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Bundesverwaltungsgericht 07.06.2011 E-3107/2011

7 giugno 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,301 parole·~12 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 26. Mai 2011

Testo integrale

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3107/2011 Urteil vom 7. Juni 2011 Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A._______, geboren am (…), Eritrea, (…), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin- Verfahren); Verfügung des BFM vom 26. Mai 2011 / N (…).

E-3107/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 18. April 2011 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte, auf welches das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) mit Verfügung vom 26. Mai 2011 nicht eintrat, dass das Bundesamt der Beschwerdeführerin anlässlich der summarischen Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum vom 28. April 2011 das rechtliche Gehör bezüglich der Zuständigkeit Italiens für das vorliegende Asylverfahren, zum Nichteintretensentscheid und zu einer Wegweisung dorthin gewährte, dass die Beschwerdeführerin hierzu im Wesentlichen vorbrachte, sie befürchte, in Italien auf der Strasse leben zu müssen, weshalb sie nicht dorthin zurückkehren möchte, dass das Bundesamt zur Begründung seiner Verfügung ausführte, dass sich die Schweiz mit der Umsetzung des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin- Assoziierungsabkommen [DAA], SR 0.142.392.689) verpflichtet habe, die Dublin-II-Verordnung ([Dublin-II-VO] Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist) anzuwenden, dass die Beschwerdeführerin zu Protokoll gegeben habe, am 1. April 2011 illegal in Italien in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist zu sein und dies durch den Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac bestätigt werde, dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen des BFM gemäss Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO vom 17. Mai 2011 am 24. Mai 2011 gutgeheissen hätten und somit die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens bei Italien liege, dass gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten werde, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen könnten,

E-3107/2011 der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig sei, dass die Überstellung nach Italien - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist - bis spätestens am 24. November 2011 zu erfolgen habe, dass somit auf das Asylgesuch nicht eingetreten werde, dass die Folge eines Nichteintretensentscheides gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz sei und die Beschwerdeführerin in einen Drittstaat reisen könne, in dem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden würde, weshalb das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen sei, und ferner keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr nach Italien bestehen würden, dass auch keine Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung nach Italien sprächen, dass Italien die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (sogenannte Aufnahmerichtlinie), welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhalte, ohne Beanstandungen von Seiten der Europäischen Kommission umgesetzt habe, dass sich die Beschwerdeführerin an die zuständigen Behörden wenden könne, um eine Unterkunft zu erhalten, dass der Vollzug der Wegweisung auch technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 31. Mai 2011 (Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhebt und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, eventualiter ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erachten, dass im Sinne vorsorglicher Massnahmen der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei und die Vollzugsbehörden

E-3107/2011 anzuweisen seien, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe, dass sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht, dass sie zur Begründung im Wesentlichen vorbringt, Italien halte sich weder gegenüber anerkannten Flüchtlingen noch gegenüber Asylbewerbern an die gemeinschaftsrechtlich eingegangenen Mindestverpflichtungen und sie würde dort weder eine angemessene Unterkunft erhalten, noch in ein Asylverfahren aufgenommen, weshalb eine Überstellung nach Italien nicht zulässig sei, dass das Asylverfahren in Italien den Anforderungen an Art. 13 EMRK nicht genügen würde, dass in der Rechtsmitteleingabe weiter vorgebracht wird, eine Cousine der Beschwerdeführerin, die Schweizerin sei, lebe in der Schweiz, dass sich die Beschwerdeführerin auf die humanitäre Klausel gemäss Art. 15 Dublin-II-VO beruft, dass bezüglich der weiteren Ausführungen im Einzelnen auf die Rechtsmitteleingabe und, soweit entscheidrelevant, auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen ist, dass am 3. Juni 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung für die Beschwerdeführerin zu den Akten gelangte, dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 3. Juni 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eingingen, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des

E-3107/2011 Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh- rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass das BFM am 17. Mai 2011 an Italien ein Ersuchen um Übernahme der Beschwerdeführerin gestellt hat, dass Italien diesem Ersuchen am 24. Mai 2011 entsprach und demnach die Zuständigkeit für das vorliegende Verfahren auf Italien übergegangen ist,

E-3107/2011 dass die Beschwerdeführerin somit ohne Weiteres in einen Drittstaat (vorliegend Italien) ausreisen kann, welcher für die Prüfung ihres Asylantrages staatsvertraglich zuständig ist, dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, dass keine Hinweise dafür bestehen, Italien würde sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten, dass der pauschale Vorhalt in der Rechtsmitteleingabe, in Italien sei der Zugang zum Asylverfahren verwehrt, nicht gehört werden kann, dass für das Bundesverwaltungsgericht insbesondere keine Gründe ersichtlich sind, die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) hätten veranlassen sollen, dass nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen bezüglich Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich - neben den staatlichen Strukturen - auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe in entscheidwesentlicher Hinsicht nichts Stichhaltiges zu entgegnen vermag, dass entgegen den Einwänden in der Rechtsmitteleingabe den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu folgen ist, wonach Italien zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden umgesetzt hat und sich die Beschwerdeführerin an die zuständigen Behörden wenden kann, um eine Unterkunft zu erhalten und ins Asylverfahren aufgenommen zu werden, dass auch der generellen Einschätzung in der Rechtsmitteleingabe, die Beschwerdeführerin würde in Italien kein Verfahren erhalten, dass den Garantien von Art. 13 EMRK entspräche, nicht gefolgt werden kann,

E-3107/2011 dass das Vorbringen im vorliegenden Beschwerdeverfahren, in der Schweiz lebe eine als Schweizer Staatsbürgerin anerkannte Cousine der Beschwerdeführerin, die Zuständigkeit der Schweiz ebenfalls nicht zu begründen vermag, dass gemäss Ziffer 6 der einleitenden Bestimmung der Dublin-II-VO die Einheit der Familie gewahrt werden muss, soweit dies mit den sonstigen Zielen vereinbar ist, die mit der Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrages zuständigen Mitgliedstaates angestrebt werden, dass zwar Art. 8 EMRK unter dem Aspekt von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO berücksichtigt werden kann, dass Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Garantie von Art. 8 EMRK zunächst das Bestehen einer Familie ist, wobei es gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) auf ein tatsächlich bestehendes Familienleben ankommt (vgl. hierzu etwa EGMR, K. und T. gegen Finnland [Grosse Kammer], Urteil vom 12. Juli 2001, Beschwerde Nr. 25702/94, § 150), dass über die Kernfamilie hinausgehend der Familienbegriff auch die Beziehungen zwischen allen nahen Verwandten, die in der Familie eine wesentliche Rolle spielen können, erfasst werden, dass die Strassburger Organe als solchermassen erweitertes Familienleben das Verhältnis zwischen Grosseltern und ihren Enkeln beziehungsweise Enkelinnen, zwischen Onkeln/Tanten sowie ihren Nichten und Neffen sowie auch zwischen Geschwistern anerkennen, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zwischen den Angehörigen besteht (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/47 E. 4.1.1 S. 677 f.; Caroni Martina, Schriften zum Europäischen Recht, Band 58, Privat- und Familienleben zwischen Menschenrecht und Migration, S. 25 und S. 35 mit Hinweisen auf Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, Strassburg), dass allerdings im Verhältnis zwischen diesen Verwandten ausserhalb der Kernfamilie die Berufung auf den Grundsatz der Familieneinheit gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht - nebst einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung - grundsätzlich ein

E-3107/2011 besonderes Abhängigkeitsverhältnis voraussetzt (BVGE 2008/47 E. 4.1.1 S. 677 f.), dass das Verwandtschaftsverhältnis unter Cousinen und Cousins nicht unter den erweiterten Familienbegriff fällt und darüber hinaus aufgrund der Aktenlage keine hinreichenden Anhaltspunkte vorliegen, die auf eine tatsächlich gelebte Beziehung beziehungsweise ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der von der Rechtsprechung geforderten Intensität zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Cousine schliessen lassen könnten, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien und auf die Frage nach Gründen, die dagegen sprechen könnten, die in der Schweiz lebende Cousine nicht erwähnte (Akten BFM A6/10 S. 7), dass auch aufgrund der weiteren Aktenlage keine Anhaltspunkte vorliegen, die auf eine tatsächlich gelebte Beziehung beziehungsweise ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Cousine hindeuten würden, dass aufgrund der Akten auch sonst keine Gründe zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO ersichtlich sind, weshalb entgegen der Beschwerdevorbringen somit nicht davon auszugehen ist, das BFM hätte Veranlassung zu einem Selbsteintritt und zu einer diesbezüglichen Begründung gehabt, dass sich der Passus in der Rechtsmitteleingabe, die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers (sic) sei von der Vorinstanz nicht bestritten worden, offenkundig nicht auf das vorliegende Verfahren der Beschwerdeführerin beziehen kann, dass das BFM in Berücksichtigung der Aktenlage zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,

E-3107/2011 dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist, dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG stellt, sondern vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Dublin II-VO) oder gegebenenfalls - wenn sich Familienmitglieder in verschiedenen Dublin-Mitgliedstaaten befinden und zusammengeführt werden sollen - bei der Ausübung der sogenannten Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin II-VO), dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die Beschwerdeführerin nicht darzutun vermag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung infolge Aussichtslosigkeit der Begehren - ungeachtet der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin - abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG),

E-3107/2011 dass das Gesuch um Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandlos ist, dass mit vorliegendem Urteil auch das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos ist und demnach auf die in der Beschwerde in diesem Zusammenhang gemachten Ausführungen nicht einzugehen ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: i.V. Kurt Gysi Christoph Berger

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