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Bundesverwaltungsgericht 24.05.2016 E-3161/2016

24 maggio 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,231 parole·~6 min·3

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 3. Mai 2016

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3161/2016

Urteil v o m 2 4 . M a i 2016 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Sascha Marcec.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 3. Mai 2016 / N (…).

E-3161/2016 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 7. März 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Am 17. März 2016 fand die Befragung zur Person statt und es wurde das rechtliche Gehör zum Gesundheitszustand und zur Zuständigkeit Deutschlands und der Wegweisung dorthin gewährt. B. Gemäss der Fingerabdruck-Datenbank Eurodac hat die Beschwerdeführerin am 4. März 2016 in Deutschland um Asyl nachgesucht. Gestützt hierauf ersuchte das SEM die deutschen Behörden am 20. April 2016 um Übernahme. Die deutschen Behörden hiessen das Gesuch am 22. April 2016 gut. C. Mit Verfügung vom 3. Mai 2016 (eröffnet am 11. Mai 2016) trat das SEM auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Deutschland und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe vom 19. Mai 2016 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, das SEM sei anzuweisen sich für das Asylgesuch für zuständig zu erklären. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. E. Die vorinstanzlichen Akten gingen am 23. Mai 2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung

E-3161/2016 legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz bei vollständig und richtig festgestelltem Sachverhalt auf das Asylgesuch zu Recht oder Unrecht nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 (nachfolgend Dublin-III-VO). Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein. 3.2 Die Schlussfolgerung der Vorinstanz ist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Beschwerde zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt fehlerhaft festgestellt haben soll. Solches ist auch nicht zu erkennen. Die

E-3161/2016 Vorinstanz hat anhand der Zentraleinheit Eurodac zu Recht die Zuständigkeit Deutschlands erkannt und die deutschen Behörden – gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO – um Übernahme ersucht. Das Gesuch wurde gutgeheissen. Deutschland ist somit verpflichtet, die Person wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Rückkehr zu treffen. Die Vorinstanz hat weiter zu Recht festgehalten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Volljährigkeit ihrer in der Schweiz lebenden Kinder hier über keine Familienangehörigen im Sinne von Art. 9 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 2 lit. g Dublin-III-VO verfügt. Zudem hat sie korrekt festgestellt, dass zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer in der Schweiz lebenden Tochter kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Dublin- III-VO ersichtlich ist, kann doch die allenfalls nötige Unterstützung auch durch geschultes Pflegepersonal in Deutschland erbracht werden. Im Übrigen hält sich seit ihrer Überstellung eine andere Tochter der Beschwerdeführerin in Deutschland auf, wie die Vorinstanz weiter in Erfahrung gebracht hat. Was die Beschwerdeführerin gegen diese Feststellungen einwendet ist nicht geeignet, die vorinstanzliche Einschätzung umzustossen. Aus der Beschwerde geht ferner nicht hervor, inwiefern die im Arztbericht geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden einer Überstellung nach Deutschland hinderlich sein könnten. Ausserdem stehen der Beschwerdeführerin in Deutschland bei Bedarf zahlreiche medizinische Dienstleistungen zur Verfügung. Schliesslich liegen auch keine Umstände vor, die einen – nach Ermessen zu beurteilenden – Selbsteintritt aus humanitären Gründen im Rahmen der Souveränitätsklausel (Art. 29a Abs. 3 Asylverordnung 1 [AsylV 1, SR 142.311] i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) rechtfertigen könnten. Die Ermessensausübung der Vorinstanz stellt somit keine Rechtsverletzung dar. Sie ist zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten. 4. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb die Anträge auf aufschiebende Wirkung und entsprechende Anweisung der Vollzugsbehörden sowie auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind.

E-3161/2016 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch abzulehnen ist.

5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E-3161/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Sascha Marcec

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