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Bundesverwaltungsgericht 15.05.2007 E-3081/2007

15 maggio 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,607 parole·~8 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Verfügung vom 19. April 2007 i.S. Nichteintreten a...

Testo integrale

Abtei lung V E-3081/2007 tem/bas {T 0/2} Urteil vom 15. Mai 2007 Mitwirkung: Richterin Teuscher, Richter Badoud, Richterin Schenker Senn, Gerichtsschreiber Bähler F_______, geboren ________, Libanon D_______, ____ Z_______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 19. April 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer sich am 9. August 2006 bei der Stadtpolizei Zürich meldete und bei der anschliessenden Befragung ausführte, den Libanon vor drei Jahren verlassen und in Belgien gelebt zu haben, bevor er sich von einem Schlepper in die Schweiz habe bringen lassen, dass er von der Polizei zum Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen gebracht wurde, wo er am 11. August 2006 um Asyl ersuchte, dass das BFM am 18. August 2006 eine summarische Befragung durchführte und den Beschwerdeführer am 30. August 2006 zu seinen Asylgründen anhörte, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, am 22. Juli 2006 den Libanon wegen Zwistigkeiten mit seinem Vater und des Krieges verlassen zu haben und am 25. Juli 2006 von Damaskus aus nach Belgien geflogen zu sein, von wo er mit Hilfe eines Schleppers in die Schweiz gelangt sei, dass das BFM mit Verfügung vom 19. April 2007 - eröffnet am 26. April 2007 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf dieses Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Mai 2007 (Datum des Poststempels) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei unter anderem sinngemäss beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, dass die vorinstanzlichen Akten am 8. Mai 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeeingabe nicht in einer Amtsprache des Bundes (Deutsch, Französisch oder Italienisch vgl. Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) abgefasst ist und daher grundsätzlich zur Übersetzung an den Beschwerdeführer zurückgewiesen werden müsste, dass im vorliegenden Fall aus prozessökonomischen Gründen indessen auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung verzichtet wird, da der in Englisch verfassten Eingabe sinngemäss ein Beschwerdebegehren mit entsprechender Begründung entnommen und darüber aufgrund der Aktenlage ohne weiteres entschieden werden

3 kann, dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK 2004 Nr. 34 Erw. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren), dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass hinsichtlich der zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers vorweg auf dessen im Empfangszentrum Kreuzlingen am 18. August 2006 protokollierten Aussagen sowie auf das Protokoll der direkten Bundesanhörung vom 30. August 2006 zu verweisen ist, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts - überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers davon ausgeht, er habe für seine Reise authentische Identitäts- und Reisepapiere verwendet, welche er jedoch innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung seiner gesetzli-

4 chen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Behörden nicht aushändigte, zumal in der Beschwerde nichts geltend gemacht wird, was diesbezüglich allenfalls zu einer anderen Beurteilung führen könnte, dass die Vorinstanz ferner zu Recht festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer detaillierte Angaben zu seiner Reise und den Personalien im verwendeten Reisepass hätte machen können, dass im Übrigen aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe entsprechender Dokumente die Identität des Beschwerdeführers bis heute nicht feststeht und dadurch auch seine persönliche Glaubwürdigkeit in Frage gestellt ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen seine anlässlich der Anhörungen gemachten Ausführungen wiederholte, ohne auf die Feststellungen der Vorinstanz einzugehen oder die von dieser angeführten Widersprüche aufzulösen, dass der Beschwerdeführer zu seiner angeblich im Monat vor den Anhörungen erfolgte Reise aus dem Libanon über Syrien nach Europa keine detaillierte Angaben vorbringen konnte und nicht einmal den Namen der Fluggesellschaft zu nennen in Stande war, dass er ferner die Personalien im von ihm verwendeten niederländischen Reisepass nicht kannte, obwohl er damit hätte rechnen müssen, von Grenzbehörden über diese falsche Identität befragt zu werden, und ausführte, der niederländische Reisepass sei orange gewesen (Protokoll der summarischen Befragung vom 18. August 2006, S. 5), was nicht der von den niederländischen Behörden verwendeten Einheitspassfarbe der Europäischen Union entspricht, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen - allerdings widersprüchlichen - Angaben anlässlich der Anhörungen wusste, wo sich seine Ausweise befanden, weshalb er sich diese hätte zusenden lassen und einreichen können, dass sich der Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen gegenüber der Polizei in der Zeit der geltend gemachten Ereignisse im Libanon in Belgien aufgehalten hat, dass der Beschwerdeführer somit weder entschuldbare Gründe für sein Nichtvorlegen von Identitätspapieren vorbrachte, noch - angesichts der Unglaubhaftigkeit seiner Ausführungen - die Flüchtlingseigenschaft anlässlich der Anhörungen glaubhaft machen konnte, und auf Grund seiner Vorbringen auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungshindernisses nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. a - c AsylG), dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) über die

5 vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die den Beschwerdeführer in seinem Heimatoder Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG), dass der Beschwerdeführer geltend macht, aus dem stark zerstörten Süden Libanons zu stammen, dass er dies einerseits nicht mit Dokumenten belegte und andererseits auch in eine andere Region Libanons zurückkehren könnte, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch zumutbar erscheint (Art. 14 Abs. 4 ANAG) dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 14a Abs. 2 ANAG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (vorab per Telefax; Ref.-Nr. N ________) - den Migrationsdienst des Kantons Bern ad BE ELAR (per Telefax) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Simon Bähler Versand am:

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