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Bundesverwaltungsgericht 25.06.2019 E-3074/2019

25 giugno 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,515 parole·~18 min·6

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 6. Juni 2019

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3074/2019

Urteil v o m 2 5 . Juni 2019 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch MLaw Alparslan Bagcivan, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 6. Juni 2019 / N (…).

E-3074/2019 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 4. April 2019 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass er bereits am 7. März 2019 in Österreich Asyl beantragt hatte. B. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 24. April 2019 machte der Beschwerdeführer geltend, minderjährig zu sein. Die Vorinstanz gewährte ihm dazu das rechtliche Gehör und teilte ihm mit, er werde als volljährig erachtet. In der Folge wurde im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) der (…) als Geburtsdatum erfasst und mit einem Bestreitungsvermerk versehen (vgl. SEM-Akten A20). Die Vorinstanz stellte sodann dem Beschwerdeführer den Erlass einer anfechtbaren Verfügung zum ZEMIS- Eintrag in Aussicht (vgl. A17). C. An der BzP wurde dem Beschwerdeführer ebenfalls das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Österreich gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Jedoch machte er geltend, nicht nach Österreich zurückkehren zu wollen. D. Am 26. April 2019 ersuchte das SEM die österreichischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Dieses Gesuch wurde mit Schreiben vom 7. Mai 2019 abgelehnt. Mit Eingabe vom 27. Mai 2019 remonstrierte die Vorinstanz bei den österreichischen Behörden und legte dar, weshalb die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers unglaubhaft ausgefallen sei. Am 5. Juni 2016 hiessen die österreichischen Behörden daraufhin das Gesuch um Übernahme des Beschwerdeführers gut.

E-3074/2019 E. Mit Verfügung vom 6. Juni 2019 (eröffnet am 11. Juni 2019) trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte seine Überstellung nach Österreich, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Österreich und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Mit Beschwerde vom 18. Juni 2019 (Poststempel gleichentags) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, auf sein Asylgesuch sei einzutreten und die Sache sei zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das im ZEMIS geführte Geburtsdatum vom (…) sei zu berichtigen und auf den (…) anzupassen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Durchführung eines medizinischen Altersgutachtens und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel reichte er einen Fotoausdruck seiner Tazkira ein. G. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 19. Juni 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 3 AsylG). H. Mit superprovisorischer Massnahme vom 20. Juni 2019 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-

E-3074/2019 gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist – unter Vorbehalt von E. 3.2 – einzutreten. 1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Die Vorinstanz stellte dem Beschwerdeführer zwar in Aussicht, eine anfechtbare Verfügung bezüglich des ZEMIS-Eintrags zu erlassen (vgl. A17), der Erlass einer solchen ist jedoch noch ausstehend. Mit der vorliegenden Verfügung hat die Vorinstanz im Dispositiv keine Anordnungen zum ZEMIS-Eintrag getroffen, weshalb diesbezüglich kein Anfechtungsobjekt vorliegt. Der ZEMIS-Eintrag ist daher nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. Auf den entsprechenden Beschwerdeantrag bezüglich Berichtigung des ZEMIS-Eintrags ist nicht einzutreten.

E-3074/2019 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Von Wiederaufnahmeverfahren ausgeschlossen sind unbegleitete Minderjährige (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, Kap. 16 zu Art. 8). Im Falle von unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem der Minderjährige seinen Antrag gestellt hat. Eine Anwendung dieser Bestimmung würde im vorliegenden Fall eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz begründen. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union

E-3074/2019 (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Sowohl der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat kann vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel). 5. 5.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung ihres Nichteintretensentscheids fest, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, seine Minderjährigkeit nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Er habe keine rechtsgenüglichen Dokumente eingereicht, die seine Identität zweifelsfrei nachweisen könnten. Seine Aussagen zu seinen persönlichen Lebens- und Familienverhältnissen seien unsubstantiiert und widersprüchlich ausgefallen. Er kenne weder das Alter seiner Eltern noch Geschwister, könne sein Geburtsdatum nur nach gregorianischem Kalender benennen, vermöge keine Angaben über Form und Inhalt seiner Tazkira zu machen und erinnere sich auch nicht mehr an den Zeitpunkt deren Ausstellung. Ebenfalls widersprüchlich seien seine Angaben zum Alter seiner Einschulung ausgefallen.

E-3074/2019 In Würdigung sämtlicher Umstände erübrige sich deshalb eine medizinische Altersabklärung. Die österreichischen Behörden hätten auf Nachfrage hin einer Rückübernahme gestützt auf die Dublin-Vertragsgrundlagen explizit zugestimmt. Es würden keine begründeten Hinweise vorliegen, Österreich komme seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nach und würde das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen. In Würdigung der Aktenlage würden keine Gründe vorliegen, die die Anwendung der Souveränitätsklausel durch die Schweiz begründen könnten. 5.2 Der Beschwerdeführer hält demgegenüber im Wesentlichen fest, er sei am (...) geboren und somit minderjährig. Ein Ausdruck eines Fotos seiner Tazkira liege der Beschwerde bei. Die Tazkira datiere vom (…) und halte fest, er sei zum Zeitpunkt der Ausstellung der Tazkira acht Jahre alt gewesen. Heute sei er deshalb (…) Jahre alt. Seine Mutter habe ihm beim Telefongespräch in Serbien zwar mitgeteilt, er sei (…) Jahre alt. Sie habe sein Geburtsdatum von seinem Bruder in Italien in den gregorianischen Kalender umrechnen lassen, bevor sie ihm (Beschwerdeführer) das Datum genannt habe. Bei der Ausstellung der Tazkira werde das Alter am Erstellungstag geschätzt und nicht das genaue Geburtsdatum eingetragen. Die Tazkira stütze jedoch seine Minderjährigkeit, auch wenn seine Mutter das genaue Geburtsdatum am besten kenne. Anlässlich der Befragungen habe er stets darauf hingewiesen, dass er das Alter seiner Brüder nur schätzungsweise angeben könne. Er kenne deren ungefähres Alter, jedoch nicht das genaue Geburtsdatum. Sein ungefähres Alter habe er immer gekannt, jedoch sei erst in Serbien sein genaues Geburtsdatum relevant geworden. Seine Mutter habe ihm nur das Datum nach gregorianischem Kalender genannt. Er kenne das Datum nicht nach afghanischem Kalender, denn er habe die Schule nur sporadisch besucht. In Österreich habe ein afghanischer Asylbewerber für ihn die Formulare ausgefüllt, deshalb sei er unter einem anderen Namen und mit einem anderen Geburtsdatum registriert worden. Die Vorinstanz hätte eine Altersbestimmung durchführen müssen und auch sein Erscheinungsbild sei zu berücksichtigen. Im Zweifelsfalle sei gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sodann von der Minderjährigkeit der gesuchstellenden Person auszugehen. Die Aktenlage weise keine Hinweise auf das Erreichen des Mündigkeitsalters auf und es bestünden gewichtige Indizien für die Richtigkeit des Datums (...), womit das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum wahrscheinlicher sei. 6. 6.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 7. März 2019 in Österreich ein

E-3074/2019 Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die österreichischen Behörden am 26. April 2019 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 23 Dublin-III-VO. Nachdem die österreichischen Behörden dieses Gesuch erst ablehnten, stimmten sie nach Remonstration der Vorinstanz dem Gesuch um Übernahme am 5. Juni 2019 zu. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, in Österreich ein Asylgesuch eingereicht zu haben, und auch die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates blieb unbestritten. 6.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, minderjährig zu sein. Die Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit trägt grundsätzlich die asylsuchende Person. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Dabei ist insbesondere an für echt befundene Identitätspapier oder an eigene Angaben zu denken (vgl. Urteil des BVGer E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1, mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30). Zum Fotoausdruck der Tazkira ist festzuhalten, dass selbst bei Vorliegen des Originaldokuments dieses nicht als fälschungssicher gilt und einer Tazkira deshalb grundsätzlich nur ein verminderter Beweiswert zukommt (vgl. Alexandra Geiser, Afghanistan: Tazkira, Auskunft SFH-Länderanalyse 2013; statt vieler: Urteil des BVGer E-1454/2018 vom 9. Mai 2018 E. 7.4). Auch aufgrund des Fotos des Beschwerdeführers lässt sich nicht auf seine Minderjährigkeit schliessen (vgl. A6). Die Vorinstanz ging sodann zu Recht auch aufgrund des sonstigen Aussageverhaltens des Beschwerdeführers nicht vom Vorliegen seiner Minderjährigkeit aus. Zum Geburtsdatum führte der Beschwerdeführer aus, seine Mutter habe ihm sein Geburtsdatum zum ersten Mal überhaupt nach seiner Einreise nach Serbien telefonisch bekannt gegeben. Nach seinem Geburtsdatum habe er seine Mutter damals auch eher beiläufig und ohne konkreten Grund gefragt. Angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland eingeschult wurde und seine Mutter eine – eigenen Angaben zufolge – gebildete Frau ist, erscheinen diese Angaben zum erstmaligen Erfahren seines Geburtsdatums wenig glaubhaft. Ferner erscheint hierzu auch nur wenig nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer sein Geburtsdatum nur nach dem gregorianischen Kalender benennen kann und nicht nach dem Afghanischen. Seine diesbezügliche Erklärung, seine Mutter habe zuerst seinen

E-3074/2019 Bruder in Italien kontaktiert und dieser habe das Datum umgerechnet, überzeugt nicht. Weiter konnte er genau bezeichnen, mit welchem Datum er sich in Serbien hat registrieren lassen, hingegen wusste er erst nicht mehr, mit welchem Datum er in Österreich registriert worden ist. Es habe dort keinen Dolmetscher gegeben, sondern ein Afghane habe einfach etwas angegeben. Er wisse nicht genau, was dieser angegeben habe (vgl. A13 S. 8). Erst gegen Ende der Befragung merkte er an, er denke, in Österreich sei er mit Jahrgang 2001 registriert worden. Dies sei ein Fehler gewesen (vgl. A13 S. 13). Widersprüchlich bleiben auch seine Ausführungen zum Zeitpunkt seiner Einschulung. Obgleich er sich an seine Einschulung im Allgemeinen noch gut erinnern kann, gab er hierzu abweichend an, mit 7 Jahren beziehungsweise mit 11 oder 12 Jahren eingeschult worden zu sein. Auch sein Alter zum Zeitpunkt des Todes seines Vaters konnte er nicht benennen (vgl. A 13 F1.16.04). In Bezug auf seine Brüder führte er aus, diese seien 10 bzw. 11 Jahre älter als er. Gleichzeitig brachte er aber an anderer Stelle vor, deren Geburtsdaten nicht zu kennen (vgl. A13 F4.03). Zu seinem Nachnamen führte er schliesslich aus, diesen einfach selbst gewählt zu haben. Er sei ein freier Mensch und habe mit niemandem mehr etwas zu tun haben wollen. Diesen Nachnamen trage er denn auch seit ungefähr einem Jahr (vgl. A13 S. 7). Den Akten kann jedoch hierzu entnommen werden, dass er sich anlässlich seines Asylantrags in Österreich unter einem anderen Nachnamen registrieren liess. In einer Gesamtwürdigung kann der Beschwerdeführer keine glaubhaften Angaben zu seinen Personalien machen und es ist nicht von seiner Minderjährigkeit auszugehen. Dem Beschwerdeführer ist es im vorliegenden Fall nicht gelungen seine Minderjährigkeit nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die grundsätzliche Zuständigkeit Österreichs ist somit gegeben. 6.3 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Österreich würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.

E-3074/2019 Österreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 6.4 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die österreichischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Österreich werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Österreich seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Der Beschwerdeführer hat weiter keine konkreten Hinweise für die Annahme dargelegt, Österreich würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die österreichischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).

E-3074/2019 Darüber hinaus kommt der Vorinstanz bei der Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV1 Ermessen zu (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten sind keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen. Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 7. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Österreich in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 8. Das Fehlen von Überstellungshindernissen ist bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG, weshalb allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen sind (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.). 9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-

E-3074/2019 führung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt. Mit dem vorliegenden Entscheid ist auch das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-3074/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Lorenz Noli Annina Mondgenast

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