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Bundesverwaltungsgericht 29.09.2010 E-318/2007

29 settembre 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,849 parole·~14 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Dez...

Testo integrale

Abtei lung V E-318/2007/ame {T 0/2} Urteil v o m 2 9 . September 2010 Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richter Maurice Brodard, Gerichtsschreiberin Bettina Schwarz. A._______, geboren (...), Nepal respektive China, alias B._______, geboren (...), unbekannte Staatsangehörigkeit, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Dezember 2006 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-318/2007 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Nepal am 8. September 2006 und gelangte am 11. September 2006 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch einreichte. Am 27. September 2006 wurde er im Empfangszentrum C._______ befragt. Das D._______ hörte ihn am 11. November 2006 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus dem Dorf E._______ in Mustang, sei der Sohn einer nepalesischen Mutter und eines tibetischen Vaters und werde als einziger Tibeter im Dorf diskriminiert. Weiter führte er aus, dass sein Vater Freiheitskämpfer in Mustang gewesen sei und seine damals bereits schon anderweitig vermählte Mutter gezwungen habe, ihn zu heiraten. Aus diesem Grunde werde er beschuldigt, ein uneheliches Kind zu sein. Ebenfalls sei sein Bruder irgendwann verschwunden, und später habe er erfahren, dass jemand aus dem Dorf gestorben sei. Daraufhin habe sich herausgestellt, dass es sich um seinen Bruder handle. Nach der Beerdigung seines Bruders sei er vom jüngsten Sohn des Schwagers (aus erster Ehe) seiner Mutter mit einem Messer angegriffen worden, da er in seinen Augen eine Schande sei. Nach diesem Vorfall sei er geflüchtet und über Kathmandu auf dem Luftweg nach Europa und in die Schweiz gelangt. B. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2006 - eröffnet am 21. Dezember 2006 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. C. Mit an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) gerichteter Beschwerde vom 12. Januar 2007 (Poststempel) beantragte der Beschwerdeführer, die Ziffern 1 bis 5 der Verfügung des BFM seien aufzuheben, und es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen. Es sei ihm zudem in formeller Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. E-318/2007 D. Mit Zwischenverfügung vom 2. Februar 2007 stellte der damals zuständige Instruktionsrichter des seit dem 1. Januar 2007 zuständigen Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Sodann hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unter Vorbehalt einer allfälligen Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. In seiner Vernehmlassung vom 7. Februar 2007 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Dem Beschwerdeführer wurde am 14. Februar 2007 das Recht zur Replik eingeräumt, welches er am 25. Februar 2007 wahrnahm. G. Am 28. März 2007 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer ein Faxschreiben des G._______ mit Übersetzung und am 19. April 2007 (Poststempel) dessen Original zu den Akten. H. Mit Zwischenverfügung vom 8. April 2008 hielt der Instruktionsrichter fest, die Eingaben des Beschwerdeführers vom 28. März 2007 und vom 19. April 2007 würden im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) berücksichtigt. I. Der Beschwerdeführer reichte am 15. Januar 2010 ein (...) und ein Attest (...) zu den Akten. E-318/2007 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 50 Abs. 1 VwVG und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder E-318/2007 Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch ab, da die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten. Die Vorinstanz führte im Wesentlichen aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers tatsachenwidrig seien, da sie in wesentlichen Punkten ihren gesicherten Erkenntnissen widersprächen. Beispielsweise habe der Beschwerdeführer im Verlauf seines Verfahrens behauptet, in seinem Dort E._______ einer der einzigen dort lebenden Tibeter gewesen und deshalb von der Dorfbevölkerung regelmässig schikaniert worden zu sein. Der nepalesische Distrikt Mustang zeichne sich durch eine zahlenmässig stark ausgeprägte tibetische Bevölkerung aus, weshalb die Ausführung des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen vermöge, zumal Tibeter in den meisten Dörfern des Königreichs Mustang die Mehrheit darstellen würden. Das BFM führte weiter aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht hinreichend begründet worden seien, da sie in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt worden seien. So habe er den gegen ihn gerichteten Angriff des jüngsten Sohnes des Bruders des ersten Ehemanns seiner Mutter nur oberflächlich und ohne genaue Abfolge der Attacke beschrieben. Die Vorbringen seien auch deshalb unglaubhaft, da sie in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung und Logik des Handelns widersprächen. Für die Vorinstanz sei nämlich nicht ersichtlich, wieso die vor (...) Jahren erfolgte Entführung seiner Mutter durch seinen Vater der Grund für die angeblich gegen den Beschwerdeführer gerichtete Attacke Jahre später darstellen solle. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Täter so lange mit dieser Tat hätte zuwarten sollen, zumal diesem der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers schon lange bekannt gewesen E-318/2007 sei. Ebenso wenig sei nachvollziehbar, wieso der Beschwerdeführer nicht schon früher den Ort, an dem er schikaniert worden sei, verlassen habe, sondern bis zum (...) Altersjahr dort verweilt habe. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, dass ein grosser Anteil der Bevölkerung im Königreich Mustang aus Tibetern bestehe, die Mehrheit schon seit Generationen dort lebe, sein Vater aber erst nach dem Volksaufstand in Lhasa im Jahre 1959 als Freiheitskämpfer nach Mustang gekommen sei. Weiter führte er aus, dass er anlässlich der Befragungen lediglich auf die ihm gestellten Fragen geantwortet habe und aufgrund der ihm fremden Situation sehr verunsichert gewesen sei. Die Schikanen im Dorf seien erst beim Ableben seiner Mutter offensichtlicher geworden, und seine Familie als Nachkommen eines tibetischen Freiheitskämpfers habe keine offiziellen Dokumente besessen, um vorzeitig wegziehen zu können. Zudem sei es auch seiner Mutter gesundheitlich nicht zumutbar gewesen, das Heimatdorf zu verlassen, woraufhin seine Flucht erst nach ihrem Tod möglich gewesen sei. Weiter beruft sich der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe auf die allgemeine, schwierige Lage in Tibet und hält fest, dass er tibetischer und nicht nepalesischer Staatsangehöriger und als Nachkomme eines Freiheitskämpfers der (...) ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sei. 4.3 In der Vernehmlassung vom 7. Februar 2007 führte das BFM aus, es sei zu betonen, dass der Beschwerdeführer bei der Empfangsstelle auf Nachfrage explizit angegeben habe, nepalesischer Staatsangehöriger zu sein und ein Anrecht auf einen nepalesischen Pass zu haben. Zudem erfülle er die in Art. 9 der nepalesischen Verfassung verankerten Voraussetzungen zum Erwerb der nepalesischen Staatsangehörigkeit. Somit sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erwiesen, dass er Nepalese sei und auch der Umstand, dass er als ethnischer Tibeter auch tibetisch spreche, vermöge an seiner spezialspezifischen Begründung nichts zu ändern. Weiter stelle auch das Schreiben des G._______ vom 21. November 2006 keinen tauglichen Beweis dar. Ferner habe die ARK in EMARK 2006/31 festgehalten, dass aufgrund der aktuellen Entwicklung in Nepal ein Wegweisungsvollzug dorthin nicht als generell unzumutbar zu erachten sei. Zudem sei es dem Beschwerdeführer seit seiner Geburt und auch seit seiner Heirat bis ins Jahr 2006 möglich und E-318/2007 zumutbar gewesen, in Nepal zu leben. An seiner persönlichen Situation habe sich auch seit seiner Einreise in die Schweiz nichts geändert. 4.4 In der Replik vom 25. Februar 2007 entgegnete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass der G._______ eine von internationalen NGOs anerkannte Organisation sei und das eingereichte Schreiben sehr wohl als Beweismittel tauge. Zudem würden sowohl in der chinesischen als auch in der nepalesischen Verfassung viele Freiheiten zugestanden, dennoch würden beide Staaten menschenrechtswidrig mit Tibetern umgehen. Ebenfalls habe er bei der Kurzeinvernahme nie gesagt, dass er Nepalese sei, sondern lediglich, dass er in Nepal geboren sei und auf ein sogenanntes "refugee identity certificate" (RC) Anrecht habe, dieses Dokument ihm aber nicht ausgehändigt worden sei, da er Nachkomme eines tibetischen Kämpfers sei. 5. Seitens des Beschwerdeführers wird vorgebracht, er sei Tibeter und kein Nepalese und er habe dies auch in den Anhörungen so vorgebracht. 5.1 Im Asylverfahren - wie im übrigen Verwaltungsverfahren - gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst, die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 E. 6.3 S. 264). Die Abfassung der Begründung soll es dem Betroffenen möglich machen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (BGE 129 I 232, Erw. 3.2). Dabei muss sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen E-318/2007 Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97, Erw. 2b). Der Untersuchungsgrundsatz findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 Abs. 1 AsylG), welcher insbesondere seine Identität offenzulegen und bei der Anhörung der Behörde alle Gründe mitzuteilen hat, die für die Asylgewährung relevant sein könnten (vgl. EMARK 1993 Nr. 7 E. 3d). Was die daraus resultierenden Anforderungen an die mündliche Anhörung gemäss Art. 29 AsylG und die entsprechende Gewährung des rechtlichen Gehörs betrifft, so soll die Anhörung immerhin Gewähr dafür bieten, dass die asylsuchende Person ihre Asylgründe vollständig darlegen kann und diese von der Asylbehörde korrekt erfasst werden, wobei die mündliche Befragung insbesondere auch dazu dient, gezielte Rückfragen zur Erhebung des Sachverhalts zu stellen und Missverständnisse zu klären (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 356 f., BVGE 2007/30 E. 5.5.1 und 5.5.2 S. 365 f.; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M.1990, S. 256 f.). Im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes kann sich die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen der Asylgesuchsteller zu würdigen und die von ihnen angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine ergänzende Untersuchung kann sich dann aufdrängen, wenn auf Grund dieser Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten weiter bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. EMARK 1995 Nr. 23 E. 5a S. 222). Ein Sachverhalt gilt dann als unvollständig festgestellt, wenn in der Begründung des Entscheides ein rechtswesentlicher Sachumstand übergangen, beziehungsweise überhaupt nicht beachtet wird (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 286). 5.2 In casu wurden von der Vorinstanz - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt - die dargelegten Grundsätze der Untersuchungs- respektive Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör verletzt: Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 11. September 2006 auf dem Personalienblatt schriftlich angab, tibetischer Staatsangehöriger zu sein (vgl. A2/3). Anlässlich der Empfangszentrumsbefragung vom 27. September 2006 wurde E-318/2007 hingegen bei der Staatsangehörigkeit Nepal protokolliert. Die darauf anschliessende explizite Frage, welche Staatsangehörigkeit er habe, beantwortete der Beschwerdeführer mit "Nepal", und die Frage danach, ob er ein Anrecht auf einen nepalesischen Pass habe, wurde von ihm bejaht. Bei der kantonalen Anhörung vom 14. November 2006 gab er wiederum zu Protokoll, er sei tibetischer Staatsangehörigkeit, habe aber noch nie einen tibetischen Pass besessen (vgl. A8 S. 3). Bereits hier wäre es aufgrund der diesbezüglichen Ungereimtheiten zur Abklärung des Sachverhalts geboten gewesen, im Hinblick auf die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gezielte, die Sachlage erhellende Rückfragen zu stellen. Auf der ersten Seite seiner Verfügung führte das BFM sodann bei den Personalien des Beschwerdeführers Nepal (respektive unbekannte Staatsangehörigkeit) auf. Eine Auseinandersetzung mit der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, einem für den Fall insbesondere bezüglich des Wegweisungsvollzugs wesentlichen Gesichtspunkt, fand in den Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung nicht statt. Es hätte sich aber vorliegend eine Begründung dazu aufgedrängt, wie das BFM zum Schluss gelangt ist, den Beschwerdeführer – trotz dessen zweimaliger Aussage, er sei Tibeter als nepalesischen Staatsangehörigen zu bezeichnen. Bei allfälliger Unsicherheit des BFM über die diesbezügliche Sachlage (welche sich darin manifestiert, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung schloss, der Beschwerdeführer erfülle die Voraussetzungen zum Erhalt des nepalesischen Bürgerrechts, womit es offenbar plötzlich implizit davon ausging, er sei [noch] nicht nepalesischer Staatsangehöriger) wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, vor Erlass der Verfügung ergänzende, der Sachverhaltsfeststellung dienende Untersuchungshandlungen vorzunehmen. 5.3 Eine Missachtung von Verfahrensvorschriften durch das BFM kann zwar aufgrund der umfassenden Kognition des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 106 AsylG) in bestimmten Schranken geheilt werden, sofern dem Beschwerdeführer aus der Heilung kein Nachteil erwächst (BGE 126 I 72 E.2, 125 I 209 E.9). Die vorliegende Verletzung der Untersuchungs- respektive Begründungspflicht ist jedoch nach dem Gesagten als auf Beschwerdestufe nicht heilbar zu bezeichnen. So führen offensichtliche Verletzungen der Begründungspflicht, von einer solchen ist vorliegend auszugehen, üblicherweise zur Kassation der angefochtenen Verfügung (vgl. die nach wie vor zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2006 Nr. 4, EMARK 2004 Nr. 38 m.w.H.) Auch aus E-318/2007 prozessökonomischen Gründen drängt sich eine Heilung der vorliegenden Verfahrensmängel nicht auf. Hinzu kommt, dass es nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein kann, Sachverhaltsabklärungen, welche einen wesentlichen Bestandteil des erstinstanzlichen Verfahrens bilden, auf Beschwerdeebene nachzuholen, zumal dem Beschwerdeführer dadurch faktisch eine Instanz verloren ginge. Dass sich die Vorinstanz zur Staatsangehörigkeit in ihrer Vernehmlassung erstmals äusserte, vermag an der Sachlage nichts zu ändern, da sie sich dazu – wie vorstehend angedeutet – nicht schlüssig vernehmen liess. Ob die vorliegende Missachtung der Verfahrensvorschriften auf einem Versehen oder einer unsorgfältigen Verfahrensführung beruht, muss an dieser Stelle nicht beurteilt werden. 6. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist vollumfänglich aufzuheben, und die Sache ist in Anwendung von Art. 61 in fine VwVG zur neuen Entscheidung im Sinne der vorstehenden Erwägungen (Abklärung der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und sorgfältige Begründung) an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7. 7.1 Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist damit als gegenstandslos zu betrachten. 7.2 Dem rechtlich nicht vertretenen Beschwerdeführer sind im Beschwerdeverfahren keine verhältnismässig hohen Kosten erwachsen, weshalb kein Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung besteht Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) (Dispositiv nächste Seite) E-318/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung vom 19. Dezember 2006 wird aufgehoben, und die Sache wird an die Vorinstanz zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Bettina Schwarz Versand: E-318/2007 - Seite 12

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