Abtei lung V E-3160/2007 gyk/bec {T 0/2} Urteil vom 11. Mai 2007 Mitwirkung: Richter Gysi, Huber, Monnet Gerichtsschreiber Berger A._______, geboren (.......), Tansania, wohnhaft (.......), Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 27. April 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch / N ... ... Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge das europäische Festland an einem unbekanntem Ort erreicht habe und am 29. Mai 2006 in die Schweiz gelangt sei, dass er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe um Asyl nachsuchte, dass der Beschwerdeführer dort am 31. Mai 2006 vom BFM zu seinem Asylgesuch angehört wurde, dass der Beschwerdeführer am 28. Juni 2006 von der zuständigen kantonalen Behörde im Beisein der Vertrauensperson angehört wurde, dass er seinem Asylersuchen als rechtserheblichen Sachverhalt im Wesentlichen zugrunde legte, er habe sein Heimatland Tansania zum ersten Mal im Alter von sechs Jahren mit seiner Tante verlassen und mit dieser zusammen bis ins Jahr 2000 in Liberia gelebt, bevor er nach Tansania zurückgekehrt sei, dass er anlässlich der Teilnahme an einer Demonstration im Jahre 2001 festgenommen und in der Gegend von Z._______ ein Jahr lang inhaftiert worden sei, bevor ihm die Flucht gelungen und er vorerst in einem Dorf bei einem Tierzüchter untergekommen sei, dass er daraufhin in sein Heimatdorf zurückgekehrt sei und ihn zirka einen Monat später die Dorfältesten aufgefordert hätten, anstelle seines im Jahre 1991 verschwundenen Vaters das Amt als Hüter eines Orakels zu übernehmen, was er jedoch abgelehnt habe, dass er sich aufgrund dieser Gegebenheiten Mitte des Jahres 2003 veranlasst gesehen habe, sein Heimatland zu verlassen und sich wieder in Liberia niedergelassen habe, dass er Liberia zirka im Februar oder März 2006 verlassen und auf dem Seeweg das europäische Festland erreicht habe, bevor er am 29. Mai 2006 in die Schweiz gelangt sei, dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer keine Papiere zum Nachweis seiner Identität zu den Akten reichte, dass das BFM mit Verfügung vom 27. April 2007 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführt, es lägen keine entschuldbaren Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, da es nicht glaubhaft sei, dass er ohne jegliche Reisepapiere nach Europa hätte gelangen können, und die Aussagen des Beschwerdeführers zur gesamten Reise einerseits widersprüchlich und andererseits indifferent und oberflächlich und zudem im Zusammenhang mit angeblich fehlenden Papieren stereotyp ausgefallen seien, dass sich der Beschwerdeführer im Weiteren offensichtlich in keiner Weise ernsthaft um den Erhalt von irgendwelchen Identitätspapieren bemüht habe,
3 dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem Asylgesuch in wesentlichen Punkten unsubstanziiert, realitätsfremd und widersprüchlich seien, so etwa zu den Umständen der angeblichen Festnahme und zur Anzahl der festgenommenen Demonstrationsteilnehmer; realitätsfremd sei auch die Angabe, wonach er während seiner Haft unbewacht zum Gebet gehen und so aus dem Gefängnis habe entfliehen können, auch habe er den Namen des Tierparks, wo er sich danach für längere Zeit aufgehalten hätte, nicht nennen können, und auch die Angaben zu den Umständen, wonach er die Rolle seines Vaters als Orakelhüter hätte übernehmen sollen, seien unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass sich zudem aus den Akten keine Anhaltspunkte ergäben, wonach der Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar oder unmöglich wäre, dass für den weiteren Inhalt der Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Mai 2007 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhebt und im Wesentlichen beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und auf das Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung unzumutbar sei, und es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass der Beschwerdeführer weiter beantragt, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, dass für den wesentlichen Inhalt der Beschwerde auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen ist, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die
4 Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. die unverändert geltende Praxis der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK 2004 Nr. 34 Erw. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG), dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gefällt hat, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren zum Beleg seiner Identität keine Papiere einreichte, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung nach Prüfung der Akten aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts überzeugend begründet, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, den Umstand, wonach die Nichteinreichung von Reise- oder Identitätspapieren auf entschuldbaren Gründen basiert, glaubhaft darzulegen (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass die Entgegnungen des Beschwerdeführers in seiner Rechtsmitteleingabe, wonach er weder in Liberia noch in Tansania jemals einen Pass ausgestellt erhalten habe und auch nicht wisse, ob er eine Geburtsurkunde besitze, da er in Tansania keine Eltern oder sonstige Verwandte habe und auch seine Halbschwester, die in der Elfenbeinküste lebe, aus finanziellen Gründen nicht nach Tansania reisen könne, um entsprechende Nachforschungen anzustellen, nicht zu überzeugen vermögen, dass auch die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe zu seinen Reiseumständen nicht geeignet sind, für die Nichteinreichung von hinreichenden Papieren entschuldbare Gründe glaubhaft zu machen, dass demnach zu prüfen ist, ob das BFM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft nicht festgestellt hat und davon ausgegangen ist, es seien auf Grund der Anhörung keine zusätz-
5 lichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG), dass das BFM in seiner Verfügung überzeugend und schlüssig darlegt, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Asylgesuch in einer Gesamtprüfung offenkundig keine Hinweise auf eine Verfolgung erkennen lassen, dass die Versuche des Beschwerdeführers in seiner Rechtsmitteleingabe, die erkannten Widersprüche in seiner Sachverhaltsschilderung zu entkräften, als nicht überzeugend fehlschlagen, dass die Entgegnung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Demonstration, er könne keine genaue Angabe zur Anzahl der beteiligten Personen machen, die diesbezüglich von der Vorinstanz erkannten und differenziert aufgezeigten Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers klarerweise nicht plausibel auflösen kann, dass der Erklärungsversuch des Beschwerdeführers zur gelungenen Flucht aus der Haft, wonach die Inhaftierten ohne Bewachung zu den morgentlichen Gebetsstunden gelassen worden seien, da die Gebete von den Gefängnisverantwortlichen sehr respektiert worden seien, nicht zu überzeugen vermag, dass auch die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe zum Charakter des Orakels, zur geltend gemachten Verpflichtung der Amtsübernahme und deren Folgen vorliegend am Ergebnis nichts zu ändern vermögen, dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zum Schluss kommt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers flüchtlingsrechtlich offensichtlich haltlos sind, dass vor dem Hintergrund der festgestellten Haltlosigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft ohne weiteres ausgeschlossen werden kann, und zusätzliche Abklärungen nicht notwendig erscheinen, dass der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 [ANAG, SR 142.20]) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz (Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 [EMRK, SR 0.101]; Art. 33 Abs. 1 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 [FoK, SR 0.105]) und der Bestimmungen von Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zulässig ist, da ihm angesichts der Haltlosigkeit seiner Vorbringen keine Menschenrechtsverletzungen drohen und die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht besteht, dass der volljährige Beschwerdeführer keine individuellen Unzumutbarkeitsaspekte
6 glaubhaft zu machen vermag, und somit entgegen seiner eigenen Einschätzung für ihn bei einer Rückkehr in sein Heimtland keine konkrete Gefahr im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen besteht und in Tansania keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, dass daran auch die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe, wonach er einerseits in Liberia keine Chance zum Überleben habe und seine Tante ihn nach Tansania zurückschicken würde, wo er ohne Arbeit auf der Strasse leben müsste, in entscheidwesentlicher Hinsicht nichts zu ändern vermögen, dass der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu erachten ist (Art. 14a Abs. 4 ANAG), dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch möglich ist (Art. 14a Abs. 2 ANAG), dass auch keine zusätzlichen Abklärungen im Zusammenhang mit allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen nötig erscheinen, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Begehren als aussichtslos erwiesen haben, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos ist, dass entsprechend dem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten im Betrage von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen mittels beigelegtem Einzahlungsschein zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz (Ref.-Nr. N ... ...) - (.......) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand am: