Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E307/2012 Urteil v om 2 0 . J a nua r 2012 Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A._______, Ghana, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Januar 2012 / N (…).
E307/2012 Das Bundesverwaltungsgericht, in Anwendung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat im September beziehungsweise November 2007 verlassen habe, nach Italien und später nach Norwegen gereist sei und dort im Jahre 2008 ein Asylgesuch gestellt habe, das von den zuständigen Behörden abgelehnt worden sei, dass er im Jahre 2009/2010 von den norwegischen Behörden nach Italien zurückgewiesen worden sei,
E307/2012 dass er am 2. Oktober 2011 von Italien in die Schweiz gelangte und hier gleichentags im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso um Asyl nachsuchte, dass er am 12. Oktober 2011 im EVZ zu seinem Asylgesuch befragt und am 9. Januar 2012 vom BFM dazu angehört wurde, dass er zur Begründung im Wesentlichen vorbrachte, nach dem Unfalltod seines Vaters am 20. August 2007 habe ihm ein Onkel sein Erbe streitig gemacht, ihm gedroht und ihn aufgefordert, sein elterliches Haus zu verlassen, dass er dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei, worauf im September 2007 Unbekannte auf ihn geschossen und mit einem Projektil am linken Unterschenkel verletzt hätten, dass er während zirka sechs Wochen in einem Spital behandelt worden sei, dass er in dieser Zeit von Polizeibeamten zum Tathergang befragt worden und er davon ausgegangen sei, dass die Täter im Auftrag seines Onkel gehandelt hätten, dass er aus Angst vor seinem Onkel sein Heimatland verlassen habe, dass das Bundesamt mit Verfügung vom 10. Januar 2012 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass es zur Begründung ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden trotz schriftlicher Aufforderung vom 2. Oktober 2011 innerhalb der ihm eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise oder Identitätspapiere abgegeben, dass er anlässlich der Befragung im EVZ vom 12. Oktober 2011 auf entsprechenden Vorhalt hin entgegnet habe, zwischenzeitlich keine Anstrengungen unternommen zu haben, dieser Aufforderung Folge zu leisten, dass er durch sein passives Verhalten gegenüber dem BFM die zumutbare Mitwirkungspflicht verletzt habe, zumal davon auszugehen sei, dass dem Beschwerdeführer sehr wohl bewusst gewesen sei, dass er
E307/2012 sich in jedem Gast beziehungsweise Asylland rechtsgenüglich ausweisen müsse, dass bezeichnenderweise denn auch die Aussagen des Beschwerdeführers über seine Reise von Ghana Richtung Europa von Ungereimtheiten geprägt seien, dass sich der Schluss aufdränge, der Beschwerdeführer habe dem BFM bewusst die Abgabe von rechtsgenüglichen Reise beziehungsweise Identitätspapieren vorenthalten, um seine tatsächliche Identität zu verschleiern und/oder einen allfälligen Wegweisungsvollzug zu erschweren oder zu verhindern, dass das BFM im Weiteren ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Asylgesuch seien nicht asylrelevant, dass die heimatlichen Behörden eine Untersuchung eingeleitet hätten und zudem festzustellen sei, dass aufgrund der Akten keine Hinweise darauf bestünden, wonach der Onkel den Beschwerdeführer in einer unter Art. 3 AsylG geschützten Eigenschaft zu treffen gesucht hätte, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich seien, weshalb auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass der Vollzug der Wegweisung sowohl zulässig als auch zumutbar, technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass die Untersuchungspflicht der Asylbehörden hinsichtlich Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzuges der Wegweisung ihre Grenzen an der Mitwirkungs und Wahrheitspflicht der Asylgesuchsteller finde, die im Übrigen auch die Substanziierungslast tragen würden, dass es nicht Aufgabe der Asylbehörden sei, bei fehlenden Hinweisen seitens des Beschwerdeführers näher nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, wenn er wie vorliegend seiner Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsermittlung offenkundig nicht nachkomme, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 17. Januar 2012 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die
E307/2012 Rückweisung der Angelegenheit an das Bundesamt zwecks materieller Prüfung des Asylgesuches und eventualiter die Erteilung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges beantragt, dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Ausrichtung einer angemessenen Parteientschädigung beantragt, dass die vorinstanzlichen Akten am 19. Januar 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darin erschöpft, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen,
E307/2012 dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (BVGE 2007/8, insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate riell prüft, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn sie glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG dann vorliegen, wenn die asylsuchende Person glaubhaft macht, dass sie ohne ihre im Heimatland zurückgelassenen Papiere in die Schweiz gereist ist und sich umgehend und ernsthaft darum bemüht, die zurückgelassenen Papiere innert angemessener Frist zu beschaffen (BVGE 2010/2), dass der Beschwerdeführer keine Reise oder Identitätspapiere eingereicht hat, dass das Gericht in Bestätigung der Erkenntnis des BFM in der angefochtenen Verfügung zum Schluss kommt, er habe dafür keine
E307/2012 entschuldbaren und überzeugenden Gründe vorgebracht, woran auch die Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern vermögen, dass die Beteuerung des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe, er habe in seinem Heimatstaat nie über eine Identitätskarte oder einen Pass verfügt, und das Vorbringen, eine Geburtsurkunde als einziges offizielles Dokument befinde sich bei einer älteren Freundin in Ghana und er werde nun erneut versuchen, mit ihr Kontakt aufzunehmen, nicht stichhaltig erscheinen, dass den weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe, wonach es wohl zu einem sprachlichen Missverständnis in der Bundesanhörung gekommen sei, wenn im Protokoll festgehalten sei, nach dem Tod seines Vaters habe sein Onkel seine Mutter geheiratet, keine entscheidrelevante Bedeutung zukommen, dass das BFM aufgrund der Anhörungen und der Aktenlage zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise zur Feststellung von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat, dass zur Vermeidung von Wiederholungen und ohne zusätzlichen Begründungsaufwand auf die zutreffenden und rechtsgenüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, dass in Beachtung der im Urteil BVGE 2007/8 festgelegten Richtlinien (E. 5.6) und gestützt auf die vorstehenden Ausführungen der Schluss zu ziehen ist, es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses noch zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde,
E307/2012 dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermag, welche geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 FoK ersichtlich sind, die ihm in Ghana droht, dass sich der Vollzug als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung zu stützen sind, wonach die Untersuchungspflicht der Asylbehörden hinsichtlich Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzuges der Wegweisung ihre Grenzen an der Mitwirkungs und Wahrheitspflicht der Asylgesuchsteller findet, die im Übrigen auch die Substanziierungslast tragen würden und es nicht Aufgabe der Asylbehörden ist, bei fehlenden Hinweisen seitens des Beschwerdeführers näher nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, wenn er wie vorliegend seiner Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsermittlung offenkundig nicht nachkommt, dass weder die allgemeine Lage in Ghana noch individuelle Gründe ei nem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen,
E307/2012 dass demnach nichts auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Ghana schliessen lässt, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend auch zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse ersichtlich sind (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg weisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich die Rechtsbegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweisen, weshalb der Antrag auf Erlass der Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG) unbesehen der nicht belegten Bedürftigkeit abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.− (Art. 13 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Ausrichtung einer Parteientschädigung vorliegend ausser Betracht fällt und der entsprechende Antrag abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses bei vorliegender Sachlage gegenstandlos ist. (Dispositiv nächste Seite)
E307/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Ausrichtung einer Parteientschädigung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: