Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-3082/2018
Urteil v o m 7 . August 2018 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Andrea Berger-Fehr; Gerichtsschreiberin Nina Klaus.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. April 2018 / N (…).
E-3082/2018 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am 29. August 2015 in der Schweiz um Asyl. Per Zufallsprinzip wurde er dem Testbetrieb des Verfahrenszentrums (VZ) Zürich zugewiesen, wo er am 4. September 2015 summarisch zu seiner Person befragt wurde (BzP, Protokoll in den SEM-Akten: A7/1-7). Am 30. Juni 2015 fand das beratende Vorgespräch statt. A.b Mit Schreiben vom 1. Oktober 2015 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, sein Verfahren werde ausserhalb der Testphase weitergeführt. A.c Am 16. Juni 2017 und ergänzend am 8. August 2017 hörte die Vorinstanz den Beschwerdeführer eingehend zu seinen Asylgründen an (Protokolle in den SEM-Akten: A31/18 und A34/10). A.d Im Rahmen seiner Befragungen begründete der Beschwerdeführer sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, er sei eritreischer Staatsangehöriger und gehöre der Ethnie der Saho an. Er sei in B._______ geboren, wo er mit seinen vier jüngeren Geschwistern und seiner Mutter gelebt habe. Da sein Vater in C._______ im Militärdienst stationiert gewesen sei und seine Mutter sich mit seiner damals nierenkranken Schwester etwa fünf Monate lang im Spital in D._______ aufgehalten habe, habe er zu seinen anderen Geschwistern schauen müssen. Die Schule habe er deswegen nur bis zur 8. Klasse besucht; denn nachdem er während einer Woche vom Schulunterricht ferngeblieben sei, sei er im März oder Mai (…) von der Schule verwiesen worden. Die Soldaten hätten im Rahmen von Razzien einige seiner Freunde zwangsrekrutiert, welche die Schule nicht mehr besucht hätten. Er habe sich deshalb jeweils nachts in der Einöde versteckt. Da er sich nicht länger von den Soldaten habe fernhalten wollen und verzweifelt gewesen sei, habe er sich zur Ausreise entschlossen. Bis zu seiner Flucht habe er jedoch nie ein Aufgebot für den Militärdienst erhalten, sei nie in eine Razzia gekommen und habe auch sonst keine Probleme mit den Behörden gehabt. Im März oder April (…) sei er im Alter von (…) Jahren mit einem Freund zu Fuss illegal von Eritrea nach E._______ gereist, wo er sich zwischen 12 und 17 Monaten im Flüchtlingscamp F._______ aufgehalten habe. Anschliessend habe er etwa während vier Monaten in einem Kleiderladen in G._______ gearbeitet. Vom Sudan sei er über Libyen und Italien am 31. August 2015 (recte: 29. August 2015) in die Schweiz gelangt, wo er
E-3082/2018 gleichentags um Asyl nachgesucht habe. Bei einer allfälligen Rückkehr in sein Heimatland befürchte er, inhaftiert zu werden, weil er keinen Militärdienst geleistet habe. A.e Während des erstinstanzlichen Asylverfahrens reichte der Beschwerdeführer zwei Fotografien seines eritreischen Schulzeugnisses zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 30. April 2018 – eröffnet am 1. Mai 2018 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1); es lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3) und ordnete den Vollzug der Wegweisung an (Dispositivziffern 4 und 5). Der Entscheid wurde im Asylpunkt mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen begründet. C. Diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Mai 2018 beim Bundesverwaltungsgericht teilweise anfechten. Er beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. D. Mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2018 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ass. iur. Christian Hoffs wurde als amtlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers eingesetzt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
E-3082/2018 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden; der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richtet sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. Art. 112 AuG [SR 142.20]; BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein Rechtsmittel, das durch einen kürzlich ausgefällten Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist deshalb nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1 – 3 der angefochtenen Verfügung des SEM sind – wie bereits von der Instruktionsrichterin in ihrer Zwischenverfügung vom 31. Mai 2018 festgestellt – mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Gegenstand des Verfahrens. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 5.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
E-3082/2018 wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6. 6.1 Der Beschwerdeführer führt in seinem Rechtsmittel im Wesentlichen aus, der Wegweisungsvollzug sei angesichts der ihm in Eritrea drohenden Einziehung in den Nationaldienst unzulässig. Er macht insbesondere geltend, der vom SEM angeordnete Vollzug verletze seine durch Art. 3 und 4 EMRK geschützten Menschenrechte. 6.2 Das SEM geht von der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus in der angefochtenen Verfügung. 6.3 Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers – bei seiner Ausreise aus Eritrea und im heutigen Zeitpunkt – erscheint seine Befürchtung, bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, plausibel (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017, E. 13.2 – 13.4). 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich kürzlich in einem Koordinationsentscheid mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) qualifiziert werden könne (Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen]). Beides hat das Gericht nach einer ausführlichen Auswertung der zur Verfügung stehenden Länderinformationen mit den folgenden Erwägungen bejaht: 7.2 7.2.1 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Ausübung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse gegenüber der betreffenden Person durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann, auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinn von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.4).
E-3082/2018 7.2.2 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Nationaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht als "übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestimmung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation liegt indessen – auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedrigen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe während der Dienstzeit – nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.5). 7.2.3 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammenhang mit einer allfälligen Inhaftierung – beispielsweise aufgrund einer illegalen Ausreise – eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlungen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder im Fall einer Inhaftierung nicht derart flächendeckend sind, dass jede nach Eritrea zurückkehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es bestehe daher auch insoweit kein ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.6 und E. 6.1.8). 7.3 Anschliessend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG führe (vgl. a.a.O. E. 6.2)
8. 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
E-3082/2018 Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 8.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Art. 4 EMRK beinhaltet die Verbote der Sklaverei und Leibeigenschaft (Abs. 1) sowie der Zwangs- oder Pflichtarbeit (Abs. 2 und 3). 8.1.2 Die Vorinstanz hat in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2 8.2.1 Nach dem oben Ausgeführten stehen einerseits das Verbot der Sklaverei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch bei einer anstehenden Einziehung in den Nationaldienst nicht entgegen. Andererseits ist aufgrund der verfügbaren Quellen auch nicht davon auszugehen, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit während des Nationaldiensts (Art. 4 Abs. 2 EMRK). 8.2.2 Aus den Akten ergeben sich sodann keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Beschwerdeführer müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder
E-3082/2018 Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung befürchten. Auch die problematische allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt praxisgemäss nicht als unzulässig erscheinen. 8.3 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich damit – sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen – als zulässig. 9. 9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.2 Wie oben dargelegt, vermag die bevorstehende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst für sich alleine nicht zur Annahme einer existenziellen Gefährdung führen. 9.3 9.3.1 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) hatte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt. Dabei kam es nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Quellen zum Schluss, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas sei die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12), nicht länger berechtigt. Angesichts der schwierigen allgemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage des Landes müsse bei Vorliegen besonderer individueller Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibe daher im Einzelfall zu beurteilen (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 E. 17.2).
9.3.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann, der in Eritrea noch über ein familiäres und soziales Beziehungsnetz verfügt, das ihn bei seiner Rückkehr unterstützen kann. Seine Schulterschmerzen
E-3082/2018 stehen einem Vollzug der Wegweisung offensichtlich nicht entgegen. Auch sonstige besondere individuelle Umstände, aufgrund derer bei einer Rückkehr nach Eritrea von einer existenziellen Bedrohung ausgegangen werden müsste, sind nicht ersichtlich, und der Beschwerdeführer selbst macht geltend, abgesehen vom drohenden Einzug in den Nationaldienst stehe einer Rückkehr nach Eritrea nichts entgegen.
9.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 10. Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG). 11. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 49 VwVG) und angemessen ist (Art. 49 VwVG) . Die Beschwerde ist abzuweisen.
13. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2018 gutgeheissen hat und keine Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse ersichtlich ist, sind indes keine Kosten zu erheben.
E-3082/2018 13.2 Der amtliche Rechtsbeistand hat mit der Beschwerde eine Kostennote zu den Akten gereicht, die einen zeitlichen Vertretungsaufwand von insgesamt 3.25 Stunden ausweist, was angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung des massgebenden Stundenansatzes von Fr. 150.– (vgl. Zwischenverfügung vom 31. Mai 2018, S. 3) ist dem Rechtsbeistand demnach vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von insgesamt Fr. 557.50 (inklusive Auslagen) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3082/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 557.50 ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Nina Klaus
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