Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-3121/2012
Urteil v o m 1 5 . Juni 2012 Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
Parteien
A._______, geboren (…), und dessen Kind B._______, geboren (…), ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. Mai 2012 / N (…).
E-3121/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der der Ethnie der Ashkali zugehörige Beschwerdeführer die Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien eigenen Angaben zufolge am 3. Februar 2012 verliess und am 4. Februar 2012 auf dem Luftweg in die Schweiz einreiste, wo er am 7. Februar 2012 für sich und sein Kind um Asyl nachsuchte, dass am 20. Februar 2012 die Befragung zur Person (BzP) stattfand und er am 10. Mai 2012 zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass er vorbrachte, seine Frau sei von ihrem Arbeitgeber (…) worden, worauf der Beschwerdeführer bei der Polizei Anzeige erstattet habe, dass am (…) (…) Personen zu ihnen nach Hause gekommen seien, seine Frau an den Haaren gepackt und ihn verprügelt hätten, dass für die weiteren Vorbringen auf die Akten verwiesen wird, dass das BFM mit Verfügung vom 11. Mai 2012 – eröffnet am 15. Mai 2012 – feststellte, der Beschwerdeführer und sein Kind erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, deren Asylgesuche ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers könnten nicht geglaubt werden, da er sich unter anderem mehrmals widersprochen habe, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, weshalb der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) keine Anwendung finde und sich aufgrund der Akten keine Anhaltspunkte ergeben würden, dass ihnen im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe, dass weder die in deren Heimatland herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in die Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien sprechen würden,
E-3121/2012 dass der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 6. Juni 2012 (Poststempel vom 11. Juni 2012) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und in materieller Hinsicht beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchten, dass eventuell die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen und die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen sei, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, dass die Beschwerdeführenden bei eventuell bereits erfolgter Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung zu informieren seien,
und erwägt, dass gegen den angefochtenen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden kann (Art. 5 VwVG) und dieses auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen entscheidet (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110), dass die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde erfüllt sind, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
E-3121/2012 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlichen Verfolgung durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung gekennzeichnet ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 28 S. 270), dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, wie bereits vorinstanzlich festgestellt, zweifelhaft erscheinen, dass sodann darauf hinzuweisen ist, dass eine nichtstaatliche Verfolgung nur dann asylrelevant sein kann, wenn der Heimatstaat seiner Verpflichtung, den Asylsuchenden zu schützen, nicht nachkommen kann oder will, dass in casu keine Hinweise dafür bestehen, der Heimatstaat würde seiner Schutzpflicht nicht nachkommen, dass sich der Beschwerdeführer daher an die staatlichen Strafverfolgungsbehörden in der Ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien wenden kann,
E-3121/2012 dass es ihm nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss ständiger Praxis des Gerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Auflage, Basel 2009, S. 568 Rz. 11.148), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass unter Hinweis auf die zutreffende Einschätzung in der angefochtenen Verfügung festzustellen ist, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zumutbar beurteilt hat und die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe zu keiner anderen Beurteilung führen, dass die allgemeine Lage in der Ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar ist, dass auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers und dessen Kind im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass zwar Ashkali in Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien unter erschwerten Bedingungen leben, aber soziale und wirtschaftliche Erschwernisse für sich allein keine existenzbedrohende Situation darstellen,
E-3121/2012 welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liesse, weshalb einzig aufgrund der Zugehörigkeit zu den Ashkali nach gefestigter Rechtsprechung keine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges angenommen wird, dass einer zusammen mit seinem Vater erfolgenden Rückkehr des Kindes in die Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien unter dem Aspekt des Kindeswohls (Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK, SR 0.107]) nichts im Wege steht (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6), dass angesichts der vorstehenden Erwägungen nicht zu erwarten ist, die Beschwerdeführenden gerieten bei einer Rückkehr in die Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung – in Übereinstimmung mit dem BFM – auch als zumutbar zu bezeichnen ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in ihren Heimatstaat überdies möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug demnach zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden dürfen, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden (Art. 97 AsylG), dass vorliegend aus den Akten keine Anhaltspunkte auf eine Bekanntgabe von Personendaten an den Heimatstaat ersichtlich sind, womit der entsprechende Antrag abzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer somit nicht darzutun vermag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG),
E-3121/2012 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1- 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-3121/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, an das BFM und an das Migrationsamt des Kantons C._______.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Jonas Tschan
Versand:
E-3121/2012 Seite 9