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Bundesverwaltungsgericht 29.09.2014 E-3242/2012

29 settembre 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,672 parole·~18 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. Juni 2012

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3242/2012

Urteil v o m 2 9 . September 2014 Besetzung

Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner; Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser. 7Parteien

A._______, B._______, C._______, D._______, E._______, F._______, Kosovo, alle vertreten durch Rainer Weibel, Fürsprecher, Advokaturbüro, Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 5. Juni 2012 / N (…).

E-3242/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden erstmals am 8. Oktober 2001 (damals mit ihren zwei Kindern) in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass am (…) die Tochter E._______ geboren wurde, dass ihre Asylgesuche mit Verfügung des damaligen BFF (Bundesamt für Flüchtlinge) vom 5. November 2003 abgewiesen und deren Wegweisung aus der Schweiz sowie der Vollzug verfügt wurde, dass die gegen diese Verfügung vom 5. November 2003 einzig gegen den Vollzug der Wegweisung erhobene Beschwerde mit Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 28. Juli 2005 gutgeheissen und die Vorinstanz angewiesen wurde, den Aufenthalt der Beschwerdeführenden nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln, dass die Beschwerdeführenden mit Verfügung des BFM vom 4. August 2005 in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurden, dass am (…) das Kind F._______ in der Schweiz geboren wurde, dass mit Verfügung des BFM vom 24. Oktober 2007 die mit Verfügung vom 4. August 2005 angeordnete vorläufige Aufnahme wieder aufgehoben wurde, nachdem die Beschwerdeführenden vorgängig zu diesem Umstand im Rahmen des rechtlichen Gehörs Stellung hatten nehmen können, dass diese Verfügung am 29. November 2007 in Rechtskraft erwuchs, dass gemäss Mitteilung des Ausländeramtes des Kantons G._______ vom 14. Februar 2008, die Beschwerdeführenden seit dem 31. Januar 2008 unbekannten Aufenthalts gewesen seien, dass die Beschwerdeführenden am 23. März 2012 beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch, subsidiär ein Revisionsgesuch, subsidiär ein Asylgesuch, subsidiär eine Nichtrückschiebung und vorläufige Aufnahme einreichen liessen, dass mit zwei separaten Verfügungen des BFM vom 9. Mai 2012 den Beschwerdeführenden Akteneinsicht gewährt wurde und gleichzeitig ihr Ge-

E-3242/2012 such um Rechtsverbeiständung wegen unbelegter Bedürftigkeit und Aussichtslosigkeit abgelehnt wurde, dass die Beschwerdeführenden anlässlich ihrer Befragung im EVZ H._______ am 15. Mai 2012 im Wesentlichen geltend machten, sich vom April 2011 bis März 2012 in Ungarn aufgehalten und dort ein Asylgesuch gestellt zu haben, welches abgelehnt worden sei, wogegen sie Beschwerde erhoben hätten, die ebenfalls abgelehnt worden sei, dass sie nach Österreich geflüchtet seien, da die ungarischen Behörden sie in den Kosovo hätten abschieben wollen, dass sie am (…) 2012 in Österreich auch ein Asylgesuch gestellt hätten, das abgelehnt worden sei, und da man sie ebenfalls in den Kosovo habe zurückschaffen wollen, sie das Land in Richtung Schweiz verlassen hätten, wo sie am 20. März 2012 angekommen seien, dass die Beschwerdeführenden anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur mutmasslichen Zuständigkeit Ungarns oder Österreichs zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens einwendeten, weder nach Österreich noch nach Ungarn gehen zu wollen, da man sie in Ungarn für sechs Monate verhaften und anschliessend nach Hause schicken würde, dass die ungarischen Behörden dem am 30. Mai 2012 an sie gestellten Gesuch um Übernahme der Beschwerdeführenden am 4. Juni 2012 zugestimmt hatten, dass das BFM mit Verfügung vom 5. Juni 2012 – eröffnet am 11. Juni 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden verfügte, dass die Beschwerdeführenden mit als Ergänzungseingabe zum Wiedererwägungsgesuch vom 23. März 2012 bezeichneter Eingabe vom 15. Juni 2012 beim Bundesamt für Migration ein dringliches Gesuch um

E-3242/2012 wiedererwägungsweise Aufhebung des Wegweisungsentscheides vom 5. Juni 2012 per 19. Juni 2012 beantragten, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 18. Juni 2012 gegen die Verfügung des BFM vom 5. Juni 2012 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragten, "Die angefochtene Wegweisungsverfügung sei aufzuheben. Der vorliegenden Beschwerde sei dringlich die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dem unterzeichneten Anwalt sei eine kurze Nachfrist von drei Tagen für die Einreichung einer ergänzenden Begründung der vorliegenden Beschwerde zu gewähren.", dass die Instruktionsrichterin mit Telefax vom 19. Juni 2012 die kantonalen Vollzugsbehörden anwies, den Wegweisungsvollzug per sofort auszusetzen, bis nach Eingang der vorinstanzlichen Akten über eine allfällige Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nach Art. 107a AsylG befunden werde, dass die Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2012 aufgefordert wurden, innert drei Tagen ab Erhalt dieser Verfügung eine Beschwerdeverbesserung einzureichen, da es an einer Begründung der Begehren mangle, dass gleichzeitig der Antrag auf Beschwerdeergänzung abgewiesen wurde, dass die Beschwerdeführenden am 2. Juli 2012 fristgerecht eine Beschwerdeverbesserung einreichten und dabei beantragten, "es sei festzustellen, dass der Nichteintretensentscheid auf das Asylgesuch vom 5. Juni 2012 nichtig sei", eventuell sei das vorliegende Verfahren zu sistieren, bis das Bundesamt seinen Entscheid über das hängige Wiedererwägungsgesuch vom 22. März 2012 betreffend Asylentscheid vom 5. November 2003 rechtskräftig entschieden habe, subeventuell sei auf die "teilweise Beschwerde" vom 18. Juni 2012 einzutreten und der Entscheid vom 5. Juni 2012 sei vollumfänglich aufzuheben, subsubeventuell sei auf die "teilweise Beschwerde" vom 18. Juni 2012 einzutreten und die angefochtene Wegweisungsverfügung aufzuheben, dass zwölf Personen (vgl. Beschwerde S. 2) als Zeugen einzuvernehmen seien,

E-3242/2012 dass sie zur Untermauerung ein ungarisches Asylurteil vom 28. Februar 2012 und eine Bescheinigung vom 29. Juni 2012 des Vereins Kosovo- Roma einreichten, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2012 der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung gewährte, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete und die Vorinstanz zu einem Schriftenwechsel einlud, dass das BFM nach gewährter Fristerstreckung mit Vernehmlassung vom 9. August 2012, die den Beschwerdeführenden am 15. August 2012 zur Replik übermittelt wurde, im Ergebnis an seiner Verfügung festhielt und Beschwerdeabweisung beantragte, dass die Beschwerdeführenden am 30. August 2012 ihre Stellungnahme einreichten, dass sich das I._______ mit Fax vom 9. Oktober 2012 erkundigte, wann mit einem Urteil zu rechnen sei, da die Überstellungsfrist nach Ungarn am 3. Dezember 2012 ablaufe, dass das Bundeverwaltungsgericht dem Migrationsdienst am 11. Oktober 2012 mitteilte, dass der Beschwerde mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2012 die aufschiebende Wirkung erteilt worden sei, weshalb gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, (Dublin-II-VO) die Überstellungsfrist erst sechs Monate, nachdem das Urteil ergangen sei, ablaufen werde, dass das BFM mit Hinweis auf das Urteil des BVGer E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 am 23. Oktober 2013 zu einer zweite Vernehmlassung eingeladen wurde, dass die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 18. November 2013 einen Austrittsbericht vom 14. Oktober 2013 des Psychiatriezentrums J._______ und ein weiteres Schreiben des behandelnden Psychiaters vom 14. November 2014 einreichten, dass das BFM nach gewährter Fristerstreckung mit Vernehmlassung vom 13. Dezember 2013, die den Beschwerdeführenden am 18. Dezember

E-3242/2012 2013 zur Triplik übermittelt wurde, im Ergebnis erneut an seiner Verfügung festhielt und Beschwerdeabweisung beantragte, dass die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 30. Dezember 2013 eine Fristerstreckung zur Nachreichung einer Stellungnahme sowie unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs.1 und 2 VwVG beantragten, dass die Beschwerdeführenden eine vom 13. Januar 2013 (recte: 2014) datierte Stellungnahme einreichten, dass mit Schreiben vom 14. Januar 2013 (recte: 2014) zwei ärztliche Bestätigungen, wonach die Beschwerdeführenden in hausärztlicher Behandlung seien, und zwei Deutschkursbestätigungen eingereicht wurden, dass auf die Begründung der Beschwerde sowie ihre Beilagen – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM endgültig entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG, dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),

E-3242/2012 dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass mit der Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012, welche – unter Vorbehalt gewisser Bestimmungen (vgl. Verordnung über eine Teilinkraftsetzung der Änderung vom 14. Dezember 2012 des Asylgesetzes, AS 2013 5357) – am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist, die Nichteintretenstatbestände von altArt. 32-35a AsylG aufgehoben worden sind, dass neu, das heisst ab 1. Februar 2014, Art. 31a AsylG die Nichteintretenskonstellationen regelt, wobei der neue Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG der bis 31. Januar 2014 geltenden Regelung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG entspricht, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116 m.w.H.), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d altAsylG, beziehungsweise Art. 31a Abs. 1 Bst. b neuAsylG), dass die Dublin-II-VO durch die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), abgelöst worden ist, welche ab dem 1. Januar 2014 in allen Staaten der Europäischen Union anwendbar ist,

E-3242/2012 dass im Notenaustausch vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Dublin-III-VO (Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands) der Bundesrat der Europäischen Union mitteilte, dass die Schweiz den Inhalt dieses Rechtsakts akzeptiere und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen werde, dass mit Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 2013 festgehalten wurde, die Dublin-III-VO werde – unter Hinweis auf Ausnahmen – ab dem 1. Januar 2014 vorläufig angewendet, dass die übergangsrechtliche Bestimmung von Art. 49 Dublin-III-VO festhält, die Verordnung sei nicht anwendbar, wenn sowohl der Antrag auf internationalen Schutz als auch das Gesuch um Aufnahme oder Wiederaufnahme vor dem 1. Januar 2014 gestellt wurden, dass die Beschwerdeführenden ihre Asylgesuche am 24. März 2012 stellten und das Ersuchen des Bundesamtes an die ungarischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers am 30. Mai 2012 erfolgte, weshalb vorliegend die Dublin-II-VO anwendbar und der für die Prüfung des Asylgesuchs zuständige Staat nach den dortigen Kriterien zu ermitteln ist (vgl. Art. 49 Dublin-III-VO), dass Art. 34 Abs. 2 Bst. d altAsylG, beziehungsweise Art. 31a Abs. 1 Bst. b neuAsylG im Weiteren voraussetzt, dass der staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden Person (mindestens implizit) zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin-II-VO als zuständiger Staat bestimmt wird, dass bei einem Aufnahmeverfahrens (take charge) die Kriterien in der in Kapitel III der Dublin-II-VO genannten Rangfolge anzuwenden sind (vgl. Art. 5-14 Dublin-II-VO) und von der Situation zum Zeitpunkt, in dem der Asylbewerber erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen ist (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin-II-VO),

E-3242/2012 dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (take back) demgegenüber keine – neuerliche – Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III der Dublin-II-VO stattfindet, sondern ein solches insbesondere auf den materiellen Zuständigkeitsbestimmungen von Art. 16 Abs. 1 Bst. c-e Dublin-II- VO gründet (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II-Verordnung: Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 3. Aufl., Wien und Graz 2012, Art. 16 K5 S. 129), dass gemäss den Regeln der Dublin-II-VO die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels (Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-VO), was vorliegend nicht der Fall ist, dass jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den in der Dublin-II-VO geregelten Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuchs eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-VO; vgl. auch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der Datenbank Eurodac ergab, dass sie unter anderem am 1. Juni 2011 (bzw. 21. April 2011) in Ungarn ihre Asylgesuche gestellt haben und dort daktyloskopisch erfasst worden sind, dass die Beschwerdeführenden zudem gemäss Eurodac am 8. März 2012 auch in Österreich um Asyl nachgesucht haben, dass das BFM die ungarischen Behörden am 30. Mai 2012 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO (abgeschlossenes Asylverfahren im Dublin-Mitgliedstaat) ersuchte und die ungarischen Behörden dem Übernahmeersuchen mit Schreiben vom 4. Juni 2012 explizit zustimmten und dabei festhielten, die Asylgesuche der Beschwerdeführenden seien am 30. September 2011 abgelehnt und die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde am 16. Februar 2012 vom zuständigen Gericht abgewiesen werden, woraufhin die Beschwerdeführenden am 8. März 2012 verschwunden seien, dass Ungarn somit zur Durchführung des ordentlichen Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist, was von den Beschwer-

E-3242/2012 deführenden zwar nicht bestritten, jedoch festgehalten wurde, Ungarn würde sie festnehmen und in den Kosovo ausschaffen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden aufgrund des sogenannten Versteinerungsprinzips im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Dublin-II-VO nichts an der Zuständigkeit Ungarns für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zu ändern vermögen, dass indes zu prüfen ist, ob allenfalls Gründe dafür bestehen, dass die Schweiz den Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO (Souveränitätsklausel) erklären sollte, dass Asylsuchende gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts unmittelbar aus der Souveränitätsklausel zwar keine rechtlich durchsetzbaren Ansprüche ableiten können (vgl. BVGE 2010/45), dass sie sich aber in einem Beschwerdeverfahren auf die Verletzung einer direkt anwendbaren Bestimmung des internationalen öffentlichen Rechts oder einer Norm des Landesrechts, welche einer Überstellung entgegenstehen, berufen können, und falls die Rüge begründet ist, die Souveränitätsklausel angewendet werden und die Schweiz sich zur Prüfung des Asylgesuchs zuständig erklären muss (vgl. BVGE 2010/45 E. 5), dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 die Widerlegbarkeit der grundsätzlichen Vermutung, dass die Dublin-Mitgliedstaaten ihren völkerrechtlichen Pflichten sowie ihren Pflichten aus der Aufnahme- und Verfahrensrichtlinie nachkommen würden (vgl. E-2093/2012 E. 4.2), bekräftigt hat (vgl. die Grundsatzentscheide BVGE 2012/27, 2011/35 und 2010/45), dass es mit Blick auf die vergangene und die derzeit herrschende Situation von Asylsuchenden in Ungarn das Vorhandensein systematischer Mängel verneint hat, es jedoch analog der Rechtsprechung zu Malta im Dublin-Kontext (BVGE 2012/27 E. 7.4) zum Schluss kam, dass sich die Vermutung, Ungarn beachte die den betroffenen Personen im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem zustehenden Grundrechte in angemessener Weise, nicht ohne weiteres mehr aufrechterhalten lasse (vgl. E- 2093/2012 E. 9.1 und 9.2), dass die im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Ungarn überstellten Personen zwar nicht generell verhaftet würden, und es müsse auch nicht davon ausgegangen werden, sie hätten im Allgemeinen keinen Zugang

E-3242/2012 zu einem ordnungsgemässen Asylverfahren, jedoch müsse von Amtes wegen im Einzelfall geprüft werden, ob eine Überstellung dorthin zulässig sei, wobei der Zurechenbarkeit der Beschwerdeführenden zu einer besonders verletzlichen Personengruppe Rechnung zu tragen sei (E-2093/2012 E. 9 ff.), dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 5. Juni 2012 formal keine Prüfung des Vorliegens humanitärer Gründe für einen Selbsteintritt vorgenommen und sich auch inhaltlich nicht mit der Verletzlichkeit der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt sowie keine individuelle Beurteilung der Risiken einer Überstellung nach Ungarn im Sinn der erwähnten Rechtsprechung vorgenommen hat, dass sie auch keine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Frage des Kindeswohls der noch minderjährigen Kinder D._______, E._______ und F._______ vorgenommen hat, dass sie im Rahmen der Vernehmlassung lediglich in pauschaler Weise vorgebracht hat, sie erachte weder aus völkerrechtlichen noch aus humanitären Gründen einen Selbsteintritt gemäss Art 3 Abs. 2 Dublin-II-VO als angezeigt, dass es sich gemäss der Beschwerde und den eingereichten Beweismittel bei den Beschwerdeführenden als psychisch angeschlagene Eltern mit vier Kindern (davon drei minderjährig) um im besonderen Masse verletzliche Personen handelt, weshalb aufgrund der Aufnahmebedingungen in Ungarn Zurückhaltung bei der Annahme der Zulässigkeit der Überstellung geboten ist, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie aufgrund der neueren ungarischen Asylgesetzgebung im Falle der Rückkehr nach Ungarn verhaftet und unter mutmasslich prekären Bedingungen (vgl. Urteil des BVGer E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 E. 9 ff.) inhaftiert würden, dass unter diesen speziellen Umständen die Vorinstanz gehalten gewesen wäre, genauer zu begründen, weshalb sie in Ausübung ihres Ermessens die Souveränitätsklausel gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO nicht angewendet hat, dass die Vorinstanz mithin ihre Begründungspflicht gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG verletzt hat,

E-3242/2012 dass hinzukommt, dass die Beschwerdeführenden sich seit Stellen ihrer Asylgesuche am 24. März 2012 in der Schweiz seit mehr als 29 Monaten im Dublin-Verfahren befinden, dass diese Dauer im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) (vgl. C-411/10 und C-493/10 [verbundene Rechtssachen] E. 4.8.6) und angesichts des Grundsatzes, Asylsuchenden innert einer vernünftigen Frist Zugang zu einem Asylverfahren zu gewährleisten (vgl. dazu BVGE E-6525/2009 E. 6.4.6.1 und 6.4.6.3), problematisch erscheint, dass gemäss Rechtsprechung des EuGH der überstellende Dublin- Mitgliedstaat nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO selber auf das Asylgesuch einzutreten hat, wenn das Dublin-Verfahren zu lange dauert (vgl. Entscheide des EuGH C-411/10 und C-493/10 [verbundene Rechtssachen] vom 21. Dezember 2011, Rz 98, 108), dass aufgrund einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände die Beschwerde gutzuheissen und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 in fine), dass diese entweder die erneute Anordnung der Überstellung der Beschwerdeführenden nach Ungarn bezüglich der Ermessensüberprüfung des Selbsteintrittsrechts hinreichend zu begründen oder aber vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und die Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen hat, dass bei dieser Sachlage auf eine Auseinandersetzung mit den Beschwerdevorbringen im Einzelnen verzichtet werden kann, zumal den Beschwerdeführenden angesichts der Rückweisung der Sache an das BFM kein Nachteil erwächst, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens gemäss Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG keine Kosten aufzuerlegen sind, weshalb das mit Schreiben vom 30. Dezember 2013 eingereichte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs.1 VwVG gegenstandslos wird, dass für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung das Kriterium ausschlaggebend ist, ob die Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise der professionellen juristischen Hilfe eines Anwaltes bedarf (vgl. dazu BGE 122 I 49, E. 2c, S. 51 ff.; 120 Ia 43, E. 2a, S. 44 ff.),

E-3242/2012 dass in Verfahren, welche - wie das vorliegende - vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind und in welchen es vorwiegend um die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes geht, strenge Massstäbe an die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung anzusetzen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 6 sowie BGE 122 I 8, E. 2c, S. 10), dass besondere Rechtskenntnisse daher zur wirksamen Beschwerdeführung im Regelfall nicht unbedingt erforderlich sind, weshalb praxisgemäss die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nur in besonderen Fällen gewährt wird, in welchen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen, dass sich im vorliegenden Verfahren keine komplizierten Sach- und Rechtsfragen stellen, welche besondere Kenntnisse erfordern und eine anwaltliche Vertretung als notwendig erscheinen lassen würden, sondern vielmehr die Schilderung von Sachverhaltsaspekten im Zentrum steht, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ungeachtet allfälliger Sprachschwierigkeiten und unter Berücksichtigung der Praxis in vergleichbaren Fällen abzuweisen ist, dass den vertretenen Beschwerdeführenden angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen ist, dass ihr Rechtsvertreter keine Kostennote zu den Akten gereicht hat, weshalb der notwendige Vertretungsaufwand von Amtes wegen aufgrund der Akten festzusetzen ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE) und in Anwendung der Bemessungsfaktoren von Art. 7 ff. VGKE eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten ist, dass die weiteren formellen Anträge mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden sind.

(Dispositiv nächste Seite)

E-3242/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Akten zur Weiterführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen. 5. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1000.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten 6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser

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