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Bundesverwaltungsgericht 25.08.2021 E-3149/2021

25 agosto 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,582 parole·~13 min·1

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 10. Juni 2021

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3149/2021

Urteil v o m 2 5 . August 2021 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiberin Janine Sert.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 10. Juni 2021 / N (…).

E-3149/2021 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 28. Januar 2021 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 10. Februar 2021 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. C. Anlässlich der Personalienaufnahme vom 9. Februar 2021 und der Anhörung nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) vom 6. April 2021 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Ethnie und stamme aus B._______, wo er bis zu seiner Ausreise im Juli 2019 gelebt habe. Er sei am (…) Juli 2019 mit seinen Eltern und einer Schwester zusammen ausgereist. Die anderen Familienmitglieder seien jedoch an der iranischtürkischen Grenze erwischt und nach Afghanistan deportiert worden. In Afghanistan habe er ein schönes Leben gehabt, bis er eines Tages, als er beim Supermarkt eingekauft habe, von fremden Personen bedroht worden sei. Ein Auto habe neben ihm angehalten und ein Mann habe eine Waffe in der Hand gehabt und ihn aufgefordert, einzusteigen. Als er habe fliehen wollen, seien zwei Männer ausgestiegen und hätten ihn gewaltsam ins Auto zerren wollen. Er habe sich an einem Baum festgehalten und um Hilfe geschrien. Die Unbekannten hätten ihn mit dem Gewehrkolben geschlagen, so dass er sich an der Schulter verletzt habe. Als Leute zu Hilfe gekommen seien, seien die fremden Männer weggefahren. Der Quartiervorsteher, der gerade vor Ort gewesen sei, habe seinen Vater und die Polizei angerufen. Bei der Polizeibefragung habe sein Vater ausgesagt, dass er seit zwei oder drei Wochen von Unbekannten verfolgt würde. Während seines anschliessenden Spitalaufenthalts habe sein Vater entschieden, mit der gesamten Familie auszureisen. Er wisse weder wer noch weshalb man ihn habe entführen wollen. Weder er noch sein Vater hätten Probleme mit jemandem gehabt. Er vermute, dass man Geld von seiner Familie habe erpressen wollen. Nach seiner Ausreise habe es einen Anschlag von Unbekannten auf seinen Bruder gegeben. Er reichte seine Tazkara, ein Bild von einer Nachricht über einen Angriff auf seinen Bruder, die Anzeige bei der Polizei und diverse Polizeidokumente,

E-3149/2021 ein Schreiben der Gerichtsmedizin, ein Schreiben des Quartiervorstehers und ein (allgemeines) Schreiben der Taliban (alles in Kopie) zu den Akten. D. Am 13. April 2021 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugeteilt. E. Ebenfalls am 13. April 2021 erklärte die zugewiesene Rechtsvertreterin das Rechtsvertretungsmandat für beendet. F. Mit Eingabe vom 10. Mai 2021 informierte die neue Rechtsvertretung über die Annahme des Mandats und führte aus, die Familie des Beschwerdeführers habe Afghanistan mittlerweile verlassen und befinde sich nun im Iran. Sie reichte einen Mietvertrag, ein Ticket, Verkaufsurkunden, Arbeitsbestätigungen (alles in Kopie) sowie zwei Arztberichte zu den Akten. Am 19. Mai 2021 reichte sie weitere Beweismittel betreffend die Familie im Iran ein. G. Mit Verfügung vom 10. Juni 2021 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung an, schob den Wegweisungsvollzug indes infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Gleichzeitig wurden ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. H. Mit Eingabe vom 9. Juli 2021 reichte der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung eines Rechtsbeistands gemäss Art. 110a AsylG (recte: Art. 102m AsylG) ersucht. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 9. Juli 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG).

E-3149/2021 J. Am 14. Juli 2021 wurde der Eingang der Beschwerde vom Gericht bestätigt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der verfügten Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat. Damit sind die beiden anderen Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit und Unmöglichkeit) wegen ihrer alternativen Natur – ist eine Bedingung erfüllt, ist der Vollzug der Wegweisung undurchführbar – ebenfalls nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).

E-3149/2021 2.2 Gegen eine allfällige spätere Aufhebung der vorläufigen Aufnahme würde dem betroffenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offenstehen (vgl. Art. 105 AsylG), wobei in jenem Verfahren alle Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse von neuem zu prüfen wären (vgl. EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.). 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (BVGE 2010/57 E. 2.5). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2., 2008/4 E. 5.2). Gemäss der Schutztheorie ist somit die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer nichtstaatlichen Verfolgung vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat abhängig. Dieser Schutz ist als hinreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und ef-

E-3149/2021 fizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung dahingehend, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers die Anforderungen an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG nicht zu erfüllen vermöchten. Er mache geltend, Afghanistan wegen eines Entführungsversuchs beziehungsweise eines Angriffs durch unbekannte Personen auf ihn verlassen zu haben. Er könne aber nicht sagen, wer ihn aus welchem Grund habe entführen oder angreifen wollen. Somit sei es unmöglich zu prüfen, ob ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv hinter dem mutmasslichen Angriff oder Entführungsversuch liegen könnte. Aus seinen eigenen Vermutungen sei anzunehmen, dass es sich bei diesem Vorfall um ein gemeinrechtliches kriminelles Motiv handle, wie Geld zu erpressen, da seine Familie finanziell besser situiert gewesen sei. Eine derartige Verfolgung sei demnach eher auf die schlechtere Sicherheitslage insgesamt zurückzuführen und stelle keine individuell auf ihn persönlich abgezielte Verfolgung aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe dar. 6.2 Auf Beschwerdeebene entgegnete der Beschwerdeführer, dass ein gezielter Entführungsversuch gegen ihn stattgefunden habe. Da sein Vater seit Längerem verfolgt und auch sein Bruder angegriffen worden sei, werde im Gesamtkontext klar, dass eine persönliche Verfolgung gegen seine Familie vorliege, die asylrelevant sei. Die Tatsache, dass die Polizei solche Vorfälle nicht untersuchen wolle oder könne, stütze seine Argumentation. Sie würden mindestens aufgrund ihrer sozialen Stellung verfolgt, welches ein asylrelevantes Anknüpfungsmerkmal darstelle. Gemäss einer Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe betreffend die Sicherheitssituation in B._______ vom 25. August 2015 seien diese Entführungen speziell gegen besondere Personengruppen gerichtet, wodurch seine Familie stärker als die Allgemeinheit davon betroffen sei. Der Beschwerdeführer habe stets ausführlich geantwortet. Seine Erzählungen würden viele Realkennzeichen enthalten und seien frei von Widersprüchen. Seine Schilderungen seien daher als glaubhaft einzustufen, zumal er den Sachverhalt mittels Beweismitteln habe belegen können.

E-3149/2021 7. 7.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Verfügung des SEM zu bestätigen ist. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift den Erwägungen des SEM nichts entgegenzusetzen, das geeignet wäre, zu einer anderen Einschätzung zu führen. Eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers kann nicht angenommen werden. 7.2 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, weil seine Familie reich sei, gehöre er einer sozialen Gruppe an. Diesbezüglich wird Folgendes als Wesentlich erachtet: 7.2.1 Von Drittpersonen verübte Entführungen, denen finanzielle Motive zugrunde liegen würden, sind asylrechtlich nicht relevant. Wenn ausschliesslich ein finanzielles Verfolgungsinteresse auszumachen ist, ist diesem Aspekt bei der Prüfung der Wegweisungsvollzugshindernisse Rechnung zu tragen (vgl. BVGE 2011/24 E. 8.5). Diese sind vorliegend aber nicht mehr Prüfungsgegenstand, da der Beschwerdeführer vorläufig aufgenommen wurde. 7.2.2 Der vom Beschwerdeführer geschilderte Entführungsversuch ist auf Unbekannte – und somit flüchtlingsrechtlich gesehen auf Drittpersonen – zurückzuführen. Anlässlich seiner Anhörung gab er zu Protokoll, dass er vermute, seine Familie habe Probleme bekommen, da sie wohlhabend sei (vgl. SEM-Akte [act.] 1086883-28 [A28] F60 und F68). Es sind seinen Aussagen keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass die Unbekannten ein anderes Motiv als finanzielle Interessen an ihm gehabt hätten. Vermögende Personen gelten in B._______ als potentielles Ziel krimineller Übergriffe (vgl. Afghanistan: Gefährdungsprofile, Update der SFH-Länderanalyse vom 30. September 2020, S. 12 und S. 22). Den Erpressungen und Drohungen von Drittpersonen – wie auch der Taliban und anderer Gruppierungen – liegen in vielen Fällen gemeinrechtliche Motive zugrunde, ohne dass alle wohlhabenden Personen als solche als soziale Gruppe im Visier stehen. Die "soziale" Wahrnehmung ist bei der Bestimmung, ob jemand als einer bestimmten sozialen Gruppe zugehörig zu betrachten ist, von entscheidender Bedeutung. Das Verfolgungsmotiv der "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" bezieht sich nach Lehre und Praxis auf Personen, die ein Kollektiv bilden, das sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnet, welches Anknüpfungspunkt und Anlass für sachlich nicht gerechtfertigte Verfolgungsmassnahmen bildet; Verfolgung im Sinn

E-3149/2021 des Asylgesetzes und der Flüchtlingskonvention erfolgt immer wegen des Seins, nicht wegen des Tuns (vgl. BVGE 2014/28 E. 8.4 ff.). Vorliegend ist – wie oben erwähnt – kein solches zusätzliches Merkmal vorgebracht worden, weshalb die Zugehörigkeit zur Gruppe der Wohlhabenden in B._______ nicht als Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG gelten kann, mithin die Entführung nicht als Verfolgung aus flüchtlingsrechtlich relevanten Gründen zu werten ist. 7.2.3 Ferner war dem Beschwerdeführer die Inanspruchnahme staatlichen Schutzes im Heimatstaat möglich. Es mag zwar sein, dass die afghanischen Behörden sich nicht in jedem einzelnen Fall als schutzwillig und schutzfähig erweisen, was jedoch unter dem flüchtlingsrechtlichen Begriff der Schutzwilligkeit und -fähigkeit auch nicht verlangt wird. Von einer generellen Schutzunfähigkeit und -willigkeit der afghanischen Behörden in B._______ geht das Gericht nicht aus. Den Aussagen des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass die Polizei den Fall zwar untersucht hat, die Untersuchung indes ergebnislos verlief (vgl. act. A28 F66 und F83). Diesbezüglich reichte der Beschwerdeführer mehrere Polizeidokumente zu den Akten. Seinen Ausführungen ist sodann zu entnehmen, dass die Polizei sowohl ihn als auch seinen Vater befragt hat (vgl. act. A28 F55). Die afghanischen Behörden haben sich demnach nicht geweigert, der Sache nachzugehen. Dass keine Ermittlungserfolge erzielt worden sind, kann den Behörden nicht vorgeworfen und nicht mit einer Schutzunfähigkeit und -unwilligkeit gleichgesetzt werden. Diesbezüglich ist auf die Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes zu verweisen. An dieser Einschätzung ändert auch das eingereichte allgemeine Schreiben der Taliban mit einer Warnung, dass sie sämtliche Polizeiposten und staatliche Organe angreifen würden und man sich von diesen Orten fernhalten müsse (vgl. act. A28 S. 13 und Beweismittel 9). 7.3 Der geschilderten Gefährdungssituation hat das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen. 7.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und die Vorinstanz sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den

E-3149/2021 Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Nach diesen Ausführungen erweisen sich die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers als aussichtslos. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung sind daher – ungeachtet der Frage der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – abzuweisen. 10.2 Die Kosten des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 10.3 Der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wird mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos.

(Dispositiv nächste Seite)

E-3149/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Janine Sert

Versand:

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