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Bundesverwaltungsgericht 05.07.2018 E-3091/2018

5 luglio 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,507 parole·~13 min·6

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. April 2018

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3091/2018

Urteil v o m 5 . Juli 2018 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.

Parteien

A._______, geboren am (…), Indien, vertreten durch lic. iur. Stephan Stulz, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. April 2018 / N (…).

E-3091/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer Indien eigenen Angaben zufolge am (…) November 2016 verliess und gleichentags legal in die Schweiz einreiste, wo er – nach Absolvierung einer Ausbildung – am 22. Januar 2018 um Asyl nachsuchte, dass am 12. Februar 2018 die Kurzbefragung im Verfahrenszentrum B._______, am 21. Februar 2018 eine Erstbefragung gemäss Testphasenverordnung vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) und am 14. März 2018 die Anhörung zu den Asylgründen stattfanden, dass der Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei tamilischer Ethnie und stamme aus D._______, wohin seine Eltern in den 1980er-Jahren aus Sri Lanka geflüchtet seien, dass er sich Ende 2015 in eine Muslimin verliebt habe, jedoch habe davon ausgehen müssen, dass deren Familie mit dieser Beziehung nicht einverstanden sein würde, dass er im Oktober 2016 mit seiner Freundin zu seiner Grossmutter gegangen sei, worauf Angehörige der Familie des Mädchens respektive angeheuerte Schläger zu seiner Familie gegangen seien und diese bedroht sowie den Vater geschlagen hätten, dass die Freundin daraufhin wieder zu ihrer Familie zurückgekehrt und es in der Folge zu Anzeigen seines Vaters gegen ihre Familie (wegen des tätlichen Angriffs) und der Familie der Freundin gegen ihn (Beschwerdeführer; wegen der angeblichen Entführung der Tochter) gekommen sei, dass er sich in der Zeit bis zur Ausreise bei Freunden in C._______ und bei der Grossmutter aufgehalten habe, währenddessen immer wieder Schläger der anderen Familie seine Angehörigen heimgesucht und sich nach seinem Aufenthaltsort erkundigt hätten, dass die Familie der Freundin angekündigt habe, ihn nach seiner Rückkehr aus der Schweiz zu töten, und sie die indischen Behörden darauf aufmerksam gemacht habe, dass er in Wirklichkeit gar nicht indischer Staatsangehöriger sei, worauf in dieser Sache ein Untersuchungsverfahren eingeleitet worden sei,

E-3091/2018 dass das SEM mit Verfügung vom 20. April 2018 – eröffnet am 25. April 2018 – die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, dessen Asylgesuch vom 22. Januar 2018 ablehnte sowie seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Mai 2018 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und darin inhaltlich die Aufhebung des Asylentscheids, die Gewährung des Asyls, unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, den Verzicht auf die Wegweisung sowie eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme (als Flüchtling) unter Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragte, dass mit separater Post 31 Beweismittel zu den Akten gereicht wurden, darunter eine DVD mit Aufnahmen eines – in einer (…)werkstatt gefilmten – Interviews mit zwei Personen, bei denen es sich um die Eltern des Beschwerdeführers handle, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2018 die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abwies und ihn aufforderte, bis zum 22. Juni 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu leisten, dass in der gleichen Instruktionsverfügung das prozessuale Begehren auf Übersetzung des ins Recht gelegten Interviews der Eltern des Beschwerdeführers abgewiesen wurde, dies unter der Feststellung, dass kein Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung des rechtlichen Gehörs (Gewährung einer Frist zur Ergänzung des Rechtsmittels) zu den von ihm selbst eingereichten Unterlagen und Beweismittel bestehe, dass er mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 21. Juni 2018 unter Hinweis auf seine bescheidenen finanziellen Mittel um Erstreckung der Zahlungsfrist bis zum 2. Juli 2018 ersuchen liess, dass in der Eingabe vom 21. Juni 2018 ausserdem eine Bedürftigkeitsbestätigung und die Kopie eines Rechtsgutachtens von Professor Kälin zu den Akten gereicht und geltend gemacht wurde, der Instruktionsrichter habe bei seiner Zwischenverfügung verschiedene Sachverhaltselemente

E-3091/2018 nicht genügend beachtet und dadurch das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt, dass die Videoaufnahme der Eltern "aus dem Recht gewiesen" worden sei, dass der Beschwerdeführer am 22. Juni 2018 den Vorschuss fristgerecht überwies,

und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG), dass sich der am 21. Juni 2018 gestellte Antrag um Erstreckung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses mit der am nächsten Tag erfolgten Überweisung dieses Vorschusses als gegenstandslos erweist, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb

E-3091/2018 der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Vorinstanz mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen eines Asyl begründenden Sachverhalts und jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, dass vorab auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann und es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, diesen Argumenten Stichhaltiges entgegenzusetzen, dass sich nämlich in den Aussagen des Beschwerdeführers in der Tat verschiedene Ungereimtheiten und Widersprüche finden, die das SEM auf überzeugende Weise in seine Beurteilung einbezogen hat,

E-3091/2018 dass der Beschwerdeführer im November 2016 in die Schweiz eingereist ist, sein Asylgesuch aber erst im Januar 2018 (offenbar nach Beendigung seiner einjährigen Ausbildung in der Schweiz) gestellt hat, was sich nicht mit dem üblichen Verhalten einer Person in Einklang bringen lässt, die von der Schweiz tatsächlich dringend flüchtlingsrechtlichen Schutzes bedarf, dass er im Visumsverfahren zudem mit keinem Wort auf seine angebliche Gefährdungssituation hingewiesen hatte, dass der Beschwerdeführer sich im Rahmen des Visums- und des erstinstanzlichen Asylverfahrens stets als indischer Staatangehöriger bezeichnet hatte und es merkwürdig erscheint, dass er in der Beschwerde nun geltend machen lässt, er habe die indische Staatsbürgerschaft nie erhalten (vgl. Rechtsmittel S. 10), dass er in der Eingabe vom 21. Juni 2018 demgegenüber ausführen lässt, er habe "in der Zwischenzeit seine indische Staatsbürgerschaft wohl verloren" (vgl. Eingabe S. 1), dass den vom Beschwerdeführer befürchteten Problemen mit einer Familie anderer Glaubenszugehörigkeit wegen einer Liebschaft – ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit – die flüchtlingsrechtliche Relevanz abzusprechen ist, dass solche privaten und familiären Probleme nicht in einem der im Gesetz genannten Motive begründet liegen würden und der Beschwerdeführer ihnen zudem durch einen Umzug innerhalb seines flächenmässig riesigen Heimatlandes entgehen – respektive die Behörden (des Herkunftsortes oder einer Aufenthaltsalternative) um Schutz vor solchen nicht-staatlichen Behelligungen ersuchen – könnte, dass in diesem Zusammenhang festzuhalten ist, dass sich der Beschwerdeführer gemäss seinen Schilderungen bereits einmal erfolgreich durch einen vorübergehenden Umzug vor solchen Übergriffen hat in Schutz bringen können, dass der Bundesrat Indien als verfolgungssicheren Staat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (SR 142.31) und Art. 2 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) bezeichnet hat,

E-3091/2018 dass deshalb die gesetzliche Regelvermutung besteht, in Indien finde keine asylrelevante staatliche Verfolgung statt und Schutz vor nicht-staatlicher Verfolgung sei gewährleistet, dass hinsichtlich des Schreibens des Passamtes vom (…) 2016 mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass dieses in der vorgelegten Form leicht manipulierbar ist und vor diesem Hintergrund nur geringen Beweiswert hat, dass es abgesehen davon dem Beschwerdeführer zuzumuten wäre, sich gegebenenfalls diesem "kleinen Verfahren" (vgl. Protokoll A21/9 ad F7) zu stellen, nötigenfalls mithilfe einer professionellen Rechtsvertretung, dass die im Rechtsmittel erhobenen Einwände gegen die vorinstanzliche Verfügung nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen vermögen, zumal der grösste Teil der Begründung des Rechtsmittels sich mit dem Versuch befasst, die vom SEM aufgelisteten Unglaubhaftigkeitsindizien zu widerlegen, dass das Gleiche auch für die Ausführungen in der Eingabe vom 21. Juni 2018 gilt, in welcher der Beschwerdeführer zu bedenken geben liess, dass verschiedene Sachverhaltselemente vom Instruktionsrichter bei seiner Zwischenverfügung vom 7. Juni 2018 zu Unrecht nicht berücksichtigt worden seien, dass einige der vom Beschwerdeführer im Fristerstreckungsgesuch erwähnten Vorbringen dem Instruktionsrichter beim Erlass seiner Verfügung bereits bekannt und in Betracht gezogen worden waren (angeblicher Verlust der indischen Staatsangehörigkeit, angebliche Staatenlosigkeit, angebliches Strafverfahren in Indien, angebliche Gefahr der Abschiebung nach Sri Lanka und der [Reflex-] Verfolgung in diesem Staat, angebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs), dass auch die Empfehlungen von Professor Walter Kälin zum Thema "Asylverfahren Sri Lanka" vom 23. Februar 2014 (vgl. Eingabe vom 21. Juni 2018 S. 1 f.) dem Gericht bekannt waren und der Beschwerdeführer im Übrigen nicht Staatsangehöriger dieses Landes sein will,

E-3091/2018 dass die massiven Rügen an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung (notwendige weitere Abklärungen unterlassen, Beweise falsch gewürdigt, selektive Entscheidbegründung mit spitzfindigen respektive vermeintlichen Aussagewidersprüchen, keine Gelegenheit zur Stellungnahme zu Ungereimtheiten geboten, mehrmalige harsche Unterbrechung des Befragten anlässlich der Anhörung) sich nach Durchsicht der Vorakten als offensichtlich unbegründet erweisen, dass schliesslich der Instruktionsrichter das mit der Beschwerde eingereichte Interview mit den Eltern nicht "aus dem Recht gewiesen" (vgl. Eingabe vom 21. Juni 2018 S. 2), sondern den unbegründeten Antrag abgewiesen hat, von Amtes wegen eine Übersetzung der Konversation in eine Amtssprache der Schweiz anzuordnen und ihm diese dann in dieser Form zur Stellungnahme zu unterbreiten, dass der rechtserhebliche Sachverhalt aus Sicht des Gerichts im Übrigen hinreichend erstellt ist und in antizipierender Beweiswürdigung darauf verzichtet werden konnte, vom Beschwerdeführer eine Beschreibung des Inhalts des offenbar in seiner Muttersprache geführten Interviews einzufordern, dass es dem Beschwerdeführer bei dieser Aktenlage zusammenfassend nicht gelingt, die oben erwähnte Regelvermutung der Verfolgungssicherheit im Safe Country Indien zu widerlegen, dass das SEM bei dieser Aktenlage – jedenfalls im Ergebnis – zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgewiesen hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),

E-3091/2018 dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass nach den vorstehenden Ausführungen weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,

E-3091/2018 dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten auch der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der in gleicher Höhe geleistete Vorschuss zur Deckung dieser Kosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

E-3091/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Es wird die Gegenstandslosigkeit des Gesuchs vom 21. Juni 2018 (um Erstreckung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses) festgestellt. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Vorschuss wird zur Deckung dieser Kosten verwendet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Eveline Chastonay

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