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Bundesverwaltungsgericht 30.05.2008 E-3147/2008

30 maggio 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,313 parole·~17 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. M...

Testo integrale

Abtei lung V E-3147/2008/ {T 0/2} Urteil v o m 3 0 . M a i 2008 Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Walter Stöckli , Gerichtsschreiberin Contessina Theis. A_______, geboren (...), Sri Lanka, zur Zeit im Transitbereich Flughafen Zürich, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. Mai 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-3147/2008 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Tamile aus Jaffna/Sri Lanka, stellte am 23. April 2008, nach Ankunft am Flughafen Zürich, ein Asylgesuch. Gleichentags wurde ihm, mit Zwischenverfügung des BFM, die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und für die Dauer des weiteren Asylverfahrens bis maximal 60 Tage der Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zugewiesen. B. Am 25. April 2008 wurde der Beschwerdeführer durch die Flughafenpolizei summarisch zu seinem Reiseweg, seinen Personalien und seinen Asylgründen befragt (A6). Gemäss eigenen Angaben flog er am 17. oder 18. Dezember 2007 von Colombo nach Indien, am 10. April 2008 von Madras nach Singapur, zwei Tage später von Singapur nach Bangkok und von dort wieder nach Singapur. Am 22. April 2008 sei er sodann via Bangkok in die Schweiz geflogen. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er stamme aus Jaffna, wo er bis ca. 1995 gelebt habe. Aufgrund der unsicheren Situation im Norden Sri Lankas sei er mit seiner Mutter nach Vavuniya und später nach Batticaloa gezogen. 1997 habe ihn seine Mutter dann zu ihrer Schwester nach Colombo geschickt, wo er bis zum Dezember 2007 gelebt habe. Er habe in den letzten zehn Jahren kaum die Wohnung der Tante verlassen. Einmal im Monat sei er von seinem Onkel oder seiner Tante im Auto zur Kirche zum Beten gefahren worden, und hin- und wieder hätten sie einen Ausflug zur Strandpromenade gemacht. Er sei von seiner Tante wie ein Knecht behandelt worden und habe dies nicht mehr ausgehalten. Er habe sich in Colombo nicht frei bewegen können, da er keine ID-Karte besessen habe. Eine Überprüfung des vom Beschwerdeführer eingereichten Passes durch den Fachdienst Grenzkontrolle/Ausweisprüfung der Kantonspolizei Zürich konnte keine objektiven Fälschungsmerkmale feststellen (A4). Am 30. April 2008 wurde der Beschwerdeführer durch den Dienst Flughafenverfahren des BFM zu seinen Asylgründen angehört (A10). Zu seinen Asylgründen führte der Beschwerdeführer aus, dass er in Colombo bei seiner Tante gewohnt habe und das Haus nicht habe E-3147/2008 verlassen dürfen, da er sonst von der Armee gefragt worden wäre, ob er bei den "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) sei. Er sei immer in diesem Haus gewesen und habe von morgens um sechs Uhr bis abends um sechs Uhr den Haushalt gemacht. Es sei unmöglich, als Tamile in Colombo zu leben. Er sei nicht politisch aktiv gewesen und habe nie Probleme mit den Behörden gehabt. Am 3. Mai 2008 gingen bei der Flughafenpolizei Zürich-Kloten (unleserliche) Telefaxkopien der Geburtsurkunde sowie eines weiteren Identitätspapiers des Beschwerdeführers ein (A11). C. Mit Verfügung vom 9. Mai 2008 – eröffnet am folgenden Tag – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, nachfolgend eingegangen. D. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 14. Mai 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Entscheides in den Dispositivpunkten 4 und 5, die Feststellung der Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, im Folgenden eingegangen. E. Mit Telefax vom 15. Mai 2008 wies die zuständige Instruktionsrichterin die kantonalen Behörden an, von Vollzugsmassnahmen einstweilen abzusehen. F. Gemäss Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtete die Instruktionsrichterin auf einen Schriftenwechsel. E-3147/2008 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 und 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die vorliegende Beschwerde richtet sich nur gegen die von der Vorinstanz verfügte Wegweisung beziehungsweise deren Vollzug. Damit ist die Verfügung des BFM vom 9. Mai 2008, soweit sie die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und Verweigerung des Asyls betrifft (Ziff. 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung), in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet damit lediglich die Frage, ob die vom BFM angeordnete Wegweisung zu vollziehen ist oder ob an Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist. E-3147/2008 3.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 3.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 4. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. E-3147/2008 Da vorliegend die Ablehnung des Asylgesuchs nicht angefochten worden und demnach in Rechtskraft erwachsen ist, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 4.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 4.2.1 Das BFM führt in seiner Verfügung zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung aus, dass der Konflikt zwischen der srilankischen Regierung und der LTTE erneut politisch und militärisch eskaliert sei und, obwohl das im Februar 2002 zwischen der srilankischen Regierung und der LTTE unter Vermittlung Norwegens ausgehandelte Waffenstillstandsabkommen noch in Kraft sei, im E-3147/2008 Norden wie auch im Osten Sri Lankas schwere Gefechte zwischen Kämpfern der LTTE und Regierungstruppen entbrannt seien. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Norden und Osten Sri Lankas sei "stark erschwert". Zwar habe sich im Süden und Westen des Landes die humanitäre und politische Situation aufgrund der jüngsten militärischen Eskalation und der Polarisierung der Politik verschärft; von einer generellen Unzumutbarkeit einer Wohnsitznahme in diesem Gebiet könne jedoch nicht gesprochen werden. Gestützt auf die mit seiner Staatsangehörigkeit verbundene Niederlassungsfreiheit könne sich der Beschwerdeführer somit in einem anderen Teil seines Heimatlandes beispielsweise im Grossraum Colombo ansiedeln. Zudem gebe es keine individuellen Gründe, welche gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Namentlich habe der Beschwerdeführer während Jahren im Haus von Onkel und Tante in Colombo gelebt. Die Lebensbedingungen dort könnten nicht als unmenschlich bezeichnet werden. Zum einen dürfe es als normal gelten, dass von einem jungen Mann, welcher nicht arbeite und auch sonst keiner geregelten Tätigkeit nachgehe, verlangt werde, dass er im Gegenzug für Unterbringung und Nahrung im Haushalt mithelfe. Zum anderen handle es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden (...) Mann, von dem erwartet werden könne, dass er sich nicht willenlos den Wünschen seiner Tante unterwerfe. Schliesslich hätten die Tante und ihr Mann, gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers, die gesamte Reise sowie die Schlepperdienste bezahlt und der Onkel habe den Pass organisiert. Dies passe nicht zum Bild eines Herrin-Sklaven-Verhältnisses, wie es der Beschwerdeführer darstelle. Zusammengefasst könne festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz im Süden Sri Lankas verfüge und die wirtschaftlichen Grundlagen gegeben seien, da der Beschwerdeführer rund acht Jahre im Hause seiner Verwandten zugebracht habe. Er verfüge zudem über die nötigen Identitätspapiere, um sich in Colombo gegenüber der srilankischen Behörde ausweisen zu können, womit er sich, entgegen seinen Aussagen, in Colombo frei bewegen könne. 4.2.2 Demgegenüber führt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe mittels seines Rechtsvertreters aus, dass die Vorinstanz sich offensichtlich weder mit der allgemeinen Lage in Sri Lanka noch mit der neueren Praxis des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt habe. Der Entscheid stütze sich im Wesentlich auf das Waffenstillstandsabkommen zwischen der srilankischen Regierung E-3147/2008 und der LTTE von 2002 ab. Das Abkommen sei Anfangs 2008 aufgekündigt worden. Das Bundesverwaltungsgericht gehe gemäss Urteil vom 14. Februar 2008 (Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Februar 2008, E-2775/2007) davon aus, dass Tamilen, die aus dem Norden und Osten stammen würden, in Colombo einem Generalverdacht ausgesetzt seien. Die Argumentation des BFM, wonach der Beschwerdeführer aufgrund der in Sri Lanka gewährten Niederlassungsfreiheit im Grossraum Colombo Wohnsitz nehmen könne, sei veraltet und zum heutigen Zeitpunkt falsch. Nach einer kurzen Zusammenfassung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Februar 2008 kommt der Rechtsvertreter zum Schluss, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen zugezogenen Tamilen handle, welcher demnach - um den Voraussetzungen für die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs in der zusammengefassten neuen Rechtsprechung zu genügen - in Colombo über ein tragfähiges Familien- oder sonstiges Beziehungsnetz zurückgreifen und mit einer konkreten Unterkunftsmöglichkeit rechnen können müsse, sodass ihm ein wirtschaftliches Fortkommen gelingen würde. Dies sei beim Beschwerdeführer jedoch nicht der Fall, da dessen soziales Beziehungsnetz sich auf die Familie der Tante beschränke, bei welcher er seit 1999 gewohnt habe. Er habe keinen Beruf gelernt und sei nie einer geregelten Arbeit nachgegangen. Er habe lediglich gegen Kost und Logis den Haushalt besorgt. Dies habe er nicht freiwillig getan. Seine Tante habe ihm verboten, das Haus zu verlassen. Die Aussagen des Beschwerdeführers seien von der Vorinstanz nicht in Zweifel gezogen worden, sie halte lediglich die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Lebensumstände nicht für unmenschlich und bezeichne es als normal, dass einem (...) Mann verboten werde, das Haus zu verlassen, und er im Gegenzug als Gegenleistung für Unterbringung und Nahrung dazu angehalten werde, im Haushalt mitzuhelfen. Auch wenn es dem Beschwerdeführer möglich gewesen sei, längere Zeit in Colombo zu leben, so könne nicht von einem tragfähigen Beziehungsnetz und schon gar nicht von der Möglichkeit eines wirtschaftlichen Fortkommens die Rede sein, weshalb die Wegweisung des Beschwerdeführers unzumutbar sei. 4.2.3 Der Rechtsvertreter führte zu Recht aus, dass sich das BFM auf veraltete Tatsachen abstütze, wenn es davon ausgehe, dass das E-3147/2008 Waffenstillstandsabkommen zwischen der srilankischen Regierung und der LTTE nach wie vor in Kraft sei. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist des Weiteren ein Wegweisungsvollzug in den Norden und Osten Sri Lankas nicht bloss "stark erschwert", sondern unzumutbar. Dennoch ist der Vorinstanz im Ergebnis zuzustimmen, wenn sie von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs für den Beschwerdeführer ausgeht: Mit Urteil vom 14. Februar 2008 (E-2775/2007) nahm das Bundesverwaltungsgericht zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender tamilischer Ethnie eine aktuelle Lageanalyse vor. Gemäss der diesbezüglich neu festgelegten Praxis setzt die Anerkennung einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes und damit die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Grossraum Colombo für srilankische Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche aus der Nord- oder Ostprovinz stammen, das Vorliegen besonders begünstigender Faktoren wie die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie die Aussicht auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation voraus (a.a.O., E 7.6.2). Für sri-lankische Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche aus dem Grossraum Colombo oder dessen Umgebung stammen und dort über ein tragfähiges Familien- oder Beziehungsnetz verfügen und mit einer konkreten Unterkunftsmöglichkeit rechnen können, ist grundsätzlich von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diese Gebiete auszugehen, wobei die Dauer der Landesabwesenheit mitzuberücksichtigen ist; je kürzer der Aufenthalt in Colombo dauerte und je weiter er zeitlich zurückliegt, desto höhere Anforderungen sind an das Vorliegen eines tatsächlichen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes zu stellen (a.a.O. E 7.6.1). Der Beschwerdeführer verbrachte die letzten zehn Jahre bei seiner Tante und seinem Onkel an der (...), Colombo (A6, S. 2 und 11) und ist deshalb - auch wenn er ursprünglich aus Jaffna stammt und damals nach Colombo zugezogen ist - entgegen der Annahme des Rechtsvertreters im Sinne der zitierten Rechtsprechung als Tamile, der aus Colombo stammt, anzusehen. Sofern der Beschwerdeführer also auf ein tragfähiges Familien- oder Beziehungsnetz mit einer konkreten Unterkunft zurückgreifen kann, ist eine Rückkehr in den Grossraum Colombo und damit der Vollzug der Wegweisung in seine Heimat für ihn zumutbar. E-3147/2008 Zu prüfen bleibt die Frage, ob das Familiennetz, über das der Beschwerdeführer in Colombo verfügt, tragfähig ist und ob er dorthin zurückkehren kann. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde zog die Vorinstanz die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen schlechten Lebensbedingungen durchaus in Zweifel (A12, S. 3). Dieser Einschätzung schliesst sich das Gericht vorliegend an. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er all die Jahre immer eingesperrt gewesen und von seiner Tante als Knecht behandelt worden sein soll, sind auch für das Gericht nicht glaubhaft: Der Beschwerdeführer spricht von Ausflügen an den Strand mit seiner Tante und dem Onkel und davon, dass er regelmässig zur Kirche gefahren worden sei, um zu beten (A6, S. 3 und 12). Dies widerspricht der Darstellung eines jahrelangen, erzwungenen Eingesperrtseins. Zudem ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie ausführt, dass der Beschwerdeführer ein gesunder junger Mann sei, der sich kaum willenlos seiner Tante unterworfen habe. Der Beschwerdeführer widerspricht sich sodann bezüglich seiner Identitätspapiere und der angeblich eingeschränkten Bewegungsfreiheit in Colombo, wenn er bei der ersten Befragung aussagt, dass er sich in Colombo nicht habe frei bewegen können, da er keine ID gehabt habe (A6, S. 2, 9ff), während demgegenüber anhand seines eingereichten Passes ersichtlich ist, dass er, mindestens seit Ausstellungsdatum des Passes im (...), eine ID besass (ID-Nummer (...)). Dies räumte er bei der zweiten Anhörung denn auch ein (A10, S. 4). Ob der Beschwerdeführer allenfalls eine weitere ID besitzt, kann offen gelassen werden (bei den Telefaxkopien der Geburtsurkunde befindet sich in Telefaxkopie ein weiteres Identitätsdokument mit der Nr. (...), welches möglicherweise eine weitere Identitätskarte, jedoch ebenfalls unleserlich ist [A11]); jedenfalls steht fest, dass der Beschwerdeführer mittels der erstgenannten ID einen Pass erlangt hat, mit welchem er sich ausweisen konnte. Er kann sich demnach grundsätzlich in Colombo frei bewegen und muss sich nicht permanent im Versteckten aufhalten, was weiter gegen seine Darstellung spricht, dass er jahrelang eingesperrt gewesen sei. Er sagte zudem verschiedentlich aus, dass seine Tante und sein Onkel ihn geschützt hätten (A6, S. 2 und 11; A10 S. 3), was ebenfalls der geltend gemachten Ausbeutungssituation widerspricht. Es erscheint weiter auch nicht glaubhaft, dass die Tante und der Onkel ihm, hätten sie den Beschwerdeführer als Knecht E-3147/2008 ausgenutzt und misshandelt, finanziell wie organisatorisch geholfen hätten auszureisen. Daran vermag auch der Einwand des Beschwerdeführers, seine Mutter habe ihren Grundstücksanteil der Tante verschenkt, um die Reise zu finanzieren (A10, S. 6), nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer hat demnach mit seiner Tante und seinem Onkel ein familiäres Beziehungsnetz in Colombo. Er hat bereits die letzten zehn Jahre dort gelebt und kann fürs Erste dahin zurückkehren. Nebst einer festen Adresse in Colombo hat er zudem Identitätspapiere und kann sich demnach in Colombo frei bewegen. Diese Einschätzung wird durch die Aussagen des Beschwerdeführers, dass er nie mit den Behörden Probleme gehabt habe (A6, S. 11 und A10, S. 7), nur gestützt. Angesichts des langjährigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers bei seiner Familie vermag sein familiäres Beziehungsnetz in Colombo auch den an der zeitlichen Abwesenheit gemessenen Anforderungen vollauf zu genügen, beträgt die Dauer seiner Landesabwesenheit doch nur fünf Monate. Nach dem Gesagten erweist sich demnach der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Grossraum Colombo als zumutbar. 4.3 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer mit seinem Pass über gültige Reisepapiere und damit über die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5. Insgesamt ist demnach die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. E-3147/2008 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Vorliegend rechtfertigt es sich, auf deren Auferlegung ausnahmsweise zu verzichten (Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) wird damit gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) E-3147/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr_______ (per Kurier; in Kopie) - das BFM, Dienst Flughafenverfahren - (...) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Contessina Theis Versand: Seite 13

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