Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-322/2023
Urteil v o m 3 0 . März 2023 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Déborah D'Aveni; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______, geboren am (…), Iran, vertreten durch Clara Reinhard, Rechtsanwältin, Rechtsschutz für Asylsuchende - Bundesasylzentrum (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 12. Januar 2023 / N (…).
E-322/2023 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 4. Oktober 2022 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach, wobei er angab, den Heimatstaat etwa zwei Monate zuvor auf dem Luftweg verlassen zu haben. Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 25. September 2022 in Kroatien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist war. B. Am 10. Oktober 2022 nahm das SEM die Personalien des Beschwerdeführers auf und am 28. Oktober 2022 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer im Rahmen des sogenannten Dublin-Gesprächs das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asylverfahrens, zu einer allfälligen Rückkehr dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt. B.a Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, er sei zuerst nach Griechenland gelangt und von dort sei er – ohne Kontakt zu anderen als den kroatischen Behörden gehabt zu haben – über Albanien und Montenegro nach Kroatien, von dort weiter über Slowenien und Italien in die Schweiz gelangt. Bei der Einreise nach Kroatien sei er eine Nacht inhaftiert worden und die kroatischen Behörden hätten ihm unter Verweis, dies geschehe "nicht wegen Dublin", die Fingerabdrücke abgenommen. Er habe in keinem anderen Dublin-Staat ausser der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht oder einen Aufenthaltstitel besessen. Er verfüge ausser einem Cousin in Deutschland auch über keine Familienangehörigen in Europa. Was die allfällige Zuständigkeit Kroatien betreffe, könne er dies nicht dokumentarisch begründen. Er sei aus seinem Heimatland geflohen, um ein sicheres und besseres Leben zu erreichen. Jetzt wolle ihn ein schönes Land wie die Schweiz zurückschicken in ein Land, dass ihn belogen, ihn bestohlen und seine Rechte missachtet habe. Er habe den Fehler gemacht, sich in eine Richtung zu bewegen, wo er inhaftiert und ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden seien. Er halte sich an die Gesetze und würde sich dem Urteil der Schweizer Behörden fügen, auch wenn Kroatien ein unsicheres Land sei. Er bitte jedoch um eine Ausnahme, da ihm in Kroatien unter einer falschen Begründung die Fingerabdrücke abgenommen worden seien. B.b Bezüglich seines Gesundheitszustands gab er an, keine Beschwerden zu haben.
E-322/2023 C. C.a Am 31. Oktober 2022 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf. C.b Die kroatischen Behörden hiessen das Übernahmeersuchen in der Folge am 30. Dezember 2022 gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO gut. D. Mit (am gleichen Tag eröffneter) Verfügung vom 12. Januar 2023 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Überstellung nach Kroatien und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 19. Januar 2023 gegen die vorinstanzliche Verfügung eine Beschwerde erheben. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den kroatischen Behörden individuelle Zusicherungen bezüglich des effektiven Zugangs zum kroatischen Asylverfahren, zu adäquater medizinischer Versorgung sowie zu einer menschenwürdigen Unterbringung einzuholen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, bis zum Entscheid über sein Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Es sei ihm ausserdem die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. F. F.a Mit superprovisorischer Massnahme vom 20. Januar 2023 verfügte der Instruktionsrichter die sofortige einstweilige Aussetzung des Vollzugs der Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien.
E-322/2023 F.b Mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2023 stellte der Instruktionsrichter die aufschiebende Wirkung der Beschwerde her und verfügte, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Er hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, übermittelte das Doppel der Beschwerde der Vorinstanz und lud diese zum Einreichen einer Vernehmlassung ein. G. G.a Die Vorinstanz liess sich am 27. Januar 2023 zur Beschwerde vernehmen und hielt dabei vollumfänglich an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. G.b Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 31. Januar 2023 unter Ansetzen einer Frist zur Replik zur Kenntnis gebracht. G.c Der Beschwerdeführer reichte am 13. Februar 2023 seine Stellungnahme fristgerecht zu den Akten. Er hielt darin an seinen Rechtsbegehren fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E-322/2023 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 2.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich – aufgrund des in der hier relevanten Rechtsfrage in der Zwischenzeit ergangenen Leitentscheids des Bundesverwaltungsgerichts E-1488/2020 vom 22. März 2023 (zur Publikation als BVGE vorgesehen) – um ein im Urteilszeitpunkt unbegründet gewordenes Rechtsmittel, weshalb der Entscheid summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge anzuwenden. 3.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta [GRC]; ABl. C 364/1 vom 18. Dezember 2000) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO).
E-322/2023 3.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin- III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 4. Der Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers ergab, dass er am 25. September 2022 in Kroatien nach einer illegalen Einreise daktyloskopisch erfasst worden ist. An dieser Tatsache vermögen die Angaben, unter welchen Umständen die Fingerabdrücke abgenommen worden seien (vgl. Protokoll Dublin-Gespräch A14/2 S. 1 und 2), nichts zu ändern. Die kroatischen Behörden stimmten dem Gesuch des SEM um Übernahme am 30. Dezember 2022 gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO zu. Vor diesem Hintergrund ist die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens demnach gegeben. 5. 5.1 In der Beschwerde wird vorweg der Sachverhalt und die Prozessgeschichte zusammenfassend dargelegt sowie vorgebracht, dem Beschwerdeführer sei in Kroatien bei der Abnahme der Fingerabdrücke zugesichert worden, dies erfolge nicht im Zusammenhang mit der Dublin-III-VO, sondern lediglich aus Sicherheitsgründen. Im Rahmen der Entscheidbesprechung habe der Beschwerdeführer der Rechtsvertretung gegenüber sodann weitergehend erklärt, er sei nach dem Grenzübertritt in Kroatien wie ein Verbrecher behandelt worden. Mit vorgehaltener Waffe sei er zum Einsteigen in ein Privatfahrzeug gezwungen und in der Folge zu einem Polizeiposten gebracht worden. Dort sei er unmenschlich behandelt, namentlich beschimpft und geschlagen worden. Er habe keine Nahrung erhalten und nicht auf die Toilette gehen dürfen. Es sei ein Foto von ihm gemacht, ihm seien alle Habseligkeiten abgenommen und er sei anschliessend in einem Waldstück freigelassen worden. Dabei habe die Polizei ihm ein Papier übergeben, gemäss dem er Kroatien innert sieben Tagen zu verlassen habe. Er habe gar nie die Möglichkeit erhalten, in Kroatien ein Asylgesuch zu stellen.
E-322/2023 5.2 Es stelle sich die Frage, ob in einer Konstellation wie der vorliegenden von systemischen Schwachstellen des Asylregimes von Kroatien auszugehen sei, indem rückkehrenden Asylsuchenden allenfalls kein genereller Zugang zum kroatischen Asylwesen gewährleistet werden könne und seitens der kroatischen Behörden eine Missachtung des Non-Refoulement-Gebots drohe. Da der Beschwerdeführer in Kroatien kein Asylgesuch habe stellen können, sei seine Situation anders gelagert und die an sich gefestigte und strikte Rechtsprechung zu Kroatien sei nicht ohne Weiteres auf seinen Fall übertragbar. Unter Hinweis auf verschiedene Publikationen und eine entsprechende Rechtsprechung anderer Staaten in Bezug auf Kroatien wird weiter geltend gemacht, es drohe die Gefahr einer Zwangsabschiebung durch die kroatischen Behörden. Daher würden im vorliegenden Fall nähere Abklärungen durch die Vorinstanz zwingend erscheinen. Diese habe den Sachverhalt in diesem Kontext ungenügend abgeklärt und damit die Begründungspflicht sowie weitere Teilgehalte des Anspruchs auf rechtliches Gehör verletzt. Insbesondere hätte sich die Vorinstanz konkreter mit der Situation von Dublin-Rückkehrenden nach Kroatien auseinandersetzen müssen, welche dort kein Asylgesuch gestellt hätten, zumal es dazu keine neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gebe und es insgesamt höchst fraglich scheine, ob in einer Konstellation wie der vorliegenden generell ein rechtsgenüglicher Zugang zum Asylverfahren in Kroatien gewährleistet werde könne. 5.3 Für den Fall, dass der Beschwerdeführer in Kroatien ein Asylgesuch stellen müsste, wäre die Vorinstanz im Sinn des Eventualbegehrens anzuweisen, von den kroatischen Behörden individuelle Zusicherungen bezüglich des tatsächlichen Zugangs des Beschwerdeführers zum Asylverfahren einzuholen. 6. 6.1 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer formal zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragte, zumal er die Sachverhaltsfeststellung bemängelt und die Begründungspflicht durch die Vorinstanz verletzt sieht. 6.2 Der angefochtenen Verfügung liegt jedoch weder ein unvollständiger oder falscher Sachverhalt zugrunde noch ist eine Verletzung der Begründungspflicht ersichtlich. Insbesondere wird anhand der angefochtenen Verfügung deutlich, dass der Beschwerdeführer in Kroatien kein Asylgesuch gestellt hat.
E-322/2023 6.3 Aus der Beschwerdebegründung geht letztlich aber auch zweifelsfrei hervor, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Rechtmässigkeit einer Überstellung nach Kroatien eine andere Auffassung vertritt als die Vorinstanz. Dieser Umstand beschlägt jedoch einzig die – nachfolgende – materielle Würdigung und Prüfung, welche der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel mit den angerufenen formellen Rügen vermengt hat. 6.4 Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht, wie sich aus den Erwägungen dieses Urteils ergibt, keine Veranlassung. 7. 7.1 Es ist demnach in materiell-rechtlicher Hinsicht zu prüfen, ob es im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, welche eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung mit sich bringen würden. 7.2 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 7.3 Im zur Publikation vorgesehenen Leiturteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 wurde die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien – unabhängig davon, ob es sich dabei um ein "Take- Charge-" (Aufnahme) oder ein "Take-Back-" (Wiederaufnahme) Verfahren handelt – bestätigt, da nicht davon auszugehen sei, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, die eine Überstellung von Gesuchstellenden generell als unzulässig erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 9.5).
E-322/2023 Das Gericht hielt fest, der Verdacht eines – angesichts der Situation in Kroatien (vgl. a.a.O. E. 9.4.2 f.) auf den ersten Blick nicht unbegründeten – Gefährdungszusammenhangs zwischen Push-backs und Dublin-Rückkehr lasse sich aufgrund der verfügbaren Informationen und Erkenntnisse nicht erhärten. Zum heutigen Zeitpunkt bestünden keine genügenden Anzeichen, die befürchten lassen würden, Dublin-Rückkehrende würden ohne Eröffnung und Durchführung eines Asylverfahrens aus Kroatien rechtswidrig ausgeschafft. Insbesondere sei aufgrund dieser Ausgangslage nicht davon auszugehen, dass solches systematisch geschehen würde. Aufgrund der verfügbaren Informationen gebe es letztlich keine Anhaltspunkte, wonach Take-Charge-Konstellationen diesbezüglich anders zu beurteilen wären als Take-Back-Verfahren, beziehungsweise dass für die erste Kategorie eine erhöhte Gefährdung von Abschiebungen ohne Durchführung eines Asylverfahrens bestehen würde (vgl. a.a.O. E. 9.4.4). Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin- III-VO nach Kroatien überstellt würden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten; dies unabhängig davon, ob die gesuchstellende Person im Rahmen eines Take-Charge- oder Take-Back-Verfahrens überstellt werde. Insbesondere bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, die Überstellten würden der Gefahr einer Verletzung ihrer aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte ausgesetzt werden (vgl. a.a.O. E. 9.5). 7.4 Unter diesen Umständen ist gestützt auf diese neue Rechtsprechung vorliegend die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. Von einer Überstellung ist schliesslich nur in Ausnahmefällen abzusehen. Dafür bedarf es substanziierter Vorbringen, die geeignet sind darzulegen, dass die generelle Annahme – wie im Urteil E-1488/2020 dargestellt – im Einzelfall nicht zutrifft. Dies gelingt dem Beschwerdeführer mit seinen allgemeinen Ausführungen zur Situation in Kroatien nicht. 8. 8.1 Den Akten sind sodann keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die eine Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO verlangen würden. 8.2 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die kroatischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in seinem konkreten Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in
E-322/2023 ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Weiter hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Er vermochte keine individuellen Umstände geltend zu machen, gestützt auf welche sich die Annahme rechtfertigen würde, Kroatien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen – insbesondere auch hinsichtlich der medizinischen Versorgung oder der Unterbringung – vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich nötigenfalls an die dortigen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 8.3 Nach dem Gesagten besteht auch keine Veranlassung für die eventualiter beantragte Einholung individueller Garantien bezüglich des effektiven Zugangs des – gemäss eigenen Angaben gesunden – Beschwerdeführers zum Asylverfahren sowie zur medizinischen Versorgung und Unterbringung. 8.4 8.4.1 Schliesslich ist die angefochtene Verfügung auch unter dem Blickwinkel der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 – hinsichtlich derer das SEM über einen (durch das Bundesverwaltungsgericht lediglich eingeschränkt überprüfbaren) Ermessensspielraum verfügt – nicht zu beanstanden (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f. und Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Der Sachverhalt ist, wie erwähnt, hinreichend erstellt, und den Akten sind keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. 8.4.2 Das Gericht enthält sich unter diesen Umständen weiterer Äusserungen zur Frage eines Selbsteintritts aus humanitären Gründen. 8.4.3 Nach dem Gesagten bestand kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. 8.4.4 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
E-322/2023 9. Die Vorinstanz ist angesichts der vorstehenden Erwägungen zu Recht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten und hat seine Überstellung nach Kroatien verfügt (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2023 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen worden ist und den Akten keine Hinweise auf eine relevante Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist auf das Erheben von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-322/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
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