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Bundesverwaltungsgericht 27.05.2015 E-3190/2015

27 maggio 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,973 parole·~15 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 4. Mai 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3190/2015

Urteil v o m 2 7 . M a i 2015 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.

Parteien

A._______ alias B._______, geboren am (…), und dessen Ehefrau C._______ alias D._______, geboren am (…), alle Eritrea, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 4. Mai 2015 / N (…).

E-3190/2015 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer stellten am 4. Februar 2015 Asylgesuche in der Schweiz. In den Befragungen zur Person (BzP) vom 25. Februar 2015 erklärten sie, auf der italienischen Vertretung in Asmara, Eritrea, ihre Schengen-Visen Typ C (Gültigkeit vom […] 2015 bis […] 2015) beschafft zu haben. Auf dem Luftweg seien sie am (…) Januar 2015 aus Eritrea ausgereist. Als Angehörige der Pfingstgemeinde hätten sie wegen ihres Glaubens vorsorglich ihr Heimatland verlassen, weil sie ihren Glauben nur heimlich hätten ausüben dürfen. Via Katar hätten sie mit dem Flugzeug Italien erreicht. Dort hätten sie ihren Bekannten getroffen. Später seien sie mit der Eisenbahn in die Schweiz gelangt. Die Vorinstanz gewährte ihnen das rechtliche Gehör zur Möglichkeit eines Nichteintretensentscheids und zur Überstellung nach Italien. Sie erklärten, vom Hörensagen zu wissen, dass es in Italien sehr viele Flüchtlinge gebe, und dass Italien nicht fähig sei, für alle zu sorgen. Sie äusserten den Wunsch, in der Schweiz zu bleiben, damit sie die notwendigen medizinischen Versorgungsleistungen erhalten könnten. (…) Die Beschwerdeführer machten seit ihrer Einreise öfters Gebrauch vom medizinischen Leistungsangebot der Schweiz. Das von der Vorinstanz am 26. Februar 2015 an die italienischen Behörden gestellte Ersuchen um Rücknahme der Beschwerdeführer blieb unbeantwortet. Am 4. Mai 2015 forderte das SEM das Dublinbüro Italiens auf, ihm die Überstellungsmodalitäten mitzuteilen. B. Ausgehend von der stillschweigenden Zustimmung Italiens zur Behandlung des Asylgesuchs, trat das SEM mit Verfügung vom 4. Mai 2015 – eröffnet am 9. Mai 2015 – auf das Asylgesuch der Beschwerdeführer nicht ein, wies sie nach Italien weg, forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Das Staatssekretariat stellte zudem fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, und händigte den Beschwerdeführern die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.

E-3190/2015 C. Mit Eingabe vom 18. Mai 2015 erhoben die Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und ihre Zuständigkeit für das vorliegende Asylgesuch festzustellen. Eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzuweisen, vor Erlass der Verfügung die für die Überstellung nach Italien notwendigen Garantien einzuholen und diese den Beschwerdeführern im Rahmen der Entscheideröffnung entsprechend transparent zu machen. Der Vollzug der Wegweisung nach Italien sei sinngemäss auszusetzen, bis über die Beschwerde entschieden worden sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zu erteilen. Weiter sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Eingabe lag die Kopie des angefochtenen Entscheids bei.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2012/4 E. 2.2). 1.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten

E-3190/2015 Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. 2.2 Beim Aufnahmeverfahren (take charge – wie vorliegend) sind die Kriterien in der in Kapitel III der Dublin-III-VO (Verordnung [EG] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist) genannten Rangfolge anzuwenden (vgl. Art. 8–16 Dublin-III-VO) und es ist von der Situation zum Zeitpunkt, in dem der Asylbewerber erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen (Art. 7 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO). Dies steht im Gegensatz zum Wiederaufnahmeverfahren (take back), bei dem keine – neuerliche – Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO stattfindet, sondern primär zu prüfen ist, ob die bisherige Zuständigkeit des Mitgliedstaates erloschen ist (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung – Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Wien und Graz 2014, K5f. zu Art. 18 S. 170). Mithin ist vorliegend – Art. 9 bis 11 Dublin III-VO spielen keine Rolle – derjenige Mitgliedstaat zuständig für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz, der den Antragstellern ein Visum erteilt hat (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO). In zweiter Linie wäre dann jeder Antrag von einem einzigen Mitgliedstaat zu prüfen, der nach den Kriterien des Kapitels II als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1, Satz 2). Nach Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO ist der zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antragsteller, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe von Art. 21 bis 25 und 29 wieder aufzunehmen. Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO darf indessen jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die

E-3190/2015 Prüfung zuständig wäre (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Weitere Einzelheiten hierzu lassen sich den übrigen Verordnungsbestimmungen entnehmen. 2.3 Die Vorinstanz führte in der Begründung ihres Nichteintretensentscheides aus, dass die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens an Italien übergegangen sei. Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführer per Visa der italienischen Vertretung in Asmara auf dem Luftweg ins Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten (in casu Italien) eingereist seien, sei auf ihr Asylgesuch nicht einzutreten, weil sie nach Italien ausreisen könnten, welches für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO zuständig sei (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Es würden keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Italien sich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen werde. Die Beschwerdeführer hielten in ihrer Rechtsschrift dagegen, nicht nach Italien zurückkehren zu können. Sie befänden sich beide in einem schlechten gesundheitlichen Zustand. Das SEM habe diesem nicht ausreichend Rechnung getragen. Es habe weder die italienischen Behörden über ihre Verletzlichkeiten informiert, noch von diesen die nötigen Garantien eingeholt. Sollten sie in Italien nicht Unterkunft und die notwendige medizinische Behandlung ([…] medizinische Behandlung für Diabetes-Erkrankte und Zugang zu Medikamenten) erhalten, sei mit einer Verschlechterung ihrer Gesundheit zu rechnen. Sie gehörten zum Kreis vulnerabler Personen. Das Urteil des EGMR (Tarakhel vs. Schweiz) vom 4. November 2014 bezöge sich zwar primär auf die Überstellung von Familien mit Kindern, aber es habe durchaus entsprechende Auswirkungen auf andere verletzliche Personengruppen. Folglich sei der rechtserhebliche Sachverhalt vom SEM ungenügend festgestellt worden und der Gehörsanspruch der Beschwerdeführer verletzt. Aufgrund der mit gültigen Schengenvisa der italienischen Vertretung in Eritrea ermöglichten Aufenthalte der Beschwerdeführer in Italien ab Januar 2015 hat die Vorinstanz am 26. Februar 2015 die italienischen Behörden gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO zu Recht um Rücknahme der Beschwerdeführer ersucht. Mit der Nichtbeantwortung des Übernahmeersuchens innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist (sog. Verfristung) haben sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannt (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Damit ist die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens für

E-3190/2015 die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben. Die im vorstehenden Absatz erwähnten Gründe der Beschwerdeführer vermögen an der grundsätzlichen Zuständigkeit Italiens für die Behandlung der Asylgesuche nichts zu ändern. 3. 3.1 Die Beschwerdeführer ersuchen um Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, was zum Selbsteintritt der Schweiz und zur materiellen Beurteilung ihres Antrags auf internationalen Schutz durch dieses Land führen würde. Sie machten hierzu die in E. 2.3 (2. Absatz) erwähnten Gründe geltend. Nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann die Schweiz ein Asylgesuch materiell prüfen, auch wenn nach den in der Dublin-III-VO vorgesehenen Kriterien ein anderer Staat zuständig wäre (sog. Selbsteintrittsrecht). Diese Bestimmung ist indessen nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (analog zu Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO: BVGE 2010/45 E. 5). Droht ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht, zum Beispiel gegen eine Norm des Völkerrechts, so besteht ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts. In Frage kommen insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie menschenrechtliche Garantien der EMRK, des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Die ins nationale Recht aufgenommene Norm Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 1. Februar 2014 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) sieht vor, dass das SEM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien der Dublin-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Es handelt sich dabei um eine Kann-Bestimmung, die den Behörden einen gewissen Ermessensspielraum lässt und restriktiv auszulegen ist (BVGE 2010/45 E. 8.2.2 und BVGE 2011/9 E. 8.1 f.). Mithin ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführer im Falle ihrer Überstellung nach Italien dort Gefahr laufen würden, wegen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in ernsthafte Schwierigkeiten zu geraten respektive eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden. Es obliegt dabei ihnen,

E-3190/2015 dem Gericht darzulegen, gestützt auf welche konkreten Hinweise anzunehmen sei, die italienischen Behörden würden in ihrem Fall ihre staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren und ihnen den notwendigen Schutz verweigern. Hierzu ist zunächst festzustellen, dass die Unterbringung von Asylsuchenden in Italien den Minimalstandards des internationalen Rechts genügt und prinzipiell kein Grund zur Annahme besteht, die Beschwerdeführer würden wegen ungenügender Aufenthaltsbedingungen in Italien oder wegen einer mangelnden medizinischen Versorgung in existenzielle Schwierigkeiten geraten. Weiter gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Vermutung, dass Italien die Gebote des flüchtlingsrechtlichen und des menschenrechtlichen Rückschiebeverbots beachtet. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sieht Italien wirksame verfahrensrechtliche Garantien (inkl. Rekursmöglichkeiten) vor, die eine beschwerdeführende Person vor einer unmittelbaren Zurückweisung in ihren Herkunftsstaat, in dem diese allenfalls riskiert, Folter oder unmenschlicher Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden, schützen. Bei einer Überstellung wird davon ausgegangen, Italien komme kraft seiner Mitgliedschaft den Verpflichtungen aus der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie jenen aus der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (sog. Aufnahmerichtlinie), darunter auch dem Refoulement-Verbot, nach (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4.2). Eine allfällige Verletzung der erwähnten Richtlinien durch den zuständigen Mitgliedstaat in der Vergangenheit begründet kein selbständiges Recht einer beschwerdeführenden Person auf Anrufung des Selbsteintrittsrechts, sondern es bedarf hierzu grundsätzlich des Nachweises eines "real risk" im Sinne der EGMR-Rechtsprechung (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II-Verordnung, 3., überarb. Aufl., Wien/Graz 2010, Art. 3 K11 S. 75), den die Beschwerdeführer in keiner Weise erbracht haben. Sie haben bei ihren Ausführungen nicht aus eigenen Erfahrungen in Italien berichtet. Es ist somit davon auszugehen, dass ihnen bei einer Überstellung nach Italien der Zugang zu einem fairen Asylverfahren möglich sein wird und sie weder unmenschlicher Behandlung ausgesetzt noch durch die italienischen Behörden ohne Prüfung ihrer Asylgründe und unter Missachtung des flüchtlings- oder menschenrechtlichen Non-Refoulement-Gebotes in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgeschafft würden. http://links.weblaw.ch/BVGE-2010/45

E-3190/2015 Auch kann nicht erkannt werden, dass Italien in völkerrechtswidriger Weise gegen die Aufnahmerichtlinie verstösst. Der EGMR hat diesbezüglich festgehalten, dass in Italien kein systemischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende (als eine besonders verletzliche Personengruppe) bestehe, dies obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. Urteil des EGMR vom 2. April 2013, Mohammed Hussein et al. gegen Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10], Unzulässigkeitsentscheidung wegen offensichtlicher Unbegründetheit gemäss Art. 35 Abs. 3 EMRK). Die vom Gerichtshof zitierten Berichte zeigten detailliert eine Struktur von Einrichtungen und Versorgung auf, und in letzter Zeit seien zudem Verbesserungen festzustellen. Der Gerichtshof kam zum Schluss, dass die asylsuchende Person – es handelte sich um eine alleinstehende Frau mit zwei kleinen Kindern – bei einer Rückkehr nach Italien nicht einer ernsthaften und unmittelbar drohenden Gefahr ausgesetzt wäre, in materieller, physischer oder psychischer Hinsicht in eine Notlage zu geraten, die in den Schutzbereich von Art. 3 EMRK fallen würde. Die neuere Rechtsprechung hat daran nichts geändert. Aus diesen Feststellungen geht hervor, dass Rückkehrende, die noch nicht in einer entsprechenden Einrichtung aufgenommen wurden, eine Bleibe haben, weil sie in einem Aufnahmezentrum untergebracht werden können. Überdies stünde es den Beschwerdeführern offen, allfällige Probleme bei ihrer Unterbringung, bei der Aufnahme einer legalen Erwerbstätigkeit, bei der medizinischen Versorgung oder beim Zugang zum Asylverfahren bei den zuständigen italienischen Stellen oder Justizbehörden zu rügen. Im vorliegenden Fall sind somit keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, die darauf hindeuteten, dass sie bei einer Rückkehr nach Italien aus individuellen Gründen in existenzielle Notlagen geraten könnten. Ausserdem hält sich ihr Gastgeber, ein Glaubensbruder, in Italien auf. Bezüglich der von den Beschwerdeführern geltend gemachten gesundheitlichen Probleme ist aufgrund der Vorakten keine akute Gefährdung der Beschwerdeführer erkennbar. Die üblichen Probleme einer Diabeteserkrankung – Bluthochdruck, Bedarf an bestimmten Lebensmitteln, Hygiene und Medikamente – stellen keine erheblichen Vollzugshindernisse in Bezug auf eine Rückführung nach Italien dar, denn Italien verfügt über ein funktionierendes Gesundheitssystem mit entsprechenden Facheinrichtungen und Personal. Die medizinische Grundversorgung in Italien ist aufgrund der ratifizierten Aufnahmerichtlinie für die Beschwerdeführer gewährleistet. Weiter liegen http://vs00001a/BVGER-Org$/ABT_V-IV/IV_V/Gerichtsentscheide/2%20-%20Internationale%20Gerichte/1%20-%20Europäischer%20Gerichtshof%20für%20Menschenrechte/2013/MOHAMMED_HUSSEIN_v._THE_NETHERLANDS_AND_ITALY.pdf http://vs00001a/BVGER-Org$/ABT_V-IV/IV_V/Gerichtsentscheide/2%20-%20Internationale%20Gerichte/1%20-%20Europäischer%20Gerichtshof%20für%20Menschenrechte/2013/MOHAMMED_HUSSEIN_v._THE_NETHERLANDS_AND_ITALY.pdf

E-3190/2015 keine Hinweise auf andere Beeinträchtigungen physischer und psychischer Art vor, welche weitere besondere Verletzlichkeiten oder Bedürfnisse an ausserordentlichen medizinischen Versorgungsleistungen begründen könnten. Es spricht somit nichts gegen ihre Überstellung nach Italien (vgl. dazu Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], N. gegen Vereinigtes Königreich [Appl. No. 26565/05], Urteil vom 27. Mai 2008; vgl. dazu auch BVGE 2009/2). Hingegen haben die Vollzugsbehörden sicherzustellen, dass die italienischen Behörden vor der Ankunft der Beschwerdeführer über deren besondere gesundheitliche Einschränkungen orientiert werden, damit Italien in geeigneter Weise den gesundheitlichen Bedürfnissen Rechnung tragen kann (vgl. Art 32 Dublin-III-VO). Zusammenfassend besteht kein konkretes oder ernsthaftes Risiko, dass die Überstellung der Beschwerdeführer nach Italien gegen völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder Landesrecht verstossen würde. Damit besteht keine Verpflichtung der Schweiz zum Selbsteintritt. Italien ist für die Übernahme der Beschwerdeführer und die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig. 4. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten. Es hat, da die Beschwerdeführer nicht im Besitz gültiger Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligungen sind, in Anwendung von Art. 44 AsylG zutreffend die Überstellung nach Italien angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV1). Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10). 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen. Die Anträge auf Rückweisung, Einholung von Garantien und Neubeurteilung sind demzufolge abzuweisen, diejenigen auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung, Anordnung vollzugshindernder Massnahmen und Entbindung von einer Kostenvorschusspflicht haben sich als gegenstandslos erwiesen.

E-3190/2015 6. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtlos zu bezeichnen sind, und die Bedürftigkeit der Beschwerdeführer nicht belegt ist, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. 7. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten von Fr. 600.– den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-3190/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Thomas Hardegger

Versand:

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