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Bundesverwaltungsgericht 10.08.2017 E-3116/2017

10 agosto 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,169 parole·~11 min·2

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 1. Mai 2017

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3116/2017

Urteil v o m 1 0 . August 2017 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.

Parteien

A._______, geboren am (…), Irak, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 1. Mai 2017 / N (…).

E-3116/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge den Irak im Juli 2015 über Syrien in die Türkei verliess und über die Balkanroute unter Umgehung der Grenzkontrolle am 6. September 2015 in die Schweiz einreiste, wo er am 7. September 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung (BzP) vom 17. September 2015 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 31. März 2017 zu seiner persönlichen Situation geltend machte, ein Araber sunnitischen Glaubens zu sein und immer in Mosul gelebt zu haben, dass er bis zum Einmarsch von Daesh zwei Jahre an der Universität absolviert habe und zuletzt (…) in Mosul gewesen sei, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen ausführte, von Daesh gehindert worden zu sein, nach Kirkuk zu gehen, wo er eine Prüfung habe ablegen wollen, nachdem die Universität von Mosul geschlossen worden sei, dass er einmal von Daesh angehalten und festgenommen sowie geohrfeigt worden sei, als er seine Schwester und Mutter zum Markt begleitet habe, dass er nach einem Tag freigelassen worden sei, nachdem sein Schwager für ihn Lösegeld bezahlt habe, dass ein Daesh-Anhänger, der sein ehemaliger Studienfreund gewesen sei und sich Daesh angeschlossen habe, circa anfangs Mai 2015 von ihm verlangt habe, sich auch den Islamisten anzuschliessen, dass er dieses Angebot nicht habe ablehnen können, da man ihn sonst sofort umgebracht hätte, weshalb er zum Schein zugesagt habe, dass er daraufhin von seinen Eltern in das Haus seines Grossvaters umgezogen sei, wo er während zweier Wochen gelebt habe, dass er einmal den Eltern einen Besuch abgestattet habe, worauf Daesh das Haus angezündet habe,

E-3116/2017 dass er wieder zum Grossvater geflüchtet sei, wo er über das Internet Kontakt zu seinen in Mosul lebenden Freunden gehabt habe, bis er einen Schlepper gefunden habe und ausgereist sei, dass er sehr gerne sein Studium beendet hätte, das Leben in Mosul jedoch zum Stillstand gekommen sei und er den Frieden vermisse, dass er in einer (…) gewesen sei, aber habe aufhören müssen, weil man von Daesh getötet werde, wenn man kurze Hosen trage, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 7. September 2015 mit Verfügung vom 1. Mai 2017 – eröffnet am 2. Mai 2017– ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, dass es ferner feststellte, die Wegweisung werde zurzeit wegen Unzumutbarkeit nicht vollzogen, und den Vollzug zugunsten einer vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers aufschob, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe die Begegnungen mit dem Daesh-Angehörigen, der einmal sein Freund gewesen sei, widersprüchlich geschildert, dass er bei der BzP ausgesagt habe, dieser Typ habe ihn „immer wieder angesprochen“, während er bei er Anhörung nur von zwei Begegnungen gesprochen habe, dass er anlässlich der BzP berichtet habe, der Typ von Daesh habe ihn Ende Juni ultimativ aufgefordert, sich den Islamisten anzuschliessen, bei der Anhörung habe er dieses Ereignis auf „vielleicht Anfangs Juni“ datiert, dass er weiter bei der BzP vorgebracht habe, als er beim Grossvater gewesen sei, sei der Typ alle zwei Tage ins Haus der Eltern gekommen und habe nach ihm gefragt, dass er bei der Anhörung verneint habe, dass etwas vorgefallen sei, während er sich beim Grossvater aufgehalten habe, dass er auf Vorhalt hin diese Widersprüche nicht habe auflösen können, dass weiter realitätsfremd erscheine, dass er das Risiko eingegangen sei und die Eltern besucht habe, wenn der fragliche Freund ihn regelmässig bei ihnen gesucht haben solle,

E-3116/2017 dass er ferner den Zeitpunkt des Besuchs bei seinen Eltern unterschiedlich geschildert habe, indem er einmal angegeben habe, nach einer Woche Aufenthalt zu ihnen gegangen zu sein, ein anderes Mal sei es circa nach einem Monat gewesen, dass er zu Beginn der Anhörung angegeben habe, bis etwa Mitte Juni 2015 im (...) gearbeitet zu haben, und später zu Protokoll gegeben habe, im Anschluss an das bedrohende Gespräch mit dem Daesh-Angehörigen Anfang Juni 2015 zu seinem Grossvater gegangen zu sein, und ab circa Anfang Juni nicht mehr gearbeitet zu haben, dass er auf Vorhalt hin dazu erklärt habe, bis Mitte Juni 2015 noch übers Internet mit dem (...) gearbeitet zu haben, dass diese Erklärung nicht überzeuge, dass schliesslich die Schilderung des Ereignisses, als der Beschwerdeführer bei seinen Eltern gewesen sei und Daesh das Haus in Brand gesteckt hätten, das mit Wassereimern gelöscht worden sei, realitätsfremd erscheine, dass ebenfalls als realitätsfremd eingestuft werden müsse, wie er das Haus habe verlassen und wieder zum Grossvater zurückkehren können, obschon das Haus überwacht worden sei und er umgehend festgenommen worden wäre, wenn er sich so fahrlässig verhalten hätte, dass daher nicht geglaubt werden könne, er habe den Irak verlassen, weil er seitens Daesh unter Todesdrohungen aufgefordert worden sei, sich ihnen anzuschliessen, dass sodann die Massnahmen, dass die Universität geschlossen worden sei, er von Daesh festgenommen, geohrfeigt und erst nach Bezahlung des Lösegeldes freigelassen worden sei, Folgen der kriegerischen Ereignisse im Irak seien und angesichts ihrer vergleichsweise geringen Eingriffsintensität keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG (SR142.31) darstellten, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Mai 2017 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren, eventuell sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen,

E-3116/2017 dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte sowie eine Unterstützungsbestätigung in Aussicht stellte, dass er mit der Beschwerde einen Haftbefehl vom 21. Mai 2014 und ein Arbeitszeugnis vom 16. Mai 2017 jeweils in Kopie mit deutscher Übersetzung, ein Foto von ihm und noch zwei Männern (...) und Fotos des gebrannten Hauses einreichte, dass er zur Begründung beteuerte, tatsächlich von der IS-Miliz rekrutiert worden zu sein und sich nur durch Flucht dieser Rekrutierung entziehen zu können, dass er die festgestellten Widersprüche bedauere, dass er aber bei den Befragungen nervös angespannt und gestresst gewesen sei und sich nicht habe konzentrieren können, dass mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2017 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wegen Aussichtslosigkeit der Begehren abgewiesen wurden und der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, einen Kostenvorschuss zu leisten, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall (Art. 63 Abs. 4 VwVG), dass der Kostenvorschuss fristgerecht eingezahlt wurde,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),

E-3116/2017 dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,

E-3116/2017 dass die Erklärung in der Beschwerde, der Beschwerdeführer sei gestresst und nervös gewesen, nicht geeignet ist, die genannten Widersprüche aufzulösen und die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu widerlegen, dass unbesehen der nicht glaubhaft dargelegten Asylvorbringen festzustellen ist, dass sich die Lage in seiner Heimat seit der Ausreise des Beschwerdeführers wesentlich verändert hat, dass Mosul im Juni/Juli 2017 durch die irakische Armee zurückerobert wurde und nun unter ihrer Kontrolle ist, dass die Terrormiliz „Islamischer Staat (IS) an Bedeutung verloren hat und der Untergang des sogenannten Kalifats nur noch eine Frage der Zeit ist (Ausland-FAZ: IS-Kommentar, Nicht das Ende des Terrors, vom 12. Juli 2017, < http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/is-kommentar-nicht-dasende-des-terrors-15101948.html >, abgerufen am 3. August 2017), dass somit der Beschwerdeführer keine Verfolgung mehr durch die IS befürchten muss, womit seine Asylvorbringen, würde man sie glauben, asylrechtlich auch nicht relevant sind, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdestufe einen Haftbefehl vom 21. Mai 2014 einreichte, wonach er des Terrorismus beschuldigt werde, dass er jedoch bei den Befragungen mit keinem Wort eine Verfolgung durch den irakischen Staat geltend machte und er sich, nachdem der fragliche Haftbefehl ausgestellt worden sei, noch mehr als ein Jahr zu Hause aufhielt, weshalb er von diesem und auch von einer allfälligen Behelligung durch die irakischen Behörden hätte Kenntnis haben müssen, dass er in seinen Asylvorbringen ausschliesslich von den Problemen mit Daesh gesprochen hat und die Frage, ob er sonst doch Probleme mit irgendwelchen Personen, Behörden oder Organisationen hatte, explizit verneinte (vgl. A4/12 S. 8), dass daher dieses, erst auf Beschwerdestufe vorgebrachte Vorbringen, das im Übrigen in der Eingabe nicht weiter ausgeführt wird, als nachgeschoben und daher als unglaubhaft qualifiziert werden muss, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/is-kommentar-nicht-das-ende-des-terrors-15101948.html http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/is-kommentar-nicht-das-ende-des-terrors-15101948.html

E-3116/2017 dass dies umso mehr gilt, als der Haftbefehl lediglich in nicht beweistauglicher Kopie eingereicht wurde und das in Aussicht gestellte Original bezeichnenderweise bis heute nicht nachgereicht wurde, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass daran auch die weiteren auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente nichts zu ändern vermögen, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM den Beschwerdeführer infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellen soll (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung dieser Kosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

E-3116/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.‒ werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung dieser Kosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser

Versand:

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