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Bundesverwaltungsgericht 13.06.2012 E-3088/2012

13 giugno 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,504 parole·~13 min·2

Riassunto

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 9. Mai 2012 / N

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3088/2012

Urteil v o m 1 3 . Juni 2012 Besetzung

Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien

A._______, Eritrea, zurzeit im Sudan, vertreten durch Klausfranz Rüst-Hehli, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 9. Mai 2012 / N (…).

E-3088/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben seines Bruders B._______ vom 15. Februar 2011 an das BFM ein "Asylgesuch gemäss Art. 20 AsylG" stellen liess, dass sein Bruder B._______ – ein in der Schweiz 2010 unter Asylgewährung anerkannter Flüchtling – darin im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer sowie ein dritter Bruder namens C._______ (N (…)) hätten im Jahr (…) aus Eritrea nach Libyen flüchten müssen, weil sie in ihrem Heimatland verfolgt worden seien, dass die beiden Brüder den Schutz der Schweiz benötigen würden, weil Libyen diesen nicht zu leisten vermöge, dass B._______ am 2. März 2011 Ausweisdokumente seiner Brüder zu den Akten reichte und das BFM am 4. August 2011 schriftlich davon in Kenntnis setzte, die beiden hätten im (…) 2011 wegen der schlechten Sicherheitslage in Libyen in den Sudan weiterflüchten müssen, wo sie vom Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) registriert worden seien und Ausweise erhalten hätten, dass der heutige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 16. August 2011 bei der Schweizer Botschaft in Karthum seine Vollmacht einreichte und um Durchführung einer Anhörung durch die Botschaft ersuchte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Januar 2012 an das Eidgenössische Departement für Äussere Angelegenheiten (EDA) wegen der Nichtdurchführung einer Anhörung eine gegen die Schweizer Vertretung in Khartum gerichtete Rechtsverweigerungsbeschwerde einreichte, die vom EDA ans BFM und von diesem an das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung überwiesen wurde, dass das Gericht auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde mit Urteil vom 20. Februar 2012 nicht eintrat (Verfahren E-859/2012), dass der heutige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem BFM mit Schreiben vom 31. Januar 2012 und 3. März 2012 über die Situation seines Mandanten informierte und die Vorinstanz insbesondere davon in Kenntnis setzte, dass das UNHCR für seinen Mandanten keine Fürsorge-

E-3088/2012 leistungen zu erbringen vermöge, dieser malariakrank sei und dauernd Medikamente benötige, dass der Beschwerdeführer im Sudan aktiv von der eritreischen Armee gesucht werde und in ständiger Angst vor einer Rückschaffung nach Eritrea oder vor Entführung durch eine kriminelle Bande zwecks Entnahme von Organen lebe, dass die sudanesischen Behörden nicht nur keinen Schutz vor den befürchteten Übergriffen leisten, sondern vielmehr Schutzgelder von den eritreischen Flüchtlingen einfordern würden, dass mit dem Schreiben vom 3. März 2012 eine Kopie des UNHCR- Ausweises des Beschwerdeführers und mit Eingabe vom 8. März 2012 Passfotos des Beschwerdeführers und eine Beschreibung dessen Fluchtgründe durch seinen Bruder B._______ zu den Akten gereicht wurde, dass das BFM den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. April 2012 zur Klärung offener Fragen aufforderte und ihm insbesondere Frist zur Einreichung von Beweismitteln zum Beleg der geltend gemachten Erkrankung setzte, dass der heutige Rechtsvertreter mit Eingabe vom 16. April 2012 eine durch B._______ verfasste, ausführliche Beschreibung der persönlichen Situation des Beschwerdeführers (und des Bruders C._______) vom 10. April 2012 zu den Akten reichte und ausführte, ein Arztbericht wäre für den Beschwerdeführer nur mit grossem Risiko zu beschaffen, das er "wegen des bereits jetzt hohen Furchtspiegels meiden" möchte, dass das BFM mit Verfügung vom 9. Mai 2012 die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz nicht bewilligte und sein Asylgesuch ablehnte, dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, den Akten sei zwar zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer wohl durch die eritreischen Behörden flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile zugefügt worden seien, aufgrund einer Regelvermutung sei aber davon auszugehen sei, er habe im Drittstaat Sudan bereits Schutz gefunden, wo ihm ein Verbleib zumutbar sei,

E-3088/2012 dass das Asylgesuch aus dem Ausland deswegen abzuweisen sei und auch die Voraussetzungen für einen Einbezug des Beschwerdeführers in die Flüchtlingseigenschaft des Bruders B._______ (Familienasyl gemäss Art. 51 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) nicht gegeben seien, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Juni 2012 (Tag der Übermittlung per Telefax) gegen diese Verfügung des BFM Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einlegen und inhaltlich beantragen liess, der Asylentscheid sei aufzuheben und es sei ihm die Einreise in die Schweiz als Flüchtling respektive im Hinblick auf die Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen, eventuell sei die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie der Verzicht auf die Erhebung des Kostenvorschusses beantragt wurden, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Rechtsmittels im Wesentlichen geltend macht, der Sudan könne für eritreische Flüchtlinge im Allgemeinen und für ihn im Besonderen keinen sicheren und zumutbaren Drittstaat darstellen, dass zum Beleg der schwierigen Lage der Flüchtlinge im Sudan unter anderem schriftliche Länderinformationen, mehrere Länderberichte und Lageanalysen zu den Akten gereicht werden und in diesem Zusammenhang gerügt wird, das BFM habe den Untersuchungsgrundsatz, das Akteneinsichtsrecht und die Begründungspflicht verletzt, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

E-3088/2012 dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass gemäss Art. 111 Bst. e AsylG der Einzelrichter mit Zustimmung eines zweiten Richters über offensichtlich unbegründete Beschwerden entscheidet und den nachfolgenden Erwägungen zu entnehmen ist, dass hier eine solche Beschwerde vorliegt, dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Schweiz gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt und eine ausländische Person als Flüchtling anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit und Massnahmen gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, dass das BFM ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder wenn ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 [Abs. 2] AsylG), dass das Bundesamt gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes bewilligt, wenn ihnen nicht zu-

E-3088/2012 gemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen, und dass gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen kann, Asylsuchenden, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht, die Einreise zu bewilligen, dass bei diesem Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung restriktive Voraussetzungen gelten, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt und neben der erforderlichen Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG namentlich die Art der persönlichen Beziehung zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Qualität allfälliger persönlicher Beziehungen zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e-g S. 131 ff.), dass in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zunächst festzustellen ist, dass eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea nicht auszuschliessen ist, dass er sich jedoch bereits seit mehr als einem Jahr im Sudan aufhält (und sich zuvor mehrere Jahre lang in Libyen aufgehalten hatte), was hinsichtlich der bei einem im Ausland gestellten Asylgesuch zu prüfenden Frage, ob die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden könne, zu berücksichtigen ist (Art. 52 [Abs. 2] AsylG), dass bei einem Asylgesuch aus einem Drittstaat nach Lehre und Praxis im Sinn einer (widerlegbaren) Regelvermutung davon auszugehen ist, die betreffende Person habe dort bereits anderweitig Schutz gefunden, was grundsätzlich zur Ablehnung des Asylgesuchs und zur Verweigerung der Einreisebewilligung führt (vgl. EMARK 2004 Nr. 21 E. 4 mit weiteren Hinweisen), dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hingewiesen hat, dass der Beschwerdeführer vom UNHCR als Flüchtling registriert worden ist und jederzeit in ein von dieser Organisation geführtes Flüchtlingslager zurückkehren kann, wo er die nötige Unterstützung er-

E-3088/2012 hältlich machen kann (vgl. auch die Darstellung von B._______ vom 10. April 2012, S. 5, seine Brüder seien nun "officially registered UNHCR's refugees"), dass der Beschwerdeführer vorbringt, ein weiterer Verbleib im Sudan sei für ihn nicht zumutbar, und zudem befürchte er eine Deportation nach Eritrea, wo er verfolgt sei, dass die Argumente des Beschwerdeführers jedoch nicht derart sind, dass es für ihn in Berücksichtigung der heutigen Situation im Sudan objektiv unzumutbar erscheint, den in diesem Land gegenüber der Verfolgungsgefahr im Heimatstaat bestehenden Schutz weiterhin in Anspruch zu nehmen, dass es ihm unbenommen ist, sich an die örtliche Vertretung des UNHCR zu wenden und er grundsätzlich in der Tat die Möglichkeit hat, sich wieder in einem Flüchtlingslager dieser Organisation niederzulassen, falls er sich an seinem aktuellen Aufenthaltsort in Khartum nicht hinreichend sicher fühlen sollte, dass das Bundesverwaltungsgericht in einer Vielzahl von Urteilen dargestellt hat, dass und weshalb davon auszugehen ist, dass Sudan für eritreische Flüchtlinge grundsätzlich einen sicheren Aufnahmestaat im Sinn von Art. 52 [Abs. 2] AsylG darstellt (vgl. auch die Hinweise in der angefochtenen Verfügung auf die konstante Praxis des Gerichts), weshalb auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde hier nicht weiter eingegangen werden muss, dass zwar in letzter Zeit gelegentlich von Deportation von Eritreern in den Heimatstaat berichtet wird (vgl. etwa den UNHCR-Bericht vom 18.10.2011 "Dismay at new deportation of Eritreans by Sudan" www.unhcr.org/print/4e9d47269.html besucht am 2.11.2011]), dass sich, angesichts der Zahl von gegen 170'000 eritreischen Flüchtlingen und Asylsuchenden im Sudan, allein daraus jedoch noch keine generelle Gefahr der Rückschiebung ergibt und den Akten auch kein besonderes Profil des Beschwerdeführers zu entnehmen wäre, das ihn der konkreten Gefahr einer Deportation aussetzen könnte, dass auch die behauptete Gefahr, im Sudan Opfer einer Entführung durch kriminelle Banden zu werden (zwecks Organentnahme oder aus anderen Gründen), nach Auffassung des Gerichts als gering bezeichnet

E-3088/2012 werden kann und der Beschwerdeführer dieses Risiko im Übrigen durch einen Umzug in ein Lager des UNHCR ebenfalls weiter reduzieren könnte, dass der Beschwerdeführer trotz konkreter Aufforderung keinerlei Beleg seiner angeblichen Erkrankung zu den Akten gereicht hat (zur Mitwirkungspflicht von Asylsuchenden bei medizinischen Vorbringen vgl. etwa auch BVGE 2009/50 E. 10), dass die diesbezüglichen Erklärungen des Beschwerdeführers in keiner Weise überzeugend erscheinen und das BFM bei dieser Aktenlage keine Veranlassung hatte, dieses Sachverhaltselement – nach Ablauf der dem Beschwerdeführer gesetzten Frist – weiter (von Amtes wegen) abzuklären (vgl. a.a.O., E. 10.2.3), dass das Gleiche für das Bundesverwaltungsgericht gilt, weshalb die beantragte Untersuchung durch einen Vertrauensanwalt der Schweizer Botschaft in Khartum (vgl. Beschwerde S. 2) sich als unnötig erweist, dass im Übrigen den Ausführungen von B._______ zu entnehmen wäre, dass sein Bruder im Sudan durchaus Zugang zu Medikamenten habe, diese ihm allerdings nicht viel Linderung verschaffen würden ("This tablets are not helping him that much", vgl. Eingabe vom 10. April 2012, S. 6), dass die Malaria-Erkrankung des Beschwerdeführers, respektive die behauptete Unmöglichkeit einer adäquaten Behandlung im Aufenthaltsstaat, damit nicht glaubhaft gemacht ist, zumal das UNHCR im Zusammenhang mit einer medikamentösen Behandlung einer solchen Krankheit zweifellos mindestens unterstützend beistehen könnte, dass die in diesem Zusammenhang erhobenen prozessualen Rügen (Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und der Begründungspflicht) sich nach dem Gesagten als unberechtigt erweisen und auch nicht konkret dargelegt wird, inwiefern sich das BFM einer Verletzung des Akteneinsichtsrechts schuldig gemacht hätte, weshalb auch darauf nicht weiter einzugehen ist und keine Veranlassung für die Kassation der angefochtenen Verfügung aus prozessualen Gründen besteht, dass somit vorliegend eine Schutzgewährung durch die Schweiz auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass ein Bruder in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei, nicht als erforderlich erscheint,

E-3088/2012 dass das BFM in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt hat, wieso die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 2 AsylG für einen allfälligen Einbezug des Beschwerdeführers in die Flüchtlingseigenschaft des Bruders B._______ (Familienasyl) nicht gegeben sind, was in der Beschwerde nicht bestritten worden ist, dass das BFM das Gesuch um Einreise und Asylgewährung damit zu Recht abgelehnt hat, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), aus verwaltungsökonomischen Gründen vorliegend jedoch in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 letzter Satz VwVG und Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und – angesichts des vorliegenden Direktentscheids – das Gesuch um Befreiung von der Vorschusspflicht sich als gegenstandslos erweisen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-3088/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizer Botschaft in Khartum.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Eveline Chastonay

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