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Bundesverwaltungsgericht 14.12.2007 E-3255/2006

14 dicembre 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·8,554 parole·~43 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug

Testo integrale

Abtei lung V E-3255/2006/ame {T 0/2} Urteil v o m 1 4 . Dezember 2007 Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Jean-Daniel Dubey, Richterin Marianne Teuscher, Gerichtsschreiber Marco Abbühl. A._______, Türkei, vertreten durch Rechtsanwalt Gabriel Püntener, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verfügung vom 17. Dezember 2003 i.S. Asyl und Wegweisung / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-3255/2006 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 5. Januar 1997 und reiste über Albanien und Italien am 9. Januar 1997 illegal in die Schweiz ein, wo er noch am gleichen Tag in der Empfangsstelle B._______ ein Asylgesuch stellte. Am 16. Januar 1997 fand in der Empfangsstelle B._______ die Erstbefragung statt und am 2. September 1997 erfolgte die direkte Anhörung durch das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; seit dem 1. Januar 2006 Bundesamt für Migration [BFM]). Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei ethnischer Kurde aus C._______. Seine Familie werde seit Jahrzehnten von den türkischen Sicherheitsbehörden verfolgt und schikaniert. Im Alter von 6 Jahren sei er zusammen mit den übrigen Familienmitgliedern inhaftiert worden. Dabei sei er zu Boden gefallen und seither leide er aufgrund dieses traumatischen Ereignisses an Epilepsie. Bereits die Erwähnung des Wortes Polizei oder Militär reiche aus, um bei ihm Angstzustände hervorzurufen. Sein Bruder D._______ sei anlässlich des Putschs im Jahre 1980 verhaftet und während drei Monaten inhaftiert worden. Nachdem dieser aus der Haft entlassen worden sei, sei die Familie vermehrt unter Druck gesetzt worden. Sein Bruder E._______ sei im Jahre 1985 inhaftiert worden. E._______ und D._______ seien in der Folge immer wieder von der Polizei mitgenommen worden. Schliesslich hätten diese ihren Heimatstaat verlassen, worauf auch er selbst ins Visier der Behörden geraten sei. Diese hätten ihn an seinem Arbeitsplatz aufgesucht, belästigt und bedroht, nachdem sie zuvor bereits erfolglos versucht hätten, ihn zu einer Zusammenarbeit zu überreden. Im Jahre 1994 sei er während 21 Tagen im Gefängnis in C._______ inhaftiert worden, nachdem er unter Zwang zwar verschiedene Dokumente unterzeichnet, sich jedoch geweigert habe, mit den Behörden zusammenzuarbeiten. Schliesslich sei er vom Gericht in C._______ freigesprochen und danach auf freien Fuss gesetzt worden. Im Oktober/ November 1995 sei er anlässlich einer Identitätskontrolle von Soldaten angehalten und auf den Posten F._______ gebracht worden, weil er sich nicht habe ausweisen können. Der Kommandant habe ihn angegriffen und er sei über einen Ofen gefallen, wobei er sich Verbrennungen am Rücken zugezogen habe. Nach diesem Ereignis habe er sich dazu entschlossen, seinen Heimatstaat zu verlassen. Nach seiner Flucht sei gegen ihn ein Haftbefehl erlassen worden, weil er als Sympathisant die TKP/ML unterstützt habe. Als Beweismittel reichte er anlässlich der E-3255/2006 ergänzenden Anhörung vom 2. September 1997 die Originale einer Anklageschrift der DGM-Staatsanwaltschaft C._______ vom 17. Juli 1992 sowie eines Haftbefehls des DGM C._______ vom 18. September 1992 zu den Akten. B. Das BFM unterzog die vom Beschwerdeführer anlässlich der ergänzenden Anhörung eingereichten Beweismittel einer internen Dokumentenanalyse. Der diesbezügliche Bericht vom 16. September 1997 hält fest, dass die Dokumente aufgrund verschiedener Anhaltspunkte als gefälscht zu betrachten seien. Mit Verfügung vom 19. September 1997 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass sie die eingereichten Dokumente als gefälscht erachte und forderte ihn gleichzeitig auf, bis zum 29. September 1997 eine diesbezügliche Stellungnahme einzureichen. C. Nachdem das Fristerstreckungsgesuch vorgängig gutgeheissen wurde, liess der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. Oktober 1997 fristgerecht eine Stellungnahme einreichen, in welcher er erneut um Gewährung einer Fristerstreckung ersuchte. Zur Begründung brachte er vor, die vom BFM gemachten Vorhalte seien zu vage, um die Dokumente als gefälscht bezeichnen zu können und es bestünden ernsthafte Zweifel an der Qualität der vom BFF vorgenommenen Dokumentenanalyse, weshalb weitere Abklärungen im Heimatstaat des Beschwerdeführers und bei dessen Anwalt vorzunehmen seien. Aufgrund der bestehenden Zweifel an der durchgeführten Dokumentenanalyse sei ihm sodann Einsicht in die betreffenden Aktenstücke zu gewähren. D. Mit Schreiben vom 15. Oktober 1997 lehnte das BFF sowohl das Fristerstreckungsgesuch als auch das Gesuch um Akteneinsicht ab. Zur Begründung führte das BFF aus, der Beschwerdeführer habe sich bereits ausführlich zu den Resultaten der Dokumentenprüfung äussern können und eine Offenlegung der internen Dokumentenprüfung sei nicht möglich, zumal ein überwiegendes Interesse an deren Geheimhaltung bestehe. E. Mit Eingabe vom 16. Oktober 1997 liess der Beschwerdeführer beantragen, ein allfälliger Entscheid des BFF sei zu vertagen, es sei vorgängig der Bericht des behandelnden Psychiaters abzuwarten und es E-3255/2006 seien die angeregten Nachforschungen bezüglich der umstrittenen Beweismittel durchzuführen. F. Mit Verfügung vom 24. Oktober 1997 lehnte das BFF das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. In seiner Begründung führte es im wesentlichen aus, die vom Beschwerdeführer als Beweismittel eingereichten Dokumente seien aufgrund der amtsinternen Dokumentenprüfung als gefälscht zu qualifizieren. Die entsprechenden Vorbringen in seiner Stellungnahme seien sodann nicht geeignet, die Ergebnisse der Dokumentenprüfung zu entkräften. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer offensichtlich gefälschte Dokumente eingereicht habe, weshalb seine Glaubwürdigkeit als nachhaltig erschüttert betrachtet und der Wahrheitsgehalt seiner Asylvorbringen stark bezweifelt werden müsse. Seine Vorbringen seien in wesentlichen Punkten widersprüchlich und unzureichend substanziiert und die geltend gemachte behördliche Verfolgung sei mangels Kausalzusammenhang nicht asylbeachtlich. Die Vorbringen würden somit weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Asylrelevanz standhalten, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und das Asylgesuch abzuweisen sei. G. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. November 1997 Beschwerde bei der ARK mit der Begründung, der angefochtene Entscheid sei in Verletzung des rechtlichen Gehörs ergangen, da das BFF den Bericht des behandelnden Psychiaters nicht abgewartet habe. Die Aussagen des Beschwerdeführers seien ohne Berücksichtigung von dessen geistigem Zustand gewertet worden. Der fragliche Bericht halte insbesondere fest, dass der Beschwerdeführer weder vernehmungs- noch befragungsfähig sei und an einer dissoziativen Amnesie leide. Alle behandelnden Ärzte seien sich einig, dass ernsthafte Hinweise bestünden, die psychischen und somatischen Beschwerden des Beschwerdeführers seien auf erlittene Misshandlungen und Folterungen zurückzuführen. Die Asylbehörden hätten deshalb allfälligen Hinweisen auf Folter oder Gewalterlebnissen mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln nachzugehen und allenfalls ein medizinisches Obergutachten in Auftrag zu geben. Der Entscheid des BFF stütze sich sodann wesentlich auf die angebliche Fälschung der eingereichten Dokumente. Indem dem Beschwerdeführer keine Einsicht in die Akten der amtsinternen Dokumentenanalyse gewährt E-3255/2006 worden sei, sei eine Prüfung der Richtigkeit der Erwägungen des BFF nicht möglich, weshalb der Antrag auf Akteneinsicht wiederholt und entsprechende Nachforschungen beim türkischen Anwalt des Beschwerdeführers angeregt würden. Der Beschwerdeführer sei konkret gefährdet, in seinem Heimatstaat einer Reflexverfolgung augesetzt zu werden, zumal seine älteren Brüder den Behörden wegen politischer Aktivitäten einschlägig bekannt seien und sich einem Zugriff durch Ihre Flucht ins Ausland entzogen hätten. Durch die rechtskräftige Anerkennung seines Bruders E._______ als Flüchtling erscheine eine Risikoerhöhung politischer Verfolgungsgefahr als wahrscheinlich. Als Kurde alevitischen Glaubens aus der Provinz G._______ sei der Beschwerdeführer auf dem ganzen Gebiet der Türkei Repressionen und Schikanen ausgesetzt. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht. Zudem sei die benötigte ärztliche Behandlung in seinem Heimatstaat nicht gewährleistet. Ein Wegweisungsvollzug erweise sich deshalb als unzulässig und unzumutbar und dem Beschwerdeführer sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Zur Untermauerung seiner Vorbringen liess der Beschwerdeführer in der Beilage einen ärztlichen Bericht von Dr. med. H._______ vom 23. November 1997 zu den Akten reichen. H. Mit Schreiben vom 27. November 1997 liess der Beschwerdeführer ein in türkischer Sprache verfasstes Schreiben seines türkischen Anwaltes, I._______, zu den Akten reichen. Eine Übersetzung wurde mit Schreiben vom 2. Dezember 1997 nachgereicht. Der Anwalt führt darin unter anderem aus, das Verfahren gegen den Beschwerdeführer in der Türkei sei noch offen, weil verschiedene Personen involviert seien und diese einzeln beurteilt würden. Einige der Angeklagten seien flüchtig, weshalb diese nicht hätten verurteilt werden können und der Prozess nicht abgeschlossen worden sei. I. Mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 1997 verzichtete der zuständige Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte - im Sinne einer Beschwerdeverbesserung - gleichzeitig Frist zur Einreichung einer Vollmacht. Die Vollmacht wurde mit Eingabe vom 9. Dezember 1997 fristgerecht nachgereicht. E-3255/2006 J. In ihrer Vernehmlassung vom 10. März 1998 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Sie führt darin aus, dass die psychischen Probleme des Beschwerdeführers im Allgemeinen, sowie seine Einvernahmefähigkeit im Besonderen in den sich bei den Akten befindlichen Ärzteberichten unterschiedlich beurteilt würden. Beim behandelnden Arzt, Dr. med. H._______, handle es sich sodann nicht um einen Facharzt mit FMH-Diplom. Anlässlich der direkten Anhörung sei der Beschwerdeführer - abgesehen von einer leichten Sprachstörung sodann in der Lage gewesen, angemessene, realitätsbezogene und kohärente Antworten zu geben. Auch seien vom anwesenden Hilfswerkvertreter keine Auffälligkeiten oder Unregelmässigkeiten festgestellt worden, weshalb von der Einvernahmefähigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Anhörung ausgegangen werde. Sie halte zudem an ihren Erwägungen fest, dass es sich bei den eingereichten Beweismitteln um Fälschungen handle. Sodann habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen können, er sei in der Vergangenheit einer Reflexverfolgung durch die Behörden ausgesetzt gewesen, weshalb auch in Zukunft nicht mit einer solchen zu rechnen sei. K. In seiner Stellungnahme vom 30. März 1998 zur Vernehmlassung der Vorinstanz führte der Beschwerdeführer aus, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz die Fachkompetenz von Dr. med. H._______ in Zweifel ziehe, zumal sie diesen zuvor bereits selbst als Psychiatrie- Experten verpflichtet habe. Das psychisch auffällige Verhalten des Beschwerdeführers sei sowohl vom Hausarzt mit Schreiben vom 18. Juli 1997, als auch vom Neurologen mit Schreiben vom 4. März 1997 festgehalten worden, indem beide ein auffallend autistisches und mutistisches Verhalten festgestellt hätten. Die Vernehmungsfähigkeit sei nur vom neurologischen, nicht aber vom psychologischen Standpunkt her befürwortet worden. Bezüglich der Echtheit und Relevanz der eingereichten Gerichtsdokumente wurde auf die bisherigen Erklärungen und Anträge verwiesen. L. Mit Schreiben vom 6. Oktober 1998 liess der Beschwerdeführer ein Schreiben des behandelnden Neurologen, Dr. med. J._______, zu den Akten reichen. E-3255/2006 M. Mit Fax vom 8. Februar 2001 forderte der zuständige Instruktionsrichter die Rechtsvertreterin auf, ihre Kostennote einzureichen. Mit Fax beziehungsweise mit Schreiben vom 12. Februar 2001 reichte die Rechtsvertreterin ihre Kostennote ein. N. Mit Urteil der ARK vom 7. Februar 2001 wurde die Beschwerde vom 25. November 1997 gutgeheissen, die angefochtene Verfügung vom 24. Oktober 1997 aufgehoben und die Sache zum neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen an das BFF zurückgewiesen. N.a Die ARK begründete ihren Entscheid damit, die Vorinstanz stütze diesen im Wesentlichen auf die sich aus den Befragungsprotokollen ergebenden Widersprüche und auf die als gefälscht erachteten Dokumente. Entgegen den fachärztlichen Empfehlungen von Dr. med. J._______ und Dr. med. K._______ habe die Vorinstanz den Beschwerdeführer am 2. September 1997 direkt zu seinen Asylgründen befragt, ohne dass dieser entsprechend begleitet worden sei. Angesichts der eingereichten ärztlichen Gutachten sowie der Beurteilung der kantonalen Behörden könne nicht ausgeschlossen werden, dass die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers und die damit verbundene Medikation Einfluss auf dessen Aussageverhalten gehabt habe. Seine Aussagen in der Empfangsstelle sowie anlässlich der ergänzenden Anhörung seien für sich alleine nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu beurteilen. Angesichts der psychischen Auffälligkeiten des Beschwerdeführers sei eine vorgängige Abklärung bezüglich seiner Einvernahmefähigkeit sowie bezüglich des Einflusses einer möglichen Medikation auf sein Aussageverhalten angezeigt gewesen. Überdies habe die Vorinstanz mit Verfügung vom 24. Oktober 1997 die Abweisung des Asylgesuchs und die Wegweisung des Beschwerdeführers verfügt ohne zu erläutern, weshalb auf den Beweisantrag vom 16. Oktober 1997 - in welchem ein Bericht des behandelnden Psychiaters in Aussicht gestellt wurde - nicht eingetreten wurde. Die ARK sehe sich nicht veranlasst, diesen Bericht in Zweifel zu ziehen, zumal dieser sich inhaltlich mit den übrigen ärztlichen Gutachten decke. Die Vorinstanz sei angesichts der vielfältigen Anhaltspunkte für die psychischen Probleme des Beschwerdeführers gehalten gewesen, das Gutachten abzuwarten. Bezüglich der vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel sei festzuhalten, dass die Vorinstanz diesem mit Schreiben vom 19. September 1997 zwar E-3255/2006 die wesentlichen Punkte der Dokumentenanalyse zur Kenntnis gebracht, sich jedoch in ihrem Entscheid vom 24. Oktober 1997 nicht mit seinen in der Stellungnahme vorgebrachten Einwänden auseinandergesetzt habe. Aus der angefochtenen Verfügung gehe nicht schlüssig hervor, weshalb die Vorinstanz die Einwände des Beschwerdeführers als nicht geeignet erachte, um die Ergebnisse der amtsinternen Dokumentenanalyse zu entkräften. Entsprechend habe der Beschwerdeführer nicht darzulegen vermocht, inwiefern die Vorinstanz seine Einwände unrichtig gewürdigt habe. Die Vorinstanz habe damit ihre Pflicht zur hinreichenden Begründung ihrer Verfügung verletzt und dieser Verfahrensmangel könne auch mit den Ausführungen in der Vernehmlassung vom 10. März 1998 nicht behoben werden. N.b Zusammenfassend sei festzustellen, dass die Vorinstanz bei ihrer Befragung und ihrem Entscheid weder die durch die ärztlichen Zeugnisse belegte psychische Erkrankung berücksichtigt noch die diesbezüglichen Beweise hinreichend gewürdigt, beziehungsweise den Beweisanträgen des Beschwerdeführers stattgegeben habe. Indem die Vorinstanz den Antrag des Beschwerdeführers auf eine der Befragung vorgehende psychiatrische Beurteilung sowie auf Konsultation seines türkischen Anwalts abgelehnt und auch die angebotenen Beweismittel nicht berücksichtigt habe, habe sie die Pflicht zur Abnahme und zur Würdigung der angebotenen Beweise und damit den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. Ferner habe sie die Pflicht zur vollständigen und richtigen Ermittlung des Sachverhalts verletzt. O. Mit Schreiben vom 18. Juni 2001 veranlasste die Vorinstanz verschiedene Abklärungen durch die Schweizerische Botschaft in Ankara bezüglich der Verfolgungssituation des Beschwerdeführers und seines Bruders E._______, bezüglich der Ergebnisse der internen Dokumentenanalyse sowie bezüglich des familiären Netzes im Heimatstaat. P. Der Bericht der Schweizer Vertretung in Ankara vom 17. Oktober 2001 hält fest, dass weder über den Beschwerdeführer noch über dessen Bruder E._______ bei der Polizei ein politisches oder gemeinrechtliches Datenblatt existiere. Sowohl der Beschwerdeführer als auch dessen Bruder würden weder auf nationaler noch auf lokaler E-3255/2006 Ebene von den Behörden gesucht, noch bestehe ein Passverbot. Bei den vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumenten handle es sich sodann um Totalfälschungen, zumal die letzte Hazirlik beim DGM in C._______ im Jahre 1992 die Nummer 1992/120 trage und der eingereichte Haftbefehl mit der Esas No. 1992/238 eine andere Person als den Beschwerdeführer betreffe. Die von seinem Bruder E._______ gemachten Vorbringen seien ebenfalls falsch, zumal das Staatssicherheitsgericht in L._______ erst im Mai 1997 eröffnet worden sei und die Esas No. 1988/16 nicht den Bruder betreffe. Q. Mit Schreiben des BFF vom 11. September 2002 wurde Dr. med. M._______ vom Institut für medizinische Begutachtung in Zürich mit der psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers beauftragt. R. Mit Schreiben vom 10. Februar 2003 liess der Beschwerdeführer mitteilen, er habe am 7. Februar 2003 Rechtsanwalt Gabriel Püntener mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt. Gleichzeitig wurde um Einsicht in die Auftragserteilung an Dr. med. M._______ und dessen Arztbericht ersucht. S. Mit Brief vom 2. April 2003 stellte der Beschwerdeführer fest, dass ihm die beantragte Akteneinsicht noch nicht gewährt worden sei und ersuchte erneut um Gewährung der Akteneinsicht sowie um eine beschleunigte Behandlung der Angelegenheit. T. Mit Schreiben vom 7. April 2003 teilte das BFF dem Beschwerdeführer mit, dass noch kein Gutachten vorliege, weshalb noch keine Akteneinsicht gewährt werden könne und dass man den Gutachter um prioritäre Behandlung ersuchen werde. U. Am 25. April 2003 traf das Gutachten von Dr. med. M._______ vom 22. April 2003 bei der Vorinstanz ein. Darin hält der Gutachter insbesondere fest, dass beim Beschwerdeführer am ehesten eine so genannte genuine Epilepsie mit tonisch-klonischen Anfällen vorliege. Eine posttraumatische Epilepsie liege seines Erachtens nicht vor, zumal es zu deren Entwicklung eines schweren Schädel-Hirntraumas bedürfe und der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sturz anlässlich E-3255/2006 einer Verhaftung im Kindesalter dazu nicht ausreichen dürfte, da ein solcher Sturz nicht zu posttraumatischen Narben und anderen Verletzungen des Gehirns führen könne. Obschon der Beschwerdeführer gewisse autistische Züge aufweise, bestehe kein Autismus im engeren Sinn. Zusammenfassend liege beim Beschwerdeführer am ehesten eine psychische Störung im Rahmen einer Epilepsie vor, wobei diese in ihrer Ursache und der Symptomatologie nicht restlos geklärt sei. Der soziale Rückzug, die Ängste und Angstträume würden sowohl für eine Depression als auch für eine posttraumatische Belastungsstörung sprechen. Sämtliche aufgeführten psychischen und somatischen Beschwerden könnten auch im Heimatstaat des Beschwerdeführers behandelt werden. Aus medizinisch-psychiatrischer Sicht sei nicht ersichtlich, weshalb und wie das Aussageverhalten beziehungsweise die Einvernahmefähigkeit des Beschwerdeführers durch die erwähnten Probleme respektive Störungen oder durch die benötigte Medikation beeinflusst werden könnte. V. Mit Verfügung vom 9. Juli 2003 gab die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Kenntnis vom wesentlichen Inhalt der Ergebnisse der Botschaftsabklärung vom 17. Oktober 2001 sowie des psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. M._______ vom 22. April 2003 und forderte ihn unter Fristansetzung auf, eine Stellungnahme einzureichen. W. Mit Schreiben vom 18. Juli 2003 liess der Beschwerdeführer eine Stellungnahme einreichen. Darin führt er aus, dass grundsätzlich an der Richtigkeit der Botschaftsabklärung vom 17. Oktober 2001 gezweifelt werden müsse. Entgegen den darin enthaltenen Ausführungen habe sein Bruder E._______ nie etwas mit dem DGM L._______ zu tun gehabt, sondern sei 1989 vom Militärgericht angeklagt worden. Es sei zudem völlig ausgeschlossen, dass dieser im Heimatstaat aufgrund seiner Vorgeschichte nicht mehr registriert sei. Es würden deshalb grosse Zweifel an der Richtigkeit der diesbezüglichen Abklärungen bestehen. Aus der unsauberen Arbeit der Vertrauensanwälte müsse der Schluss gezogen werden, dass auch die übrigen Angaben in der Botschaftsantwort nicht der Realität entsprechen würden. Er halte daran fest, dass die von ihm eingereichten Unterlagen echt seien. Auch das Gutachten von Dr. med. M._______ werde grundsätzlich in Frage gestellt. Dieses sei oberflächlich und genüge medizinischwissenschaftlichen Kriterien nicht. Der Gutachter habe den E-3255/2006 Beschwerdeführer lediglich während eineinhalb Stunden befragt. Es sei jedoch unmöglich, in dieser Zeit ein solch komplexes Krankheitsbild zu diagnostizieren, weshalb die gezogenen Schlussfolgerungen im Gutachten nicht genügend fundiert seien. Durch die Verwendung der Tabellen auf den Seiten 9 bis 11 des Gutachtens erwecke der Gutachter den Eindruck, als seien mit dem Beschwerdeführer psychologische Tests durchgeführt worden, was jedoch nicht zutreffe. Vielmehr seien die Tabellen durch den Gutachter selbst ausgefüllt worden und den Tabellen komme somit kein Aussagewert zu. Es gehöre jedoch zu einer medizinischwissenschaftlichen Arbeitsweise, dass im Rahmen eines Gutachtens psychologische Tests des Exploranden vorgenommen würden. Zur seriösen Arbeitsweise eines Gutachters gehöre zudem, dass für die Erstellung eines Gutachtens fremdanamnestische Angaben eingeholt würden. Der Gutachter habe es jedoch unterlassen, sich mit den behandelnden Ärtzen des Beschwerdeführers in Verbindung zu setzen und sich so von sachverständiger Seite weitere Erkenntnisse zu verschaffen. Auch dies spreche gegen die Wissenschaftlichkeit und die Richtigkeit des erstellten Gutachtens. Nachdem das Gutachten mit einigen formalen Mängeln behaftet sei und inhaltlich teilweise erheblich von der Beurteilung der behandelnden Ärzte abweiche, werde ausdrücklich um Ansetzung einer Nachfrist ersucht, damit das Gutachten diesen zur fachspezifischen Stellungnahme zugestellt werden könne. Sollte die Vorinstanz ihre Schlussfolgerungen dennoch auf das angezweifelte Gutachten stützen wollen, sei die Erstellung eines Obergutachtens unabdingbar. X. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2003 lehnte das BFF das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 9. Januar 1997 wegen Unglaubhaftigkeit sowie fehlender Asylrelevanz der Vorbringen ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug. Y. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2003 liess der Beschwerdeführer um Akteneinsicht ersuchen. Z. Mit Beschwerde an die ARK vom 21. Januar 2004 liess der Beschwerdeführer beantragen, es sei die Verfügung der Vorinstanz vom 17. Dezember 2003 aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur E-3255/2006 Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventuell sei festzstellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei. Zur Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die Erwägungen verwiesen. AA. Mit Zwischenverfügung vom 27. Januar 2004 verzichtete der zuständige Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte dem Beschwerdeführer gleichzeitig Frist, die in der Beschwerdeschrift in Aussicht gestellten Beweismittel innert dreissig Tagen ab Erhalt der Verfügung einzureichen. Innert der angesetzten Frist wurden keine Beweismittel eingereicht. AB. In ihrer Vernehmlassung vom 7. Juni 2004 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. AC. Mit Schreiben vom 17. April 2007 liess der Beschwerdeführer einen Arztbericht von Dr. med. K._______ vom 10. April 2007 samt den darin aufgeführten Beilagen zu den Akten reichen. AD. Mit Verfügung vom 3. September 2007 wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung bis am 19. September 2007 eingeladen. AE. In ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 5. September 2007 schloss die Vorinstanz erneut auf Abweisung der Beschwerde. Sie wies erneut darauf hin, dass die Epilepsieerkrankung und allfällige damit einhergehende psychische Probleme des Beschwerdeführers auch in dessen Heimatstaat adäquat behandelt werden könnten. Zudem sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat über ein tragfähiges familiäres Bezugsnetz verfüge. Die Tatsache, dass sein Bruder E._______ im Jahre 2005 auf seinen Asylstatus verzichtet habe, um seine Familie im Heimatstaat besuchen zu können belege, dass ein entsprechendes Netz und auch die dazugehörigen E-3255/2006 Bindungen bestehen würden. Schliesslich sei auch darauf hinzuweisen, dass seine Familie über ausreichende finanzielle Ressourcen zu verfügen scheine, um ihn bei sich aufzunehmen und entsprechend zu versorgen. AF. Mit Verfügung vom 7. September 2007 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 24. September 2007 eine Stellungnahme zur Vernehmlassung der Vorinstanz einzureichen. AG. Mit Schreiben vom 24. September 2007 liess der Beschwerdeführer eine Stellungnahme einreichen. Entgegen der Einschätzung der Vorinstanz würden im Heimatstaat keine Familienangehörigen leben, welche den hilfs- und betreuungsbedürftigen Beschwerdeführer bei sich aufnehmen könnten. Seine betagten und selbst pflegebedürftigen Eltern würden aus nachvollziehbaren Gründen nicht dafür in Frage kommen, ebensowenig wie die inzwischen verheirateten Schwestern, welche beide in Istanbul in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben würden. Auch verfüge die Familie über kein Vermögen mehr, da sie aufgrund des Erdbebens von 1992 sämtliche Vermögenswerte verloren habe. Gemäss Aussagen im ärztlichen Bericht von Dr. med. K._______ vom 10. April 2007 sei eine angemessene Betreuung des Beschwerdeführers in dessen Heimatstaat nicht möglich. Für den Fall, dass an dieser Beurteilung gezweifelt werden sollte, sei ein ausführlicher Bericht des behandelnden Psychiaters einzuholen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der E-3255/2006 vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt bei gegebener Zuständigkeit am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Die Beurteilung erfolgt nach neuen Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich E-3255/2006 auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1.1 Zur Begründung seines Entscheides vom 17. Dezember 2003 bringt das BFF vor, die Abklärungen der Schweizer Vertretung in Ankara hätten ergeben, dass gegen den Beschwerdeführer weder ein Datenblatt noch ein Passverbot vorliege. Zudem werde er weder national noch lokal gesucht. Im Weiteren habe sich herausgestellt, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer eingereichten Gerichtsdokumenten des DGM C._______ aus dem Jahre 1992 um Totalfälschungen handle. Dem vom Beschwerdeführer erhobenen Einwand der unsorgfältigen Arbeitsweise in Bezug auf die den Bruder E._______ betreffenden Botschaftsabklärungen hält die Vorinstanz entgegen, dass es sich dabei um ein offensichtliches Versehen der Schweizer Vertretung in Ankara handle. Die betreffenden Abklärungen seien sehr wohl beim 1. Militärgericht in L._______ durchgeführt worden. Im Jahre 2000 seien in der Türkei sodann neue Bestimmungen über den Umgang mit Datenblättern erlassen und ein Teil derselben gelöscht worden. Dies erkläre den Umstand, dass bezüglich des Bruders E._______ im Rahmen der Abklärungen durch die Schweizer Vertretung in Ankara kein entsprechendes Datenblatt gefunden worden sei. Zudem sei festgestellt worden, dass die Esas No. 1866 eine andere Person als den Bruder des Beschwerdeführers betreffe. Im Übrigen werde auf die Erwägungen in der ersten Verfügung vom 24. Oktober 1997 verwiesen, wo man sich mit den widersprüchlichen und unsubstanziierten Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen auseinandergesetzt habe und auf welche sich auch der vorliegende Entscheid stütze. In einer Gesamtwürdigung der Akten und der Aussagen komme das BFF zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe unglaubhaft seien. 4.1.2 Den Vorhaltungen des Beschwerdeführers zum psychologischen Gutachten von Dr. med. M._______ hält die Vorinstanz entgegen, dass es sich beim Gutachter um einen Experten handle, der von der Schweizer Ärztevereinigung FMH empfohlen worden sei. Gemäss Aussagen des Gutachters entspreche eine eineinhalbstündige Konsultation dem üblichen Standard bei der Erstellung von Gutachten zu Handen der Schweizerischen Invalidenversicherung. Im Weiteren seien psychologische Testverfahren kulturspezifisch und diese könnten E-3255/2006 nicht ohne Modifikationen bei Menschen aus anderen Kulturkreisen angewandt werden. Die Kritik des Rechtsvertreters betreffend formale und inhaltliche Mängel des Gutachtens seien nicht stichhaltig und es gäbe keinen Anlass, die Schlussfolgerungen des Gutachters in Frage zu stellen. Die vom Beschwerdeführer in Aussicht gestellte fachärztliche Stellungnahme zum Gutachten von Dr. med. M._______ sei bis dato nicht beim BFM eingetroffen, weshalb es sich denn auch erübrige, ein Obergutachten zu erstellen. Unter diesen Umständen sei davon auszugehen, dass das Aussageverhalten des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörungen nicht wesentlich durch seine Epilepsie und seine psychischen Probleme beeinflusst gewesen sei, weshalb er sich auf den ihm bereits im ersten Asylentscheid vorgehaltenen Ungereimtheiten seiner Aussagen behaften lassen müsse. 4.1.3 Insgesamt sei die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgungssituation aufgrund der Aktenlage und vor dem Hintergrund seiner Aussagen nicht glaubhaft und seine diesbezüglichen Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, dass er in der Vergangenheit Reflexverfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei und die Abklärungen der Schweizer Vertretung hätten gezeigt, dass bei den türkischen Behörden nichts mehr gegen seinen Bruder E._______ vorliege. Er könne daher im Hinblick auf eine allfällige Rückkehr in den Heimatstaat keine begründete Furcht vor einer Reflexverfolgung geltend machen und entsprechende Vorbringen seien somit nicht asylbeachtlich. 4.1.4 Die ARK erblicke im Verhalten der Vorinstanz sodann eine Verletzung der Pflicht zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes, indem sie einerseits den Beschwerdeführer angehört habe, ohne vorgängig dessen Einvernahmefähigkeit abzuklären und sie es andererseits versäumt habe, dessen Rechtsanwalt im Heimatstaat zu kontaktieren. Mit dem inzwischen erstellten psychiatrischen Gutachten habe die Vorinstanz das gerügte Versäumnis nachgeholt, zumal aufgrund der klaren Aktenlage sowie angesichts des Umstandes, dass der Beweiswert der Aussagen des Privatanwaltes aus nahe liegenden Gründen eher eingeschränkt sei, auf eine Konsultation des Rechtsanwaltes verzichtet werden könne. Weiter habe die ARK der Vorinstanz vorgeworfen, dem Beschwerdeführer nicht ausreichend Gelegenheit geboten zu haben, die Fälschungsvorwürfe bezüglich der von ihm eingereichten Dokumente zu entkräften. Die fraglichen Dokumente seien E-3255/2006 inzwischen durch die Botschaft in Ankara geprüft und ebenfalls als Fälschungen beurteilt worden. Die Resultate der internen Dokumentenprüfung seien dadurch nochmals erhärtet worden und der Beschwerdeführer habe im Rahmen des ihm dazu gewährten rechtlichen Gehörs ausführlich Stellung nehmen können. 4.1.5 Weder die im Heimatstaat des Beschwerdeführers herrschende politische Situation, noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung sprechen. Insbesondere könnten die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme auch im Heimatstaat adäquat behandelt werden. Die Eltern und drei Schwestern des Beschwerdeführers würden nach wie vor in seinem Heimatstaat leben und er könne auch in Drittstaaten auf ein grosses familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen, welches ihn bei einer Reintegration persönlich und finanziell unterstützen könne. Der Vollzug der Wegweisung sei sodann technisch möglich und praktisch durchführbar. 4.1.6 Im Bericht vom 2. Dezember 2003 betreffend die Beurteilung einer allfälligen persönlichen Notlage nach Art. 44 Abs. 3 aAsylG habe sich das Amt für Ausländerfragen des Kantons N._______ sodann für einen Wegweisungsvollzug ausgesprochen. Gestützt auf die Aktenlage seien die Kriterien zur Anordnung einer vorläufigen Aufnahme im Sinne von Art. 44 Abs. 3 aAsylG nicht erfüllt, weshalb der Antrag auf Vollzug der Wegweisung gutzuheissen sei. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Rechtsmitteleingabe vom 21. Januar 2004 zunächst vor, die Vorinstanz habe die im Urteil der ARK vom 7. Februar 2001 ausgesprochenen Weisungen nicht vollumfänglich befolgt. So müsse aus besagtem Urteil geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer nach der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens erneut hätte befragt werden müssen. Eine solche ergänzende Anhörung habe allerdings nie stattgefunden. Darüber hinaus habe die Vorinstanz die mit Eingabe vom 18. Juli 2003 gerügten schweren Mängel im psychiatrischen Gutachten von Dr. med. M._______ vom 22. April 2003 nicht beachtet. In der Eingabe vom 18. Juli 2003 sei im Detail dargelegt worden, weshalb das Gutachten oberflächlich und nicht ausreichend fundiert sei. Zudem seien im Gutachten die Fragen der Reisefähigkeit des Beschwerdeführers und die Möglichkeit seiner Behandlung im Heimatstaat nicht thematisiert worden, obschon diese Fragestellung zentral sei für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In der Eingabe vom 18. Juli 2003 sei die Vorinstanz sodann ausdrücklich um die Ansetzung E-3255/2006 einer angemessenen Frist zwecks Einreichung einer fachspezifischen Stellungnahme zum Gutachten von Dr. med. M._______ ersucht worden. Im angefochtenen Entscheid führe die Vorinstanz jedoch aus, es sei bis zum Erlass der betreffenden Verfügung keine entsprechende Stellungnahme eingetroffen. Als instruierende Behörde habe es die Vorinstanz unterlassen, entweder im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung die Notwendigkeit zur Einholung eines fachärztlichen Berichtes zu verneinen oder aber eine dafür angemessene Frist anzusetzen. Dadurch habe sie ein Grundprinzip des Verwaltungsrechts verletzt. 4.3 Zunächst gilt es zu prüfen, ob die Vorinstanz - zusätzlich zum Gutachten von Dr. med. M._______ vom 22. April 2003 - allenfalls weitere Massnahmen zur Abklärung der umstrittenen Fragen der Einvernahme- und Befragungsfähigkeit des Beschwerdeführers, seiner Reisefähigkeit sowie allfälliger Behandlungsmöglichkeiten im Heimatstaat hätte in die Wege leiten müssen. Insbesondere gilt es abzuklären, ob die Vorinstanz gehalten gewesen wäre, die in Aussicht gestellte fachärztliche Stellungnahme zum psychiatrischen Gutachten vom 22. April 2003 abzuwarten und ob sie den Beschwerdeführer erneut zu seinen Asylgründen hätte befragen müssen. Mit anderen Worten muss geprüft werden, ob sie einerseits ihrer Pflicht zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes nachgekommen ist und ob sie andererseits den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat, indem sie weder auf seinen Beweisantrag eingetreten ist noch eine erneute Befragung durchgeführt hat. Wegen seiner formellen Natur ist eine allfällige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorgängig zu prüfen. 4.3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist wie gesagt formeller Natur, was bedeutet, dass die Rechtsmittelinstanz bei einer Verletzung des Anspruchs den angefochtenen Hoheitsakt grundsätzlich aufheben muss. Das Bundesgericht hingegen geht in seiner Rechtsprechung davon aus, der Mangel der Gehörsverweigerung werde "geheilt", wenn das Versäumnis in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt werde, welches eine Prüfung im gleichen Umfang wie durch die Vorinstanz erlaubt und eine solche "Heilung" im Interesse des Betroffenen liege (vgl. ULRICH HÄFELIN/ GEORG MÜLLER, Grundriss des allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Auflage, Schulthess Polygraphischer Verlag, Zürich 1998, RN. 1328 f. S. 340). Der Anspruch als solcher umfasst unter anderem das Recht, Beweisanträge zu stellen, und - als Korrelat - die E-3255/2006 Pflicht der Behörde zur Beweisabnahme. Beweise sind im Rahmen dieses verfassungsmässigen Anspruchs indessen nur über jene Tatsachen abzunehmen, die für die Entscheidung der Streitsache erheblich sind. Auf weitere Beweisvorkehren kann namentlich dann verzichtet werden, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine Abklärung herbeizuführen vermag, oder wenn die Behörde den Sachverhalt gestützt auf ihre eigene Sachkenntnis beziehungsweise jene ihrer fachkundigen Beamten zu würdigen vermag. Gelangt die Verwaltung oder der Richter bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, sei nicht rechtserheblich oder der angebotene Beweis vermöge keine Abklärungen herbeizuführen, kann auf ein beantragtes Beweismittel verzichtet werden. In der damit verbundenen antizipierten Beweiswürdigung kann kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör erblickt werden. Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit Hinweisen). Berichte der behandelnden Ärzte hingegen sind aufgrund deren auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen, das heisst, diesen kommt nicht der gleiche Beweiswert zu (vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/cc). 4.3.1.1 Wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 17. Dezember 2003 ausführt, handelt es sich beim Gutachter um einen Experten, welcher von der Schweizerischen Ärztevereinigung FMH empfohlen wurde. Dr. med. M._______ ist ausgewiesener Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie des Instituts für medizinische Begutachtung (IMB) in Zürich. Eine eineinhalbstündige Konsultation entspricht gemäss seinen Angaben dem üblichen Standard bei der Erstellung von Gutachten zu Handen der Schweizerischen Invalidenversicherung. Ferner verfügte Dr. med. M._______ über ausreichend fremdanamnestische Angaben zur Erstellung des Gutachtens, zumal sich sämtliche Berichte der behandelnden Ärzte des Beschwerdeführers bei den Akten befanden und dessen Bruder im Rahmen der Begutachtung ebenfalls Angaben zur Krankheit machte. Bei den Angaben auf den Seiten 9 bis 11 des Gutachtens handelt es sich - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - nicht um psychologische Tests, sondern um eine E-3255/2006 schematische Darstellung der Ergebnisse der psychiatrischen Untersuchung nach dem von der Arbeitsgemeinschaft für Methodik und Dokumentation in der Psychiatrie entwickelten System (AMPD- System). Das Gutachten basiert dementsprechend auf einer dem üblichen Standard der Schweizerischen Invalidenversicherung entsprechenden Untersuchung und wurde in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der Angaben des Bruders des Beschwerdeführers verfasst. Die medizinischen Zusammenhänge und Schlussfolgerungen erscheinen schlüssig, objektiv und nachvollziehbar. Allein der Umstand, dass das Gutachten vom 22. April 2003 zu einem anderen Schluss gelangt als der Bericht vom 23. November 1997 des behandelnden Arztes, Dr. med. H._______, stellt noch kein Indiz für die Unzuverlässigkeit der Expertise dar. Die Vorinstanz hat somit den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt, indem sie die rechtserheblichen tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen als ausreichend erstellt erachtet und folgedessen im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung auf weitere Beweisvorkehren verzichtet hat. Sie geht hingegen fehl, wenn sie in ihrer Begründung ausführt, der Beschwerdeführer hätte unaufgefordert eine fachärztliche Stellungnahme zum Gutachten von Dr. med. M._______ einreichen müssen. Der Vorinstanz oblag unbestrittenermassen die Instruktion des Verfahrens, weshalb sie auch über die Beweisanträge des Beschwerdeführers zu befinden hat. Ein allfälliger Verstoss gegen die Begründungspflicht kann jedoch als durch die vorliegende Begründung als geheilt betrachtet werden, zumal dem Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit offenstand, den sich aus seiner Sicht ergebenden Rechtsstandpunkt umfassend vorzutragen (vgl. BGE 117 Ib 87 E. 4). 4.3.2 Der Rüge, die Vorinstanz hätte den Beschwerdeführer nach Vorliegen des psychiatrischen Gutachtens erneut befragen müssen, ist schliesslich entgegenzuhalten, dass von einer erneuten Befragung zu den Asylgründen - angesichts der zeitlichen Distanz zum Erlebten sowie der Sensibilisierung bezüglich der ausführlich thematisierten Widerspruchsproblematik - keine neuen, erheblichen Erkenntnisse zu erwarten gewesen wären. Aus den selben Gründen kann auch im Rechtsmittelverfahren auf eine Rückweisung an die Vorinstanz zum Zweck der erneuten Befragung verzichtet werden, da zum vornherein feststeht, dass diese keine Klärung herbeizuführen vermag. Der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde vom 21. Januar 2004 ist somit abzuweisen. Die Aussage von Dr. med. M._______, der Beschwerdeführer sei grundsätzlich E-3255/2006 einvernahmefähig, kann sodann ausschliesslich für die im Zeitraum der Begutachtung gemachten Beobachtungen Gültigkeit haben, da es aus naheliegenden Gründen nicht möglich ist, aufgrund von Untersuchungen, welche im Dezember 2005 durchgeführt wurden, die Vernehmungs- und Befragungsfähigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der direkten Anhörung vom 2. September 1997 zu beurteilen. Die Frage der Vernehmungs- und Befragungsfähigkeit des Beschwerdeführers zum damaligen Zeitpunkt muss letztendlich offen gelassen werden und seine Aussagen anlässlich der direkten Anhörung dürfen nicht zur Begründung allfälliger Widersprüche in den Asylvorbringen herbeigezogen werden. Eine Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft hat damit ausschliesslich aufgrund der übrigen Aussagen und Beweismittel zu erfolgen. Die Vorinstanz geht deshalb fehl, wenn sie in ihrer Verfügung vom 17. Dezember 2003 - gestützt auf das Gutachten vom 22. April 2003 - zum Schluss gelangt, das Aussageverhalten des Beschwerdeführers sei zum Zeitpunkt der Anhörungen durch die Schweizer Asylbehörden nicht wesentlich durch seine Epilepsie und seine psychischen Probleme beeinflusst gewesen, weshalb er sich weitgehend auf den vorgehaltenen Ungereimtheiten seiner Aussagen behaften lassen müsse. Eine solche Schlussfolgerung lässt sich nach dem Gesagten nicht aufrechterhalten und wird auch durch die Ergebnisse des Gutachtens vom 22. April 2003 nicht gedeckt. 4.3.3 Die Fragen der Reisefähigkeit des Beschwerdeführers und dessen Behandlungsmöglichkeiten im Heimatstaat sind grundsätzlich im Rahmen der Beurteilung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu prüfen. Diesbezüglich wird auf die entsprechenden Erwägungen in Ziffer 5.9 verwiesen. An dieser Stelle sei lediglich festgehalten, dass die Vorinstanz aufgrund der Aktenlage durchaus in der Lage war, die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu beurteilen und diesbezüglich keine zusätzlichen Abklärungen zu treffen waren. Die vorgebrachte Rüge der mangelhaften Sachverhaltsabklärung stösst deshalb ins Leere. 4.4 4.4.1 Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, dass die Botschaftsabklärung vom 17. Oktober 2001 - wie von der Vorinstanz selbst eingestanden - fehlerhaft sei und der angefochtenen Verfügung somit kein vollständig und richtig abgeklärter Sachverhalt zu Grunde liege. In sei- E-3255/2006 ner Stellungnahme vom 18. Juli 2003 zur Botschaftsabklärung führt er diesbezüglich aus, die Auskunft der Schweizer Vertretung in Ankara betreffend seinen Bruder sei völlig falsch, da dieser nie vom DGM in L._______ verurteilt worden sei. Es sei zudem aufgrund der Vorgeschichte seines Bruders unmöglich, dass dieser in der Türkei nicht mehr registriert sei. Es bestünden deshalb grosse Zweifel an der Richtigkeit der diesbezüglichen Abklärungen des ersten Vertrauensanwaltes, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes erneut an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Sollte auf eine Aufhebung und Rückweisung verzichtet werden, so habe die Rechtsmittelinstanz den richtigen und vollständigen rechtserheblichen Sachverhalt selber abzuklären. Er habe sodann mit einem erheblichen finanziellen Aufwand verbundene, zusätzliche Abklärungen in seinem Heimatstaat in Auftrag gegeben, um die Echtheit der von ihm eingereichten Beweismittel und die Existenz des gegen ihn geführten Verfahrens zu beweisen. Ihm sei eine angemessene Frist einzuräumen, um die diesbezüglichen Abklärungen abzuschliessen und entsprechende Beweismittel einzureichen. 4.4.2 Wie der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 18. Juli 2003 zu Recht rügt, wurde nie behauptet, sein Bruder E._______ habe etwas mit dem DGM zu tun gehabt und es wurden auch keine entsprechenden Unterlagen eingereicht. Richtig ist vielmehr, dass sein Bruder E._______ geltend machte, er sei 1989 vom Militärgericht angeklagt worden. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass die Ergebnisse der Botschaftsabklärung insgesamt als falsch gewertet werden müssen. Die Auskunft des zweiten Vertrauensanwaltes, das DGM L._______ sei erst 1997 eröffnet worden, ist als solche zutreffend. Dieser geht jedoch fehl, sofern er diese Erkenntnis den vermeintlichen Aussagen des Bruders des Beschwerdeführers gegenüberstellt und glaubt, darin einen Widerspruch zu entdecken. Der Fehler ist somit nicht - wie vom Beschwerdeführer implizit geltend gemacht - auf eine mangelhafte Sachverhaltsabklärung zurückzuführen, sondern auf den Versuch, jene Erkenntnisse den Aussagen des Bruders E._______ vergleichend gegenüberzustellen. Ebensowenig lässt sich aus dem Umstand, dass bezüglich des Bruders des Beschwerdeführers weder ein politisches noch ein gemeinrechtliches Datenblatt gefunden wurde, auf eine fehlerhafte Botschaftsabklärung schliessen. Zur Begründung wird diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen. Dem Beschwerdeführer wurde sodann auf Beschwerdeebene die Möglichkeit geboten, die in seinem Heimatstaat bei seinem Anwalt in Auf- E-3255/2006 trag gegebenen zusätzlichen Abklärungen betreffend die Echtheit der eingereichten Beweismittel abzuschliessen und allfällige weitere Beweismittel einzureichen. In seinem Fristerstreckungsgesuch vom 1. März 2004 stellte er denn auch einen Bericht des Anwaltes für den 11. März 2004 in Aussicht. Mit Schreiben vom 11. März 2004 schliesslich teilte er mit, sein Anwalt habe seinen Bericht am 8. März 2004 der Post übergeben und dieser werde in den nächsten Tagen bei ihm eintreffen. Bis heute sind jedoch weder die besagten Beweismittel beim Bundesverwaltungsgericht eingetroffen, noch hat sich der Beschwerdeführer zu deren Verbleib vernehmen lassen. Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich nach dem Gesagten weder veranlasst, die Ergebnisse der Abklärungen der Schweizer Vertretung in Ankara in Zweifel zu ziehen, noch zusätzliche Abklärungen betreffend die Echtheit der eingereichten Beweismittel beziehungsweise betreffend die Existenz eines im Heimatstaat gegen den Beschwerdeführer geführten Verfahrens in die Wege zu leiten. Die Rüge der mangelhaften Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz ist somit nicht zu hören. 4.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz mit ihrem Entscheid vom 17. Dezember 2003 den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat. 4.6 In materieller Hinsicht ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt und ihm folgedessen in der Schweiz Asyl zu gewähren ist. 4.6.1 Bezüglich der Asylvorbringen des Beschwerdeführers hält die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 17. Dezember 2003 fest, die Abklärungen der Schweizerischen Vertretung in Ankara hätten ergeben, dass es sich bei den eingereichten Beweismitteln um Totalfälschungen handle, was sodann die Resultate der internen Dokumentenprüfung erhärte. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen des ihm dazu gewährten rechtlichen Gehörs ausführlich Stellung nehmen können. Angesichts der klaren Aktenlage werde auf eine Kontaktaufnahme mit dem Anwalt im Heimatstaat verzichtet, zumal dessen Aussagen aus naheliegenden Gründen nur ein beschränkter Beweiswert zukomme. Im Übrigen werde auf die Erwägungen in der ersten Verfügung vom 24. Oktober 1997 verwiesen, wo man sich mit den widersprüchlichen und unsubstanziierten Aussagen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe und auf welche sich auch der vorliegende Entscheid stütze. Der Beschwerdeführer habe somit nicht glaubhaft machen können, E-3255/2006 dass er in der Vergangenheit Reflexverfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei. Die Botschaftsabklärung im Heimatstaat habe ausserdem ergeben, dass gegen ihn weder ein Datenblatt noch ein Passverbot vorliege und er weder national noch lokal gesucht werde. Auch gegen den Bruder E._______ liege kein entsprechendes Datenblatt vor. Er könne daher im Hinblick auf eine Rückkehr in den Heimatstaat keine begründete Furcht vor einer Reflexverfolgung geltend machen und entsprechende Vorbringen seien nicht asylrelevant. Insgesamt sei die von ihm geltend gemachte Verfolgungssituation aufgrund der Aktenlage und vor dem Hintergrund seiner Aussagen nicht glaubhaft und seine Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. 4.6.2 Wie bereits in Ziffer 4.3.2 ausgeführt, dürfen die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der direkten Anhörung nicht zur Begründung allfälliger Widersprüche in den Asylvorbringen herbeigezogen werden, weshalb die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz nicht zu hören sind und eine Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ausschliesslich aufgrund der übrigen Aussagen und Beweismittel zu erfolgen hat. In erster Linie fallen damit die anlässlich der ergänzenden Anhörung vom 2. September 1997 eingereichten Originale einer Anklageschrift der DGM-Staatsanwaltschaft C._______ vom 17. Juli 1992 sowie eines Haftbefehls des DGM C._______ vom 18. September 1992 in Betracht. Diesbezüglich wird vorab auf die betreffenden Ergebnisse der Abklärungen der Schweizer Vertretung in Ankara vom 17. Oktober 2001 verwiesen, welche vorliegend nicht angezweifelt werden. Für die Zuverlässigkeit der genannten Abklärungen spricht insbesondere der Umstand, dass die Nachforschungen des Anwalts im Heimatstaat des Beschwerdeführers offenbar keine verwertbaren Erkenntnisse und Beweismittel zu Tage gefördert haben, welche deren Richtigkeit zu entkräften vermöchten. Schliesslich erscheint für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise am 5. Januar 1997 sich bezüglich der ihm zur Last gelegten Delikte nie vor einem Gericht hat verantworten müssen, obschon angeblich seit dem 18. September 1992 ein Haftbefehl gegen ihn vorgelegen habe und er für die Behörden jederzeit greifbar war. Dieses Verhalten widerspricht grundsätzlich dem üblichen Vorgehen der türkischen Behörden in vergleichbaren Fällen. Aufgrund der bestehenden Zweifel hält es das Bundesverwaltungsgericht für unwahrscheinlich, dass der E-3255/2006 Beschwerdeführer in der Vergangenheit in seinem Heimatstaat das Opfer einer asylrelevanten Reflexverfolgung geworden ist oder im Falle einer Rückkehr dorthin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit einer solchen Verfolgung zu rechnen hätte. 4.6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG insgesamt nicht genügen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllt und das Asylgesuch in der Folge abzulehnen ist. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG; SR 142.20]). 5.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). 5.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). 5.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe E-3255/2006 (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.5 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 5.6 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. M. Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 5.7 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre/wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN- Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16, S. 122, m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in seinem Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.8 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen E-3255/2006 Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). 5.9 Der Beschwerdeführer leidet unbestrittenermassen an einer Epilepsie, verbunden mit dissoziativen Störungen. Weitere Verhaltensauffälligkeiten sprechen sodann sowohl für eine Depression als auch für eine posttraumatische Belastungsstörung. Die Ursachen der psychischen Störungen des Beschwerdeführers konnten bis dato nicht restlos geklärt werden. Sowohl Dr. med. H._______ als auch Dr. med. M._______ beurteilen eine Behandlung im Heimatstaat aus medizinisch-technischer Sicht als grundsätzlich möglich, wenngleich Dr. med. H._______ eine Behandlung im Heimatstaat als nicht sinnvoll betrachtet. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang insbesondere, dass der Beschwerdeführer sich seit Jahren bei Dr. med. H._______ in psychiatrischer Behandlung befindet und zu diesem ein tiefes Vertrauensverhältnis entwickelt hat, was für eine erfolgreiche Behandlung von psychischen Störungen der vorliegenden Art zwingend vorausgesetzt wird. Ein Wegweisungsvollzug in seinen Heimatstaat würde den Beschwerdeführer aus seinem gewohnten Betreuungsumfeld herausreissen und die daraus resultierende Stresssituation würde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einer Verschlechterung der Epilepsie und entsprechend zu erneuten Anfällen führen. Die im Alltag notwendige, engmaschige Betreuung durch ein irgendwie geartetes soziales Netz im Heimatstaat ist aufgrund der Aktenlage nicht vorhanden, zumal der Beschwerdeführer seit über zehn Jahren in der Schweiz lebt. Die im Heimatstaat allfällig verbliebenen Verwandten können sich keinesfalls im erforderlichen Umfang um den Beschwerdeführer kümmern. Ein Wegweisungsvollzug würde den Beschwerdeführer in eine existenzielle Notlage bringen und ist unter diesen Umständen als nicht zumutbar zu bezeichnen. Nach dem Gesagten erübrigen sich sodann weitere Ausführungen zur Reisefähigkeit des Beschwerdeführers sowie zur allgemeinen Lage im Heimatstaat. 5.10 Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung aus medizinischer Sicht für den Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung darstellen würde, weshalb diese als unzumutbar im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG angesehen werden muss. Nachdem aus den vorliegenden Akten keine E-3255/2006 Hinweise auf allfällige Umstände hervorgehen, wonach die Anwendung von Art. 14a Abs. 4 ANAG gestützt auf die Bestimmung von Art. 14a Abs. 6 ANAG ausgeschlossen werden müsste (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1995 Nr. 24 E. 10 f.), ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, soweit sie den Vollzug der Wegweisung betrifft. Die Ziffern 4 und 5 der Verfügung des BFF vom 17. Dezember 2003 sind aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. 6. Der Beschwerdeführer ist bei gegebener Sachlage mit seinen Begehren teilweise durchgedrungen und das Bundesverwaltungsgericht geht in diesem Fall praxisgemäss von einem hälftigen Obsiegen aus. Dementsprechend werden die Verfahrenskosten um die Hälfte ermässigt (vgl. EMARK Mitteilungen 2002/1). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer nur zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 300.-- festzusetzen. 7. 7.1 Dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer ist für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten eine Entschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Parteientschädigung ist praxisgemäss je zur Hälfte auf den Vollzug der Wegweisung und auf die übrigen Punkte (Flüchtlingseigenschaft, Asylgewährung, Wegweisung) zu verteilen und somit um die Hälfte herabzusetzen (vgl. EMARK Mitteilungen 2002/1 i.V.m. Art. 7 Abs. 2 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE; SR 173.320.2]). Dem Beschwerdeführer ist vom BFM im vorliegenden Fall eine um die Hälfte zu kürzende Parteientschädigung auszurichten. Diese Hälfte wird gestützt auf die eingereichte Kostennote bestimmt auf Fr. 2'575.-- Parteihonorar sowie Fr. 40.10 Auslagen. Das BFM ist deshalb anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 2'814.--, inklusive Mehrwertsteuer, auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) E-3255/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit diese den Vollzug der Wegweisung betrifft. Die Ziffern 4 und 5 des Entscheides des BFM vom 17. Dezember 2003 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. 3. Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'814.--, inklusive Mehrwertsteuer, auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N_______) - das Amt für Ausländerfragen des Kantons N._______ Der vorsitzender Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Marco Abbühl Versand: Seite 29

E-3255/2006 — Bundesverwaltungsgericht 14.12.2007 E-3255/2006 — Swissrulings