Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3133/2011 Urteil vom 10. Juni 2011 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Tu-Binh Truong. Parteien A._______, geboren am (…) Iran, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nicheintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 24. Mai 2011 / N (…)
E-3133/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge iranischer Staatsangehöriger aus B._______ ist, seinen Heimatstaat am 27. Januar 2011 verliess und über die Türkei und ihm unbekannte Länder am 8. Februar 2011 illegal in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte, dass der Beschwerdeführer gemäss EURODAC-Meldung am 31. Januar 2011 in Crotone (Italien) daktyloskopiert wurde, dass er im EVZ am 25. Februar 2011 summarisch befragt wurde und ihm gleichzeitig das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien gewährt wurde, dass er dazu ausführte, er sei in der Schweiz geboren und wolle deshalb hierhin zurück, dass das BFM den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. März 2011 dem Kanton C._______ zuwies, dass es am 22. März 2011 gestützt auf die EURODAC-Meldung ein Übernahmeersuchen an die zuständigen italienischen Behörden richtete, dass die zuständigen Behörden Italiens innerhalb der festgelegten Frist dazu nicht Stellung nahmen, dass das BFM mit Verfügung vom 24. Mai 2011 – eröffnet gemäss Rückschein der Post am 25. Mai 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien sowie den Vollzug anordnete, wobei es feststellte, dass einer Beschwerde gegen diese Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme, dass der Beschwerdeführer mit auf den 31. Mai 2011 datierter Eingabe – vorab per Telefax am 29. Mai 2011 (Empfang beim Bundesverwaltungsgericht: 1. Juni 2011 um 22:18 Uhr) – beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob (Poststempel: 3. Juni 2011) und dabei beantragte, es sei die
E-3133/2011 vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Zuständigkeit der Schweiz für die Durchführung seines Asylverfahrens festzustellen, dass er in prozessualer Hinsicht sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (vgl. Art. 107a AsylG) ersuchte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 3. Juni 2011 die kantonalen Vollzugsbehörden anwies, den Wegweisungsvollzug einstweilen auszusetzen, bis es gestützt auf die vorinstanzlichen Akten über eine allfällige Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde befinden könne, dass die vorinstanzlichen Akten am 6. Juni 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide innerhalb von fünf Arbeitstagen seit der Eröffnung der Verfügung einzureichen ist, dass per Telefax übermittelte Eingaben als rechtsgültig eingereicht gelten, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen (vgl. Art. 108 Abs. 5 AsylG), dass aufgrund des bei den Akten befindlichen Rückscheines der Post feststeht, dass die angefochtene Verfügung – entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers, wonach sie ihm am 26. Mai 2011 eröffnet worden sei – am 25. Mai 2011 eröffnet wurde,
E-3133/2011 dass somit die Anfechtungsfrist von fünf Arbeitstagen am 1. Juni 2011 abgelaufen ist und die Telefaxeingabe, welche am 1. Juni 2011 um 22:18 Uhr beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen ist, noch rechtzeitig war, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die form- und fristgerechte Beschwerde einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
E-3133/2011 Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (vgl. Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass das BFM zur Begründung des Nichteintretensentscheids festhielt, Italien sei in Anwendung des "Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags" (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA], SR 0.142.392.6), des "Übereinkommens vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags" (SR 0.362.32), der "Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist" (nachfolgend Dublin-II-VO) für die Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig und die italienischen Asylbehörden hätten gemäss Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-VO die Aufnahme des Beschwerdeführers (stillschweigend) akzeptiert, dass es ferner in seiner Begründung festhielt, dass die Geburt und ein früherer Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz ihre Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens nicht zu begründen vermögen, da er sich zwischenzeitlich mehrere Jahre im Iran aufgehalten und in der Schweiz keinen Anspruch auf einen Aufenthaltstitel habe, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asylverfahrens nicht per se bestreitet, sondern er vielmehr geltend macht, seine besondere Beziehung zur Schweiz (hiesige Geburt, 7-jähriger Aufenthalt mit B-Bewilligung, sprachliche und gefühlsmässige Verbundenheit) begründe ihre Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens, dass indessen gemäss der einschlägigen Bestimmungen der Dublin-II- VO die Zuständigkeit eines Mitgliedstaates nur begründet wird, wenn der Asylbewerber einen von diesem Staat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitel besitzt (vgl. Art. 9 Abs. 1), bzw. nur, wenn der
E-3133/2011 Asylbewerber mit abgelaufener Aufenthaltsbewilligung das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat (vgl. Art. 9 Abs. 4), dass gemäss Art. 61 Abs. 1 Bst. a respektive Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) eine Aufenthaltsbewilligung mit der Abmeldung ins Ausland erlischt, respektive erlischt sie für den Fall, dass der Beschwerdeführer sich nicht abmeldet, 6 Monate danach, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge bereits (…) mit seinem Vater in den Iran zurückkehrte, dass durch die Ausreise seine früher allfällig besessene B-Bewilligung auf jeden Fall erloschen ist, und er mit der Rückkehr in den Iran auch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen hat, dass vorliegend ein vormalig gültiger Aufenthaltstitel also keine Zuständigkeit der Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens zu begründen vermag (vgl. Art. 9 Dublin-II-VO i.V.m. Art. 61 AuG), weshalb Italien für die Prüfung des Asylantrages zuständig ist, nachdem gemäss EURODAC-Eintrag vom 31. Januar 2011 erwiesen ist, dass der Beschwerdeführer dort daktyloskopiert wurde (vgl. Art. 10 Abs. 1, Art. 16 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-VO), dass somit die gesetzliche Grundlage für einen Nichteintretensentscheid nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG diesbezüglich erfüllt ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach Hindernissen des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist (vgl. der zur Publikation vorgesehene BVGE E-5644/2009 vom 31. August 2010 E. 10.2) und allfällige völkerrechtliche und humanitäre Vollzugshindernisse im Rahmen der eventuellen Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3
E-3133/2011 Abs. 2 Dublin-II-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV1], SR 142.311) zu prüfen sind, weshalb kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 AuG besteht, dass der Beschwerdeführer im EVZ anlässlich des ihm gewährten rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien geltend machte, er wolle in sein Geburtsland zurückkehren und die Schweiz anerkenne die "wahren" Rechte, weshalb er sinngemäss die Schweiz zum Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 aufforderte, dass er in seiner Rechtsmitteleingabe diesen Einwand gegen eine Überstellung nach Italien wiederholt, dass das Bundesverwaltungsgericht demgegenüber festhält, dass für die Prüfung eines Selbsteintritts der Schweiz der Geburtsort kein relevanter Faktor darstellt, dass ferner Italien sowohl Signatarstaat des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 (FK, SR 0.105) und der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist und keine Anhaltspunkte vorliegen, die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen würden durch die italienischen Behörden in genereller Weise missachtet, dass im vorliegenden Fall keine konkreten Hinweise darauf bestehen, Italien werde sich nicht an die massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an die einschlägigen Normen der FK und EMRK, halten, dass auch keine humanitären Gründe gegen eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien vorliegen, dass also weder angesichts der Verhältnisse in Italien noch der individuellen Situation des Beschwerdeführers Anlass zur Ausübung des Selbsteintritts der Schweiz im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO i.V.m. 29a Abs. 3 AsylV 1 besteht, dass die Voraussetzungen für ein Nichteintreten auf das Asylgesuch in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG folglich offensichtlich
E-3133/2011 gegeben sind und das BFM demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist sowie die Überstellung (Wegweisung) nach Italien sowie deren Vollzug angeordnet hat, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt habe oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass der in der Rechtsmitteleingabe gestellte Antrag, es sei der Beschwerde (im Sinne von Art. 107a AsylG) die aufschiebende Wirkung zu erteilen, mit dem vorliegenden Endentscheid in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist und der am 3. Juni 2011 vorsorglich verfügte Vollzugsstopp mit der vorliegenden Abweisung der Beschwerde hinfällig wird, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als aussichtslos erwies, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
E-3133/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Tu-Binh Truong Versand: