Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-319/2017
Urteil v o m 1 9 . M a i 2017 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Linda Keller, Rechtsanwältin, Grand & Nisple Rechtsanwälte, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 12. Dezember 2016 / N (…).
E-319/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 1. Oktober 2015 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl in der Schweiz nach. Am 14. Oktober 2015 wurde er durch die Vorinstanz summarisch zur Person befragt (BzP) und am 7. März 2016 einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Dabei gab er im Wesentlichen an, er sei verzweifelt gewesen. Seine Mutter habe (…) und sein Vater sei aufgrund des langen Militärdienstes selten zu Hause um zu helfen. Er habe das Leben nicht mehr ertragen. Beim ersten Ausreiseversuch, zusammen mit einigen Freunden, seien sie von Soldaten aufgegriffen und inhaftiert worden. Nach drei Tagen sei er dank der Bürgschaft seiner (…) freigelassen worden. Eine oder zwei Wochen später sei er ausgereist. Falls er erneut erwischt würde, würde er verurteilt oder eingesperrt. B. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung schob sie jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe vom 16. Januar 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Ziffern 1 bis 3 der Verfügung des Staatsekretariats für Migration seien aufzuheben, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung unter Einsetzung der unterzeichneten Rechtsanwältin zu bewilligen. D. Mit Zwischenverfügung vom 20. Januar 2017 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte Rechtsanwältin lic. iur. Linda Keller als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ein.
E-319/2017 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Die Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend ausgeführt – als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3.2 Dem Beschwerdeführer wurde mit Zwischenverfügung vom 20. Januar 2017 die unentgeltliche Prozessführung sowie Verbeiständung gewährt, die Beschwerde also nicht als aussichtslos qualifiziert. Dies steht einer Behandlung der vorliegenden Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG indes nicht entgegen (vgl. dazu ausführlich Urteil des BVGer E-4923/2016 vom 9. Februar 2017, E. 2.2). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
E-319/2017 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). 4.3 Gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend ist dabei einzig, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und Art. 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1; BVGE 2009/28 E. 7.1). 5. 5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Als unbegleiteter Minderjähriger sei ihm eine Vertrauensperson zugeordnet worden, welche ihn entsprechend im Verfahren begleitet habe. Weder sie, noch die bei der Anhörung anwesende Hilfswerksvertretung hätten Zweifel an der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers gehabt. Die geltend gemachte familiäre Situation, die unzureichende medizinische Versorgung, von welcher die Mutter betroffen sei sowie die langen militärisch bedingten Abwesenheiten des Vaters würden auf die allgemeine politische und wirtschaftliche Situation im Heimatstaat zurückgehen und stellten keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Ferner stelle die dreitägige Inhaftierung nach dem ersten Ausreiseversuch keine derart intensive Massnahme dar, die ihm einen weiteren Verbleib in Eritrea verunmöglicht hätte. Die Freilassung sei bedingungslos erfolgt und er habe keine daran anschliessenden Nachteile genannt, weshalb dieses Vorbringen nicht asylrelevant sei. 5.2 Aufgrund einer neuen Lagebeurteilung sei sodann davon auszugehen, dass der Nationaldienst-Status das wichtigste Kriterium für den Umgang der eritreischen Behörden mit zwangsweisen Rückkehrern darstelle. Die illegale Ausreise spiele dabei nur eine untergeordnete Rolle. Den Akten sei http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/29 http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/28 http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/28
E-319/2017 zu entnehmen, dass er weder den Nationaldienst verweigert habe noch daraus desertiert sei. Da er somit nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen habe und auch sonst nichts vorliege, wonach er bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte, seien die Anforderungen an die Feststellung einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung nicht erfüllt. 6. 6.1 In der Rechtsmitteleingabe rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe ihn zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt und damit Bundesrecht verletzt. Der vorinstanzliche Schluss ist indes nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt. Was in der Rechtsmitteleingabe dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, die vorinstanzlichen Erwägungen in einem andern Lichte erscheinen zu lassen. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, als Minderjähriger bedürfe er eines erhöhten Schutzes, wurde diesem Umstand im vorliegenden Verfahren hinreichend Rechnung getragen, indem ihm eine Vertrauensperson beigeordnet und der Vollzug der Wegweisung als nicht zumutbar erachtet wurden. Weitergehend substantiiert der Beschwerdeführer dieses Vorbringen nicht ansatzweise. Sodann vermag er mit dem blossen Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts und dem Festhalten, er erfülle die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG, nicht darzutun, inwiefern ihn die Vorinstanz zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt hat. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtsprechung davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010, E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht kam im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) nach einer eingehenden Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
E-319/2017 auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde, da es sich dabei nicht um Massnahmen handle, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolgten. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. angeführtes Referenzurteil E. 5.2). Beim Beschwerdeführer liegen keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte vor, welche zu einer Schärfung seines Profils führen. Zum Zeitpunkt der Ausreise war er noch minderjährig und wurde gemäss eigenen Aussagen noch nicht zum Militärdienst aufgeboten. Er weist damit keine Anknüpfungspunkte auf, die ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen liessen, weshalb vorliegend nicht von einer asylrechtlich beachtlichen Verfolgung auszugehen ist. 6.3 Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, asylrelevante Fluchtgründe nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9, BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung ist demnach nicht zu beanstanden. 8. Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, weshalb die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).
E-319/2017 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Mit Zwischenverfügung vom 20. Januar 2017 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen, weshalb keine Kosten aufzuerlegen sind. 10.2 Rechtsanwältin Linda Keller wurde vom Gericht am 20. Januar 2017 als unentgeltliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers bestellt. Ihr ist eine Entschädigung zu Lasten des Gerichts auszurichten (Art. 65 Abs. 5 VwVG und Art. 12 i.V.m. Art. 8 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf eine Nachforderung kann verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Der amtlichen Rechtsbeiständin ist durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) in der Höhe von Fr. 600.– (inkl. Auslagen) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-319/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der amtlichen Beiständin Rechtsanwältin lic. iur. Linda Keller wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 600.– ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Evelyn Heiniger
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