Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-3196/2013
Urteil v o m 2 0 . Januar 2015 Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiberin Sarah Straub. Parteien
A._______, seine Lebenspartnerin B._______, und ihre Kinder C._______, D._______, E._______, F._______, Bosnien und Herzegowina, alle vertreten durch lic. iur. Michael Guidon, (…), Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Mai 2013 / N (…).
E-3196/2013 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, ethnische Roma aus Bosnien und Herzegowina mit letztem Wohnsitz in G._______, verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 23. November 2011 und gelangten mit einem Auto am 24. November 2011 in die Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellten. Am 29. November 2011 wurden sie zur Person befragt (BzP), am 3. Mai 2012 erfolgten die Anhörungen zu den Asylgründen. Zur Begründung der Asylgesuche machten sie geltend, sie hätten in der Heimat kein Geld, keine Arbeit und keine Rechte. Anlässlich der Anhörung schilderte A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), er habe in der Heimat versucht, (…). Es habe ein Strafverfahren gegeben und eine psychiatrische Untersuchung. Er sei in der Schweiz in psychiatrischer Behandlung. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er seine Krankenakte (…), einen ärztlichen Bericht des Gesundheitszentrums G._______ vom 17. Februar 2010, einen Bericht der psychiatrischen Universitätsklinik vom 30. November 2009, zwei Entlassungsberichte derselben Klinik vom 18. Dezember 2009 und 5. Januar 2010, einen gerichtspsychiatrischen Befund vom 12. Mai 2011 und zwei Anklageschriften des Amtsgerichtes G._______ vom 13. April 2010 und 5. April 2011 ein. Daraus geht hervor, dass er vom (…) bis (…) und vom (…) bis (…) (…) hospitalisiert war, dass er am (…) in G._______ (…) und dort versucht hatte, (…), wobei es zu einem Brand gekommen war, dass er gemäss dem (…)psychiater eine (…) Person sei, jahrelang Alkohol getrunken und unter Alkoholeinfluss (…), und dass er am 26. Juni 2010 einen Heuhaufen in Brand gesetzt habe. Der Beschwerdeführer gab zudem an, (…). Er habe dies getan, weil er (…) im Kopf bekomme, wenn er schlafe. Er habe (…). Seit er in der Schweiz bei einer Psychiaterin in Behandlung sei, gehe es ihm viel besser. In Bosnien und Herzegowina sei er auch in psychiatrischer Behandlung gewesen, habe aber niemals regelmässig einen Psychiater besucht und nicht regelmässig Medikamente genommen, weil diese zu teuer gewesen seien. B. Am (…) kam die Tochter F._______ zur Welt und wurde in das Asylverfahren einbezogen. C. Mit Verfügung vom 27. Mai 2013 – eröffnet am 28. Mai 2013 – stellte das
E-3196/2013 BFM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Die Beschwerdeführenden liessen diesen Entscheid durch Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 4. Juni 2013 anfechten und beantragen, die angefochtene Verfügung sei bezüglich des Wegweisungsvollzuges aufzuheben, die Sache sei zur ergänzenden Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzumutbar sei und es sei die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten sie einen Bericht (…) sowie eine Fürsorgebestätigung ein. E. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 28. Juni 2013 die Abweisung der Beschwerde. F. In ihrer Replik vom 16. Juli 2013 hielten die Beschwerdeführenden an ihren Rechtsbegehren fest und ersuchten um Gutheissung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
E-3196/2013 zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den Vollzug der Wegweisung. Die Verfügung des BFM vom 27. Mai 2013 ist, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft, der Asylgewährung und der Wegweisung als solche betrifft (Dispositivziffern 1–3) in Rechtskraft erwachsen. 4. 4.1 Das BFM führte zur Begründung der Anordnung des Wegweisungsvollzuges aus, weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückführung nach Bosnien und Herzegowina sprechen. Es gebe aufgrund der Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden nicht in das gewachsene sozio-ökonomische Umfeld zurückkehren könnten. Das Bundesamt verkenne nicht, dass die Lebensumstände in Bosnien und Herzegowina schwierig seien. Dennoch sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr Wege finden würden, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, wie sie dies schon in den Jahren vor ihrer Ausreise getan hätten. Sie könnten in das Haus zurückkehren, welches sie vor ihrer Ausreise bewohnt hätten, und würden über ein Beziehungsnetz verfügen;
E-3196/2013 (…) nach Bosnien und Herzegowina zurückgekehrt. Zudem sei den Beschwerdeführenden zuzumuten, sich bei den zuständigen Sozialbehörden zu melden. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die ansässige Bevölkerung betroffen sei, würden keine existenzbedrohende Situation darstellen, welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lasse, weshalb auch wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten dem Vollzug nicht entgegenstehen würden. Bei den psychischen Problemen des Beschwerdeführers handle es sich um eine vorbestehende Erkrankung. Er sei bereits in Bosnien und Herzegowina medizinisch betreut worden. Zwar sei den Akten zu entnehmen, dass er nicht immer genügend Geld gehabt habe, um die benötigten Medikamente zu kaufen. Dennoch sei festzuhalten, dass er psychiatrisch behandelt worden sei, Medikamente eingenommen habe und – falls er keine solchen gehabt habe – von der herbeigerufenen Polizei ins Spital oder in die Klinik gebracht oder von einem Arzt zu Hause beruhigt worden sei. Es gebe keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass eine solche Behandlung zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr möglich sei. Er sei zudem in der Schweiz in den Genuss einer länger dauernden psychiatrischen Behandlung gekommen, und es sollte davon ausgegangen werden können, dass die kontinuierliche Behandlung zu einer Stabilisierung des Krankheitsbildes geführt habe, so habe er anlässlich der Anhörung selbst gesagt, es gehe ihm viel besser, seit er bei seiner Psychiaterin in Behandlung sei. Gesundheitliche Probleme könnten nur zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges führen, wenn sich aufgrund eines Mangels an angemessenen Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland der betroffenen Person deren Gesundheitszustand derart verschlechtern würde, dass ihr Leben in Gefahr geriete. Dafür würden vorliegend genügende Anhaltspunkte fehlen. Es bleibe den Beschwerdeführenden unbenommen, bei Bedarf individuelle Rückkehrhilfe zu beantragen, welche auch in Form einer medizinischen Hilfestellung erfolgen könne. Den gesundheitlichen Problemen sei zudem bei der Ausgestaltung der Ausreisemodalitäten Rechnung zu tragen. 4.2 In der Beschwerde wurde vorgebracht, die Vorinstanz habe, indem sie keine weiteren Informationen zur psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers eingeholt habe, die ihr obliegenden Abklärungspflichten verletzt, insbesondere auch wegen der vom Entscheid betroffenen Kleinkinder. Die Erkrankung des Beschwerdeführers wiege schwer, und sein Verhalten habe für die ganze Familie zu ernsthaften Problemen und konkreter, existenzieller Gefahr geführt. Er habe die Ernährung seiner Kinder nicht mehr
E-3196/2013 sicherstellen können und in unzurechnungsfähigem Zustand Übergriffe auf ihn und seine Angehörigen provoziert. Aus dem ärztlichen Bericht der behandelnden Psychiaterin gehe hervor, dass der Zustand des Beschwerdeführers trotz der mittlerweile eingetretenen Stabilisierung als äusserst fragil bezeichnet werden müsse, (…). Ohne sichere Rahmenbedingungen sei unter zunehmendem Stress jederzeit mit schwerwiegenden Dekompensationen zu rechnen. Die behandelnde Ärztin, welche die Verhältnisse in Bosnien und Herzegowina gut kenne, bestätige die Angaben des Beschwerdeführers, wonach die Finanzierung der Medikamente in der Praxis weitgehend Sache des Patienten sei. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass ihm das verhältnismässig teure Generikum für H._______, welches er regelmässig einnehmen müsse, im Heimatland auf Dauer zur Verfügung stehen würde. Es sei von erheblicher Bedeutung, dass die Beschwerdeführenden kein Beziehungsnetz hätten, auf das sie zählen könnten. Sowohl die Angehörigen in Deutschland als auch jene in Bosnien und Herzegowina würden sich selbst als (…) durchschlagen und könnten ihnen nicht wirklich helfen. Ohne tragfähiges soziales Netz wären aber insbesondere die vier Kinder den Folgen der zu erwartenden gesundheitlichen Instabilität des Vaters schutzlos ausgeliefert. Sollte dieser (…), hätte dies für das Kindeswohl nicht wieder gutzumachende negative Folgen. 4.3 Das Bundesamt hielt in seiner Vernehmlassung vom 28. Juni 2013 fest, entgegen den Ausführungen in der Beschwerde hätten im Zeitpunkt des Entscheides mehrere medizinische Schreiben aus Bosnien und Herzegowina vorgelegen, welche eine abschliessende Beurteilung zugelassen hätten. Der Entscheid befasse sich ausführlich mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. 4.4 Die Beschwerdeführenden machten in der Replik geltend, ein Kleinkind dürfe nicht bloss als Anhängsel seiner Eltern betrachtet werden, sondern stelle ein eigenständiges Rechtssubjekt mit eigenen Ansprüchen und Bedürfnissen dar. Dennoch habe das Bundesamt die Situation der Kinder unberücksichtigt gelassen und die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges für sie nicht überprüft. Da die Beschwerdeführenden Roma seien, würden sie in Bosnien und Herzegowina vermehrt unter Diskriminierung leiden und sowohl die Kinder als auch die Eltern seien bereits Opfer von Verfolgung aufgrund ihrer Ethnie geworden. In casu komme hinzu, dass der Vater psychisch krank sei. Es sei für ihn umso schwieriger, den Lebensunterhalt für
E-3196/2013 die Familie zu verdienen und die Kinder zuverlässig zu betreuen. Die Mutter könne nicht gleichzeitig den Lebensunterhalt für die ganze Familie verdienen und sich um die Kinder kümmern. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Familie bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde. Die Auswirkungen der psychischen Erkrankung des Vaters auf die Situation der Kinder seien von der Vorinstanz nicht überprüft worden. In Bosnien und Herzegowina würden psychisch kranke Menschen diskriminiert und gemieden oder sogar verfolgt. Wenn die (…) Erkrankung des Vaters nicht behandelt werde, was in der Vergangenheit in Bosnien und Herzegowina nicht immer möglich gewesen sei, sei er für die Gesellschaft nicht tragbar. Dies würde dazu führen, dass auch seine Kinder aus der Gesellschaft ausgeschlossen würden. Sie hätten in Bosnien und Herzegowina die Schule nicht besuchen können und seien von anderen Kindern gemieden, bedroht oder verfolgt worden. Sie könnten deshalb in der Heimat keine Ausbildung machen und sich später den Lebensunterhalt nicht selbst verdienen. Infolge ihrer Ethnie und der schweren Erkrankung ihres Vaters würden sie nach einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage geraten, weshalb der Wegweisungsvollzug nicht zumutbar sei. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG, Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5.2 5.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
E-3196/2013 ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.2.2 Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Bosnien und Herzegowina ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Bosnien und Herzegowina dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Bosnien und Herzegowina lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E-3196/2013 5.3.1 In Bosnien und Herzegowina, das der Bundesrat zum sogenannten verfolgungssicheren Herkunftsstaat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt hat, herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt. 5.3.2 Hinsichtlich der vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers ist festzustellen, dass Gründe ausschliesslich medizinischer Natur den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen lassen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Der Umstand allein, dass die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz entsprechen, bewirkt noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzuges. Hiervon ist erst auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Aus den Akten ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer eine (…) diagnostiziert wurde. Gemäss dem eingereichten Arztbericht vom 3. Juni 2013 sei es infolge der engmaschigen psychotherapeutischen Betreuung und einer kombinierten medikamentösen Therapie gelungen, ihn zu stabilisieren. In der durch den negativen Entscheid des BFM ausgelösten Stresssituation hätten sich bereits erste geringe Verschlechterungen gezeigt, eine (…) bestünden indessen nicht. Die Reisefähigkeit sei noch gegeben, es sei jedoch darauf hinzuweisen, dass das psychische Gleichgewicht des Beschwerdeführers äusserst fragil sei. Um Dekompensationen zu vermeiden, benötige er sichere soziale Rahmenbedingungen. Falls eine Rückführung angeordnet werde, sollte diese aus medizinischen Gründen unbedingt sehr vorsichtig vorbereitet werden, wobei auch soziale und medizinische Institutionen in seinem Heimatland einzubeziehen seien. Des Weiteren seien die schwierige wirtschaftliche Situation im Heimatland und ein allenfalls erschwerter Zugang zu medizinischer Versorgung zu beachten. Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts und aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass seine psychischen Probleme in Bosnien und Herzegowina behandelt werden können und der Zugang zu den entsprechenden medizinischen Einrichtungen grundsätzlich gewährleistet ist (und in der Vergangenheit auch war). Diesbezüglich kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Es ist daher nicht davon auszugehen, es drohe dem Beschwerdeführer eine drastische und
E-3196/2013 lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes, weshalb nicht vom Vorliegen einer medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist. Dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist jedoch bei der Vollzugsorganisation mit einer angemessenen Vorbereitung Rechnung zu tragen. Bezüglich des Einwands fehlender Mittel zur Finanzierung medizinischer Behandlungen und des Lebensunterhalts ist auf die Möglichkeit flankierender Massnahmen und einer individuellen medizinischen Rückkehrhilfe hinzuweisen, die nicht nur in der Form der Mitgabe von Medikamenten, sondern beispielsweise auch der Organisation und Übernahme von Kosten für notwendige Untersuchungen und Therapien bestehen kann (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Im Übrigen obliegt es den Beschwerdeführenden, bei Bedarf bei den zuständigen heimatlichen Behörden um Unterstützung zu ersuchen und entsprechende Anträge (bspw. um Ausrichtung einer IV-Rente für den Beschwerdeführer) zu stellen, selbst wenn die diesbezüglichen Prozedere langwierig sein sollten. Auch in diesem Zusammenhang kann eine medizinische Rückkehrhilfe zur Überbrückung dienlich sein. 5.3.3 Weiter ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden in Bosnien und Herzegowina über ein (…) Beziehungsnetz verfügen, und vermutlich in das Haus zurückkehren können, in welchem sie vor der Ausreise lebten und welches gemäss Angaben der Beschwerdeführerin dem (…) gehört hatte (vgl. Akten BFM A15/10 S. 7). Es ist anzunehmen, dass sie bei einer Rückkehr bei der wirtschaftlichen und sozialen Reintegration auf die Unterstützung ihrer Verwandten werden zurückgreifen können. Wie das BFM feststellte, kann zudem davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden wieder in der Lage sein werden, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Ohne die Schwierigkeiten bei einer Rückkehr zu verkennen, liegen damit keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sie bei einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina in eine ihre Existenz vernichtende Situation geraten würden, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG). 5.3.4 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im
E-3196/2013 Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das Kindeswohl können für ein Kind namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6 m.w.H.). Angesichts der Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz von drei Jahren und des Alters der Kinder ist vorliegend nicht von einer Verwurzelung in der Schweiz auszugehen. Aufgrund der psychischen Erkrankung des Vaters stellt sich indessen vorliegend die Frage der Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit der Eltern. Angesichts des (…) des Beschwerdeführers in Bosnien und Herzegowina kann zwar nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer selbst in der Lage sein werde, seinen Kindern die notwendige Betreuung und Unterstützung zukommen zu lassen. Es ist jedoch anzunehmen, dass die Mutter, allenfalls unterstützt durch weitere Verwandte in Bosnien und Herzegowina, in der Lage sein wird, angemessen für das Wohl ihrer Kinder zu sorgen. Es besteht somit kein Anlass, aus Gründen des Kindeswohls von einem Wegweisungsvollzug abzusehen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass sich das BFM entgegen den Vorbringen auf Beschwerdeebene nicht zwingend zum Kindeswohl äussern muss, wenn hierzu kein Anlass besteht. Vorliegend war von einer Verwurzelung in der Schweiz klarerweise nicht auszugehen. Die Frage der Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit des Vaters ist zwar im Zusammenhang mit seiner Krankheit offensichtlich zu thematisieren. Das BFM hat indessen der Erkrankung des Beschwerdeführers in seiner Begründung Rechnung getragen und gelangte zum Schluss, dass eine Behandlung in Bosnien und Herzegowina möglich sein werde, und schloss damit eine Gefährdung der Kinder aus. Es kann daher davon ausgegangen werden, das BFM habe das Wohl der Kinder hinreichend beachtet. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist zu verneinen. 5.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 5.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
E-3196/2013 Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG); sie ist auch betreffend den Wegweisungsvollzug angemessen (Art. 49 Bst. c VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von 600.– den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da sich indessen die Rechtsbegehren nicht von vornherein als aussichtslos erwiesen haben und die Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden belegt ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.
E-3196/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Sarah Straub
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