Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-3074/2010
Urteil v o m 11 . September 2012 Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. Parteien
A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch B._______, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. März 2010 / N (…).
E-3074/2010 Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat Mitte Juli 2008 und gelangte nach Aufenthalten im Iran (13 Tage), in der Türkei (etwa 17 Tage) und in unbekannten Ländern (5 Tage) am 8. August 2008 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 22. August 2008 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen zum Reiseweg, zu den Personalien und den Ausreisegründen summarisch befragt (Protokoll: A1). Am 14. Juli 2009 hörte ihn das BFM zu den Asylgründen an (Protokoll: A15). Er reichte weder Reisepapiere noch Dokumente ein, weil er keine besitze. Sein Gesuch begründete er im Wesentlichen wie folgt: Er sei Turkmene und stamme aus dem Dorf C._______ nahe der Stadt D._______ in der an Turkmenistan angrenzenden Nordprovinz Dschuzdschan (andere Schreibweisen: Jawzjan, Djawzjan etc.). Er verfüge über eine dreijährige Schulbildung. Seine Muttersprache sei Turkmenisch und er spreche etwas Dari; er sei fast Analphabet geblieben. Mit seinem in E._______, Provinz Balkh, respektive in F._______ wohnhaften Onkel G._______, der zwei erwachsene Söhne und zwei Töchter habe, habe er in den letzten zwei Jahren vor der Ausreise ein (…)geschäft in E._______ geführt. Im Jahr 2002 sei der Vater von Unbekannten erschossen worden. Im Jahr 2008 habe Kommandant H._______, ein tadschikischer Offizier, der für die Regierung Karzaïs gearbeitet habe, um die Hand der (…unmündigen…) Schwester I._______ angehalten. H._______ sei als gewalttätiger Mensch bekannt gewesen und habe viele Leute getötet und misshandelt; er habe wahrscheinlich auch Kontakte zu den Taliban gehabt, mit Turkmenistan Beziehungen gepflegt und mit Opium gehandelt. Er, der Beschwerdeführer, und seine Mutter hätten deshalb in die Heirat nicht eingewilligt, zumal I._______ bereits einem Mann namens J._______ versprochen gewesen sei. Obwohl H._______ Geld und Land bei einer Einwilligung in Aussicht gestellt habe, hätten sie die Einwilligung verweigert. In der Folge habe ihnen H._______ eine letzte Bedenkfrist von einer Woche gegeben und ihnen im Falle einer fortgesetzten Verweigerung der Heirat damit gedroht, ihn (den Beschwerdeführer) und J._______ zu töten. Der im Dorf wohnhafte Onkel K._______, der drei minderjährige Kinder gehabt habe, habe ihnen geraten, zum Onkel G._______ in die Provinz Balkh wegzuziehen, da er Schlimmstes befürchte. Diesen Rat hätten sie am selben Tag umgesetzt. G._______ habe für sie in E._______ respektive in F._______ ein Haus gemietet und ihnen aufgetragen, sich nicht zu oft in der Öffentlichkeit zu zeigen. 15 Ta-
E-3074/2010 ge später hätten sie vom Onkel K._______ erfahren, dass H._______ sie im Heimatdorf gesucht habe. Nur 15 Tage später seien sie von H._______ und dessen Bruder L._______ in F._______ aufgespürt worden. Die beiden hätten, nachdem sie an die Tür geklopft und der die Tür öffnenden Mutter einen Stoss versetzt hätten, ihr Haus betreten. In der Folge habe L._______ den Arm I._______ gepackt, worauf J._______ ihm ein Messer in den Bauch gerammt habe, was zu dessen Tod geführt habe. In der Folge habe H._______ die Mutter und J._______ mit Schüssen aus seiner Pistole niedergestreckt. Weil Nachbarn die Schüsse gehört hätten, habe H._______ den Tatort umgehend verlassen. Die Nachbarn hätten sich anerboten, sich um die drei Leichen zu kümmern, und ihnen (Beschwerdeführer und eine Schwester) geraten, sofort das Haus zu verlassen. Mit I._______ sei er deshalb zum Onkel G._______ gegangen. Dieser habe ihm die Flucht aus Afghanistan ermöglicht; H._______ hätte ihn wohl zur Rechenschaft gezogen. I._______ sei beim Onkel zurückgeblieben, welcher sich ihrer angenommen habe. Armee, Polizei oder Behörden hätten sie nicht über die Ereignisse unterrichtet. Seit dem Zeitpunkt der Ausreise in den Iran seien die Kontakte zu den Familienangehörigen abgebrochen. A.b Am 10. August 2009 liess der Beschwerdeführer über den Sozialdienst seiner Wohngemeinde dem BFM die Kopie seiner Tazkara (afghanischer Personalausweis) einreichen. Am 24. August 2009 forderte das BFM ihn auf, das Original nachzureichen. Sie traf nach Erstreckung der Einreichungsfrist am 18. September 2009 beim BFM ein. A.c Mit Schreiben vom 7. April 2010 reichte der Rechtsvertreter dem BFM seine Vollmacht vom selben Datum ein und verlangte Akteneinsicht, welche ihm am 16. April 2010 gewährt wurde. B. Mit Verfügung vom 30. März 2010 – eröffnet am 1. April 2010 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Beschwerde vom 28. April 2010 (Datum der Postaufgabe) und Ergänzung vom 6. Mai 2010 beantragte der Beschwerdeführer, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu erteilen. Eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen
E-3074/2010 wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht beantragte er Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit der Beschwerde wurden eingereicht: Vollmacht vom 7. April 2010, Kopie der angefochtenen Verfügung, Internetauszüge zu den afghanischen Präsidentschaftswahlen 2009, eine Kopie der Lohnabrechnung ab Januar 2010 sowie zwei von Dorfbewohnern C._______ im Sinne einer Zeugenerklärung verfasste Todesbestätigungen, inklusive Zustellcouvert und Übersetzungen ins Deutsche. Diese Bestätigungen betreffen den Vater (Tötung durch unbekannte Personen im Jahr 2002), beziehungsweise die Mutter (Tötung am […] 2008 wegen familiärer Probleme). D. Am 20. Mai 2010 teilte das zuständige Zivilstandsamt dem BFM mit, dass der Beschwerdeführer ein Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung eingereicht habe. Mit Zuschrift vom 16. Juni 2010 stellte das gleiche Amt folgende vom Beschwerdeführer abgegebene, von der afghanischen Botschaft in Genf ausgestellte Dokumente zuhanden des BFM sicher: afghanischer Reisepass vom (…) 2010, Geburtsschein vom (…) 2010 und Ledigkeitsbescheinigung vom (…) 2010. E. Mit Verfügung vom 21. Februar 2011 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter dem Vorbehalt einer unveränderten Einkommens- und Vermögenslage gut, wies den Beschwerdeführer hinsichtlich der Einreichung von Dokumenten samt Übersetzungen auf seine Mitwirkungspflicht hin, setzte dem Rechtsvertreter Frist zur Einreichung einer Kostennote und lud das BFM zur Vernehmlassung ein. E.a Mit Schreiben vom 25. Februar 2011 reichte der Rechtsvertreter eine Honorarnote im Gesamtbetrag von Fr. 1310.– ein. E.b Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 2. März 2011 an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. E.c Mit Verfügung vom 7. März 2011 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Replik und allfälligen Nachreichung von Beweismitteln angesetzt. E.d Die Replik des Beschwerdeführers datiert vom 16. März 2011.
E-3074/2010 F. F.a Das Amt für Migration des Kantons Schwyz teilte am 9. Januar 2012 mit, dass der Beschwerdeführer zufolge der am (…) 2011 erfolgten Heirat mit einer sri-lankischen Staatsangehörigen mit Asylstatus eine Aufenthaltsbewilligung erhalten habe. F.b Am 1. Mai 2012 setzte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer Frist zur Erklärung des Rückzugs der Beschwerde beziehungsweise bei Festhalten an der Beschwerde um Nachweis der Bedürftigkeit. F.c Innert erstreckter Frist teilte der Beschwerdeführer am 22. Mai 2012 mit, er halte an den Beschwerdeanträgen auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung fest. Mit Schreiben vom 15. Juni 2012 reichte der Beschwerdeführer das ausgefüllte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege", Kopien einer Lohnabrechnung vom Mai 2012, eines Arbeitsvertrags vom 1. April 2009, einer Stellungnahme des Sozialamts vom 30. Mai 2012 für den Juni 2012, eines Kostennachweises einer Krankenversicherung für den März 2012 sowie eines Mietvertrags vom 10. Juni 2009 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E-3074/2010 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f., BVGE 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Die im Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 8.7.1). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2, m.w.H.).
E-3074/2010 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Die asylsuchende Person muss glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, während des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die erforderliche Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung impliziert ein gegenüber dem strikten Beweis reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zweifel. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält. Für die Glaubhaftmachung reicht es nicht, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Darstellung des Sachverhalts sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die für die Richtigkeit des dargelegten Sachverhalts sprechenden Gründe überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. 2.3 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. Ausgangspunkt der Prüfung ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Furcht der um Asyl nachsuchenden Person vor einer absehbaren Verfolgung im Heimatstaat. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 und BVGE 2007/31 E. 5.3, m.w.H.). 2.4 Personen, die wegen subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtlinge im Sinne des Gesetzes gelten, erhalten gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch unter Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft vorläufig
E-3074/2010 aufgenommen, da der Vollzug der Wegweisung in den verfolgenden Heimatstaat unzulässig ist (Art. 5 und Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Der Asylausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist absolut zu verstehen und unabhängig davon anzuwenden, weshalb solche Nachfluchtgründe entstanden beziehungsweise gesetzt worden sind. 3. 3.1 Zur Begründung der Asylgesuchabweisung führte das BFM aus, die Angaben des Beschwerdeführers seien widersprüchlich, zu wenig begründet und würden der allgemeinen Erfahrung und Logik des Handelns widersprechen. Sie seien damit nicht glaubhaft. So mache er geltend, der Kommandant H._______ habe seine Schwester heiraten wollen, weil diese ihm mutmasslich gefallen habe. Dies sei nicht schlüssig, da H._______ die Schwester nie gesehen haben dürfte, zumal die Frauen beim Beschwerdeführer zu Hause Burkas hätten tragen müssen. Weiter sei nicht nachvollziehbar, weshalb er nach dem Tod der Mutter und des Verlobten die hauptsächlich gefährdete Person gewesen sein soll und deswegen das Land habe verlassen müssen. Hauptsächlich gefährdet wäre doch im geltend gemachten Kontext die Schwester gewesen, die aber in Afghanistan geblieben sei. In diesem Zusammenhang habe er zwar behauptet, sein Onkel habe ihm gesagt, dass er der Grund für die Eskalation der Situation gewesen sei; ausserdem würden afghanische Frauen ständig im Haus bleiben und der Onkel beschütze die Schwester. Mit dieser Argumentation bestätige er die geringe Nachvollziehbarkeit des Vorbringens bezüglich des Grundes, warum der Kommandant ausgerechnet die Schwester habe heiraten wollen und woher er sie hätte kennen sollen. Ferner basierten die vorgebrachten Gründe lediglich auf Anraten eines Onkels, mithin einer Drittperson. Damit werde der Eindruck eines konstruierten Sachverhalts erweckt. Schliesslich sei realitätsfremd, dass er nach der erfolgten Ausreise keinen Kontakt mehr zu den Familienangehörigen in Afghanistan gehabt habe. Ein Onkel wohne mit seiner Familie in der Stadt E._______, mithin nicht in einem abgelegenen Dorf. Auch habe sich der Beschwerdeführer im September 2009 die Tazkara von E._______ aus nachsenden lassen (s. Couvertumschlag, wo auch eine afghanische Telefonnummer vermerkt sei). 3.2 In der Beschwerde wird beanstandet, das BFM habe das Asylgesuch zu Unrecht abgelehnt. Es habe in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes keine Abwägung der für und gegen den Beschwerdeführer spre-
E-3074/2010 chenden Sachverhaltselemente vorgenommen, sondern habe sich nur auf Nebensächliches und die gegen ihn sprechenden Elemente abgestellt. Er sei in seinen Schilderungen schlüssig, ausführlich und detailliert gewesen. Er hätte diese Angaben nicht machen können, hätte er die geltend gemachten Erlebnisse nicht tatsächlich erlebt. Das BFM gehe fehl, von hiesigen Verhältnissen auf afghanische zu schliessen. Die Fehleinschätzungen beträfen die Sachverhalte in Bezug auf das Kennenlernen der Schwester durch H._______ und die hauptsächliche Gefährdung des Beschwerdeführers. Eine Kommunikation mit einer Burka tragenden Frau sei mitnichten unmöglich. Guter Ruf, Abstammung, finanzielle Verhältnisse und Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie seien in Afghanistan wichtiger als das Aussehen einer Frau oder eine vorbestehende Bekanntschaft. Im Übrigen gebe es neben den gesichtsverhüllenden Burkas auch solche, bei denen die Augen sichtbar seien. Zu einer Heirat gehöre immer die Zustimmung des Familienoberhaupts, mithin des Beschwerdeführers, der nach dem Tod des Vaters dessen Rolle eingenommen habe. Somit sei plausibel, dass sich die Wut H._______ gegen ihn persönlich gerichtet habe, weil er ihm seine Schwester nicht habe zur Frau geben wollen. Unzutreffend sei, dass die Asylgründe auf Ratschlägen des Onkels basiert hätten; vielmehr seien es Tatsachen, dass die Mutter und der Verlobte der Schwester erschossen worden seien und der Beschwerdeführer selber nur knapp dem Tod entkommen sei. Es stimme, dass in seinem Heimatdorf ein Telefonanschluss existiere, der allerdings nicht immer funktioniere. Er habe somit nichts verheimlichen wollen. In der Schweiz habe er sich exilpolitisch betätigt, indem er verbotene oder regimekritische Artikel verfasst und auf afghanische Internetforen gestellt habe, zu welche die afghanische Behörden und die Taliban Zugang hätten: Er sei ihnen somit bekannt und müsse als Landesverräter mit Sanktionen rechnen. 3.3 Mit Vernehmlassung vom 2. März 2011 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde, zumal der Beschwerdeführer durch die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten nicht gefährdet sei, dem Gericht fremdsprachige und auf dem afghanischen Schwarzmarkt leicht erhältliche Dokumente eingereicht habe und in der als sicher zu erachtenden Provinz Balkh über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfüge. 3.4 Mit Replik vom 16. März 2011 verwahrte sich der Beschwerdeführer dagegen, die eingereichten Dokumente käuflich erworben zu haben. Vielmehr verlangte er vom BFM entsprechend der Untersuchungsmaxime das Einhalten der behördlichen Abklärungs- und Begründungspflicht. Der rechtliche Gehörsanspruch fordere die Entgegennahme und eine sorgfäl-
E-3074/2010 tige sowie ernsthafte Prüfung der eingereichten Beweismittel, was sich auch in der Art der Begründung und Begründungsdichte des Entscheides hätte niederschlagen müssen. Behördliche Abklärungen seien nicht durch Mutmassungen zu ersetzen, und es gehe nicht an, eingereichten Dokumenten in verallgemeinernder Form den Beweiswert abzusprechen. Hinweise auf die Käuflichkeit oder leichte Erhältlichkeit eines Beweismittels seien Verallgemeinerungen, die nicht überzeugten; damit werde nichts über die Authentizität eines Beweismittels ausgesagt. 4. 4.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Vorinstanz sei dem Untersuchungsgrundsatz beziehungsweise der Begründungspflicht nicht rechtsgenüglich nachgekommen, womit der rechtliche Gehörsanspruch verletzt sei. Die ungenügende Feststellung des Sachverhalts respektive die Verletzung der Begründungspflicht ergebe sich im Wesentlichen aus der Nichtbeachtung respektive nicht genügenden Abklärung oder aus der unkorrekten Würdigung der vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente. Dieser Vorwurf ist vorab zu prüfen, da er im Bejahungsfall geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 Aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV) ergibt sich keine Pflicht der Behörden, zu allen im Verfahren vorgetragenen Elementen ausführlich Stellung zu nehmen. Die Behörden können sich bei der Begründung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Der Untersuchungsgrundsatz betrifft die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes der Streitsache. Der Untersuchungsgrundsatz fordert dort eingehende Amtsermittlung, wo es sachverhaltsgerecht erscheint. Die urteilende Instanz soll somit in eigener Verantwortung beweismässig die tatsächlichen Geschehnisse und Gegebenheiten (Urteilsgrundlagen) ermitteln, aus denen sich die Rechtsfolgen ergeben (vgl. dazu FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 206). Die beiden, angeblich von Dorfbewohnern, Rats- und Dorfältesten verfassten Dokumente haben auf dem Hintergrund der Asylvorbringen des Beschwerdeführers und der Verhältnisse in Afghanistan nichts Entscheidendes in Bezug auf den Ausgang des vorliegenden Verfahrens beizutragen (s. nachstehende Begründungen), weshalb das BFM zu Recht auf weitere Abklärungen der Dokumente verzichtet hat. Demnach erweisen sich die wesentlichen Sachverhaltsteile als rechtsgenüglich festgestellt. Weiter hat der Rechtsvertreter nicht nachvollziehbar aufzeigen können, dass die Begründung in der angefochtenen Verfügung in einer Weise ausgefallen wä-
E-3074/2010 re, dass der Betroffene diese nicht hätte sachgerecht anfechten können. Mithin liegt keine Verletzung des Gehörsanspruchs vor. 5. 5.1 Bei den vom Beschwerdeführer vorgetragenen Verfolgungs- und Fluchtgründen sind einige Ungereimtheiten zu erkennen: 5.1.1 In der EVZ-Befragung (A1 S. 5 f.) gab der Beschwerdeführer an, am 30. Tag seines Aufenthalts in E._______ sei H._______ zusammen mit L._______ um die Mittagszeit zu ihrem Haus gekommen, sie hätten an die Türe geklopft, die Mutter habe geöffnet und L._______ habe ihr einen Stoss versetzt, sei ins Haus getreten und habe I._______, die Schwester des Beschwerdeführers, am Arm gepackt. Der Verlobte der Schwester, J._______, habe ein Messer, das er vom Melonenschneiden in der Hand gehabt habe, in den Bauch von L._______ gerammt. Die Schwester habe geschrien und H._______, welcher noch draussen gestanden sei, habe geschossen und habe die Mutter und J._______ tödlich getroffen. Bei der Anhörung (A15 S. 7) erzählte der Beschwerdeführer den Vorfall so, dass 30 Tage nach ihrer Wohnsitznahme in E._______ H._______ und sein Bruder L._______ an die Türe geklopft hätten, die Mutter, nachdem sie die Türe geöffnet habe, zu Boden gestossen und beide eingetreten seien. H._______ sei ins Haus getreten, habe die Schwester des Beschwerdeführer an der Hand gepackt und habe dem Schwager (bzw. Verlobten der Schwester, …), welcher sich gewehrt habe, ein Messer in den Bauch gestossen. Der Protokollierung zufolge kam der Beschwerdeführer nach dieser Variante übergangslos zur ersten Version zurück, wonach der Bruder des Kommandanten ins Haus getreten sei und die Schwester an der Hand gezerrt habe, worauf der "Schwager" diesem Bruder das Messer in den Bauch gerammt habe. Dann schrie die Schwester, und der Kommandant schoss auf die Mutter und den "Schwager". Alle drei Verletzten seien gestorben. Diese Episode – ein völlig anderer Ablauf, der gleich korrigiert wurde, ohne dass aber die Korrektur als solche deklariert wurde – lässt vermuten, dass der Beschwerdeführer nicht aus eigenen Erlebnissen berichtet hat. Nicht erklärbar ist im Übrigen, weshalb H._______ auf die Mutter geschossen haben soll. Und seltsam ist, dass alle drei Personen an ihren Verletzungen – ein Stich mit einem Melonenmesser in den Bauch beziehungsweise Schussverletzungen durch eine Pistole – gestorben sind. Gemäss der EVZ-Befragung (A1 S. 6) seien die Mutter und der Verlobte tödlich getrof-
E-3074/2010 fen worden, und die Nachbarn hätten ihm geraten, das Haus sofort zu verlassen, und hätten ihm versichert, sie würden sich um die Leichen kümmern; gemäss der Anhörung (A17 S. 7) will der Beschwerdeführer hingegen erst am Abend durch den Onkel vom Tod der beiden erfahren haben. 5.1.2 Der Beschwerdeführer hat behauptet, die Frauen hätten sich bei ihm stets im Haus aufhalten und ihre Burkas tragen müssen. Mit diesem äusserst strengen Kleiderzwang im eigenen Haus – dem Rechtsvertreter sei gesagt, dass es sich bei der afghanischen Burka um einen Ganzkörperschleier mit einem Sichtfenster aus Stoff- oder Rosshaar handelt, welches ein Erkennen des Gesichts für den Betrachter verunmöglicht – lässt der Beschwerdeführer erkennen, dass es sich bei seiner Familie, deren Familienoberhaupt er nach dem Tod des Vaters war, um eine patriarchalisch und traditionell geprägte Familiengemeinschaft gehandelt hat. Weshalb seine Absage vom heiratswilligen H._______ nicht hätte akzeptiert werden sollen, ist wenig nachvollziehbar, zumal dieser Entscheid ihm als dem dafür zuständigen Familienvorsteher zukam und offenbar auf einen formellen Heiratsantrag hin erfolgte. Vor dem Hintergrund der praktischen Unsichtbarkeit der Schwester für fremde Augen bleibt seine Antwort auf die Frage, weshalb H._______ ausgerechnet seine Schwester heiraten wollte – nämlich: "Vermutlich gefiel ihm meine Schwester" – unverständlich. Die vom Rechtsvertreter bemühten Erklärungsversuche, wonach in der afghanischen Kultur auch andere Faktoren für eine Eheschliessung im Vordergrund stünden, verfangen bei diesem Wortlaut nicht. 5.1.3 Dass sich der Beschwerdeführer als sunnitischer Turkmene zusammen mit seiner Mutter mit dem für seine Brutalität bekannt gewesenen Offizier und Kommandanten H._______, einem Tadschiken, im Sommer 2008 über die beantragte Heirat besprochen haben soll, scheint wenig wahrscheinlich. Im traditionellen afghanischen Kontext diskutieren nicht Mütter mit anderen fremden Männern, wenn erwachsene Familienälteste anwesend sind und in ihrer Funktion das Wort zu führen haben, zumal diese Familie offenbar stark der Tradition verpflichtet ist. Der Beschwerdeführer soll eigenen Angaben zufolge bloss fähig sein, sich auf Turkmenisch und Dari zu unterhalten (A15 S. 6), während H._______ bloss Farsi und Paschtu spreche (A15 S. 11). In den ungesteuerten Bereichen der Anhörungen war jedoch von Verständigungsschwierigkeiten unter den Gesprächspartnern nicht die Rede. Auch das Problem einer Bindung eines Familienangehörigen mit einem Mitglied eines anderen ethnischen Clans blieb in den Ausführungen des Beschwerdeführers ausgeblendet.
E-3074/2010 5.1.4 Wieso der Beschwerdeführer in seiner Reisebeschreibung von seinem angeblichen Heimatdorf C._______ (bei der Stadt Kerken in der Provinz Dschuzdschan) zur Hauptstadt Shaberghan in der gleichnamigen Provinz keine der wichtigeren Orte oder Distrikte in seinen Aufzählungen anzuführen vermochte (A1 S. 2; A15 S. 11), ist schwer verständlich. Er dürfte die ursprüngliche Wohngegend wohl viel früher als angegeben verlassen haben, ansonsten er besser über Dschuzdschan Bescheid wüsste. Weshalb sein neu ausgestellter afghanischer Reisepass als Geburtsort die Provinz (…) (= Dzchuzdschan) nennt und nicht das Dorf C._______ (vgl. A1 S. 1) oder die Stadt D._______ (…), ist ebenfalls unklar. 5.2 Demgegenüber sind die Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung weit überzeugender, weshalb darauf verwiesen werden kann. Unbekannt bleibt, weshalb H._______ die Schwester des Beschwerdeführers heiraten wollte – trotz eines Vorgesprächs kennt Letzterer den Beweggrund nicht und mutmasst, sie könnte ihm gefallen haben. Und in keiner Weise nachvollziehbar ist, weshalb er als Familienoberhaupt aus dem Land flieht und seine angeblich in grosser Gefahr schwebende Schwester schutzlos zurücklässt beziehungsweise weshalb diese selber nicht flieht, zumal sie bei ihrem Onkel, G._______, keineswegs in Sicherheit ist, habe H._______ doch bereits einmal innert kurzer Zeit ihren Aufenthalt in Erfahrung gebracht. Wenn er nun in der zweiten Anhörung geltend macht, nicht zu wissen, ob seine Schwester noch lebe und wo sie sich aufhalte (A15 S. 5), gleichzeitig aber fähig ist, seine Tazkara aus der Heimat zu beschaffen, macht dies die ganze Geschichte nur noch unglaubhafter. Für den Zeitpunkt seiner Ausreise konnte der Beschwerdeführer mithin keine Verfolgung glaubhaft machen. 5.3 5.3.1 Mit Vernehmlassung vom 2. März 2011 führte das BFM aus, exilpolitische Tätigkeiten könnten nur dann zur Flüchtlingseigenschaft führende subjektive Nachfluchtgründe darstellen, wenn anzunehmen sei, dass sie im Falle einer Rückkehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Massnahmen für den Betroffenen zur Folge hätten. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Tätigkeiten (Veröffentlichung regimekritischer Sätze in einem Internetforum) – er habe bisher nie die Zugehörigkeit zu einer politischen Gruppierung oder eine politische Tätigkeit geltend gemacht – würden kein solches Mass erreichen. Aus seinen Schilderungen und Be-
E-3074/2010 weismitteln lasse sich nicht ableiten, dass er über ein politisches Profil verfüge, das von den afghanischen Behörden überhaupt wahrgenommen worden wäre und ihn einer Gefährdung aussetzen könnte. 5.3.2 In der Replik vom 16. März 2011 wurde auf die Ausführungen zu den exilpolitischen Aktionen in der Beschwerdeschrift (und die Unterlagen) verwiesen. Demnach habe der Beschwerdeführer verschiedene regimekritische Artikel auf bekannte afghanische Internetforen gestellt. In den Texten habe er den Mangel an Demokratie in Afghanistan und die Terrorherrschaft der Taliban kritisiert. Er gab an, weiterhin regimekritische Artikel zu verfassen. Sein politisches Profil sei bekannt und ihm sei klar, dass er scharf vom Regime und deren Spitzeln beobachtet werde und ihm als Landesverräter bei einer Rückkehr politische Verfolgung drohe. 5.3.3 Mit den im Beschwerdeverfahren vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten, die er mit zwei Internet-Ausdrucken belegt hat, erreicht der Beschwerdeführer allerdings kein politisches Profil, bei welchem angenommen werden müsste, dass die afghanischen Behörden oder die Taliban auf ihn aufmerksam geworden wären. Bis auf die zwei dokumentierten, unter dem Namen "(…)" beziehungsweise "(…)" im Jahr 2009 verfassten Forumsbeiträge scheint er keine Präsenz in der Öffentlichkeit gezeigt zu haben. Die beiden Einträge, welche sich inhaltlich nicht unterscheiden von Tausenden anderen, sie sich gegenüber der Regierung Karsaï oder den Taliban kritisch äussern, fanden weder in nationalen noch internationalen Medien ein Echo. Dass ihm die afghanische Botschaft in Genf am (…) 2010 einen Reisepass ausgestellt hat – flüchtlingsrechtlich handelt es sich beim Verlangen und Erhalten eines heimischen Passes grundsätzlich um eine Unterschutzstellung, die zur Nichtanerkennung beziehungsweise Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft führt (vgl. Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 C Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) –, lässt ebenfalls erkennen, dass die afghanischen Behörden nicht auf ihn aufmerksam geworden sind und ihm von ihrer Seite keine Verfolgung droht. Weshalb "die Taliban" ihn verfolgen sollten und weshalb die afghanischen Sicherheitskräfte in einem solchen Fall nicht willens und in der Lage wären, ihn zu schützen, wird nicht einmal ansatzweise ausgeführt. Der Beschwerdeführer erfüllt mithin die Flüchtlingseigenschaft auch unter den Aspekten subjektiver Nachfluchtgründe nicht. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das BFM den Sachverhalt rechtsgenüglich festgestellt hat. Die eingereichten Beweismittel vermögen angesichts der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen zu keinem anderen Aus-
E-3074/2010 gang des Verfahrens beizutragen, wobei offen bleiben kann, ob die aus Afghanistan beschafften Dokumente authentisch sind. Der Beschwerdeführer konnte seine Flüchtlingseigenschaft weder nachweisen noch glaubhaft machen. Das BFM hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung verfügte der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde vom BFM demnach zu Recht angeordnet. Während des Beschwerdeverfahrens heiratete er eine Ausländerin, die in der Schweiz Asyl erhalten hat, und erlangte dadurch eine Aufenthaltsberechtigung. Damit ist die vom BFM verfügte Wegweisung und ihr Vollzug ohne Weiteres dahin gefallen, weshalb die Beschwerde diesbezüglich als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. 7. Mithin hat die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt, und sie ist angemessen (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist, soweit nicht gegenstandslos geworden, abzuweisen. 8. 8.1 Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Februar 2011 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter dem Vorbehalt einer unveränderten Vermögenslage gutgeheissen. Am 1. Mai 2011 wurde der Beschwerdeführer ersucht, zum Beleg seiner prozessualen Bedürftigkeit das Formular des Gerichts ausgefüllt einzureichen, was er am 15. Juni 2012 getan hat. Nach Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Den eingereichten Unterlagen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ein Bruttomonatseinkommen von Fr. 1380.– erzielt, und die Ehegatten Sozialhilfeleistungen beziehen. Damit ist die Bedürftigkeit ausgewiesen. Da die Beschwerde nicht als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs.1 VwVG
E-3074/2010 bezeichnet werden kann, ist das Gesuch gutzuheissen. Es ist von der Festsetzung und Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen. 8.2 Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat; ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes festgelegt (Art. 5 und 15 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Die teilweise Gegenstandslosigkeit wurde durch die Heirat vom 15. Juni 2011 mit einer in der Schweiz wohnhaften, anerkannten Flüchtlingsfrau (mit B-Bewilligung) und einer auf dieses Verhältnis gestützten Aufenthaltsbewilligung, mithin nicht direkt durch prozessual anrechenbares Zutun des Beschwerdeführers verursacht. Da die Gutheissungsaussichten im Zeitpunkt des Eintritts der Gegenstandslosigkeit hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs aufgrund der aktuellen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts als intakt zu bezeichnen waren, ist eine Parteientschädigung im Umfang des Obsiegens auszurichten. Die am 25. Februar 2011 vom Rechtsvertreter eingereichte Kostennote weist einen Aufwand von Fr. 1310.– aus. Nicht umfasst von der Kostennote sind seine späteren kleinen Prozesshandlungen, nämlich die Replik vom 16. März 2011, die Stellungnahme vom 22. Mai 2012 und die Eingabe vom 15. Juni 2012. Der notwendige Vertretungsaufwand für das Beschwerdeverfahren wird pauschal auf Fr. 1500.– geschätzt. Dem Beschwerdeführer ist somit vom BFM eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 750.– (inklusive Auslagen, nicht mehrwertsteuerpflichtig) zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3074/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird betreffend Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und Ablehnung des Asylgesuches (Dispositiv-Ziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung) abgewiesen. 2. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben, soweit es den Wegweisungspunkt (Dispositiv-Ziffern 3 bis 5 der angefochtenen Verfügung) betrifft. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 750.– zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
Versand: