Abtei lung V E-3079/2010 {T 0/2} Urteil v o m 1 4 . Juni 2010 Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid, Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler. A._______, Kongo (Kinshasa), [...] Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. März 2010 / N._______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-3079/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 28. Dezember 2009 aus Kongo (Kinshasa) ausreiste und am 10. Januar 2010 von Frankreich herkommend in die Schweiz einreiste, wo er am 13. Januar 2010 um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen vom 8. Februar 2010, der Nachbefragungen vom 8. Februar 2010 sowie der direkten Anhörung vom 17. Februar 2010 zu seiner Person vorab Folgendes geltend machte, dass er am 24. Dezember 1992 geboren und somit noch minderjährig sei, dass er seine Identität einzig mit einer "Attestation de Perte des Pièces d'Identité" beweisen könne, dass er der Volksgruppe der B._______ (Untergruppe namens C._______) angehöre und [...] Glaubens sei, dass er seit dem Kleinkindalter in Kinshasa, Gemeinde D._______, gewohnt habe und dort nach wie vor seine Mutter, sein Stiefvater und seine verheiratete Schwester wohnhaft seien, dass er seit dem Jahr 2008 eine Lehre als E._______ absolviert und diese Tätigkeit bis zum 24. Oktober 2009, als er festgenommen worden sei, ausgeübt habe, dass er und zwei Kollegen am 24. Oktober 2009 in Kinshasa wegen des Verdachts, an Unruhen einer Gruppe namens "Bana Kununa" beteiligt gewesen zu sein, festgenommen worden seien, und er zum Tode verurteilt worden sei, dass er und seine Kollegen vier Tage später per Flugzeug und Lastwagen in die Provinz Equateur ins Gefängnis F._______ transferiert worden seien, dass ihnen ein Kommandant nach zwei bis zweieinhalb Wochen beziehungsweise am 19. Dezember 2009 befohlen habe, Soldaten zu helfen, die in G._______ wegen Unruhen im Einsatz stünden, E-3079/2010 dass sie deswegen aus der Zelle geholt, in Militäruniformen gesteckt und nach H._______ gebracht worden seien, dass man ihnen gesagt habe, die Regierung werde ihnen vergeben, wenn sie Soldatenuniformen anzögen, dass ihm, einem seiner Freunde und weiteren vier Flüchtlingen drei Tage später die Flucht in die Republik Brazzaville gelungen sei, dass er auf der Flucht ingesamt dreimal nach Hause telefoniert habe, dass die Telefonate zur Folge gehabt hätten, dass ihm Geld geschickt worden sei, dass er von der Suche nach ihm am 5. Januar 2010 und den Drohungen gegenüber der Familie erfahren habe und dass er die Adresse des in Brazzaville wohnhaften Freundes des Vaters habe in Erfahrung bringen können, welcher ihn in der Folge nach Paris begleitet habe, dass er wegen der Flucht auch als Deserteur betrachtet werde und zum Tode verurteilt würde, dass die eingereichte Verlustbestätigung der kriminaltechnischen Abteilung der Kantonspolizei Zürich zur Ausweisprüfung vorgelegt wurde, dass diese bezüglich des Ausweises festhielt, es seien zwar keine objektiven Fälschungsmerkmale erkennbar, der Ausweis weise aber kaum Sicherheitselemente auf und sei von bescheidener Qualität, zudem liege kein Vergleichsmaterial vor, dass am 2. Februar 2002 im Spital I._______ eine radiologische Untersuchung nach Greulich und Pyle zur Bestimmung des Knochenalters durchgeführt wurde, welche ein Seklettalter von mindestens 19 Jahren - bei einer möglichen Standardabweichung von zirka zwei Jahren - ergab, dass dieses Ergebnis sowie die weiteren Gründe (unstimmige Daten zur Schulzeit, Aussehen, realitätsferne Aussagen zur Identitätskontrolle an benutzten Flughäfen) für die Zweifel an der Minderjährigkeit dem Beschwerdeführer am 8. Februar 2010 zur Kenntnis gebracht wurden, E-3079/2010 dass der Beschwerdeführer an seinem angegebenen Geburtsdatum festhielt und dazu geltend machte, dieses Geburtsdatum sei ihm vom Grossvater genannt worden, bei welchem er nach dem Tod des Vaters im Jahre 1997 aufgewachsen sei, dass er überdies auf das Geburtsdatum in der eingereichten Verlustkarte verwies, welche übrigens den Verlust seiner Wählerkarte und einer Medizinalkarte bescheinigt, dass er gleichzeitig angab, nie einen Wählerausweis besessen zu haben, und dass man ohnehin erst ab 18 Jahren wahlberechtigt sei, dass sein Grossvater den Verlustausweis für ihn besorgt habe und er daneben einzig eine Sportkarte besessen habe, die jedoch zu Hause zurückgeblieben sei, dass das BFM diese Einwände als unbehelflich qualifizierte und dem Beschwerdeführer mitteilte, er werde im Asylverfahren fortan als volljährige Person betrachtet, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 26. März 2010 – eröffnet am 31. März 2010 – mangels Glaubhaftigkeit der Vorbringen ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe seine Minderjährigkeit nicht glaubhaft zu machen vermocht, dass diverse Faktoren wie die physiognomischen Reifemerkmale, das Auftreten, die Aussagen zu seiner Biographie und die radiologische Knochenaltersbestimmung die behauptete Minderjährigkeit als zweifelhaft erscheinen liessen, dass die eingereichte Verlustbestätigung eine Wählerkarte betreffend aufgrund ihrer Beschaffenheit (kaum Sicherheitmerkmale, bescheidene Qualität) diese Zweifel nicht auszuräumen vermöge, zumal der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge nie eine Wählerkarte besessen haben wolle, dass das BFM sodann die Schilderung der Asylgründe als substanzarm bezeichnet hat, E-3079/2010 dass insbesondere hinsichtlich der Darstellung der Haftzeiten im Camp einerseits und im Gefängnis F._______ andererseits persönliche Eindrücke gänzlich fehlten, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Dauer der Inhaftierung im Gefängnis F._______ unterschiedliche Versionen zu Protokoll gegeben habe, dass er auch nicht plausibel habe erklären können, wie ihm die Flucht aus dem seinen Angaben zufolge überwachten Camp gelungen sei, dass er ebenfalls nicht habe erklären können, weshalb er die polizeiliche Suche bei der Mutter nach seiner Flucht aus dem Camp und die ihr gegenüber geäusserte Drohung im EVZ nicht erwähnt habe, dass er das Gespräch mit der Familie ebenfalls nur vage und substanzlos wiedergegeben habe, dass letztlich auch die Angaben zur Herreise – der Beschwerdeführer habe zu den Ausweisen und den Kontrollen an den Flughäfen keine Angaben machen können und behautptet, der Freund des Vaters habe alles für ihn erledigt – realitätsfremd und damit unglaubhaft seien, dass das BFM zusammenfassend festhielt, die Vorbringen vermöchten Art. 7 des Asylgesetzes vom 28. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) nicht zu genügen, dass auf die Auflistung weiterer Ungereimtheiten verzichtet werden könne, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. April 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter einer vorläufigen Aufnahme beantragte, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, E-3079/2010 dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Schreiben vom 3. Mai 2010 den Eingang der Beschwerde bestätigte und für die Anträge auf einen späteren Zeitpunkt verwies, dass das Bundesverwaltungsgericht im Asylbereich endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem E-3079/2010 sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das BFM vorab die Gründe, weshalb es die geltend gemachte Minderjährigkeit nicht als glaubhaft erachtet hat, überzeugend dargelegt hat und der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene dazu keine Einwände mehr vorbrachte, dass es weiter auch schlüssig und unter Hinweis auf die jeweiligen Textstellen darlegte, weshalb es die Asylvorbringen als nicht überwiegend glaubhaft erachte, dass auf diese Erwägungen vollumfänglich zu verweisen ist, dass überdies weitere Unzulänglichkeiten in den Aussagen des Beschwerdeführers festzustellen sind, dass er in der Anhörung vom 17. Februar 2010 geltend machte, er sei verhaftet und zum Tode verurteilt worden (A15/13, S. 5) und kurz darauf anführte, er müsse wegen Desertion aus dem Militär mit einer Verurteilung zum Tode rechnen (A15/13, S. 7), dass diese Aussagen widersprüchlich sind und angesichts der erstmaligen Erwähnung bei der Anhörung vom 17. Februar 2010 als nachgeschoben bezeichnet werden müssen, E-3079/2010 dass der Beschwerdeführer in seiner kurzen Beschwerdeschrift nichts vorbringt, was die Erwägungen der Vorinstanz in Frage zu stellen vermöchte, dass er daran festhält, ganz genau geschildert zu haben, was ihm widerfahren sei, und es ihm unerklärlich sei, dass man ihm Unsubstanziiertheit vorwerfen könne, dass er zur Untermauerung seiner Vorbringen drei Ausdrücke von Fotos einreicht, welche ihn in Militäruniform zeigen, dass die Abbildung in einer Militäruniform allein nicht ausreicht, um die durch das Aussageverhalten entstandenen Zweifel an den Vorbringen auszuräumen, dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu E-3079/2010 machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimatoder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer seit seiner Kindheit in Kinshasa wohnhaft war und das Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug dorthin als grundsätzlich zumutbar erachtet, dass der Einwand des Beschwerdeführers, die Lage im Heimatland sei von Krieg geprägt, für seinen Herkunftsort Kinshasa jedenfalls nicht zutrifft, E-3079/2010 dass der junge, offenbar gesunde Beschwerdeführer in Kinshasa überdies über ein familiäres Netz verfügt, dass er zudem vor der Ausreise eine Berufsausbildung als E._______ in Angriff genommen hat, deren Wiederaufnahme ihm offenstehen dürfte, dass der Vollzug der Wegweisung aufgrund der Aktenlage als zumutbar zu qualifizieren ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken, sollte er nicht schon in deren Besitz sein (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, das das Gesuch um Gewährung der unentgeltichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens abzuweisen und die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses bei dieser Sachlage gegenstandslos geworden ist. (Dispositiv nächste Seite) E-3079/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Gabriela Oeler Versand: Seite 11