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Bundesverwaltungsgericht 07.05.2010 E-3176/2010

7 maggio 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,472 parole·~12 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung V E-3176/2010 {T 0/2} Urteil v o m 7 . M a i 2010 Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid; Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler. A._______, Libanon, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. April 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-3176/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer, ein ethnischer Araber aus B._______, Libanon, eigenen Angaben zufolge am 15. März 2010 aus dem Heimatland ausreiste und am 25. März 2010 in die Schweiz einreiste, dass er am 6. April 2010 während einer Inhaftierung wegen Verdachts auf illegalen Aufenthalt (nach Festnahme im Rahmen einer Verkehrskontrolle) in der Schweiz um Asyl ersuchte, dass er in der Folge im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen summarisch zu seinen Asylgründen befragt wurde und am 26. April 2010 eine direkte Anhörung des Beschwerdeführers nach Art. 29 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 172 021) stattfand, dass er anlässlich der Kurzbefragung im EVZ Kreuzlingen geltend machte, den Libanon wegen der Probleme, welche die Hizbollah dort mache, verlassen zu haben, dass er mit Angehörigen der Hizbollah Probleme gehabt habe, über diese jedoch nicht sprechen könne, dass er später etwas "Schriftliches" bringen, über seine persönlichen Probleme aber nicht reden werde, dass er befürchte, von der Hizbollah verhaftet zu werden, weil bereits vier oder fünf Personen aus seinem Gebiet wegen des Verdachts, Agenten für Israel zu sein, verhaftet worden seien, dass er mit diesen Leuten jedoch nichts zu tun gehabt habe und sich im Heimatland weder religiös noch politisch betätigt habe, dass er mit den libanesischen Behörden sodann keine Probleme gehabt habe und nie vor Gericht oder inhaftiert gewesen sei, dass er anlässlich der Anhörung nach Art. 29 AsylG angab, die Hizbollah habe seinen Vater ungefähr zehn bis vierzehn Tage vor der Ausreise aufgesucht und angegeben, gegen den Beschwerdeführer eine Ermittlung einleiten zu wollen, E-3176/2010 dass sie dem Vater nicht direkt gesagt hätten, in welche Richtung die Ermittlungen gehen würden, sein Vater jedoch verstanden habe, dass es um seine Parteitätigkeit gehe, dass er sich vor diesen Ermittlungen gefürchtet habe, da es dabei manchmal zum Verschwinden der betroffenen Leute komme, dass nämlich bereits verschiedene Verantwortliche der Partei C._______, bei welcher er registriert gewesen sei, verschwunden seien, dass er deren Namen jedoch aus Sicherheitsgründen nicht bekanntgeben wolle, dass er vermute, die beabsichtigten Ermittlungen würden mit seiner Registrierung bei der Partei C._______ zusammenhängen, dass ein Mitglied dieser Partei nämlich offen gegen die Hizbollah vorgegangen sei und letztere nun habe überprüfen wollen, "ob (dieses Mitglied) noch weitere Angehörige" habe, dass man von ihm habe in Erfahrung bringen wollen, was im Büro der C._______ getätigt werde, und was für V-Leute in geheime Missionen geschickt würden, dass er bereit sei, in den Libanon zurückzukehren, sobald sich die Lage normalisiert habe und keine Gefahr mehr für ihn bestehe, dass der Beschwerdeführer sodann hinsichtlich seiner Reise in die Schweiz anführte, in Beirut ein Schiff bestiegen zu haben, welches ihn an einen unbekannten Ort in Italien gebracht habe, dass er zum Namen und der Flagge des Schiffes keine Angaben machen könne, dass er sich als Arbeiter ausgegeben habe und dadurch nicht aufgefallen sei, dass er sich illegal auf dem Schiff aufhalte, dass er das Schiff in Italien während der Nacht problemlos habe verlassen können, E-3176/2010 dass er vom Hafen innert drei bis vier Stunden beziehungsweise – auf Nachfrage – innert vier bis fünf Stunden per Auto nach Bern gelangt sei, dass er sich in Bern bei einer Freundin aufgehalten habe, die er aus dem Internet kenne, beziehungsweise die er in einer Diskothek kennengelernt habe, und die er heiraten werde, dass der Beschwerdeführer keine gültigen Identitätspapiere zu den Akten reichte und dies damit begründete, sein Pass sei ihm vom Schlepper abgenommen worden und eine Identitätskarte habe er nie besessen, dass er sodann einen auf einen fremden Namen lautenden Flüchtlingspass sowie ein Familienbüchlein zu den Akten reichte, welche ihm vom Schlepper abgegeben worden seien, dass der Beschwerdeführer bereits beim Eintritt ins EVZ Kreuzlingen unter Hinweis auf die Möglichkeit eines Nichteintretensentscheides erstmals aufgefordert wurde, innert 48 Stunden gültige Identitäts- oder Reisedokumente zu den Akten zu reichen, dass er anlässlich der Befragung im EVZ vom 14. April 2010 angab, solche Dokumente bei der Familie angefordert zu haben, für das Einreichen jedoch noch etwas Zeit zu benötigen, dass er anlässlich der direkten Anhörung einen Familienregisterauszug zu den Akten reichte, dass das BFM mit Verfügung vom 28. April 2010 - eröffnet gleichentags - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM die gefälschten, auf einen fremden Namen lautenden, angeblich vom Schlepper übergebenen Ausweisdokumente zur Vermeidung von Missbrauch gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG einzog, dass der Beschwerdeführer mit auf Französisch verfasster Beschwerde vom 3. Mai 2010 (Datum der Eingabe und des Poststempels) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, wobei er sinngemäss die Aufhebung der an- E-3176/2010 gefochtenen Verfügung und die Schutzgewährung durch die Schweiz beantragte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass das Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG in deutscher Sprache geführt wird, dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, welche das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat, die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts nicht auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, sondern dass auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet, wobei über deren Bestehen beziehungsweise Nichtbestehen abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 und 5.6.5), E-3176/2010 dass die Asylgewährung demgegenüber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, dass das BFM die Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG), dass der Beschwerdeführer trotz der Aufforderung im EVZ Kreuzlingen anlässlich der Asylgesuchstellung am 6. April 2010 sowie der Befragung und Anhörung vom 14. und 26. April 2010 keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente (vgl. BVGE 2007/7 E. 6) eingereicht hat, dass er das Fehlen von Identitäts- beziehungsweise Reisepapieren damit begründete, keine Identitätskarte gehabt und den Pass dem Schlepper ausgehändigt zu haben, dass er gleichzeitig in Aussicht stelle, bei seinen Angehörigen solche Dokumente bestellt zu haben, E-3176/2010 dass er in der Folge einzig einen Auszug aus dem Melderegister einreichte, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend feststellte, dabei handle es sich nicht um ein Reise- oder Identitätspapier gemäss der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311, vgl. Art. 1a Bst. b), dass es sodann hinsichtlich des Verbleibs des Passes beim Schlepper zu Recht einen Widerspruch in den Aussagen des Beschwerdeführers feststellte, indem er seinen Pass einerseits bereits auf dem Schiff und andererseits erst bei der Einreise in die Schweiz dem Schlepper übergeben haben will, dass das BFM die Schilderung der Herreise weiter als substanzarm qualifizierte, da der Beschwerdeführer kaum Aussagen zum Schiff gemacht und den Ankunftshafen nicht gekannt habe, dass es daraus schloss, der Beschwerdeführer halte die Reise- beziehungsweise Identitätspapiere bewusst zurück, um einen allfälligen Wegweisungsvollzug zu erschweren oder zu verhindern, dass es das Vorliegen von entschuldbaren Gründen für die Unmöglichkeit der Abgabe von Reise- oder Identitätspapieren aufgrund der geschilderten Sachlage verneinte, dass das Bundesverwaltungsgericht diese Einschätzung teilt, zumal die Angaben zur Einreise in den Schengen-Raum ohne jegliche Papiere und Kontrollen als erfahrungswidrig zu qualifizieren sind und weitere Zweifel aufwerfen, dass das BFM die Vorbringen, weshalb der Beschwerdeführer sein Heimatland verlassen habe, infolge realitätsferner, nachgeschobener und ausweichender Aussagen unter Anführung der jeweiligen Textstellen in den Protokollen als Konstrukt und damit den Anforderungen von Art. 7 AsylG nicht genügend wertete, dass das Bundesverwaltungsgericht auch diese Einschätzung teilt und diesbezüglich vorab auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden darf, E-3176/2010 dass ergänzend dazu festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer erst auf Verhaftung hin ein Asylgesuch eingereicht hat, er sich hinsichtlich der Gründe für die unterlassene Asylgesuchstellung unmittelbar nach der Einreise widersprochen hat, er sodann bei der Erstbefragung angeben hat, nicht über seine Probleme sprechen zu wollen und auch bei der direkten Anhörung klärende Aussagen zu angeblichen Verschleppungen von Parteimitgliedern unter dem Vorwand, diese und sich zu gefährden, verweigert hat, dass weiter festzustellen ist, dass er auch das im EVZ in Aussicht gestellte, schriftliche Beweismittel seine angebliche Gefährdung betreffend nicht einreichte, dass die vorinstanzliche Verfügung somit auch insoweit zu bestätigen ist, als das BFM schloss, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, und es seien keine zusätzlichen Abklärungen aufgrund der Aktenlage erforderlich, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift erstmals und ohne nähere Erläuterungen von Todesdrohungen seitens der Hizbollah spricht, und um Zeit und Gnade seitens der Schweizerischen Behörden bittet, um diese Angelegenheit regeln zu können, dass diese knappe und von der bisherigen Darstellung abweichende Stellungnahme die vorinstanzlichen Erwägungen nicht in Frage zu stellen vermag, sondern vielmehr weitere Zweifel am bisher kaum nachvollziehbar und unsubstanziiert vorgetragenen Sachverhalt aufkommen, dass deshalb festzustellen bleibt, dass das BFM zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass, befindet sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung, die Anordnung einer Wegweisung die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, weshalb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl. E-3176/2010 Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG, Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Libanon noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr des jungen, offenbar gesunden und über Jahre als (...) tätigen Beschwerdeführers schliessen lassen, E-3176/2010 dass aufgrund der Aktenlage sodann vom Bestehen eines nahen familiären Beziehungsnetzes im Heimatland auszugehen ist, dass der Wegweisungsvollzug insgesamt als zumutbar erscheint, dass mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass dem Beschwerdeführer zugemutet werden kann, den Ausgang eines allfälligen eingeleiteten Eheverkündverfahrens im Libanon abzuwarten, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere, sollte er nicht schon in deren Besitz sein, mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-3176/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Gabriela Oeler Versand: Seite 11

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