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Bundesverwaltungsgericht 26.05.2015 E-3072/2015

26 maggio 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,468 parole·~7 min·1

Riassunto

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid) | Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 13. April 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3072/2015

Urteil v o m 2 6 . M a i 2015 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.

Parteien

A._______, B._______, C._______, Bosnien und Herzegowina, alle vertreten durch Maître Claudia Hazeraj, Avocat, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 13. April 2015 / N (…).

E-3072/2015 Sachverhalt: A. Das BFM lehnte das Asylgesuch der Beschwerdeführer vom 7. August 2014 mit Verfügung vom 21. November 2014 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. Auf die am 29. November 2014 dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 10. Februar 2015 infolge Nichtleistens des erhobenen Kostenvorschusses nicht ein. B. Mit Eingabe vom 24. März 2015 zeigte die neu mandatierte Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer dem SEM ihre Mandatsübernahme an, teilte ihm mit, dass bei der Fremdenpolizei D._______ ein Gesuch um Härtefallbewilligung eingereicht worden sei, und machte Reiseuntauglichkeit der beiden Beschwerdeführerinnen geltend, wobei sie darum ersuchte, von der geplanten Rückführung sei zumindest bis zur Niederkunft der volljährigen Beschwerdeführerin abzusehen. C. Mit Eingabe vom 31. März 2015 ans SEM legte sie die Beilagen des Gesuchs um Härtefallbewilligung in Kopie ins Recht. D. Mit Verfügung vom 13. April 2015 – am darauf folgenden Tag eröffnet – nahm das SEM die Eingaben vom 24. März 2015 sowie vom 31. März 2015 als Wiedererwägungsgesuch entgegen, wies dieses ab, stellte fest, die Verfügung vom 21. November 2014 sei rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr und hielt fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. E. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 13. Mai 2015 erhoben die Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragten in der Sache, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Subeventualiter sei der Vollzug der Wegweisung auszusetzen und die Beschwerdeführer seien in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Subsubeventualiter sei die Ausreisefrist bis Ende 2015 zu verlängern. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um unentgeltliche Rechtspflege sowie um Beiordnung der gewillkürten Rechtsvertreterin als amtlichen

E-3072/2015 Rechtsbeistand. In der Beschwerdebegründung rügten die Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe ihr Gesuch zu Unrecht als Wiedererwägungsgesuch behandelt; vielmehr sei es als Gesuch um Härtefallbewilligung entgegenzunehmen und gutzuheissen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist folglich im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit nur summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Ta-

E-3072/2015 gen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1 S. 202 ff.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten geblieben ist – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen worden ist – können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. etwa E- MARK 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. m.w.H.). 5. 5.1 Da das ordentliche Asylverfahren mit einem blossen Prozessentscheid, dem Urteil vom 10. Februar 2015, abgeschlossen worden ist, können vorliegend sowohl Wiedererwägungsgründe d.h. insbesondere eine seit dem 10. Februar 2015 wesentlich veränderte Sachlage als auch Revisionsgründe geltend gemacht werden. 5.2 Was die vorgebrachten (...) Probleme betrifft, so wurden diese sowie deren Behandelbarkeit im Heimatstaat der Beschwerdeführer bereits im ordentlichen Asylverfahren erörtert. Eine wiedererwägungsrechtlich wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands seit dem 10. Februar 2015 wurde nicht substanziiert geltend gemacht und geht aus den eingereichten Beweismitteln auch nicht hervor. Die meisten Beilagen zum Wiedererwägungsgesuch datieren denn auch vor dem 10. Februar 2015, sind also zum Nachweis einer wesentlich veränderten Sachlage untauglich. Aus den jüngeren medizinischen Berichten geht keine wesentliche nachträgliche Verschlechterung hervor, an die die rechtskräftige Verfügung anzupassen wäre. Im Wesentlichen machen die Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene nicht eine wesentlich veränderte Sachlage geltend, sondern üben an der Sachverhaltswürdigung durch das SEM im ordentlichen Verfahren eine im Wiedererwägungsverfahren nicht statthafte Kritik. 5.3 Auf Beschwerdeebene wird neu vorgebracht, die volljährige Beschwerdeführerin sei in ihrem Heimatstaat vergewaltigt worden, wobei ihre Tochter davon Zeuge gewesen sei. Sowohl die Schwangerschaft als auch die (...)

E-3072/2015 Probleme rührten daher. Damit machen sie sinngemäss den Revisionsgrund einer neuen erheblichen Tatsache (Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG) geltend. Sie haben hingegen nicht substanziiert aufgezeigt, warum es ihnen nicht möglich gewesen ist, diese Tatsache früher geltend zu machen, und haben insbesondere die revisionsrechtliche Erheblichkeit dieser Tatsache nicht aufgezeigt, zumal diese an der rechtskräftig festgestellten Behandelbarkeit der (...) Probleme in Bosnien und Herzegowina nichts ändert. Was die vorgebrachte Drohung seitens des Delinquenten anbelangt, so ist von der Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen des Heimatstaates auszugehen, zumal es sich bei Bosnien und Herzegowina um einen verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a AsylG handelt mit einer internationalen Sicherheitspräsenz. 5.4 Das Gesuch um Verlängerung der Ausreisefrist betrifft eine Frage der Vollzugsmodalitäten und bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Die Vorinstanz ist gehalten, einer allfälligen vorübergehenden Reiseunfähigkeit Rechnung zu tragen. 5.5 Das Gesuch um eine Härtefallbewilligung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG (SR 142.20) ist beim Kanton zu stellen, was die Beschwerdeführer gemäss ihren Angaben auch getan haben. Aus dem Wiedererwägungsgesuch geht denn auch nicht hervor, dass die Beschwerdeführer einen Entscheid des SEM erwarten würden. Nach dem Gesagten ist die Rüge, die Vorinstanz hätte die Eingaben nicht als Wiedererwägungsgesuch, sondern als Gesuch um eine Härtefallbewilligung prüfen sollen, unbegründet. Die Ausführungen zur Begründetheit dieses Gesuchs sind daher unbehelflich. Darauf ist nicht näher einzugehen. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei einer summarischen Prüfung erweisen sich die gestellten Rechtsbegehren als aussichtslos. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands sind daher, einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit ungeachtet, in Anwendung von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie Art. 110a Abs. 1 AsylG abzuweisen.

E-3072/2015 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1200.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

E-3072/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. Fr. 1200.– werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Simon Thurnheer

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