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Bundesverwaltungsgericht 20.07.2017 E-3178/2016

20 luglio 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,994 parole·~15 min·1

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl; Verfügung des SEM vom 20. April 2016

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3178/2016

Urteil v o m 2 0 . Juli 2017 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Nicholas Swain.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, amtlich verbeiständet durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl; Verfügung des SEM vom 20. April 2016 / N (…).

E-3178/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Jahr 2010 in Richtung Sudan. Von dort gelangte er via Libyen und Italien am 10. August 2014 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. B. Am 21. August 2014 fand die Befragung des Beschwerdeführers zur Person (BzP) statt, und am 9. September 2015 wurde er einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Der Beschwerdeführer gab im Wesentlichen zu Protokoll, er habe im Jahr 2006 die Schule abgebrochen und in der Folge im Landwirtschaftsbetrieb der Familie gearbeitet. Im August 2010 sei er zu einer zweimonatigen Militärausbildung aufgeboten worden, sei eingerückt und habe dann ungefähr Mitte September 2010 – drei Tage vor Ende dieser Ausbildung – desertiert. Daraufhin sei er illegal aus Eritrea ausgereist. C. Mit Verfügung vom 20. April 2016 – eröffnet am 22. April 2016 – lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. Die Vorinstanz begründete ihren Asylentscheid mit der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Asylgründe. D. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Mai 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er bestritt die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen und beantragte, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und um Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistands. Mit der Beschwerde wurde unter anderem das Original der Identitätskarte des Beschwerdeführers zu den Akten gereicht.

E-3178/2016 E. Mit Zwischenverfügung vom 26. Mai 2016 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurde als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Ausserdem wurde das SEM eingeladen, seine Vernehmlassung zu den Akten zu reichen. F. In seiner Vernehmlassung vom 8. Juni 2016 hielt das SEM an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 13. Juni 2016 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E-3178/2016 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen unter Umständen – wenn die heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss – die Flüchtlingseigenschaft und führen zur Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs und zur vorläufigen Aufnahme in der Schweiz; gemäss Art. 54 AsylG wird beim Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe jedoch kein Asyl gewährt (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). 3.3 Wer um Asyl nachsucht oder infolge subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling vorläufig aufgenommen werden will, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Dies ist dann der Fall, wenn die Behörde die Flüchtlingseigenschaft mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als für gegeben erachtet. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E-3178/2016 4. 4.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Asylpunkt aus, der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Einsatz in einer militärischen Ausbildung sei von ihm substanzlos, unlogisch und lebensfremd geschildert worden; es sei ihm auch nicht gelungen, die angebliche illegale Ausreise substanziiert zu beschreiben. Die vorgebrachten Fluchtgründe seien deshalb unglaubhaft. 4.2 Der Beschwerdeführer liess insbesondere die Unglaubhaftigkeit seiner Asylgründe in seinem Rechtsmittel bestreiten und geltend machen, das SEM habe die Prüfung der Glaubhaftigkeit seiner Asylgründe falsch vorgenommen. 4.2.1 Es sei ihm nämlich durchaus gelungen, das Einrücken in den Militärdienst und die Dienstumstände stimmig und präzise zu beschreiben. Dass die protokollierten Aussagen eher knapp erscheinen würden, sei nicht auf die Unglaubhaftigkeit des Erzählten zurückzuführen, sondern auf seine spezifische Erzählweise. Bei genauer Betrachtung würden die protokollierten Aussagen durchaus Substanz aufweisen, und zudem habe er Skizzen vom Militärstützpunkt und vom Gewehr "Sedef", an dem er ausgebildet worden sei, anfertigen können. Er habe die Bedienung dieser Langwaffe klar und plausibel schildern können. Offensichtlich hätten aber seine Darstellungen nicht den unzutreffenden Vorstellungen des SEM-Mitarbeiters vom Alltag in der eritreischen Armee entsprochen. 4.2.2 Die Umstände, die zur Desertion geführt hätte, seien vom Beschwerdeführer ebenso klar und nachvollziehbar beschrieben worden wie die illegale Ausreise aus Eritrea. Seine Aussagen würden durchaus Realkennzeichen aufweisen. 4.2.3 Schliesslich sei festzustellen, dass die glaubhaften Vorbringen asylrespektive flüchtlingsrechtlich relevant seien. 5. 5.1 Bei der Durchsicht der Akten sticht vorab ins Auge, dass verschiedene biografische Angaben des Beschwerdeführers offensichtlich nicht zutreffen können: 5.1.1 Der Beschwerdeführer hat unmissverständlich angegeben, er sei im Alter von (...) Jahren in die Schule eingetreten und habe diese im Jahr 2006 in der (...) Klasse abgebrochen um danach auf dem Bauernhof der Familie

E-3178/2016 zu arbeiten (vgl. Protokoll BzP S. 3 f., Protokoll Anhörung S. 5). Er hat ausserdem zu Protokoll gegeben, dass er (…) Schuljahre (vgl. Protokoll BzP S. 4) respektive (…) Schuljahre (vgl. Protokoll, Anhörung S. 5 ad F42 f.) habe repetieren müssen. Unter Berücksichtigung des geltend gemachten Alters im Zeitpunkt der Einschulung (das hoch erscheint, aber in Eritrea gemäss den vorliegenden Berichten nicht unmöglich sei) und der Wiederholung von (…) respektive (…) Schuljahren hätte der Beschwerdeführer die (…) Klasse im Alter von 17 oder 18 Jahren erreicht. Er macht jedoch geltend, die Schule im Jahr 2006, demnach im Alter von (…) Jahren abgebrochen zu haben. Diese Angaben lassen sich nicht vereinbaren. 5.1.2 Dass der Beschwerdeführer erst 2010, im Alter von (…) Jahren, erstmals zum Militärdienst aufgeboten worden sein soll, scheint mit der Praxis der eritreischen Behörden, die Jugendlichen grundsätzlich unmittelbar nach Eintritt der Volljährigkeit (mit 18 Jahren) einzuziehen, nicht vereinbar zu sein; dies umso weniger als er gemäss seinen Schilderungen für die Einberufungsbehörden jederzeit greifbar gewesen wäre (vgl. Protokoll BzP S. 4). Das Gleiche gilt – angesichts der Berichte über die lange und faktisch nicht klar begrenzte Dauer des eritreischen Militärdiensts – auch für das Vorbringen, er sei bloss zu einer zweimonatigen militärischen Ausbildung aufgeboten worden (vgl. Protokoll BzP S. 7, Protokoll Anhörung S. 12). 5.2 Das SEM hat die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorfluchtgründe damit begründet, dass die Schilderung des Einrückens und des zweimonatigen Militärdiensts unsubstanziiert, lebensfremd und teilweise nicht nachvollziehbar seien. Nach Durchsicht der gesamten Akten schliesst sich das Gericht dieser Auffassung des SEM an. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 5.3 Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, die klaren Unglaubhaftigkeitsindizien auf Beschwerdeebene zu relativieren: 5.3.1 Das Vorbringen, die knappe und wenig substanziierte Schilderung von Erlebnissen sei einzig auf das generelle Aussageverhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen (vgl. Beschwerde S. 4), erweist sich bereits nach Durchsicht des Protokolls der kurzen und summarischen BzP als nicht überzeugend. Darin sind beispielsweise zunächst relativ ausführliche

E-3178/2016 und detaillierte Angaben zur Freundin (vgl. Protokoll S. 3), zum Schulbesuch (vgl. a.a.O. S. 3 f.), zur Tätigkeit auf dem Landwirtschaftsbetrieb der Familie (vgl. a.a.O. S. 4) oder zur Reise vom Sudan in die Schweiz (vgl. a.a.O. S. 6 f.) aufgelistet. Die erste auffallend einsilbige Aussage auf eine – offensichtlich nach einer ausführlicheren Antwort verlangenden – Frage ist in diesem Protokoll bezeichnenderweise erst bei der Schilderung der konkreten Gesuchsgründe zu verzeichnen (vgl. a.a.O. S. 8: "F: Wie sind Sie aus B._______ geflüchtet? A: Ich ging zuerst pinkeln und machte mich dann auf den Weg."). 5.3.2 Bei Durchsicht des Protokolls der Anhörung zu den Asylgründen vom 9. September 2015 festigt sich dieser unsubstanziierte Eindruck, trotz der eindrücklichen Bemühungen der SEM-Sachbearbeiterin um aussagekräftigere Beschreibungen (vgl. Protokoll Anhörung S. 8: "F: Wie sah es bei Ihrer Ankunft in C._______ aus? Was haben Sie vorgefunden? A: Ich war für zwei Monate im MD. Danach im Juli bin ich weggegangen." […]. "F: Das war aber nicht meine Frage. Ich möchte mir Ihre MD-Zeit vorstellen. Ich gebe Ihnen ein Beispiel: wenn man zu unserem Amt kommt, sieht man ein grosses Haus, es gibt eine grossen Eingangsbereich. Es gibt eine Loge, dort meldet man sich an, wenn man als DM oder GS hierher kommt. Ich möchte von Ihnen eine solche Beschreibung von dem Ort, wo sie im Militär angekommen sind. Sie sagten C._______. A: Das war in der Wüste. Da habe ich militärischen Kurs erhalten. Danach im September bin ich abgehauen".) 5.3.3 Diesen auffälligen Wechsel des Aussageverhaltens vermag auch die Tatsache nicht zu relativieren, dass der Beschwerdeführer – nach Vorschlag der Sachbearbeiterin (vgl. a.a.O. S. 10) – auf zwei Beilageblättern zum Protokoll einen Plan und die Waffe skizziert hat, an der er ausgebildet worden sei. Im Übrigen beschränkt sich der "Lageplan" inhaltlich auf die Darstellung einer gebogenen Strasse, auf der ergänzend ein Zaun und einige Ortsbezeichnungen vermerkt sind; das Gewehr ist auf der Zeichnung kaum als solches zu erkennen. 5.3.4 Die Antworten auf die Frage, ob beim Umgang mit der "lange[n] Waffe" namens "Sedef" etwas Besonderes zu beachten sei (vgl. a.a.O. S. 10 ad F110–119), sind – entgegen der im Rechtsmittel vertretenen Auffassung (vgl. Beschwerde S. 5) – auch nach Auffassung des Gerichts fast gänzlich unverständlich und erwecken nicht den Eindruck, der Beschwerdeführer habe jemals ein solches Gewehr in seinen Händen gehalten. Die Frage, aus wie vielen Teilen die "Sedef" bestanden habe, konnte er nicht

E-3178/2016 beantworten und begründete dies damit, dass er die Waffe "nicht so oft" habe auseinandernehmen müssen (vgl. a.a.O. ad F118); auf die Anschlussfrage, ob es wohl mehr oder weniger als zwei bis drei Teile seien, gab er ausweichend zu Protokoll, er habe das Zerlegen "noch nie gemacht", habe aber anderen dabei zugesehen, und es seien "mehrere […] Teile" gewesen (vgl. a.a.O. ad F119). 5.3.5 Die Frage nach dem Ablauf eines normalen Tages im Militärdienst beantwortete der Beschwerdeführer damit, dass sie um 6 Uhr aufgestanden seien und trainiert hätten um dann um 7 Uhr das Frühstück einzunehmen. Danach sei es erst um 17 Uhr weitergegangen ("Wir trainieren und fertig"; vgl. a.a.O. S. 11 ad F 131). Die naheliegende Anschlussfrage, was sei denn zwischen 7 und 17 Uhr gemacht hätten, wurde mit den folgenden Worten beantwortet: "Wir trainieren von 6 bis 9 Uhr vormittags. Und im der Zwischenzeit bis 5 [gemeint: 17] Uhr" holen wir Wasser, bereiten unser Essen vor usw." (vgl. a.a.O. S. 12 ad F132). Auf die Frage, ob denn an einem normalen Tag nicht auch noch etwas Anderes als Wasser holen, Essen machen und trainieren gemacht worden sei, ist diese Antwort protokolliert: "Ja, wir holten Wasser und wenn man etwas Falsches gemacht hat, gab es auch Strafen" (vgl. a.a.O. ad F133). Diese Aussagen sind unsubstanziiert sowie lebensfremd und lassen sich auch nicht dadurch erklären, dass diese "militärische Ausbildung nicht extrem streng" gewesen sei (vgl. Beschwerde S. 6). 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, den Kern der Begründung seines Asylgesuchs glaubhaft zu machen. 6. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei illegal aus Eritrea ausgereist und würde bei einer Rückkehr in den Heimatstaat auch aus diesem Grund verfolgt (vgl. Beschwerde S. 10 f.), kann angesichts der nachfolgenden Ausführungen auf eine detaillierte Überprüfung der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens verzichtet werden: 6.1 Gemäss langjähriger bisheriger Praxis der schweizerischen Asylbehörden begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus Eritrea ohne Weiteres die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM verschärfte diese Praxis im Sommer 2016, und das Bundesverwaltungsgericht befasste sich kürzlich im Rahmen des Urteils D-7898/2015 vom 30. Januar

E-3178/2016 2017 (als Referenzurteil publiziert) mit der Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. 6.2 Nach einer umfassenden Analyse aller zur Verfügung stehenden Länderinformationen kam das Gericht zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhalten liess und vom SEM zu Recht angepasst worden war. Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache von Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich unter ihnen auch Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten. Es ist mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und asylrechtlich begründeten Nachteilen ist nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (vgl. Referenzurteil D-7898/2015 E. 5). 6.3 Aus den Akten des Beschwerdeführers werden solche zusätzlichen Gefährdungsfaktoren nach dem oben Gesagten nicht ersichtlich. 7. Es ist dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinn von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Das SEM hat folglich zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgewiesen. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Auch die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E-3178/2016 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 9.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 20. April 2016 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Die vorläufige Aufnahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Instruktionsrichter sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen hat und den Akten keine Hinweise auf eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist von einer Kostenauflage abzusehen. 12. Weil auch die unentgeltliche Verbeiständung gewährt worden ist, richtet die Gerichtkasse dem amtlichen Rechtsbeistand ein Honorar aus. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Gestützt auf Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist damit die Entschädigung vom Gericht aufgrund der Akten festzusetzen. In Anwendung der massgebenden Berechnungsfaktoren (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 ff. VGKE) und des in der Instruktionsverfügung vom 26. Mai 2016 kommunizierten Stundenansatzes ist das Honorar auf insgesamt Fr. 1200.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzulegen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-3178/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf insgesamt Fr. 1200.– festgesetzt und durch die Gerichtskasse vergütet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Markus König Nicholas Swain

E-3178/2016 — Bundesverwaltungsgericht 20.07.2017 E-3178/2016 — Swissrulings