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Bundesverwaltungsgericht 20.07.2015 E-3170/2015

20 luglio 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,701 parole·~14 min·3

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. April 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3170/2015

Urteil v o m 2 0 . Juli 2015 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Staat unbekannt, angeblich Volksrepublik China (Tibet), vertreten durch (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. April 2015 / N (…).

E-3170/2015 Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer am 21. November 2011 Tibet (Volksrepublik China) und gelangte über den Fluss bei Dram nach Nepal. Am 25. März 2012 setzte er seine Reise auf dem Luftweg in Richtung unbekannter Destinationen fort. Nach einer Auto- und Zugfahrt habe die Reise am 27. März 2012 in der Schweiz geendet. Gleichentags reichte er ein Asylgesuch ein. A.b Am 18. April 2012 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (…) zur Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Ausreisegründen befragt (Befragungen zur Person [BzP]). A.c Mit Bericht vom 17. Juli 2012 zeigte der behandelnde Arzt dem BFM an, dass sich der Beschwerdeführer seit 24. Mai 2012 wegen einer offenen multiresistenten Lungentuberkulose mindestens bis Mai 2014 fachärztlich behandeln lassen müsse, um die Heilung zu erreichen. Die Verfügbarkeit der erforderlichen Tuberkulosestatika sowie ausreichende Möglichkeiten bezüglich Diagnostik (insbesondere Mikrobiologie) und Monotoring bei möglichen Nebenwirkungen seien im Heimatstaat kaum gewährleistet. A.d Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 14. März 2014 zu den Asylgründen an. Er gab dabei an, die Behandlung seiner Lungentuberkulose sei abgeschlossen, er sei geheilt. A.e Am 13. November 2014 führte eine sachverständige Person im Auftrag des BFM und der Fachstelle Lingua ein Telefongespräch mit dem Beschwerdeführer. Der Bericht des Sachverständigen datiert vom 24. Februar 2015. A.f Mit Schreiben vom 19. März 2015 wurde dem Beschwerdeführer zu Werdegang und Qualifikation der sachverständigen Person und zu den wesentlichen Erkenntnissen aus der Lingua-Analyse das rechtliche Gehör gewährt. A.g Die Stellungnahme des Beschwerdeführers datiert vom 23. März 2015. A.h Der Beschwerdeführer gab in den Befragungen an, Tibeter zu sein und aus dem Dorf B._______, Gemeinde C._______, Kreis D._______, Zentraltibet, Volksrepublik China, zu stammen. Er habe dort seit Geburt

E-3170/2015 gelebt. Er habe am 18. November 2011 nachts mit vier Kollegen regimekritische Plakate im Dorf B._______ verteilt und an chinesische Gebäude geklebt. Die Idee zu dieser Aktion stamme von ihm. Sein Kollege E._______ habe die Flugblätter angefertigt. Da er zwei Tage später von den Nachbarn erfahren habe, dass E._______ von den Behörden verhaftet worden sei, habe er das Dorf verlassen, weil er Nachteile befürchtet habe. Nachdem er die Grenze nach Nepal illegal passiert habe, habe ihn ein Nachbar orientiert, dass die Polizei bei ihm zu Hause nach ihm gesucht habe. Später seien noch zwei der übrigen drei Freunde verhaftet worden. B. Mit Verfügung vom 20. April 2015 – eröffnet am 22. April 2015 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz – unter Ausschluss des Vollzugs in die Volksrepublik China – und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 16. April 2015 (Postaufgabe: 18. Mai 2015) reichte er beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, der angefochtene Entscheid des SEM sei aufzuheben, ihm sei Asyl zu gewähren und von der Wegweisung sei abzusehen. Weiter beantragte er die Rückweisung des Verfahrens und der Akten an die Vorinstanz mit dem Auftrag, ihn von einer qualifizierten Dolmetscherperson mit dem erforderlichen Fachwissen neu befragen zu lassen; eventualiter sei das Dossier zurückzuweisen zur Überprüfung der Experten-Kenntnisse. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (samt Entbindung von der Vorschusspflicht) und die amtliche Verbeiständung in der Person des Rechtsvertreters. Mit der Beschwerde wurden eine Vollmacht vom 4. Mai 2015, die angefochtene Verfügung im Original, ein Blatt mit Hinweisen (4 bis 6) und ein Auszug aus Google Maps zur Region D._______ eingereicht. D. Mit Schreiben vom 22. Mai 2015 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde.

E-3170/2015 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).

E-3170/2015 3. 3.1 Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid fest, der Beschwerdeführer sei der Aufforderung, Identitätspapiere oder andere Beweismittel zu seinen Angaben zu beschaffen, nicht nachgekommen. Aufgrund von Zweifeln an dessen Herkunft habe das SEM einen Sachverständigen der Lingua-Fachstelle beigezogen. Dieser Experte sei aufgrund seines Berichts vom 24. Februar 2015 zum Ergebnis gelangt, der Beschwerdeführer sei nicht in der Volksrepublik China (Tibet) sozialisiert worden, seine Sozialisation sei in der tibetischen Exilgemeinschaft ausserhalb des Autonomen Gebiet Tibets erfolgt. Da dieser die Vorhaltungen des Sachverständigen, ohne konkrete Gegenbeweise zu benennen, bloss pauschal kritisiert habe und somit nicht habe entkräften können, seien seine Vorbringen zur Herkunft als unglaubhaft zu bezeichnen. Es könne somit nicht davon ausgegangen werden, dass ihm seitens seines Heimatstaates Verfolgungsmassnahmen im Sinne des Asylgesetzes gedroht hätten (oder noch drohen würden), und er könne auch keine subjektiven Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend machen. Die chinesische Staatsangehörigkeit sei nicht glaubhaft gemacht, weshalb die Untersuchungspflicht hinsichtlich allfälliger Wegweisungshindernisse nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ihre vernünftige Grenze an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers finden würde. Es lägen somit keine Wegweisungshindernisse vor, der Vollzug in die VR China sei jedoch auszuschliessen. 3.2 Demgegenüber hält der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe an seinen Aussagen fest. Was er vorbringt, vermag indes nicht aufzuzeigen, dass die Vorinstanz den Massstab des Glaubhaftmachens verkannt respektive in einer falschen Weise angewendet hätte: 3.2.1 Der Beschwerdeführer gibt an, ihm sei die Einreichung von gültigen Identitätsdokumenten oder schriftlichen Bestätigungen aus dem Tibet nicht möglich (Beschwerde S. 5), weil er als Tibeter Schwierigkeiten hätte, an solche Dokumente zu gelangen; niemand würde für einen politischen Asylbewerber ein Identitätsdokument auszustellen wagen (vgl. Beschwerde S. 5). Diese Einwände verdienen kein Vertrauen: Seit Jahren ist das Asylgesuch des Beschwerdeführers hängig. Er wurde wiederholt zur Einreichung von Reisepapieren und Identitätshinweisen angehalten. Dagegen wies er darauf hin, nie einen Reisepass gehabt zu haben und die Identitätskarte dem Schlepper abgegeben zu haben (SEM-Akten A7 S. 5). Indessen sollen seine Ehefrau und die Eltern im Heimatland leben und sein Nachbar Händler sein, weshalb davon auszugehen ist, dass genügend Kontaktmög-

E-3170/2015 lichkeiten bestehen würden, um sich Papiere, welche seine Identität bezeugen, zu beschaffen. Folglich handelt es sich bei den behaupteten Beschaffungsproblemen um Ausflüchte. Der Beschwerdeführer dokumentiert mit seinem bisherigen Verhalten, dass ihm an einer Beschaffung von Identitätspapieren nichts liegt. 3.2.2 Weiter ist die Argumentation des Sachverständigen in den beiden Lingua-Berichten differenziert, auf die wesentlichen Bereiche einer Herkunftsanalyse fokussiert, mithin substanziiert und für das Gericht nachvollziehbar begründet ausgefallen. Deshalb hält es die behauptete Herkunft des Beschwerdeführers aus B._______, Gemeinde C._______, Kreis D._______, Zentraltibet, Volksrepublik China, ebenfalls für nicht glaubhaft. So verfügt der Beschwerdeführer – er soll (…mehrere Jahrzehnte…) lang dort gelebt haben – über keine ausreichenden Kenntnisse zu den landeskundlich-kulturellen Begebenheiten seiner angeblichen Wohn- und Tätigkeitsregion. Er zeigte sich mit den Modalitäten der Beschaffung von Personalausweisen nicht vertraut und als Bauer mit den zentralen Fragen zum Alltag, zu Kaufpreisen und zu landwirtschaftlichen Fahrzeugen überfordert. Er konnte, obschon er dort Jahrzehnte lang gelebt haben will, weder den einheimischen Dialekt, noch rudimentär Hochchinesisch sprechen, beherrschte hingegen eine Spielart der exiltibetischen Koine. Eine einheimische Person seines Alters mit dem von ihm angegebenen sozialen und ethnischen Hintergrund müsste aber über fundierte Kenntnisse der eigenen Region und deren Gepflogenheiten verfügen. Die genannten Defizite und die offensichtlich mangelnde Vertrautheit mit der eigenen Wohnregion lassen somit den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer nicht von persönlichen Erlebnissen und langjährigen Erfahrungen als Bauer berichtet haben kann. Folglich ist die Auffassung des Sachverständigen nachvollziehbar, wonach der Beschwerdeführer vor seiner Ankunft in der Schweiz nicht in der angegebenen Wohnregion (Kreis D._______), sondern hauptsächlich in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat. Die in der Beschwerde gegen die Lingua-Analysen und die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung erhobenen Einwände – der Sachverständige habe nicht die nötige Qualität und das Wissen; der Beschwerdeführer sei missverständlich befragt worden [die tibetischen Begriffe von Klöster und Tempel, berühmte Berge und heilige Berge seien der Befragerin nicht geläufig; Gemeindebezeichnungen seien falsch übersetzt, B._______ und (…) würden nicht unterschieden]; er habe sein tatsächliches Wissen nicht zeigen können; er sei in der Schweiz mittlerweile integriert – vermögen bei dieser Beweislage nicht zu überzeugen. Es besteht

E-3170/2015 für das Gericht keine Veranlassung, die Qualifikation des Sachverständigen in Frage zu stellen, weil vorliegend keine substanziellen und glaubhaften Beanstandungen gegen ihn erhoben werden. So ist der Einwand, das Telefongespräch vom 13. November 2014 sei zu knapp und zu unsubstanziiert ausgefallen (Beschwerde S. 3: ein Gespräch, das diesen Namen nicht verdiene), um darauf gestützt eine seriöse Beurteilung durchführen zu können, nicht stichhaltig. Das Gespräch dauerte immerhin 51 Minuten (SEM-Akten A19/8) und der pauschale Hinweis auf die Kürze wird dem effektiven Gehalt des Gesprächs keineswegs gerecht. Die Gesprächsinhalte geben ein genügend klares, mithin aufschlussreiches Bild über die tatsächlichen Kenntnisse und sprachlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers. Ausserdem werden die auf der ganzen Linie überzeugenden Erkenntnisse des Lingua-Berichts, der die Anforderungen an korrekte Verfahren zu Alltags- und Wissenstests und zu Herkunftsabklärungen erfüllt (vgl. Urteil des BVGer E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 [zur Publikation vorgesehen]), auf diese Weise nicht in Zweifel gezogen. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach er sein Heimatdorf nie (…) (anstatt B._______) genannt habe, dürfte nicht zutreffen, ist doch dem Sachverständigen bei der Auswertung des Tonbandes dieser Umstand mehrmals aufgefallen, weshalb er sich dieser Merkwürdigkeit im Bericht vom 24. Februar 2015 ausführlich gewidmet hat. Die weiteren Einwände, wonach ihn die Sprachexpertin im Bereich der Kenntnisse der Berge und Klöster missverständlich befragt habe (Beschwerde S. 4), gehen fehl angesichts der Tatsache, dass er sich frei zu den gestellten Fragen zur Region hat äussern können, weshalb er sich Unterlassungen selber zuzuschreiben hat (vgl. Art. 7 Abs. 3 und Art. 8 Abs. 1 AsylG). Sodann überzeugt der pauschale Vorhalt nicht, wonach eine aus Kahm oder Amdo stammende Person Dialekt und Gewohnheiten einer aus B._______ stammenden Person nicht beurteilen könne (vgl. Beschwerde S. 4). Selbst wenn sich aufgrund einer späteren Auswertung des Tonträgers nachweisen liesse, dass nie die Rede von (…) gewesen wäre, so hätte dies auf den Verfahrensausgang keinen Einfluss, sind doch die übrigen Wissensdefizite in den landeskundlich-kulturellen Bereichen und die nachgewiesenen markanten Auffälligkeiten bei den Sprech- und Sprachkompetenzen des Beschwerdeführers alleine schon ausschlaggebend für die Abweisung der Beschwerde. Bei dieser Sachlage sind die Anträge auf Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz, sei es zur Neubefragung durch andere Sachverständige oder Dolmetscher, sei es bloss zur Überprüfung von Dolmetscherwissen und zur anschliessenden Neubeurteilung abzuweisen.

E-3170/2015 3.3 Der Beschwerdeführer vermag weder Fluchtgründe noch Staatsangehörigkeit, noch Herkunft oder eine illegale Ausreise glaubhaft zu machen. Bei dieser Sachlage ist das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG zu verneinen. 3.4 Die eingereichten Beweismittel lassen keinen anderen Schluss zu. Die Vorinstanz hat demnach das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. 4. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 5. 5.1 In Bezug auf den Vollzug der Wegweisung hält die Vorinstanz vorab fest, der Beschwerdeführer hat die geltend gemachte Staatsangehörigkeit und Herkunft nicht glaubhaft gemacht. Das Gericht folgt der Vorinstanz sowohl in diesem Punkt, als auch hinsichtlich der weiteren diesbezüglichen Erwägungen. 5.2 Grundsätzlich ist die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung an den bisherigen Aufenthaltsort stünden keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtliche Gründe im gesetzlichen Sinne entgegen (vgl. dazu BVGE 2014/12 E. 5.10). Ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ist im vorinstanzlichen Entscheid folgerichtig ausdrücklich ausgeschlossen worden (Ziff. 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung). Mit dem Vorenthalten von Informationen und dem offenkundigen Fehlen von Bemühungen, Identitätsausweise oder andere erhebliche originale Beweismittel zu beschaffen, die Identität, Herkunft und Vorbringen beweisen könnten, ist der Beschwerdeführer selbst dafür verantwortlich, weshalb

E-3170/2015 sich zuerst die Vorinstanz und nun auch das Gericht mit den Fragen der Wegweisung und deren Vollzugs nur in grundsätzlicher Hinsicht beziehungsweise gemäss den vorstehenden Ausführungen befasst. Es ist nicht Sache des Gerichts, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen. Daran ändern die eingereichten Beweismittel nichts. 5.3 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung, amtliche Verbeiständung) abzuweisen ist. Das Gesuch um Befreiung von einem Kostenvorschuss ist mit diesem Urteil gegenstandslos geworden. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E-3170/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Thomas Hardegger

Versand:

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