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Bundesverwaltungsgericht 31.01.2019 E-3122/2017

31 gennaio 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,495 parole·~27 min·5

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. April 2017

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3122/2017

Urteil v o m 3 1 . Januar 2019 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, amtlich verbeiständet durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. April 2017 / N (…).

E-3122/2017 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im (…) 2015 als Minderjähriger und gelangte nach Äthiopien, wo er sich einen Monat und zwei Wochen lang in einem Flüchtlingscamp aufgehalten habe, bevor er mit einem Auto in den Sudan gereist sei. Danach sei er fünf Monate lang in B._______ geblieben und anschliessend nach Libyen weitergereist. Zwei Monate später sei er auf dem Seeweg nach Italien gelangt. Mit dem Bus sei er bis C._______ und von dort mit der Eisenbahn am 19. Juni 2016 illegal in die Schweiz eingereist. Gleichentags stellte er hier ein Asylgesuch. A.b Am 29. Juni 2016 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ die Befragung zur Person (BzP) statt. Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 13. Dezember 2016 zu seinen Asylgründen an. A.c Im Wesentlichen führte er zur Begründung seines Asylgesuchs aus, er gehöre der Ethnie der Tigrinya an und stamme aus E._______. Er habe zwölf Jahre lang die Schule besucht, wobei er die achte Klasse zweimal wiederholt und beide Male nicht bestanden habe. Er habe neben der Schule im Sommer das Feld der Familie sowie dasjenige seines Bruders bearbeitet. Die Familie besitze ein Haus, einen Ochsen und einen Esel. Manchmal habe er (Beschwerdeführer) gegen Entgelt die Felder anderer bestellt. Aufgrund der Probleme daheim – der Vater sei früh gestorben und der Bruder (…)behindert – habe er sich um die Familie kümmern müssen. Er habe in Eritrea keine Probleme mit der Polizei, Behörden oder Militär gehabt und auch kein Aufgebot für den Militärdienst bekommen respektive habe der Schuldirekter ihm und anderen Mitschülern in der Schule angekündigt, sie müssten nach Sawa gehen. Er (Beschwerdeführer) habe jedoch keine entsprechende Liste gesehen und er wisse nicht, woher der Schuldirektor diese Information erhalten habe. Er habe sich in der Folge weiterhin zu Hause aufgehalten, sich jedoch vor den regelmässig im Dorf stattfindenden respektive befürchteten Razzien jeweils des Nachts draussen in der Wildnis versteckt; tagsüber habe er seine landwirtschaftlichen Arbeiten erledigt. Es habe in dieser Zeit tatsächlich zwei Razzien gegeben, bei denen alle Häuser des Dorfs, darunter auch sein Elternhaus, durchsucht worden seien. Sein Bruder sei kontrolliert, nach dem Vorweisen eines Passierscheins aber nicht weiter belangt worden. A.d Der Beschwerdeführer reichte keine Ausweise oder andere seine Identität bestätigenden Beweismittel zu den Akten.

E-3122/2017 B. Mit (am 2. Mai 2017 eröffneter) Verfügung vom 27. April 2017 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. C. C.a Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 1. Juni 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er beantragte die vollumfängliche Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung; es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter die vorläufige Aufnahme anzuordnen. C.b In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung des Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand ersucht. C.c Mit dem Rechtsmittel wurden die Vertretungsvollmacht, die angefochtene Verfügung und eine Fürsorgebestätigung eingereicht. D. D.a Am 2. Juni 2017 wurde der Eingang des Rechtsmittels durch das Gericht bestätigt. In seiner Zwischenverfügung vom 9. Juni 2017 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gut und setzte den Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein. Gleichzeitig übermittelte er das Doppel der Beschwerde der Vorinstanz und lud diese zur Stellungnahme ein. D.b Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 16. Juni 2017 vollumfänglich an den Erwägungen in der Verfügung vom 27. April 2017 fest. D.c Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 19. Juni 2017 zur Kenntnis gebracht. E. Am 27. November 2018 reichte der amtliche Rechtsbeistand seine Honorarnote zu den Akten.

E-3122/2017 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.

E-3122/2017 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung fest, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe seien im Wesentlichen nicht glaubhaft. 4.1.1 So habe er in der Anhörung vom 13. Dezember 2016 – namentlich im Zusammenhang mit der Frage, ob er je Probleme mit der Polizei, den Behörden oder dem Militär gehabt habe – Ausreisegründe angeführt, die er in der Erstbefragung nicht geltend gemacht habe. Ebenso nachgeschoben, da erst in der Anhörung erwähnt, seien seine Schilderungen, wonach er nach Sawa hätte gehen müssen. Weder die kurze Dauer der Erstbefragung noch der Umstand, dass der Beschwerdeführer zu jenem Zeitpunkt noch minderjährig gewesen sei, vermöchten diese Widersprüche aufzulösen. 4.1.2 Weiter seien die Vorbringen – insbesondere bezüglich seines Verhaltens im Kontext mit den Razzien im Dorf – nicht nachvollziehbar und unlogisch, mithin ebenfalls nicht glaubhaft. 4.1.3 Die Vorbringen seien zudem auch flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Insbesondere lasse allein die illegale Ausreise aus Eritrea gemäss Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7998/2015 noch nicht auf zukünftige ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG schliessen. 4.1.4 Andere glaubhaften Anknüpfungspunkte, welche den Beschwerdeführer in den Augen der eritreischen Regierung als missliebige Person erscheinen lassen könnten, seien ebenfalls nicht ersichtlich. 4.1.5 Zusammenfassend erfülle der Beschwerdeführer damit auch ungeachtet allfälliger Unglaubhaftigkeitselemente die Flüchtlingseigenschaft nicht.

E-3122/2017 4.2 In der Beschwerde wird den vorinstanzlichen Erwägungen im Wesentlichen Folgendes entgegengehalten: 4.2.1 Entgegen der Auffassung des SEM würden sich die Aussagen aus BzP und Anhörung nicht widersprechen. Der Beschwerdeführer habe wahrheitsgetreu geantwortet, er sei noch nie von Polizei, Behörden oder Militärs aufgegriffen worden, weshalb die Aussage nachvollziehbar sei, er habe mit diesen Institutionen noch nie Probleme gehabt. 4.2.2 Soweit die Vorinstanz festhalte, der Beschwerdeführer habe Vorbringen nachgeschoben, sei Folgendes festzuhalten: In der Erstbefragung habe der Beschwerdeführer zwar in der Tat gesagt, er sei ausgereist, um sich um die Familie kümmern zu können. Er sei bereits als Jugendlicher Versorger der Familie gewesen und hätte dies weiterhin in Eritrea tun können, hätte ihm nicht der Einzug in den Militärdienst gedroht. Insofern seien die Vorbringen bezüglich Razzien und Sawa nicht nachgeschoben, sondern erklärende Ergänzung dafür, weshalb er nicht mehr finanziell hätte für die Familie sorgen können; dies habe er in der Anhörung explizit so gesagt. Zudem sei der Beschwerdeführer bei der BzP noch minderjährig gewesen und habe damals nicht erkennen können, dass es relevant gewesen wäre, diese Fakten bereits jetzt vorzubringen. 4.2.3 Soweit dem Beschwerdeführer vorgehalten werde, es sei nicht glaubhaft, dass er sich nur des Nachts versteckt und tagsüber gearbeitet habe und zudem trotz Razzien nicht sofort ausgereist sei, habe die Vorinstanz einerseits Aussagen falsch erfasst: Der Beschwerdeführer habe nämlich nicht davon gesprochen, es hätten regelmässig und mehrmals wöchentlich Razzien stattgefunden. Er habe klargemacht, es sei von zweimal wöchentlichen Razzien geredet worden; jedoch seien schlussendlich effektiv nur zwei Razzien durchgeführt worden. Andererseits sei durchaus plausibel, dass er vornehmlich in der Nacht, während der Razzien, in Gefahr gewesen sei und daher tagsüber trotzdem auf den Feldern habe arbeiten können. Weil ihm mangels Einschreibung in der Schule die zwangsweise Rekrutierung in ein Militärcamp gedroht habe, sei er denn auch im (…) 2015 ausgereist. Somit sei die Flucht sehr wohl kausal auf die begründete Furcht vor Zwangsrekrutierung zurückzuführen. Dass er während der Sommerferien noch auf den Feldern gearbeitet habe, um seine Familie zu versorgen, spreche nicht gegen die begründete Furcht vor Verfolgung.

E-3122/2017 4.2.4 Vor dem Hintergrund der herabgesetzten Beweisanforderungen gemäss Art. 7 AsylG sowie der Tatsache, dass in Eritrea bekanntermassen auch Minderjährige für den Nationaldienst rekrutiert und dabei immer wieder Minderjährige und Schulabbrecher in die Militärcamps geschickt würden, sei aufgezeigt, dass seine diesbezüglichen Aussagen nachvollziehbar seien und deren Glaubhaftigkeit zu bejahen sei. Die Wehrdienstverweigerung in Eritrea werde unverhältnismässig streng bestraft, dies sei als politisch motiviert einzustufen und damit flüchtlingsrelevant. Der Beschwerdeführer erfülle folglich die Flüchtlingseigenschaft und es sei ihm, mangels Vorliegen entsprechender Ausschlussgründe, Asyl zu gewähren. 4.2.5 Die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der illegalen Ausreise aus Eritrea (Referenzurteil D-7998/2015) sei vor dem Hintergrund der im Urteil erwähnten Länderinformationen nicht nachvollziehbar, verweise das Gericht doch selber auf die katastrophale Menschenrechtssituation in Eritrea. Im Urteil seien zudem nur die Berichte der Untersuchungskommission der Vereinten Nationen zu Eritrea, nicht aber der Bericht der Schweizer-Fact-Finding Mission sowie die Aussagen der eritreischen Regierung einer kritischen Würdigung unterzogen worden. Im Urteil werde auch nicht begründet, weshalb illegal ausgereiste und unter Zwang zurückgeschaffte Personen anders behandelt werden sollten als diejenigen, die bereits bei einer illegalen Ausreise erwischt worden seien. Zwangsweise zurückgeschafften, illegal ausgereisten Personen drohe weiterhin willkürliche Bestrafung. Mit Bezug auf den Beschwerdeführer sei für die Behörden nicht nur dessen illegale Ausreise offensichtlich, sondern auch der Umstand, dass dieser sich damit dem Nationaldienst habe entziehen wollen und sich somit gegen das Regime stelle. 4.2.6 Damit erfülle die illegale Ausreise des Beschwerdeführers jedenfalls die Voraussetzungen für das Bejahen subjektiver Nachfluchtgründe, und er sei deshalb unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft vorläufig aufzunehmen.

E-3122/2017 4.3 Das Gericht schliesst sich der Einschätzung der Vorinstanz an, wonach die Schilderungen des Beschwerdeführers namentlich betreffend das Vorbringen, er befürchte eine Einberufung nach Sawa und damit in den Nationaldienst, insgesamt ungereimt, unplausibel und widersprüchlich ausgefallen sind: 4.3.1 Der Beschwerdeführer hat in der BzP vom 29. Juni 2016 zu Protokoll gegeben, er sei aufgrund der Probleme zu Hause gezwungen gewesen, sich um die Familie zu kümmern und deshalb sei er ausgereist. Auf Nachfrage umschrieb er diese Probleme dahingehend, dass der Bruder gesundheitliche Probleme habe (vgl. Protokoll A8/11 F/A 7.01). An anderer Stelle erzählte er zudem, der Vater sei bereits früh gestorben (vgl. a.a.O. F/A 3.01). Die Fragen nach allfälligen Problemen mit Polizei, Behörden oder dem Militär verneinte er explizit und führte ausserdem aus, er sei nie in Haft gewesen und habe keine Vorladung für den Militärdienst erhalten (vgl. a.a.O. F/A 7.02). Weitere Gründe für sein Asylgesuch führte der Beschwerdeführer nicht an; vielmehr verneinte er ausdrücklich, solche zu haben (vgl. a.a.O. F/A 7.03). 4.3.2 In der knapp sechs Monate später durchgeführten Anhörung schilderte der Beschwerdeführer einleitend, wie die Familie ihr Einkommen in der Landwirtschaft erarbeitet habe. Er habe die Schule abbrechen müssen, weil er die achte Klasse zweimal nicht bestanden habe und sein Name deswegen nicht mehr auf der Klassenliste aufgeführt gewesen sei (vgl. Protokoll A17/18 F/A 14–29). Er sei ausgereist, weil der Vater verstorben sei und er (Beschwerdeführer) als Familienversorger in der Folge auch der Schule nicht gut habe folgen können. Da er mit einigen Mitschülern in der Schule bereits etwas älter gewesen sei, sei ihnen gesagt worden, sie müssten nach Sawa gehen. Er wisse aber nicht, ob er auf einer entsprechenden Liste aufgeführt gewesen sei; respektive es sei ihm und den Mitschülern im (…) 2015 mitgeteilt worden, sie müssten nach Sawa gehen; respektive dies sei ihnen vom Schuldirektor am Schulabschluss bei den Prüfungen 2015 etwa gegen (…) 2015 mitgeteilt worden (vgl. a.a.O. F/A 110–120). Da er dieser Aufforderung keine Folge geleistet habe, seien Razzien durchgeführt worden. Aus diesem Grund habe er in der Wildnis übernachtet und sei jeweils am Morgen nach Hause oder direkt auf die Felder zur Arbeit gegangen. Er habe sich stets versteckt, da gesagt worden sei, es gebe zweimal pro Woche solche Razzien. Es seien denn auch im (…) in seinem Heimatdort zwei Razzien durchgeführt und alle Häuser durchsucht worden. Diese Razzien seien ein Problem für ihn gewesen; es

E-3122/2017 seien dabei Leute mitgenommen worden und er habe sich davor gefürchtet, dass er auch erwischt werde (vgl. a.a.O. F/A 123–133). Auf die Frage nach weiteren Asylgründen liess er festhalten, "wir haben zuhause nichts, deshalb wollte ich mich auch bilden und danach in erster Linie mir selbst und dann der Familie helfen" (vgl. a.a.O. F/A 162). Seit seiner Ausreise müsse die Familie selber für sich sorgen (vgl. a.a.O. F/A 165). Für die Ausreise würde er bei einer Rückkehr von der Regierung bestraft und zudem könne er schon wegen der durchgeführten lebensbedrohlichen Reise nicht zurückkehren (vgl. a.a.O. F/A 172). 4.3.3 Entgegen der im Rechtsmittel vertretenen Auffassung müssen die erst bei der Anhörung angeführten Gründe – er habe eine Aufforderung erhalten, nach Sawa zu gehen und es sei als Konsequenz des Nichtbeachtens derselben zu Razzien gekommen – als nachgeschoben beurteilt werden. Der Einwand in der Beschwerde, es handle sich hierbei nicht um ein Nachschieben von Asylgründen, sondern um eine erklärende Ergänzung zur Frage, wieso er nicht mehr finanziell hätte für die Familie sorgen können, überzeugt im Kontext nicht. Der Beschwerdeführer wurde insbesondere bereits bei der BzP einleitend auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen. Dabei wurde ihm klar vermittelt, dass namentlich ungenaue, lückenhafte, widersprüchliche oder falsche Angaben sich negativ auf den Entscheid auswirken würden (vgl. Protokoll A8/11 S. 2). Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, dass er im Lauf dieser Befragung mit keinem Wort erwähnt hat, dass er eine Aufforderung für Sawa erhalten habe, er dieser (wie andere Betroffene) keine Folge geleistet habe und es deswegen zu Razzien gekommen sei. Dieses Nichterwähnen ist umso weniger verständlich, als der Beschwerdeführer in der späteren Anhörung dazu angab, er habe Angst gehabt, erwischt zu werden und sich deswegen versteckt. Bereits aus diesen Feststellungen resultieren erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Asylbegründung. Erhärtet werden diese durch zahlreiche weitere Ungereimtheiten und nicht plausible Darlegungen in diesem Zusammenhang. So will der Beschwerdeführer einerseits gar nicht gewusst haben, ob und gegebenenfalls auf welcher Liste er aufgeführt gewesen sei, respektive es sei ihm im (…) 2015 – beziehungsweise bei den Prüfungen 2015 etwa gegen (…) diese Jahres – mitgeteilt worden, er müsse nach Sawa. Diese zeitlich nicht zu vereinbarenden Aussagen können nicht geglaubt werden. Sie erhärten vielmehr die obige Feststellung nachgeschobener Vorbringen im Vergleich zu den in der BzP angeführten Asylgründen. Weiter fällt auf, dass der Beschwerdeführer in der BzP allein die Unterstützung der Familie in den Vordergrund gestellt hat, dies den Aussagen in der Anhörung jedoch nicht in diesem Ausmass zu entnehmen

E-3122/2017 ist. So spricht er einerseits vornehmlich von gemeinsam verrichteten Arbeitstätigkeiten und führt weiter aus, sie hätten zu Hause nichts, weshalb er sich auch bilden und in erster Linie sich selbst und dann der Familie habe helfen wollen. 4.3.4 Der weitere Einwand im Rechtsmittel, wonach die Befragung in der BzP kurz und der Beschwerdeführer damals noch minderjährig gewesen sei, lässt die widersprüchlichen und ungereimten Aussagen nicht in einem anderen Licht erscheinen. Der Beschwerdeführer hatte während der kurzen Erstbefragung genügend Zeit und Gelegenheit, das für ihn angeblich zentrale Vorbringen – die Aufforderung für Sawa und die damit einhergehenden Razzien – zu schildern; sein Unterlassen muss er sich anrechnen lassen. Der Beschwerdeführer hat zudem nicht im Kindesalter, sondern gemäss dem von ihm angegebenen (bisher nicht belegten) Geburtsdatum zehn Tage vor Erreichen der Volljährigkeit teilgenommen. Dass er wegen seiner Minderjährigkeit die Relevanz und Tragweise seines Nichtvorbringens noch nicht habe erkennen können, dies dann bei der knapp sechs Monate später folgenden Anhörung der Fall gewesen sein soll, überzeugt das Gericht nicht. 4.3.5 In der Tat ist es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer sich zwar des Nachts vor den Razzien versteckt, tagsüber aber weiterhin der normalen Arbeit auf den Feldern in der Umgebung des Dorfes nachgegangen sein will. Der Einwand, er habe dies gemacht, weil er vor allem nachts während den Razzien in Gefahr gewesen sei, überzeugt nicht, zumal es sich bei einer Razzia definitionsgemäss um eine unangekündigte und überraschend durchgeführte Aktion handelt, die zeitlich kaum zum vornherein hätte eingeordnet beziehungsweise eingegrenzt werden können. 4.3.6 Der Beschwerdeführer wendet zwar zu Recht ein, dass die Formulierung des SEM, die besagten Razzien sollten gemäss Protokoll "offenbar regelmässig mehrmals wöchentlich stattgefunden haben" (vgl. Verfügung S. 4 Ziff. 2) in dieser Form aktenwidrig ist (vgl. Beschwerde S. 5 und Protokoll A17/18 F/A 125). Der Wegfall dieses Arguments vermag die Richtigkeit des Ergebnisses der vorinstanzlichen Glaubhaftigkeitsbeurteilung jedoch nicht entscheidend in Frage zu stellen.

E-3122/2017 4.4 In einer Gesamtabwägung kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen eines asylrelevanten Sachverhalts nicht genügen. Die Erwägungen des SEM können – abgesehen vom soeben erwähnten Fehler bei der Würdigung einer Protokollstelle – bestätigt werden. 4.5 Es ist dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelungen, eine konkret bevorstehende Einberufung in den Militärdienst glaubhaft darzulegen. Folglich ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer sei in einem spezifischen Kontakt zu den Militärbehörden im Zusammenhang mit einer Rekrutierung gestanden. Es ist damit auch nicht davon auszugehen, er sei wegen Regimefeindlichkeit (Desertion) in den Fokus der eritreischen Behörden geraten und habe begründete Furcht, einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung zu unterliegen. 4.6 Der Beschwerdeführer befürchtet bei einer Rückkehr nach Eritrea in den Militärdienst eingezogen zu werden. Die blosse Möglichkeit, in Zukunft eingezogen zu werden, ist indessen flüchtlingsrechtlich schon deshalb nicht relevant, weil es sich dabei nach Lehre und Praxis nicht um eine Massnahme handeln würde, die in einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten Motive begründet wäre (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3 E. 4.7 und E. 4.10; Urteile des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 [als Referenzurteil publiziert] E. 5.1 S. 42 und D-246/2018 vom 11. September 2018 E. 6.3). 4.7 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer illegal aus Eritrea ausgereist ist und gegebenenfalls aus diesem Grund die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. 4.7.1 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten je nach Länderkontext insbesondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaates befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG darstellen (vgl. BVGE 2009/29).

E-3122/2017 4.7.2 Gemäss der langjährigen bisherigen Praxis der schweizerischen Asylbehörden begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus Eritrea ohne Weiteres die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM verschärfte diese Praxis im Sommer 2016. Davon war auch das Verfahren des Beschwerdeführers betroffen. 4.7.3 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des Urteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) mit der Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Das Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhalten lasse und vom SEM zwischenzeitlich zu Recht angepasst worden sei. Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache von Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich unter ihnen auch Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten. Es sei mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen sei nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (vgl. a.a.O. E. 5). 4.7.4 Den Akten des vorliegenden Verfahrens sind solche zusätzlichen Gefährdungsfaktoren nicht zu entnehmen. Nachdem sich die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Vorfluchtgründe als unglaubhaft erwiesen haben, liegen keine glaubhaften Hinweise für Anknüpfungspunkte vor, welche ihn auf Seiten des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise kann damit letztlich offen bleiben. 4.8 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an dieser neuen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts Kritik üben lässt, vermögen diese allgemeinen Kritikpunkte das betreffende Koordinationsurteil nicht zu relativieren.

E-3122/2017 4.9 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, das Bestehen von Vorfluchtgründen im Sinn von Art. 3 AsylG oder subjektiven Nachfluchtgründen gemäss Art. 54 AsylG glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E-3122/2017 6.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.2.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit dem Entscheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation vorgesehen) mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AIG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AIG) qualifiziert werden könne. Beides hat das Gericht nach einer ausführlichen Auswertung der zur Verfügung stehenden Länderinformationen mit den folgenden Erwägungen bejaht: 6.2.4.1 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Ausübung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann, auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinn von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.4). 6.2.4.2 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Nationaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht als "übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die

E-3122/2017 Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestimmung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation liegt indessen – auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedrigen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe während der Dienstzeit – nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.5). 6.2.4.3 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Grundsatzurteil mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund einer allfälligen illegalen Ausreise eine Inhaftierung und in diesem Zusammenhang eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlungen und sexuelle Übergriffe nach einer Inhaftierung nicht derart flächendeckend sind, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl. Urteil E- 5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.6 und 6.1.8). 6.2.4.4 Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). 6.2.5 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 6.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E-3122/2017 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.1 Gestützt auf die aktuelle Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). 6.3.2 Besondere Umstände, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden müsste, sind beim Beschwerdeführer nicht ersichtlich, handelt es sich bei ihm doch gemäss Aktenlage um einen jungen und gesunden Mann mit Berufserfahrung in der Landwirtschaft sowie einem sozialen und familiären Beziehungsnetz im Heimatland. 6.3.3 Seit Einreichung der Beschwerde haben sich überdies weitere Verbesserungen ergeben; namentlich haben Äthiopien und Eritrea jüngst ein Friedensabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedensabkommen in Eritrea – Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst nicht, 11. Juli 2018). 6.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E-3122/2017 6.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 6.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2017 sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und im Urteilszeitpunkt keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen.

E-3122/2017 8.2 Mit der Zwischenverfügung vom 9. Juni 2017 wurde auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung nach Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen und der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als Rechtsbeistand eingesetzt. Folglich ist diesem ein amtliches Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der in der Kostennote vom 27. November 2018 ausgewiesene zeitliche Vertretungsaufwand von knapp zehn Stunden erscheint den konkreten Verfahrensumständen als gerade noch angemessen. Unter Berücksichtigung des in der Zwischenverfügung vom 9. Juni 2017 angekündigten Stundenansatzes für nicht-anwaltliche Vertreter von höchstens Fr. 150.– ist das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands auf insgesamt Fr. 1612.– festzusetzen (inklusive Auslagen und Mehrwertsteueranteil) und durch die Gerichtskasse zu vergüten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-3122/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands von Fr. 1612.– wird durch die Gerichtskasse vergütet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Eveline Chastonay

Versand:

E-3122/2017 — Bundesverwaltungsgericht 31.01.2019 E-3122/2017 — Swissrulings