A2 S. 2 und A3: "Muttersprache: Arabisch und Badini" und A11 S. 4f.: "Wir sind Kurden, aber in Bagdad geboren"; "…weil ich Kurde bin …"). Die Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) vom 18. November 2009 erfolgte in kurdischer (vgl. Akte A2 S. 6 und Einwilligungserklärung S. 2 und A3) die Anhörung in arabischer Sprache (Akte A11 S. 11). Entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Auffassung kann dem Protokoll der summarischen Befragung auch nicht entnommen werden, dass es zu Verständigungsproblemen gekommen wäre. Aufgrund der erwähnten Angaben des Beschwerdeführers überzeugt das Vorbringen auf Beschwerdeebene, wonach der Beschwerdeführer mehrfach dargelegt habe, kein Kurde sondern Araber zu sein, nicht. Daher kann auch dem Einwand des Beschwerdeführers, wonach sein früherer Rechtsvertreter ihn aus Versehen als Kurden bezeichnet habe, nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer gab des Weiteren an, von 1996 bis 2003 im Nordirak, mehrheitlich in Zahko, gelebt und gearbeitet zu haben, wo er sich auch gut auskenne (vgl. a.a.O. S. 9). Weiter gab er auf die Frage, welchem kurdischen Stamm er angehöre an, dies sei der Stamm B._______, dessen Mehrheit in Zahko wohne; viele seiner Mitglieder würden auch in Bagdad und in Europa leben (vgl. a.a.O., S. 7). Das Bundesverwaltungsgericht geht zudem davon aus, dass es sich beim Stamm B._______ um einen kurdischen Stamm handelt, dessen Siedlungsgebiet sich im Norden des Irak befindet (vgl. Izady, Mehrdad, Kurdish Tribal Confederacies, Tribes

E-3255/2015 and Family Clans, 2015, http://gulf2000.columbia.edu/images/maps/Kurdish_Tribal_Confederacies_lg.png, abgerufen am 4. Februar 2016). Der Beschwerdeführer machte zudem geltend, im Jahre 2003 sei er nach Bagdad zurückgekehrt. Für die Organisation seiner Ausreise habe er wiederum Kontakt mit einem alten Freund in Zahko aufgenommen, der für ihn einen Schlepper organisiert habe (vgl. Akte 11, S. 9). Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer Kurde ist und in der KRG-Region weiterhin über ein soziales Beziehungsnetz verfügt; damit sind insbesondere Freunde und Bekannte, aber auch Angehörige seines Stammes gemeint. Zudem handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen (…)-jährigen, (mangels gegenteiliger Hinweise) gesunden und alleinstehenden Mann (vgl. Akte A11 S. 2). Weiter verfügt er gemäss den Akten über mehrjährige Arbeitserfahrungen in der KRG-Region, wo er während sieben Jahren gelebt und als (...) (vgl. Akte A11 S. 9) gearbeitet hat. Es darf davon ausgegangen werden, dass er in der Lage sein wird, sich den Lebensunterhalt wiederum in seinem angestammten Beruf zu verdienen. 8.3 Insgesamt sprechen die allgemeine Lage im Nordirak und die individuelle Situation des Beschwerdeführers weiterhin nicht gegen einen Vollzug der Wegweisung, und es besteht kein Anlass, angesichts der veränderten Situation im Irak von einer derart verschlechterten Lage auszugehen, dass der letzte rechtskräftige Entscheid des BFM wiedererwägungsweise aufzuheben wäre. 8.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. Es erübrigt sich bei dieser Sachlage, auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe des Beschwerdeführers näher einzugehen, da sie an dieser Würdigung nichts zu ändern vermögen. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit verfahrensleiten-

E-3255/2015 der Verfügung vom 3. Juni 2015 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen worden ist, werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

(Dispositiv nächste Seite)

E-3255/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener

Versand:

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