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Bundesverwaltungsgericht 13.07.2023 E-3170/2023

13 luglio 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,434 parole·~12 min·2

Riassunto

Familienzusammenführung (Asyl) | Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des SEM vom 2. Mai 2023

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3170/2023

Urteil v o m 1 3 . Juli 2023 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiber Matthias Neumann.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Familienzusammenführung (Asyl); zugunsten von: B._______, geboren am (…), Eritrea, Verfügung des SEM vom 2. Mai 2023 / N (…).

E-3170/2023 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte die Vorinstanz am 7. Juni 2012 um Gewährung von Asyl. Zu seinen persönlichen Verhältnissen machte er geltend, er habe in Eritrea seine Frau geheiratet und die Ehe dort registrieren lassen. Seine Ehefrau befinde sich in Eritrea und wohne aufgrund von Differenzen mit seinem Grossvater wieder bei ihren Eltern. B. Mit Verfügung vom 26. Juni 2014 anerkannte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und gewährte ihm Asyl in der Schweiz. C. Am (…) kam der Sohn des Beschwerdeführers, B._______, eritreischer Staatsangehöriger, in der Schweiz zur Welt (nachfolgend: Sohn). Die Kindsmutter, C._______, geboren am (…) (nachfolgend: Kindsmutter oder Lebenspartnerin), ist gemäss Angaben des Beschwerdeführers seine langjährige Lebenspartnerin. Der Beschwerdeführer anerkannte in der Folge seinen Sohn und er wurde als Anerkennender (Vater) in das Zivilstandsregister eingetragen. D. Mit Eingabe vom 20. Januar 2023 ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz um Einbezug seines Sohnes in seine Flüchtlingseigenschaft. Weiter führte er aus, die Kindsmutter sei mit diesem Vorgehen einverstanden. Die Eingabe wurde durch ihn und die Kindsmutter unterzeichnet. E. Mit Verfügung vom 2. Mai 2023 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. F. Mit Eingabe vom 2. Juni 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, es sei auf die Beschwerde einzutreten und B._______ sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren beziehungsweise er sei in seine Flüchtlingseigenschaft und seine Asylgewährung einzubeziehen; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihm in

E-3170/2023 diesem Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Der Beschwerdeführer reichte mit der Beschwerde die folgenden Beweismittel ein: • Mehrere Fotografien, auf welchen er gemeinsam mit seiner Partnerin und dem Sohn zu sehen ist (in Kopie) • Geburtsurkunde seines Sohnes (in Kopie) • Mietvertrag betreffend die gemeinsame Wohnung mit seiner Partnerin (in Kopie) • Schreiben seiner Ehefrau in Eritrea betreffend das hängige Scheidungsverfahren • Eritreischer Identitätsausweis seiner Ehefrau (in Kopie)

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E-3170/2023 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden – unter dem Titel Familienasyl – Ehegatten von asylberechtigten Flüchtlingen und deren minderjährige Kinder ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine besonderen Umstände dagegensprechen (vgl. BVGE 2019 VI/8 E. 4.1). In dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebende Personen (Konkubinatspaare) sind den Ehegatten gleichgestellt (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.2 ff.; Art. 1a Bst. e Asylverordnung 1 [AsylV 1]). In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden gemäss Art. 51 Abs. 3 AsylG als Flüchtlinge anerkannt, sofern wiederum keine besonderen Umstände dagegensprechen. Dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft entgegenstehende «besondere Umstände» sind beispielsweise anzunehmen, wenn das Familienmitglied Bürger eines anderen Staats als der Flüchtling ist und die Familie in diesem Staat nicht gefährdet ist, wenn der Flüchtling seinen Status derivativ erworben hat, oder wenn das Familienleben während einer längeren Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammenzuleben. Ausserdem stellt eine polygame Ehe einen solchen besonderen Umstand dar, welcher einem Einbezug (nebst des zweiten Ehepartners) auch der aus dieser Ehe stammenden Kinder in den Flüchtlingsstatus des Elternteils und der Gewährung von Familienasyl entgegensteht (vgl. BVGE 2012/32 E. 5). 4.2 Dem Institut des Familienasyls gemäss Art. 51 AsylG steht der Grundgedanke zugrunde, der gesamten Familie eines Flüchtlings einen einheitlichen Rechtsstatus zu gewährleisten (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]

E-3170/2023 2002 Nr. 20 E. 4b, 2000 Nr. 22 E. 7). Massgeblicher Zeitpunkt zur Feststellung, ob die Voraussetzungen des Familienasyls erfüllt sind, ist derjenige des Entscheids (vgl. EMARK 2002 Nr. 20 E. 5a). 5. 5.1 Die Vorinstanz stellt sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, Bigamie und Polygamie würden den schweizerischen Ordre public verletzen und einen besonderen Umstand gemäss Art. 51 Abs. 3 AsylG darstellen. Folglich sei kein Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft eines Ehegatten beziehungsweise Partners möglich, solange die früheren Ehen nicht rechtsgültig aufgelöst worden seien. Der Beschwerdeführer habe nicht beweisen beziehungsweise glaubhaft machen können, dass seine frühere Ehe mit einer anderen Frau rechtsgültig aufgelöst worden sei. Dies habe zur Folge, dass die Beziehung zu seiner Lebenspartnerin nicht als eheähnliche Lebensgemeinschaft betrachtet werden könne. Gestützt darauf könne sein Sohn nicht als minderjähriges Kind eines Flüchtlings und seiner Ehe- oder Konkubinatspartnerin betrachtet werden. Ausserdem sei sein Sohn auch nicht ein in der Schweiz geborenes Kind von Flüchtlingen im Sinne von Art. 51 Abs. 3 AsylG, da nur er, der Beschwerdeführer, die Flüchtlingseigenschaft besitze. 5.2 Der Beschwerdeführer hält dem in seiner Beschwerde im Wesentlichen entgegen, die Vaterschaft sei unbestritten und sei auch in der Geburtsurkunde eingetragen. Als originär anerkannter Flüchtling mit Aufenthaltsbewilligung sei sein Sohn somit per Definitionem das minderjährige Kind eines Flüchtlings. Seit der Geburt seines Sohnes beteilige er sich aktiv an seinem Leben, unterstützte ihn physisch und psychisch und gewähre ihm durch seine gute und sehr erfolgreiche Eingliederung in den Schweizer Arbeitsmarkt viel Sicherheit, auch für die Zukunft. Mit seiner Lebenspartnerin sei er seit fast neun Jahren in einer Beziehung und sie würden ein enges Verhältnis pflegen. Die Geburt des gemeinsamen Sohnes habe sie dazu ermutigt, gemeinsam als Familie eine Wohnung zu beziehen. Betreffend die noch bestehende Ehe sei unterdessen ein Scheidungsbegehren in Eritrea eingereicht worden. Die in Eritrea geschlossene Ehe sei schon seit Jahren keine gelebte Beziehung mehr. Zudem sei für den Einbezug eines in der Schweiz geborenen eigenen Kindes in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl das Verhältnis zu seiner (noch) Ehefrau irrelevant. Ferner könne es sich bei seinem Sohn nicht um ein Kind aus einer gegen den Ordre public verstossende Mehrfachehe handeln, da er mit seiner aktuellen Lebenspartnerin nicht verheiratet sei. Dass er in der Schweiz seit mehreren Jahren in einer glücklichen Beziehung lebe, aus welcher ein Kind

E-3170/2023 hervorgegangen sei, dürfe nicht zum Nachteil seines Sohnes ausgelegt werden. Er wäre als sein leibliches Kind nicht von einer Rückweisung nach Eritrea geschützt, was eine Schlechterstellung des Kindes bedeuten würde und klar entgegen dem Kindeswohl wäre. 6. 6.1 Zunächst ist festzustellen, dass das Kindsverhältnis des Beschwerdeführers zu B._______ durch die eingereichte Geburtsurkunde (in Kopie) belegt ist und auch von der Vorinstanz nicht bestritten wird. Das gleiche gilt für das Kindsverhältnis seiner Lebenspartnerin zu seinem Sohn. Weiter ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. Juni 2014 die Flüchtlingseigenschaft originär erworben hat und ihm in der Schweiz Asyl gewährt wurde. Ebenso ist an dieser Stelle festzuhalten, dass sich das vorliegende Verfahren einzig auf den Einbezug von B._______ in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers bezieht. Mithin ist der Einbezug seiner Lebenspartnerin, einer eritreischen Staatsangehörigen (mit vorläufiger Aufnahme), nicht Gegenstand dieses Verfahrens. 6.2 Die Vorinstanz stützt ihre Ablehnung inhaltlich im Wesentlichen auf das Argument, dass die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers aufgrund dessen formell noch bestehender Ehe in Eritrea nicht als seine Konkubinatspartnerin angesehen werden könne, weshalb der gemeinsame Sohn auch nicht als Kind eines Flüchtlings und seiner Konkubinatspartnerin gelte. Diesbezüglich führt die Vorinstanz auch Ausführungen zu Polygamie und Bigamie (als Verletzung des schweizerischen Ordre public) an, womit sie die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Lebenspartnerin offensichtlich darunter subsumiert. Als zweites Argument führt sie ins Feld, beim gemeinsamen Sohn handle es sich nicht um ein in der Schweiz geborenes Kind von Flüchtlingen im Sinne von Art. 51 Abs. 3 AsylG, da nur der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft besitze. Die Vorinstanz stützt sich mit ihrem Argumentarium (implizit) auf das Grundsatzurteil BVGE 2012/5. 6.3 Polygamie stellt in der Schweiz einen Straftatbestand (Art. 215 StGB) dar und verstösst gegen fundamentale Grundsätze der schweizerischen Rechts- und Werteordnung. Eine im Ausland geschlossene Zweit-Ehe wird in der Schweiz wegen Verstosses gegen den schweizerischen Ordre public nicht anerkannt (vgl. Art. 27 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht [IPRG], SR 291) und kann gemäss geltender Rechtsprechung nicht als eheähnliche Beziehung Rechtswirkungen entfalten (BVGE 2012/5 E. 4.5 und 4.7). Die polygame Ehe stellt einen besonderen

E-3170/2023 Umstand im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 3 AsylG dar, welcher einem Einbezug (nebst des zweiten Ehepartners) der aus dieser Ehe stammenden Kinder in den Flüchtlingsstatus des Elternteils und der Gewährung von Familienasyl entgegensteht (BVGE 2012/5 E. 5). Gemäss dem Grundsatzurteil BVGE 2012/5, das sich eingehend mit der entsprechenden Lehre und Praxis auseinandersetzt, kann eine polygame Ehe aufgrund des Vorbehalts des schweizerischen Ordre public im Rahmen des Familienasyls gemäss Art. 51 AsylG nicht anerkannt werden. 6.4 6.4.1 Die vorliegende Konstellation ist anders gelagert als im erwähnten Grundsatzurteil. Mithin kann diese Rechtsprechung beziehungsweise können die Folgerungen aus diesem Urteil, entgegen der Auffassung der Vorinstanz, nicht auf den hier zu beurteilenden Fall angewendet werden. 6.4.2 Im besagten Grundsatzurteil lag nachweislich eine polygame Ehe vor, welche aufgrund des Vorbehalts des schweizerischen Ordre public nicht anerkannt wurde, solange die früheren Ehen nicht rechtsgültig aufgelöst worden sind (vgl. BVGE 2012/5 E. 4.5). Das Bundesverwaltungsgericht erwog in diesem Urteil – im hier interessierenden Kontext – weiter, dass der Einbezug der aus dieser Ehe stammenden Kinder nicht möglich sei, da diese (polygame) Ehe (aufgrund des Verstosses gegen den schweizerischen Ordre public) keine Rechtswirkungen entfalte. Mit anderen Worten entfaltet die Nichtanerkennung dieser Ehe auch negative Wirkungen mit Bezug auf die aus dieser Ehe stammenden Kinder und steht einem Einbezug in den Flüchtlingsstatus eines Elternteils – im Sinne eines besonderen Umstands gemäss Art. 51 Abs. 3 AsylG – entgegen (vgl. BVGE 2012/5 E. 5). 6.4.3 Vorliegend hat der Beschwerdeführer seine Lebenspartnerin jedoch nicht geheiratet und hat die Partnerschaft auch nicht (zivilrechtlich) eintragen lassen, wie er zurecht einwendet und die Vorinstanz auch nicht bestreitet. Mithin ist er nicht eine Mehrfachehe eingegangen und es liegt kein Fall von Polygamie oder Bigamie im rechtlichen Sinne vor. Damit stellt sich die Frage einer allfälligen Anerkennung (nach internationalem Privatrecht) in der Schweiz – anders als im erwähnten Grundsatzurteil – nicht. Ausgehend davon ist auch kein (potentieller) Konflikt mit dem schweizerischen Ordre public auszumachen beziehungsweise kein Kollisionsfall ersichtlich, welcher hier relevant und (vorfrageweise) zu beurteilen wäre. Demgemäss kann dem Einbezug des Sohnes in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers kein Verstoss gegen den schweizerischen Ordre public

E-3170/2023 entgegengehalten werden. Die Anwendung der im Grundsatzurteil entwickelten Rechtsprechung auf die vorliegende Konstellation würde bedeuten, dass ein Flüchtling mit originärer Flüchtlingseigenschaft sein in der Schweiz geborenes Kind einzig deshalb nicht in seine Flüchtlingseigenschaft einbeziehen kann, weil er noch formell mit einer im Heimatstaat lebenden Frau verheiratet ist (mit welcher er keinen Kontakt mehr pflegt und sich in einem hängigen Scheidungsverfahren befindet) und das Kind nicht aus dieser Ehe stammt, sondern aus einer Beziehung mit einer hier in der Schweiz lebenden vorläufig aufgenommenen Ausländerin. Damit würden dem Kind die mit der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung verbundenen Schutzrechte verwehrt, was dem Sinn und Zweck des Familienasyls entgegensteht und im Übrigen mit dem Kindswohl kollidiert. 6.4.4 Schliesslich sind vorliegend auch keine anderen «besondere Umstände» im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 3 AsylG ersichtlich, welche gegen die Gewährung von Familienasyl sprechen würden. 6.5 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Vorinstanz zu Unrecht die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 3 AsylG verneint hat. 6.6 Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Verfügung der Vorinstanz vom 2. Mai 2023 aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, B._______ Familienasyl im Sinne von Art. 51 Abs. 3 AsylG zu gewähren. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Dem im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da nicht davon auszugehen ist, dass ihm verhältnismässig hohe Kosten entstanden sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG). 7.3 Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ist mit dem Obsiegen des Beschwerdeführers gegenstandslos geworden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-3170/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des SEM vom 2. Mai 2023 wird aufgehoben. 3. Das SEM wird angewiesen, B._______ Familienasyl zu gewähren. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Matthias Neumann

Versand:

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