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Bundesverwaltungsgericht 26.02.2026 E-3246/2024

26 febbraio 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,107 parole·~11 min·6

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. April 2024

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3246/2024

Urteil v o m 2 6 . Februar 2026 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richterin Deborah D’Aveni; Gerichtsschreiber Olivier Gloor.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch MLaw El Uali Said, HEKS RBS AG - Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. April 2024.

E-3246/2024 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 24. Mai 2022 in der Schweiz um Asyl ersuchte, dass er am 30. Mai 2022 die ihm zugewiesene Rechtsvertretung mandatierte und am 24. Juni 2022 die Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige stattfand, dass der Beschwerdeführer am 11. Juli 2022 vertieft zu den Fluchtgründen angehört wurde, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, er sei Kurde, stamme aus B._______ (Provinz Adiyaman) und habe während seiner Schulzeit als (…) freiwillig die sich in den Bergen aufhaltenden Mitglieder der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) unterstützt, unter anderem mit Lieferung von Nahrungsmitteln, dass er deshalb ab dem Jahre 20(…) von den sich in den Bergen aufhaltenden türkischen Soldaten bedroht, geschlagen, einmal bestohlen und ferner zur Zusammenarbeit aufgefordert worden sei, wobei sich solches etwa sechs bis sieben Mal ereignet haben soll, dass Bekannte von ihm verhaftet worden seien und die Soldaten ihm kurz vor seiner Ausreise gesagt hätten, sie würden ihn ebenfalls bald verhaften, weshalb er auf Geheiss seines Vaters das Land verlassen habe, dass am 18. Juli 2022 die Zuteilung des Beschwerdeführers ins erweiterte Verfahren erfolgte, dass dem Beschwerdeführer am 27. Juli 2022 eine Vertrauensperson zugeordnet wurde und er am 15. August 2022 eine neue Rechtsvertretung mandatierte, dass er am 9. März 2023 sowie am 9. April 2024 weitere Beweismittel zu den Akten gab, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 22. April 2024 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch abwies, die Wegweisung anordnete, den zuständigen Kanton mit dem Vollzug beauftragte sowie die editionspflichtigen Akten aushändigte,

E-3246/2024 dass der Beschwerdeführer am 23. Mai 2024 gegen den Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter die vorläufige Aufnahme anzuordnen und subeventualiter die Sache zur neuen Beurteilung, an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass er ferner die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung – unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses – sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung beantragt, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 29. Mai 2024 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, einen Kostenvorschuss zu leisten, welcher in der Folge fristgerecht bei der Gerichtskasse eingezahlt wurde, dass der Beschwerdeführer am 8. August 2025 Unterlagen zu seiner schulischen sowie beruflichen Integration in der Schweiz zu den Akten gab,

und zieht in Erwägung, dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig ist und auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig entscheidet (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und, wie nachstehend aufgezeigt, es sich vorliegend um eine solche handelt, wes-

E-3246/2024 halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass Personen, welche glaubhaft machen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG erfüllen, in der Schweiz Asyl gewährt wird (Art. 2 und 7 AsylG), dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung festhält, soweit der Beschwerdeführer vorbringe, die letzten drei Jahre vor seiner Ausreise sechs bis sieben Mal von Soldaten bedroht sowie tätlich angegangen worden zu sein und diese ihm zuletzt mit der Verhaftung gedroht hätten, dies insgesamt keine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität zu entfalten vermöge, dass, soweit er geltend mache, nach seiner Ausreise habe der Geheimdienst nach ihm gesucht und er zudem von einem Bekannten verraten worden sei, es sich dabei um nicht belegte Aussagen seiner Familienangehörigen handle, dass er kein geschärftes politisches Profil aufweise und nur schwer nachvollziehbar sei, dass er von Soldaten kurz vor der Ausreise über eine mögliche bevorstehende Verhaftung informiert worden sein soll, zumal ihm damit Gelegenheit gegeben worden wäre, sich dieser zu entziehen, wobei er auch keine Nachweise vorlege, dass gegen ihn wegen Hilfeleistung an die PKK ermittelt werde, dass bei dieser Ausgangslage nicht davon auszugehen sei, er stehe wegen angeblicher Hilfeleistung an die PKK in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Fokus der heimatlichen Behörden, dass im Zusammenhang mit den zu den Akten gegeben Unterlagen, gemäss welchen er nach seiner Ausreise wegen Aktivitäten in den sozialen Medien in den Fokus der Behörden geraten sei, unter anderem nicht entnommen werden könne, dass gegen ihn ein Vorführbefehl erlassen oder ein Gerichtsverfahren eingeleitet worden sei, wobei solche Verfahren erfahrungsgemäss in hoher Zahl eingeleitet, aber häufig wieder eingestellt würden, dass bei dieser Ausgangslage nicht vertieft auf die Frage der Authentizität der eingereichten Unterlagen einzugehen sei,

E-3246/2024 dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe vorbringt, entgegen der Auffassung der Vorinstanz seien die geltend gemachten Ereignisse nach seiner Ausreise – Nachforschungen des Geheimdienstes sowie Mitteilung, dass er von einem Bekannten denunziert worden sei – glaubhaft, zumal er in diesem Zusammenhang Daten sowie Namen genannt habe und in der angefochtenen Verfügung diesbezüglich keine konkreten Argumente vorgebracht würden, dass die erlebten Schikanen in Form von Drohungen und Schlägen bei ihm einen derart starken psychischen Druck ausgelöst hätten, dass er sich gezwungen gesehen habe, das Land zu verlassen, weshalb der Auffassung der Vorinstanz, diese Umstände vermöchten keine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität zu entfalten, zu widersprechen sei, zumal es nur eine Frage der Zeit gewesen wäre, bis er selbst Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen wäre, dass sich die Vorinstanz im Zusammenhang mit den Ermittlungstätigkeiten aufgrund seines Engagements in den sozialen Medien und dem damit einhergehenden Vorwurf der «Erniedrigung der Nation» von rein hypothetischen Überlegungen leiten und ausser Acht lasse, dass er nicht mit einem fairen Ermittlungs- beziehungsweise Gerichtsverfahren in der Türkei rechnen könne, dass das Gericht aufgrund der nachfolgenden Ausführungen die Einschätzung der Vorinstanz in Bezug auf die Frage der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers stützt, dass die Soldaten gemäss Schilderung des Beschwerdeführers spätestens ab dem Jahre 20(…) gewusst haben sollen, dass er die PKK mit Nahrungsund Bedarfsgütern versorgt habe (vgl. SEM-Akten 16/13, F62 f.), weshalb nicht erhellt, weshalb der geltend gemachte spätere Verrat eines Nachbarn eine allfällige Gefährdungssituation des Beschwerdeführers akzentuiert haben könnte, dass, soweit der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren geltend machte, er habe als Zwölf- oder Dreizehnjähriger im Jahre 20(…) oder 20(…) mitgeholfen, ein Treffen zwischen einer Politikerin und den PKK zu ermöglichen (vgl. SEM-Akten 16/13, F78), bereits aufgrund der zeitlichen Verhältnisse nicht anzunehmen ist, er stünde deshalb im Fokus der Behörden, er ferner erst ab dem Jahre 20(…) und damit mehrere Jahre später von den Soldaten behelligt worden sein soll (vgl. SEM-Akten 16/13, F62 f.)

E-3246/2024 und dieser Punkt in der Rechtsmitteleingabe auch nicht mehr aufgegriffen wird, dass der Vorinstanz darin zuzustimmen ist, dass der geltend gemachte Umstand, dass er über einen Zeitraum von drei Jahren sechs bis sieben Mal insbesondere einfachen Tätlichkeiten und Drohungen durch Soldaten ausgesetzt gewesen sein soll, mangels Intensität keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu entfalten vermöchte, dass gemäss den Schilderungen des Beschwerdeführers die Behörden trotz Kenntnis der von ihm vorgebrachten Tätigkeit für die PKK, welche sich über mehrere Jahre erstreckt haben soll, vor seiner Ausreise nie ein Verfahren gegen ihn eingeleitet haben und seine Flucht letztendlich allein auf der vagen Vermutung basiert, es könnte allenfalls ein Haftbefehl gegen ihn ausgestellt werden, dass der Beschwerdeführer weder im erstinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene Unterlagen zu den Akten gab, gemäss welchen gegen ihn aufgrund der geltend gemachten Tätigkeit für PKK inzwischen ein Verfahren eingeleitet worden wäre, dass im Zusammenhang mit der angeführten Tätigkeit für die PKK im Übrigen auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid bereits festgestellt hat, aus den Verfahrensakten im Zusammenhang mit der Tätigkeit in den sozialen Medien gehe lediglich hervor, dass ein blosser Antrag auf Ausstellung eines Vorführbefehls vorliege und im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens weder festgestellt werden kann, dass ein Haftbefehl ausgestellt oder ein Gerichtsverfahren eingeleitet worden wäre beziehungsweise der Beschwerdeführer seither auch keine weiteren Unterlagen zu den Akten gegeben hat, welche darlegen könnten, dass sich ein allfälliger Anfangsverdacht für die heimatlichen Ermittlungsbehörden inzwischen – es sind mehr als anderthalb Jahre vergangen – erhärtet oder zur Anordnung von Zwangsmassnahmen oder gar einer Anklageerhebung geführt hätte, dass in diesem Zusammenhang ferner festzuhalten ist, dass gemäss Praxis davon auszugehen ist, dass sich die türkischen Behörden der Problematik bewusst sind, dass gewisse ihrer Staatsangehörigen sich nach der Ausreise im Gaststaat nur deshalb in den sozialen Medien betätigen, um sich Vorteile im Asylverfahren zu verschaffen und sich ein Aufenthalts-recht

E-3246/2024 in Westeuropa zu sichern (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024. E. 8.7.5), dass aufgrund des Vorstehenden der Beschwerdeführer im Ergebnis nicht darzulegen vermag, er stehe im Falle einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Fokus der heimatlichen Behörden, dass ergänzend festzuhalten ist, dass aufgrund der mangelnden Erheblichkeit von in der Beschwerdeschrift erwähnten Elementen (insbesondere Glaubhaftigkeit von Aussagen von Familienangehörigen zum Verrat durch Nachbar) sich die damit zusammenhängenden formellen Rügen als unbegründet erweisen, dass im Falle der Ablehnung des Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz sowie der Vollzug anzuordnen sind (Art. 44 AsylG), sofern nicht wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]), dass der Beschwerdeführer im Heimatland über ein breites familiäres Umfeld verfügt und keine Umstände ersichtlich beziehungsweise dargelegt sind, weshalb ihm die soziale und wirtschaftliche Integration mit Hilfe seines Umfeldes nicht gelingen sollte (vgl. SEM-Akten A12/9 N. 3.01 sowie A16/13 F10 ff.) und ferner auch keine gesundheitlichen Vollzugshindernisse aktenkundig sind, dass bei dieser Ausgangslage auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer aus einem Gebiet stammt, welches im Jahre 2023 von einem Erdbeben heimgesucht wurde, dem Wegweisungsvollzug nicht entgegensteht (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3), zumal er es unterlässt, die erst nachträglich auf Beschwerdeebene behaupteten Auswirkungen substantiiert darzulegen, dies ferner nachgeschoben anmutet und sich auch die diesbezüglich erhobene Rüge der ungenügenden Sachverhaltsabklärung durch die Vorinstanz als unbegründet erweist, dass der Beschwerdeführer aus den eingereichten schulischen Unterlagen und dem angeführten grossen Integrationswille mit Blick auf die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag,

E-3246/2024 dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat (Art. 83 Abs. 1–4 AIG), dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist, dass die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.– festzusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]), wobei der am 10. Juni 2024 geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

E-3246/2024 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Barbara Balmelli Olivier Gloor

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