Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-3070/2012
Urteil v o m 2 9 . Januar 2014 Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger; Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien
A._______, geboren am (…), Sri Lanka, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. Mai 2012 / N (…).
E-3070/2012 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Sri Lanka tamilischer Ethnie – ersuchte am 27. April 2009 in der Schweiz um Asyl. Er wurde vom BFM am 30. April 2009 summarisch befragt und am 19. Mai 2009 einlässlich zu seinen Gesuchsgründen angehört. Dabei führte er zu seinem persönlichen Hintergrund aus, vor seiner Ausreise aus Sri Lanka habe er mit seiner Mutter und einer Schwester in Trincomalee gelebt und dort als (...) gearbeitet. Ein Bruder lebe sodann in Jaffna und zwei weitere Geschwister lebten in der Schweiz. Zur Begründung seines Gesuches machte er im Wesentlichen geltend, er sei am 11. März 2009 Zeuge geworden, wie ein als Kidnapper und Killer berüchtigter Mann bei einer Schule ein Kind entführt habe. Er habe seinen Freunden und Arbeitskollegen davon erzählt. Das entführte Kind sei wenige Tage später tot auf der Strasse aufgefunden worden. Die Polizei habe entsprechende Ermittlungen aufgenommen. Er sei zwar von der Polizei nicht befragt worden, nach dem Vorfall sei er aber von Leuten der Pillaiyangruppe, welcher der Kidnapper angehöre, an seinem Arbeitsplatz und später auch zu Hause gesucht worden. Seine Mutter habe ihn deshalb vorerst zu einer muslimischen Familie und danach zu einem Priester gebracht. Da er von dem Leuten weiterhin gesucht worden sei, habe ihn der Priester nach Colombo gebracht und dort einem weiteren Priester anvertraut. Vor diesem Hintergrund habe er sein Heimatland am 16. April 2009 über den Flughafen von Colombo verlassen. B. Mit Verfügung vom 7. Mai 2012 – eröffnet am 8. Mai 2012 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig wurde vom Bundesamt die Wegweisung aus der Schweiz verfügt und der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka angeordnet. In seinem Entscheid erklärte das Bundesamt, die Vorbringen des Beschwerdeführers als insgesamt unglaubhaft. Zudem stelle die aktuelle Sicherheitslage keine unmittelbare Bedrohung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland dar und es fänden sich keine Hinweise dafür, dass er seitens der sri-lankischen Behörden mit erheblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevanten Schwierigkeiten ausgesetzt wäre. Unter Verweis auf die publizierte Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu Sri Lanka sei der Wegweisungsvollzug als zulässig und zumutbar zu erachten und zudem technisch möglich sowie praktisch durchführbar.
E-3070/2012 C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 6. Juni 2012 Beschwerde. In seiner Eingabe beantragte er zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung; das Asylgesuch sei gutzuheissen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ihm sei bei Wegfall der Unzumutbarkeit der Wegweisung im Sinne von Ziffer 4 des Dispositivs der Verfügung vom 7. Mai 2012 in jedem Fall die vorläufigen Aufnahme bis zum Abschluss dieses Verfahrens zu bewilligen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er sinngemäss um unentgeltliche Prozessführung. Im Rahmen seiner Beschwerdebegründung hielt er an seinen Gesuchsvorbringen fest, welche er als asylrelevant erklärte. In seinen diesbezüglichen Ausführungen hielt er dem BFM unter anderem eine unrichtige beziehungsweise ungenügende Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vor. Er stellte in Aussicht, entsprechende Unterlagen (Bestätigungen) bald möglichst nachzureichen. D. Mit Zwischenverfügung vom 13. Juni 2012 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang seiner Beschwerde bestätigt und mitgeteilt, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Über die weiteren Verfahrensanträge würde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. E. Mit Zwischenverfügung vom 24. August 2012 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist eine Fürsorgebestätigung einzureichen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde vorderhand verzichtet. Gleichzeitig wurde das BFM eingeladen, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. F. Mit Eingabe vom 30. August 2012 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der zuständigen kantonalen Behörde bezüglich "Sozialhilfebezug" ein. Zudem gab er als Beweismittel bezeichnete Unterlagen aus seinem Heimatland zu den Akten. G. In seiner Vernehmlassung vom 5. September 2012 hielt das BFM unter Verweis auf seine bisherigen Erwägungen an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanz-
E-3070/2012 liche Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 13. September 2012 zur Kenntnisnahme zugestellt. H. Mit Eingabe vom 14. November 2012 reichte der Beschwerdeführer verschiedene aus Sri Lanka übermittelte Schreiben und Bestätigungen nach, die seine aktuelle flüchtlingsrechtlich relevante Bedrohung in seinem Heimatland darlegen würden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des BFM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG). 1.3 Auf dem Gebiet des Asyls können mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine Eingabe erweist sich als frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.5 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu behandeln, da sie sich – wie nachfolgend aufgezeigt – im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).
E-3070/2012 2. 2.1 Im Rahmen der Beschwerdeeingabe wird unter anderem geltend gemacht, vom BFM sei der rechtserhebliche Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt worden. Zwar wird in den diesbezüglichen Ausführungen über weite Strecken die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache vermengt. Die Rüge einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung erweist sich jedoch im Urteilszeitpunkt – aus nachfolgend aufgezeigten Gründen – als berechtigt. 2.2 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausreisefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei im August 2013 bekannt gewordene Vorfälle sri-lankischer Rückkehrer zurück, welche in der Schweiz jeweils erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen haben und weggewiesen wurden (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 4. September 2013: "Bundesamt hat Rückführungen nach Sri Lanka vorläufig ausgesetzt"). Die sri-lankischen Behörden haben diese zwei tamilischen Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin hat die Vorinstanz in Aussicht gestellt, die beiden Vorfälle und eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation und insbesondere die Lage der Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklären. Die Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 7. Mai 2012 zugrunde liegt, zumindest unter den neu eingetretenen Umständen offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann, sei es im Flüchtlings- und Asylpunkt, sei es im Wegweisungsvollzugspunkt. 2.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
E-3070/2012 Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet. 2.4 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die vorinstanzlichen Akten und das Beschwerdedossier, welches ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, werden dem BFM zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerdeeingabe ist damit aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt nicht näher einzugehen. 3. 3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1-3 VwVG), womit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos geworden ist. 3.2 Nachdem der Beschwerdeführer mit seinem Begehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügung durchgedrungen ist, wäre ihm zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren jedoch keine Rechtsvertretung in Anspruch genommen hat, ist davon auszugehen, dass ihm keine Kosten im rechtserheblichen Sinne entstanden sind. Es ist demnach keine Parteientschädigung zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3070/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 7. Mai 2012 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an das BFM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Muriel Beck Kadima Christoph Berger
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