Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-3159/2014
Urteil v o m 3 . Juli 2014 Besetzung
Einzelrichterin Esther Karpathakis mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler. Parteien
A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch Serif Altunakar, Rechtsberatung, (…), Beschwerdeführer,
Gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Mai 2014 / N (…).
E-3159/2014 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am (…) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nach. Am 11. Juni 2012 erfolgte die Befragung zur Person (BzP, Protokoll in den BFM-Akten: A7/11) und am 22. April 2014 die Anhörung zu den Asylgründen (Protokoll in den BFM Akten: A23/25). Zur Begründung seines Asylgesuches gab er an, in B._______ zusammen mit seinem Bruder ein (…) geführt und sich dabei in Probleme mit einem Konkurrenten namens C._______ und dessen Freunde verwickelt zu haben. Nachdem er in einem (…) erfolgreicher abgeschlossen habe als C._______'s Bruder, hätten sich die Drohungen intensiviert. An einem Abend als der Bruder des Beschwerdeführers mit dem Auto das (…) verlassen habe, sei er durch einen Schuss in den Brustbereich getötet worden. Vier bzw. 25 Tage später seien die Leute von C._______ zu ihm in den Club gekommen, hätten ihm gedroht und ihn angegriffen. Dabei sei ihm auch gesagt worden, dass sie seinen Bruder umgebracht hätten und auch ihn umbringen würden. Einer habe ein Messer dabei gehabt und als er sich habe wehren wollen, sei er an der linken Hand verletzt worden. Daraufhin habe er mit einer 60 cm langen Metallstange auf den Kopf der Person eingeschlagen. Später habe er erfahren, dass diese Person C._______'s Bruder gewesen sei und durch den Schlag auf den Kopf nun halbseitig gelähmt sei. Daraufhin habe C._______ eine Person beauftragt, welche ihn hätte töten sollen, ihn aber verschont habe, da er ein Bekannter gewesen sei. Daraufhin habe er Afghanistan Richtung Iran verlassen und sei über die Türkei und Griechenland schliesslich in die Schweiz gelangt. B. Mit Verfügung vom 6. Mai 2014 – eröffnet am 8. Mai 2014 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. Zur Begründung stellte das BFM im Wesentlichen fest, die Ausführungen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht Stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Darüber hinaus seien die Behörden im Grossraum B._______ grundsätzlich schutzwillig und schutzfähig. Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich.
E-3159/2014 C. Mit Beschwerde vom 10. Juni 2014 liess der Beschwerdeführer die Verfügung vom 6. Mai 2014 anfechten und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter sei zugunsten des Beschwerdeführers die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht liess der Beschwerdeführer beantragen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 Abs. 1 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E-3159/2014 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache obsolet.
5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das Bundesamt begründet die Ablehnung des Asylgesuches im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht als glaubhaft zu erachten seien, namentlich seien seine Aussagen widersprüchlich, der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprechend sowie teilweise nachgeschoben.
E-3159/2014 6.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe in der BzP nicht alle seine Asylgründe darlegen können, ergibt sich zwar aus den Akten, dass es sich bei der Erstbefragung aufgrund hoher Belegungszahlen damals im EVZ um eine verkürzte Befragung gehandelt hat (vgl. Akten BFM, A10/1). Ein Blick in das Protokoll der BzP lässt aber den Schluss nicht zu, das Vorbringen des Beschwerdeführers sei tatsächlich berechtigt, wurde ihm doch Gelegenheit gegeben, seine Gesuchsgründe in freier Erzählung darzulegen, was er auch tat (vgl. A7/11, S. 8, 7.01). Anschliessend wurden ihm einige Rückfragen zu den Gesuchsgründen gestellt und schliesslich wurde er noch gefragt, ob er sonst noch Gründe habe, was er verneinte (vgl. A7/11, S. 8f., 7.02 und 7.03). Die auf Beschwerdestufe gemachten Einwände finden demgegenüber keinerlei Rückhalt im Protokoll und es sind im Übrigen auch keinerlei Hinweise ersichtlich, wonach der Sachverhalt nicht vollständig erstellt wäre. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass das BFM in seiner Verfügung die Aussagen bei der BzP mit jenen in der Anhörung miteinander vergleicht. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass die Vorinstanz die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als unglaubhaft beurteilt hat. So zeigt das BFM zutreffend auf, inwiefern die Aussagen des Beschwerdeführers in mehreren Punkten, teilweise sogar massiv, widersprüchlich ausgefallen und insgesamt schwer miteinander in Übereinstimmung zu bringen sind. Dies trifft nicht nur auf die vom BFM zahlreich dargelegten Widersprüche zu, welche sich zwischen den Aussagen bei der BzP einerseits sowie der Anhörung andererseits ergaben, sondern der Beschwerdeführer widerspricht sich auch des Mehrfachen im Verlaufe der Anhörung selbst. Ein unauflösbarer Widerspruch in einem zentralen Punkt der Asylbegründung besteht etwa, wenn er erst ausführt, er habe ein paar Tage nach dem Zwischenfall mit dem Bruder von C._______, von einem Cousin väterlicherseits erfahren, dass dieser durch den Schlag mit der Metallstange nun halbseitig gelähmt sei (vgl. A23/25, S. 9) und später angibt, seine Schüler hätten ihm das erzählt (vgl. A23/25, S. 17). Noch später, liess er festhalten, er habe erst in Griechenland erfahren, dass der Bruder von C._______ im Spital sei (vgl. A23/25, S. 20). Das Gericht geht sodann mit der Vorinstanz einig, dass es sich bei dem Vorbringen, C._______ habe nach dem erwähnten Vorfall eine Person beauftragt, den Beschwerdeführer umbringen zu lassen, um ein wichtiges und entscheidendes Element in den Asylvorbringen handelt, weshalb
E-3159/2014 schwer nachvollziehbar ist, dass er es bei der BzP überhaupt nicht erwähnt hat. Darüber hinaus verstrickt sich der Beschwerdeführer im Verlaufe der Anhörung auch diesbezüglich. Erst gab er nämlich zu Protokoll, dass nach dem Vorfall keine Woche vergangen sei, bis der zum Töten beauftragte D._______ bei ihm vorbeigekommen sei und ihm geraten habe B._______ sofort zu verlassen, was er daraufhin auch getan habe (vgl. A23/25, S. 10). Später in der Anhörung dagegen, will der Beschwerdeführer diesem D._______ erst in der Provinz E._______ begegnet sein, nachdem er B._______ bereits verlassen habe (vgl. A23/25, S. 18). Diese Aussagen stehen sich diametral entgegen und lassen die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt als äusserst zweifelhaft erscheinen. In der Rechtsmitteleingabe beschränkt sich der Beschwerdeführer sodann im Wesentlichen auf Wiederholungen seiner Behauptungen und vermag damit den Vorhalten des BFM nichts Substantielles entgegenzuhalten. Es erübrigt sich, auf weitere Unstimmigkeiten in den Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, vielmehr kann ergänzend auf die zutreffenden und ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 6.4 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Das BFM hat sein Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E-3159/2014 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1, mit weiteren Hinweisen). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
E-3159/2014 Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch wenn Afghanistan diesbezüglich mit grossen Herausforderungen konfrontiert ist, lässt die allgemeine Menschenrechtssituation dort für sich alleine den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asylals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in Hinblick auf allfällige Unzumutbarkeitskriterien zuletzt in BVGE 2011/7 mit einer ausführlichen Analyse zur Lage in Afghanistan und insbesondere in Kabul geäussert. Dabei hat es festgestellt, dass der Vollzug der Wegweisung in weite Gebiete Afghanistans unzumutbar, demgegenüber nach Kabul unter Umständen als zumutbar qualifiziert werden kann, wobei aufgrund der schwierigen humanitären und wirtschaftlichen Situation eine sorgfältige Prüfung restriktiver, individueller Kriterien – namentlich in Bezug auf ein tragfähiges Beziehungsnetz, die Sicherung des Existenzminimums und die Wohnsituation – vorzunehmen ist (vgl. BVGE 2011/7 E. 2 ff. mit Hinweisen auf EMARK 2006/9 bzw. EMARK 2003/10). Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann, der mit einem Abiturabschluss sowie im F._______ abgeschlossener (…) vergleichsweise gut gebildet ist. Nach eigenen Angaben sei er darüber hinaus (…), (…) und (…) und habe in B._______ weder finanzielle noch Arbeitsprobleme gehabt (vgl. A23/25, S. 21); das Kleiderhandel-Geschäft, das er mit seinem Partner nach wie vor führe, finanziere auch seine in B._______ lebende Familie. Darüber hinaus scheint er in Afghanistan über beträchtliche finanzielle Mittel zu verfügen, jedenfalls bis zu seiner http://www.ark-cra.ch/emark/2003/10.htm
E-3159/2014 Ausreise. Neben seiner Frau und seiner Tochter leben auch seine Mutter, ein Bruder und eine Schwester sowie mehrere seiner Onkel und Tanten in B._______ und damit verfügt er zweifellos über ein tragfähiges soziales Netz. Nachdem die Familie in einem grossen Haus (nach Angaben des Beschwerdeführers sei es eine "Villa") lebt (vgl. A23/25, S. 7), ist bereits gesagt, dass auch in Bezug auf seine Unterkunft offensichtlich begünstigende Umstände vorhanden sind. Was schliesslich die geltend gemachte Hautkrankheit (vgl. A23/25, S. 2f.) betrifft, handelt es sich dabei offensichtlich nicht um im Hinblick auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs relevante Umstände. Insgesamt ist davon auszugehen, dass in Bezug auf den Beschwerdeführer individuelle begünstigende Kriterien im Sinne der zitierten Rechtsprechung gegeben sind. Damit erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach B._______ als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
E-3159/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Karpathakis Sibylle Dischler
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