Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 12.06.2014 E-3070/2014

12 giugno 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,132 parole·~11 min·1

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisung) | Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des BFM vom 30. April 2014

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3070/2014

Urteil v o m 1 2 . Juni 2014 Besetzung

Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Alain Degoumois. Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des BFM vom 30. April 2014 / N (…).

E-3070/2014 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Eritrea im Jahre (…), lebte bis 2012 im Sudan und gelangte am 24. Oktober 2012 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 7. November 2012 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 29. April 2014 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei im Jahre 1999 – nach der Rückkehr mit seiner Familie vom Sudan nach Eritrea – für den eritreischen Militärdienst rekrutiert worden und habe sich im Rahmen einer Veranstaltung seiner Truppe im Jahre (…) politisch geäussert. Namentlich habe er gefragt, weshalb Eritrea keine Verfassung oder Gesetze habe. Solche bräuchte es unbedingt. Danach sei er festgenommen und bis im Jahre (…) inhaftiert worden. Als er nach der Haft wieder zu seiner Truppe zurückgekehrt sei, habe er Ende (…) während einer Nachtwache zusammen mit seinem Kameraden die Flucht ergriffen und sei in den Sudan gereist. Aus Angst dort festgenommen zu werden, sei er mit der Hilfe eines Schleppers im Jahre 2012 schliesslich in die Schweiz geflüchtet. Zum Beweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer eine eritreische Identitätskarte sowie einen eritreischen Militärausweis zu den Akten. Ferner reichte er Kopien eines Medical Reports seine Ehefrau betreffend und Taufurkunden seiner drei Kinder ein. Als Beweismittel gab er zudem ein im Jahre 2000 aufgenommenes Foto aus dem Militärdienst sowie je ein im Jahre 2010 und 2012 im Sudan aufgenommenes Familienfoto zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 30. April 2014 (eröffnet am 7. Mai 2014) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft. Sie lehnte sein Asylgesuch ab, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg, schob den Vollzug jedoch wegen Unzulässigkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme. C. Mit Eingabe vom 4. Juni 2014 (Datum Poststempel) reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei in den Ziffern 2-3 des Dispositivs aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er den Verzicht auf Erhe-

E-3070/2014 bung eines Kostenvorschusses, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtbeistands.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Streitgegenstand bildet gemäss Beschwerdebegehren einzig die Nichtgewährung von Asyl sowie die Wegweisung. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E-3070/2014 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. So seien seine Aussagen zu seiner Inhaftierung aufgrund kritischer Äusserungen im Rahmen einer Truppen-Veranstaltung sowie insbesondere die Schilderung seiner Desertation und der anschliessenden Ausreise exemplarisch unsubstanziiert und nicht überzeugend. Es sei anzunehmen, dass sein Ausscheiden aus der Armee wohl nicht durch Desertation erfolgt sei. Die Reise nach Europa und in die Schweiz seien ebenso unsubstanziiert. Überdies liefen die geschilderten Umstände der geltend gemachten Desertation auch der allgemeinen Erfahrung und den militärischen Gepflogenheiten zuwider. Die eingereichten Beweismittel seien zur Glaubhaftmachung des asylrelevanten Sachverhalts untauglich. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt durch seinen Rechtsvertreter dagegen mit ausführlichen Wiederholungen, Präzisierungen und Ergänzungen der von ihm gemachten Aussagen vor, die Vorinstanz habe die Beweisregel von Art. 7 AsylG zu restriktiv gehandhabt. Er habe sich nicht widersprochen und habe sehr detaillierte Angaben zu seiner Tätigkeit im Militärdienst machen können. Die von der Vorinstanz aufgeführten Ungereimtheiten hätten ohne Weiteres entkräftet werden können. Seine Aussagen stimmten überdies mit denen seiner sich in der Schweiz befindenden Familienangehörigen überein. Die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sei bei einer Gesamtbetrachtung seiner Aussagen insgesamt zu bejahen. Aufgrund seiner Inhaftierung wegen einer gewaltlos geäusserten politischen Kritik werde er in seiner Heimat politisch verfolgt und erfülle somit

E-3070/2014 die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG. Ihm sei deshalb Asyl zu gewähren, da keine Asylausschlussgründe vorliegen. 5. 5.1 Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. So fällt auf, dass die Aussagen des Beschwerdeführers durchs Band sehr knapp, ausweichend und teilweise widersprüchlich ausfielen. So führte der Beschwerdeführer aus, seine Familie und er seien vom Sudan nach Eritrea zurückgekehrt, weil das Land unabhängig und frei gewesen sei. Sie hätten in ihrem Land frei leben wollen (BFM-Akten, A28/20 F69). Später führte er dagegen aus, sie seien von den sudanischen Sicherheitskräften weggewiesen worden (BFM-Akten, A28/20 F77). Diese hätten sie auch bis zur Grenze begleitet (BFM-Akten, A28/20 F82 ff.). Weshalb sein Vater trotz angeblicher Ausweisung bereits vor dem Rest der Familie nach Eritrea zurückgekehrt sei, konnte er nicht plausibel erklären (BFM-Akten, A28/20 F88). Auf Nachfragen schützt sich der Beschwerdeführer regelmässig mit der pauschalen Antwort, er sei (als 20-jähriger) zu jung gewesen, um näheres von der Familie zu erfahren (BFM-Akten, A28/20 F78 und F88). Ebenso sind die Aussagen zum Grund der Inhaftierung auffallend knapp gehalten. Der Beschwerdeführer sagte dazu lediglich, er habe sich an einer politischen Versammlung seiner Truppe geäussert und gefragt, warum sie keine Verfassung und Gesetze hätten (BFM-Akten, A28/20 F141). Auch zur Haft machte der Beschwerdeführer keine ausführlichen Angaben, sondern führte lediglich aus, er sei im (…) im Gefängnis in (…) inhaftiert und ca. im (…) entlassen worden (BFM-Akten, A28/20 F64 und F148 ff.). Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht nachvollziehbar, dass dieser seine Haft nicht ausführlicher beschreiben konnte. Wohl ist ihm zuzustimmen, dass der Befrager das Thema gewechselt hat, jedoch finden sich weder in der Befragung noch in der doch eher ausführlichen Anhörung Aussagen zu seiner Haftzeit. Die Erklärung, die Haft sei für ihn sehr belastend gewesen, weshalb er diese nicht in allen Details wieder aufleben lassen möchte, geht bereits deswegen fehl, weil er nicht einmal annähernd grundlegende Erlebnisse während der Haft schilderte. Ferner ist der Vorinstanz dahingehend zuzustimmen, dass neben der unsubstanziierten Schilderung der Desertation diese auch der allgemeinen Erfahrung zuwiderläuft. So kann nicht nachvollzogen werden, dass die Wachleute ohne Probleme während der Nacht fliehen können. Es ist notorisch, dass sehr viele eritreische Militärangehörige insbesondere von niederem militärischen Rang Fluchtversuche unternehmen, weshalb es in der Tat der allgemeinen Erfahrung widerspricht, dass zwei Soldaten unbehelligt vom militärischen Gelände

E-3070/2014 wegspazieren und den Bus nehmen können. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer während der Befragung ausführte, er sei an der politischen Veranstaltung zusammen mit seinem Freund B._______ verhaftet worden (BFM-Akten, A4/10 S. 7). Angeblich sei er mit der gleichen Person desertiert (BFM-Akten, A28/20 F160). Inwiefern das Militär zwei Personen auf die Wache schickte, die wegen angeblich politischen Äusserungen inhaftiert worden seien, wenn eine Desertation dermassen unproblematisch sein sollte, kann nicht nachvollzogen werden. Dass – wie der Beschwerdeführer ausführt – die Sicherheitsvorkehrungen des Militärs bezüglich einer allfälligen Desertation darin bestehe, immer zwei Personen auf die Wache zu schicken, würde nur als plausible Erklärung hinhalten, wenn zumindest einer dieser Wachleute als loyal betrachtet würde. Betreffend die Beweismittel ist festzuhalten, dass diese die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers nicht zu belegen vermögen. Es ist unbestritten, dass dieser Angehöriger des eritreischen Militärs war. So finden sich denn auch einzig zu seiner Dienstzeit substanziierte Angaben. Weder die Haft noch die Desertation konnten hingegen vom ihm glaubhaft dargelegt werden. Daran vermögen auch die weiteren Beweismittel nichts zu ändern. Wie er sonst vom eritreischen Militär ausgeschieden ist, wenn nicht durch Desertation, muss entgegen den Vorbringen des beweisbelasteten Beschwerdeführers nicht von der Vorinstanz oder vom Gericht dargelegt werden. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist insgesamt nicht zu beanstanden. Schliesslich ist festzuhalten, dass er keine begründete asylrelevante Verfolgung in seinem letztjährigen Aufenthaltsort Sudan geltend macht, was auch nicht ersichtlich ist. 5.2 Der Beschwerdeführer hat somit nichts vorgebracht, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.

E-3070/2014 7. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 8.2 Weiter wird beantragt, es sei dem Beschwerdeführer ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben. Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz der Partei einen Anwalt (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren notwendig wäre, da der vorliegende Fall keiner spezifischen juristischen Kenntnisse bedarf. Auch wurde der Beschwerdeführer nicht von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, was gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG eine Voraussetzung zur Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung bildet. Der Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung ist somit abzuweisen. 8.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Damit ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

E-3070/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Alain Degoumois

Versand:

E-3070/2014 — Bundesverwaltungsgericht 12.06.2014 E-3070/2014 — Swissrulings