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Bundesverwaltungsgericht 03.06.2009 E-3245/2009

3 giugno 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,991 parole·~15 min·3

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung V E-3245/2009 {T 0/2} Urteil v o m 3 . Juni 2009 Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Stella Boleki. A._______, Nigeria, vertreten durch lic.iur. Celeste C. Ugochukwu, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. Mai 2009 / (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-3245/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer erstmals am 5. Dezember 2005 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte, welches mit Entscheid des BFM vom 17. Mai 2006 und Urteil der damals zuständigen Asylrekurskommission (ARK) vom 20. Juli 2006 rechtskräftig abgewiesen wurde, dass er gemäss eigenen Angaben im Oktober 2007 nach Nigeria zurückgekehrt sei, von dort am 30. November 2008 per Flugzeug wieder ausgereist und über Madrid am 1. Dezember 2008 illegal in die Schweiz gelangt sei, wo er gleichentags ein zweites Mal um Asyl nachsuchte, dass das BFM den Beschwerdeführer am 15. Dezember 2008 zu seinen Personalien und summarisch zu den Fluchtgründen befragte und am 27. Januar 2009 einlässlich zu diesen anhörte, dass er dabei im Wesentlichen geltend machte, er sei in seinem Herkunftsdorf am 3. Juni 2008 bei einer polizeilichen Razzia festgenommen worden, wobei ihm vorgeworfen worden sei , er sei ein MASSOB- Mitglied und unterstütze die MEND-Leute, welche Mitarbeiter der Erdölkonzerne entführen, Pipelines zerstören, Erdöl „bunkern“ und anschliessend verkaufen würden, dass er von Juni 2008 bis September 2008 in Polizeihaft gewesen sei, dass die Anklage auf Wirtschaftssabotage laute und die Regierung mit diesem Prozess an ihnen habe ein Exempel statuieren wollen, dass er eines Tages von einem Polizisten freigelassen worden sei, mit dem Hinweis, 100 Meter von dem Gebäude entfernt stünde ein Auto, das auf ihn warte, dass er im Auto von einem Nigerianer, der regelmässig in die Schweiz reise (B._______), erfahren habe, ein gemeinsamer Bekannter (C._______, [...]) habe Bestechungsgelder bezahlt, damit er der bevorstehenden Gerichtsverhandlung entgehen könne, dass sie daraufhin (B._______ und er) nach Kano gefahren seien, um dort einen Pass erstellen zu lassen, und in Lagos ein Visum für die Ausreise hätten organisieren wollen, E-3245/2009 dass er jedoch kein Visum erhalten habe, weshalb er mit einem fremden Pass aus Nigeria ausgereist sei, dass er mit der Fluggesellschaft Iberia geflogen sei und ohne Komplikationen die schweizerischen Passkontrollen habe passieren können, dass das BFM mit Verfügung vom 7. Mai 2009 – eröffnet am 14. Mai 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- und Identitätspapiere abgegeben, dass der Beschwerdeführer aufgrund des ersten durchlaufenen Asylverfahren gewusst habe, dass den Asylbehörden Identitätspapiere vorgelegt werden müssen, um ein Asylgesuch zu prüfen, dass der Beschwerdeführer es trotzdem bewusst unterlassen habe, seinen vorgängig organisierten Reisepass mitzunehmen, dass er den in Aussicht gestellten eigenen Pass bis zum Entscheidzeitpunkt nicht erhältlich gemacht habe, weshalb keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren vorliegen würden, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers von Ungereimtheiten, unglaubhaften und zweifelhaften Vorbringen durchsetzt seien, und es sich angesichts der erheblichen Widersprüche bei den Verfolgungsvorbringen um ein Sachverhaltskonstrukt handle, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und auf zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses habe verzichtet werden können, dass das BFM im Weiteren den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung vom 7. Mai 2009 zu verweisen ist, E-3245/2009 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Mai 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liess und dabei unter anderem beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und auf das Asylgesuch sei einzutreten, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass in prozessrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) einschliesslich des Verzichts auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses sowie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt wurden, dass er zur Begründung seiner Beschwerde anführte, das BFM habe den Sachverhalt nicht vollständig und ungenau abgeklärt, insbesondere sei es zu Unrecht nicht auf das Asylgesuch eingetreten, weil der Beschwerdeführer – entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen – Identitätspapiere abgegeben habe, dass Nigeria kein sicheres Land sei und eine Rückkehr unzulässig und unzumutbar sei, dass für die weitere Beschwerdebegründung auf die Akten zu verweisen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 22. Mai 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass für Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide die Frist fünf Arbeitstage beträgt (Art. 108 Abs. 2 AsylG), E-3245/2009 dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde, vorbehältlich nachfolgender Einschränkungen, einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 55 VwVG), das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung auch nicht entzog (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 42 AsylG berechtigt ist, sich bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz aufzuhalten, dass deshalb mangels Rechtsschutzinteresses auf den Prozessantrag betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen E-3245/2009 Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indes beim Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG – auf welchen sich die angefochtene Verfügung stützt – die Besonderheit besteht, dass das BFM das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigneschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. dazu nachfolgend), weshalb insoweit auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass nach dem Gesagten auf den Antrag um Gewährung von Asyl nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- und Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer innert der gesetzlichen Frist von 48 Stunden nach Einreichung seines Asylgesuches keine Identitätspapiere eingereicht hat, womit die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist, E-3245/2009 dass seine vorinstanzlichen Vorbringen, wonach er seinen eigenen Pass zu Hause gelassen habe, weil dieser kein Visum enthalten habe und deshalb mit einem fremden Pass in die Schweiz gereist sei, aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits einmal in der Schweiz ein Asylverfahren durchlaufen hatte und deshalb wissen musste, dass Identitätspapiere abzugeben sind, unglaubhaft erscheinen und den Verdacht aufkommen lassen, der Beschwerdeführer wolle den Asylbehörden seine wahre Identität verheimlichen, dass der Einwand auf Beschwerdeebene, er habe am 21. Januar 2009 den Asylbehörden durch das Zivilstandesamt Seftigen diverse Identitätsdokumente vorgelegt, worauf das BFM am 27. Januar 2009 den Erhalt dieser Dokumente bestätigt habe, den Akten nicht zu entnehmen ist, dass es sich beim behördlichen Briefverkehr vielmehr um ein Akteneinsichtsgesuch seitens des Zivilstandesamts Seftigen an das BFM handelte, dass das BFM indessen zum Zeitpunkt seines Entscheids über keine Identitätsdokumente des Beschwerdeführers verfügte, dass die erst auf Beschwerdeebene eingereichten Kopien (Pass, Certificate of Citizenship, Letter of Indigene Certificate, Birth Certificate und andere) nicht geeignet sind, die Identität des Beschwerdeführers einwandfrei festzustellen (vgl. Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts, BVGE 2007/7 E. 4-6), dass zudem aus der Beschwerde keine entschuldbaren Gründe hervorgehen, die ein verspätetes Vorlegen eines Passes – geschweige denn einer Passkopie – und eine daraus erfolgende Kassation rechtfertigen würde (vgl. die von der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] festgelegte und vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführte Rechtsprechung, in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109), dass sodann im vorliegenden Verfahren aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der summarischen Befragung vom 15. Dezember 2008 sowie der Direktanhörung vom 27. Januar 2009 darstellt, unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen, im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung entschieden werden kann, E-3245/2009 dass die bei der Vorinstanz dargelegten Asylvorbringen des Beschwerdeführers vom BFM zu Recht als widersprüchlich und unglaubhaft beurteilt worden sind, insbesondere hinsichtlich der Gefängnisdauer, des Datums der Freilassung und der Anzahl der Befragungen durch die Polizei, dass der Einwand in der Beschwerde, wonach keine Widersprüche hinsichtlich der Anzahl (eine oder zwei) der polizeilichen Befragungen bestehen würden, da der Beschwerdeführer angegeben habe, einmal bei der Festnahme und das andere Mal auf dem Polizeiposten befragt worden zu sein, sich nicht mit seinen protokollierten Aussagen vereinbaren lässt, dass er bei der Erstbefragung zwar angab, ihm sei bei der Verhaftung gesagt worden, sie seien „diese Leute“ (vgl. B 1 S. 7), was auf eine polizeiliche Befragung hätte hinweisen können; indessen schilderte er anlässlich der Anhörung, als sie ihn inhaftiert hätten und er gesagt habe, er gehöre nicht zu diesen Leuten, sei er in die Zelle zurückgestossen worden, was klar darauf hindeutet, dass er sich zu diesem Zeitpunkt bereits am Haftort befand (B 12 S. 11 F 90), dass er sodann erwähnte, er sei nach einigen Wochen wiederum befragt worden (B 12, S. 11 F 90), was er anlässlich der Erstbefragung hingegen deutlich verneint hatte (B 1 S. 7), dass der Argumentation in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe unter Frage 103 des Anhörungsprotokolls vom 27. Januar 2009 Gelegenheit erhalten, sich zum unterschiedlich genannten Datum seiner Befreiung aus der Haft zu äussern, wobei er präzisiert habe, es sei am 2. Oktober 2008 gewesen, nicht gefolgt werden kann, dass er nämlich seinerseits fragte, „habe ich nicht 19. Oktober gesagt? Oje, entschuldigen Sie“, woraus abzuleiten ist, dass damit das von ihm angeblich anlässlich der Erstbefragung angegebene Datum gemeint war, dass er auf jeden Fall keine Präzisierung mit der Erwähnung des 2. Oktobers 2008 vornahm, weshalb diese Argumentation keine Stütze in den Protokollen findet und als Schutzbehauptung zu bewerten ist (vgl. B 12 S. 12 F. 100 bis 103), E-3245/2009 dass der Beschwerdeführer überdies nicht in nachvollziehbar Weise zu erklären vermochte, weshalb der von ihm genannte Geschäftsmann ihn aus der Haft freigekauft haben soll (B 12 S. 12 F. 105 ff.), zumal den Akten nicht zu entnehmen ist, dass es sich um eine Person handelt, mit welcher der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr nach Nigeria in Kontakt stand (B 12 S. 12 F. 106 ff.), dass schliesslich der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben darüber machte, wann er seinem angeblichen Fluchthelfer B._______ das erste Mal begegnet sei; der Geschäftsmann (C._______) habe ihn ihm vorgestellt (B 1 S. 7) und zwar am Tag seiner Flucht aus der Haft (B 12 S. 12 F. 98), dass dieser Geschäftsmann an diesem Tag nicht anwesend gewesen sein kann, was sich aus der Schilderung des Beschwerdeführers ergibt, wonach B._______ ihm an diesem Tag mitgeteilt habe, der Geschäftsmann habe ihn (B._______ und andere Personen) angewiesen, zum Polizeiposten zu fahren (um den Beschwerdeführer abzuholen) (B 1, S. 7), dass auf die weiteren Beschwerdevorbringen nicht einzugehen ist, da diese nicht entscheidwesentlich sind und nicht zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise führen würden, dass deshalb gestützt auf die gesamte Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG und - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt – das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Abklärungen getroffen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei- E-3245/2009 sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe für eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers schliessen lassen, E-3245/2009 dass entgegen der Behauptungen des Beschwerdeführers (vgl. Ziffer 3 der Beschwerde), wonach die Regierung unfähig sei, das Gebiet des Nigerdeltas unter Kontrolle zu bringen, und die kämpferischen Auseinandersetzungen in diesem Gebiet ein normales Leben verunmögliche, diese nicht als genügend flächendeckend und intensiv zu qualifizieren sind, um eine Situation allgemeiner Gewalt feststellen zu können, dass es sich beim Beschwerdeführer zudem um einen jungen Mann handelt, der sein ganzes bisheriges Leben in Nigeria verbracht hat, weshalb davon auszugehen ist, er verfüge dort über ein Beziehungsnetz, welches ihm beim Wiederaufbau einer Existenz behilflich sein kann, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). E-3245/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter, das BFM, den Kanton D._______. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Stella Boleki Versand: Seite 12

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