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Bundesverwaltungsgericht 19.06.2014 E-3245/2014

19 giugno 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,015 parole·~10 min·2

Riassunto

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 3. Juni 2014

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3245/2014

Urteil v o m 1 9 . Juni 2014 Besetzung

Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Alain Degoumois. Parteien

A._______, geboren am (…), Somalia, vertreten durch B._______, Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 3. Juni 2014 / N (…).

E-3245/2014 Sachverhalt: A. Mit Eingabe vom 15. Juni 2012 reichte der Ehemann und Vertreter der Beschwerdeführerin für diese ein Asylgesuch aus dem Ausland ein. Als Begründung führte er im Wesentlichen aus, seine Ehefrau sei nach seiner Flucht in Somalia zurückgeblieben und werde von den Shabab Milizen unter Druck gesetzt. Sie solle mit einem Angehörigen der Shabab verheiratet werden, da es gemäss den Milizen nicht angehe, dass eine Frau so lange alleine bleibe. Eine Familie, welche sie beschützen könne, habe sie keine. Deshalb sei sie im (…) 2012 nach Äthiopien geflüchtet. Dort sei sie jedoch allein, spreche die lokale Sprache nicht und erhalte keine Unterstützung. Deshalb beantrage er die Einreise in die Schweiz und die Durchführung eines Asylverfahrens für seine Ehefrau. B. Mit Schreiben vom 27. November 2013 gelangte die Vorinstanz an den Vertreter der Beschwerdeführerin und verlangte für eine Befragung vor Ort auf der Schweizer Vertretung innert Frist aktuelle Kontaktdaten der Beschwerdeführerin. C. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2013 reichte der Vertreter der Beschwerdeführerin deren aktuelle Kontaktdaten zu den Akten. Diesen kann entnommen werden, dass sie sich wieder in Somalia aufhält. D. Mit Schreiben vom 28. Januar 2014 respektive 21. Februar 2014 wegen erfolgloser Zustellung des ersten Schreibens gelangte die Vorinstanz an den Vertreter der Beschwerdeführerin und führte unter Hinweis auf die gesetzlichen Grundlagen und die Rechtsprechung aus, dass das Verfahren mangels schweizerischer Vertretung in Somalia schriftlich durchgeführt werde. Gleichzeitig bat sie unter Fristansetzung um Beantwortung der gestellten, asylrelevanten Fragen unter Androhung der Säumnisfolgen. Weiter machte sie den Vertreter der Beschwerdeführerin darauf aufmerksam, dass es sich bei der Stellung eines Asylgesuchs um ein relativ höchstpersönliches Recht handle, eine klar seiner Ehefrau zurechenbare Willensäusserung um Schutz durch Asyl jedoch fehle. Bisher liege somit kein zulässig gestelltes Asylgesuch vor. Würden die Verfahrensvoraussetzungen mangels Höchstpersönlichkeit oder bei schuldhafter Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht erfüllt, werde auf das Asylgesuch nicht eingetreten.

E-3245/2014 E. Mit Schreiben vom 26. März 2014 beantwortete der Vertreter der Beschwerdeführerin fristgerecht die gestellten Fragen und ersuchte um Fristerstreckung von 30 Tagen zur Sendung des Fragebogens nach Somalia und Einholung einer Vollmacht. F. Am 5. Mai 2014 ging bei der Vorinstanz eine von der Beschwerdeführerin unterzeichnete Vollmacht für ihren Ehemann beziehungsweise Vertreter sowie eine Kopie dessen Aufenthaltsausweises ein. G. Mit Verfügung vom 3. Juni 2014 (eröffnet am 5. Juni 2014) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht ein. H. Mit Eingabe vom 12. Juni 2014 (Datum Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin durch ihren Vertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen und das Asylverfahren fortzuführen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und

E-3245/2014 unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Die Möglichkeit, im Ausland ein Asylgesuch bei einer Schweizer Vertretung zu stellen, ist mit Wirkung ab 29. September 2012 aufgehoben worden, wobei für Asylgesuche, die – wie vorliegend – vor dem Inkrafttreten gestellt worden sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, Art. 52 und 68 in der bis am 28. September 2012 gültigen Fassung des Asylgesetzes gelten (Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012; AS 2012 5359). 3.2 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Praxisgemäss kann das Asylgesuch aus dem Ausland anstatt bei einer schweizerischen Vertretung vor Ort auch direkt bei der Vorinstanz gestellt werden (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3). 4. Die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide ist auf die Überprüfung der Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, und sich demnach die Beschwerdeinstanz – sollte sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachten – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist. 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangt unter Hinweis auf BVGE 2011/39 in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen zum Schluss, bei der Erhebung eines Asylgesuchs handle es sich um ein relativ höchstpersönliches Recht. Urteilsfähige Personen müssten höchstpersönliche Rechte wie ein Asylgesuch selbstständig, mithin ohne die Hilfe eines Vertreters ausüben. Das Stellen eines Asylgesuchs durch einen Vertreter sei unzulässig. Eine Heilung des Mangels könne jedoch beispielsweise dadurch erfolgen, dass der Inhalt des über einen Vertreter eingereichten Asylgesuchs anlässlich einer mündlichen Anhörung (recte: Befragung) oder durch eine persönlich

E-3245/2014 verfasste oder zumindest unterzeichnete Stellungnahme zum Fragenkatalog des BFM bestätigt werde. In jedem Fall müsse der Mangel jedoch vor Ergehen eines erstinstanzlichen Asylentscheides geheilt werden. Das Schreiben vom 15. Juni 2012 sei vom Vertreter der Beschwerdeführerin unterzeichnet worden. Es liege somit kein zulässig gestelltes Asylgesuch vor. Eine mündliche Befragung der Beschwerdeführerin habe nicht stattgefunden. Die vom BFM am 21. Februar 2014 gestellten Fragen seien einzig vom Vertreter der Beschwerdeführerin beantwortet und unterzeichnet worden. Sie sei somit nie persönlich in Erscheinung getreten. In der am 5. Mai 2014 eingereichten Vollmacht werde zwar erwähnt, dass es um eine Vertretung im Zusammenhang mit einem Asylgesuch gehe. Inwieweit die Beschwerdeführerin in Somalia gefährdet sei, werde darin jedoch nicht dargelegt. Dieses Dokument genüge daher nicht den Anforderungen an ein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG. Mangels Höchstpersönlichkeit sei somit auf das Asylgesuch nicht einzutreten. 5.2 Der Vertreter der Beschwerdeführerin bringt dagegen im Wesentlichen vor, er habe mit seinem Schreiben vom 26. März 2014 die Antworten auf den Fragenkatalog termingerecht eingereicht. Seine gleichzeitige Bitte um Fristerstreckung sei unbeantwortet geblieben. Am 4. Mai 2014 habe er eine Vollmacht sowie ein weiteres Dokument eingereicht, auf welchem seine Ehefrau mit ihrer Unterschrift die Anträge bestätige (Beilage). Wiederum habe er keine Antwort erhalten. Seiner Ehefrau sei nur die letzte Seite des Fragenkatalogs wichtig erschienen, weshalb sie nur diese sowie die Vollmacht unterschrieben und die Dokumente an ihn zurückgeschickt habe. Sie sei somit persönlich in Erscheinung getreten. Weiter sei er von der Vorinstanz nie darüber informiert worden, dass bei seinem Gesuch noch Dokumente ausstünden beziehungsweise bemängelt würden. Ihm sei keine Möglichkeit geboten worden, Stellung zu den noch fehlenden beziehungsweise bemängelten Dokumenten zu nehmen. Er sei überzeugt gewesen, seiner Pflicht nachgekommen zu sein. Die Vorinstanz hätte von ihm nochmals eine Stellungnahme verlangen sollen, damit er die Mängel hätte beheben können. Alles in allem sei seine Ehefrau aber dennoch persönlich in Erscheinung getreten. 6. Das Vorgehen der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Der Vertreter der Beschwerdeführerin wurde von der Vorinstanz mit Schreiben vom 28. Januar 2014 beziehungsweise 21. Februar 2014 neben der Bitte um Beantwortung des Fragenkatalogs darüber informiert, dass es sich gemäss Rechtsprechung bei der Stellung eines Asylgesuchs um ein relativ

E-3245/2014 höchstpersönliches Recht handle, welches vertretungsfeindlich sei und eine seiner Ehefrau zurechenbare Willensäusserung um Ersuchen um Schutz durch Asyl fehle. Gleichzeitig wies sie auch auf die Möglichkeit eines Nichteintretens auf das Asylgesuch aus dem Ausland hin, falls die Verfahrensvoraussetzungen mangels Höchstpersönlichkeit nicht erfüllt würden (BFM-Akten, B6/4 bzw. B7/4). Der Vertreter der Beschwerdeführerin beantwortete mit Schreiben vom 26. März 2014 (BFM-Akten, B8/4) die gestellten Fragen im Namen seiner Ehefrau, jedoch trat diese wiederum nicht persönlich auf. Zu diesem Zwecke ersuchte der Vertreter um Fristerstreckung von 30 Tagen, welche unbeantwortet geblieben ist. Am 5. Mai 2014 ging bei der Vorinstanz eine von der Beschwerdeführerin unterzeichnete Vollmacht für ihren Vertreter sowie eine Kopie dessen Aufenthaltsausweises ein (BFM-Akten, B9/2). Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin kann den Akten keine von ihr unterzeichnete Stellungnahme entnommen werden. Die Kopie der von der Beschwerdeführerin unterzeichneten letzten Seite der Beantwortung der von der Vorinstanz gestellten asylrelevanten Fragen wurde erst im Beschwerdeverfahren als Beilage zu den Akten gereicht. Das Ersuchen um Fristerstreckung des Vertreters der Beschwerdeführerin zur Einreichung der erforderlichen Dokumente wurde von der Vorinstanz zwar nicht formell behandelt, jedoch wartete diese mit dem Erlass einer Verfügung zu. Der Beschwerdeführer konnte somit noch vor Erlass der Verfügung die Dokumente am 5. Mai 2014 nachreichen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist die eingereichte Vollmacht jedoch nicht geeignet, als Asylgesuch gemäss Art. 18 AsylG zu gelten, da es an der Darlegung der Gefährdungslage fehlt. Neben der Kopie des Aufenthaltsausweises des Vertreters der Beschwerdeführerin finden sich in den Akten keine weiteren Dokumente, insbesondere nicht die unterzeichnete Stellungnahme der Beschwerdeführerin, die ihr Vertreter im Beschwerdeverfahren nachreichte. Gemäss der Rechtsprechung in BVGE 2011/39 mangelte es somit vorliegend an einer persönlichen Willensäusserung der Beschwerdeführerin auf Ersuchen um Schutz durch Asyl. Sie trägt den Beweis dafür, dass im erstinstanzlichen Verfahren eine diesbezügliche persönliche Willensäusserung von ihr ausgegangen ist. Diesen konnte sie nicht erbringen. Da die persönliche Willensäusserung zwingend im erstinstanzlichen Verfahren eingehen muss, damit eine Heilung des Verfahrensmangels erfolgen kann, ist die als Beilage zur Beschwerde eingereichte Kopie des von der Beschwerdeführerin unterzeichneten Dokuments als verspätet zu betrachten (vgl. BVGE 2011/39 E. 4.3.2). Die Vorinstanz hat mit dem Nichteintreten auf das Asylgesuch aus dem Ausland

E-3245/2014 somit kein Bundesrecht verletzt. Auch war sie entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht gehalten, ihrem Vertreter nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme bezüglich der fehlenden Willensäusserung zu geben. Mit ihrem Schreiben vom 28. Januar 2014 beziehungsweise 21. Februar 2014 hat sie genügend deutlich gemacht, dass eine persönliche Willensäusserung fehle und mangels einer solchen ein Nichteintreten auf das Asylgesuch erfolgen könne (BFM-Akten B6/4 bzw. B7/4 S. 3 und 4). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem Ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung kann nicht stattgegeben werden, weil ihr Begehren als aussichtslos zu gelten hat (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Damit ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-3245/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das BFM.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Alain Degoumois

Versand:

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