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Bundesverwaltungsgericht 22.06.2010 E-3068/2010

22 giugno 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,086 parole·~15 min·1

Riassunto

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Einreisebewilligung und Asylgesuch aus dem Ausland...

Testo integrale

Abtei lung V E-3068/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 2 . Juni 2010 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. X._______, und dessen Ehefrau Y._______ und deren gemeinsamer Sohn Z._______, Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Einreisebewilligung und Asylgesuch aus dem Ausland; Verfügung des BFM vom 18. Februar 2010 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-3068/2010 Sachverhalt: A. Am 12. September 1986 stellte der Beschwerdeführer unter der Identität W._______, in der Schweiz ein erstes Asylgesuch, welches der damals zuständige Delegierte für das Flüchtlingswesen (DFW) mit Verfügung vom 4. Mai 1988 guthiess und ihm Asyl gewährte. Am 9. August 1993 verzichtete der Beschwerdeführer freiwillig auf seine Flüchtlingseigenschaft und seinen Asylstatus, weil er nach Sri Lanka zurückkehren wollte, worauf ihm mit Verfügung vom 10. August 1993 das ihm gewährte Asyl widerrufen und seine Flüchtlingseigenschaft aberkannt worden ist. Am 17. September 1993 ist er nach Sri Lanka zurückgekehrt. B. Mit englischsprachigen Eingaben vom 26. August 2008 und 18. September 2008 (Posteingang: 3. September 2008 [per Fax] respektive 29. Dezember 2008) an das BFM ersuchte der Beschwerdeführer um Erteilung einer Einreisebewilligung und stellte ein zweites Asylgesuch. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer aus, er sei ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus A._______. Nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka im Jahre 1993 habe er bei einem oder zwei Arbeitgebern gearbeitet. Mitglieder der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) sowie andere bewaffnete Gruppierungen hätten wiederholt Geld von ihm verlangt. Der Druck sei für ihn dermassen unerträglich geworden, dass er nicht mehr in Frieden zu Hause in der Stadt habe leben können. So sei er umgezogen und habe sich verheiratet. Mitglieder der LTTE und anderer Gruppierungen hätten ihn jedoch wieder aufgespürt und ihn erneut und wiederholt behelligt. Auf der Strasse sei er zudem mehrmals von Sicherheitskräften der Thamil Makal Viduthalai Pullikal (TMVP) angehalten und beschuldigt worden, die LTTE finanziell unterstützt zu haben. Am 12. März 2005 sei er von Armeeangehörigen und Mitgliedern der TMVP zu Hause gesucht worden. Da er ausser Haus gewesen sei, hätten sie seine Frau nach ihm befragt und sie bedroht. Aus Angst sei er nach A._______ geflüchtet. Im Rahmen eines "roundup" am 10. Juni 2008 sei er von Mitgliedern der Armee und der TMVP mitgenommen, misshandelt, verhört und beschuldigt worden, die LTTE in mancher Hinsicht unterstützt zu haben. Am 11. Juli 2008 abends habe er aus dem Gewahrsam der TMVP fliehen können. Seither werde E-3068/2010 er überall in Sri Lanka gesucht, weshalb er und seine Familie sich nicht mehr zu Hause aufhalten könnten. Zudem herrsche in seinem Heimatland überall eine Situation allgemeiner Gewalt. C. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2008 überwies das BFM der Schweizer Auslandvertretung in Colombo die Akten des Beschwerdeführers zur weiteren Behandlung. D. Mit Schreiben vom 28. November 2008 forderte die Schweizer Vertretung in Colombo den Beschwerdeführer – sofern er am Gesuch festhalte – auf, seine Asylvorbringen, unter Einreichung allfällig vorhandener Beweismittel, detailliert auszuführen, zu einer eventuellen innerstaatlichen Fluchtalternative Stellung zu nehmen und Kopien betreffend seine Identität einzureichen. E. Mit zwei englischsprachigen Eingaben vom 28. November 2008 an die Schweizerische Botschaft in Colombo (Eingangsstempel: 2. Dezember 2008) sowie vom 4. Dezember 2008 an das BFM (Eingangsstempel: 4. Dezember 2008) ergänzte der Beschwerdeführer darüber hinaus, er sei vor zwei Jahren und mehr politisch übel und zutiefst menschenunwürdig behandelt worden. Zudem habe er durch den Tsunami im Dezember 2004 grossen materiellen Schaden erlitten. Aufgrund dieser Umstände und der Kriegswirren sei es ihm und seiner Familie nicht möglich, in Frieden in Sri Lanka zu leben. F. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2008 teilte der Beschwerdeführer der Schweizer Vertretung in Colombo mit, er habe ihr Schreiben vom 28. November 2008 verspätet erhalten. Zugleich reichte er ein Referenzschreiben des (...) vom 20. Dezember 2008 zu den Akten. Darin wird bestätigt, dass der Beschwerdeführer am 12. September 1986 in die Schweiz eingereist sei, hier Asyl erhalten habe und am 17. September 1993 wieder nach Sri Lanka zurückgekehrt sei, zumal sich die allgemeine Lage in seinem Heimatland wieder beruhigt habe. Aufgrund seiner finanziellen Unterstützung der LTTE sei er nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka von Mitgliedern der TMVP und den Sicherheitstruppen belästigt und schikaniert worden. Zudem hätten diese den Beschwerdeführer am 10. Juni 2008 festgenommen und E-3068/2010 gefoltert. Seit seiner Flucht am 11. Juli 2008 führe er nun ein zurückgezogenes Leben. G. Am 11. März 2009 fand die Anhörung zu den Asylgründen durch die Schweizerische Botschaft in Colombo statt. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, nach seiner Rückkehr in sein Heimatland im Jahr 1993 habe die LTTE wiederholt Geld von ihm verlangt, zuletzt im Jahre 2001. Seit Februar 2007 sei es nunmehr die TMVP, die Geldforderungen stelle und ihn beschuldige, die LTTE finanziell unterstützt zu haben. Auch hätten sie ihn im Juni 2008 in eine Art Hütte, welche circa 5 km von A._______ entfernt liege, mitgenommen, ihn dort misshandelt und beschuldigt, die LTTE unterstützt zu haben. Am 11. Juli 2008 habe er von dort in die circa 20 km entfernte Ortschaft B._______ fliehen können. Auch Unbekannte hätten sich nach ihm erkundigt und hätten seine Ehefrau bedroht, zuletzt im August 2007. Seitdem sei er seitens der TMVP weder behelligt noch verhaftet oder sonstwie belangt worden. Zudem habe er weder mit der Sri Lankan Security Forces (SLSF) noch mit anderen lokalen Behörden Probleme. In Sri Lanka selbst habe er keine Fluchtalternative, zumal er überall mit denselben Problemen konfrontiert würde. H. Noch gleichentags überwies die Schweizerische Vertretung in Colombo dem BFM die Akten. I. Mit Schreiben vom 14. März 2009 reichte der Beschwerdeführer sein Schreiben vom 28. November 2008 an die Schweizerische Vertretung in Colombo zum zweiten Mal ein. J. Mit Schreiben vom 23. April 2009 an das BFM teilte der Beschwerdeführer mit, während er von der Anhörung vom 11. März 2009 in der Schweizer Auslandvertretung zurückgekehrt sei, habe er verschiedene Telefonanrufe erhalten, worin man ihn mit dem Leben bedroht und ihn unter Androhung von Nachteilen eingeschüchtert habe, sein Heimatland nicht zu verlassen. Er habe deswegen Angst und fürchte sich um seine Existenz, weshalb er nochmals um ein Visum ersuche. E-3068/2010 K. Mit Eingaben vom 4. Juli 2009, vom 3. August 2009 sowie vom 20. Oktober 2009 an das BFM erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Verfahrensstand und machte geltend, dass er aufgrund seiner schwierigen, frustrierenden Lage Suizidgedanken hege und auf ein Visum hoffe. Als Beilage zum Schreiben vom 20. Oktober 2009 legte der Beschwerdeführer erneut das Referenzschreiben des (...) vom 20. Dezember 2008 zu den Akten. L. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2009 gewährte das BFM der Ehefrau des Beschwerdeführers das rechtliche Gehör dazu, dass sie voraussichtlich nicht angehört werde. Mit Schreiben vom 28. Januar 2010 (Eingangsdatum: 28. Januar 2010 per Fax) bestätigte der Beschwerdeführer dem BFM den Posteingangeingang des Schreibens an seine Ehefrau, ohne auf dessen Inhalt einzugehen. Vielmehr legte er nochmals seine schwierige Lage in Sri Lanka dar und ersuchte erneut um ein Visum. Auf die einzelnen Vorbringen wird, soweit entscheidrelevant, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. M. Mit Schreiben vom 11. Januar 2010 meldete der Beschwerdeführer der Schweizerischen Auslandvertretung in Colombo seinen Wohnsitzwechsel an und erkundigte sich erneut nach dem Verfahrensstand. N. Mit Verfügung vom 18. Februar 2010 – Datum der Eröffnung unbekannt – verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab. O. Mit englischsprachiger Eingabe vom 26. März 2010 an die Schweizerische Botschaft in Colombo (Eingangsstempel: 7. April 2010) und von dieser am 29. April 2010 (Datum Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt, beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Bewilligung der Einreise in die Schweiz. E-3068/2010 Die Beschwerde ging am 30. April 2010 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht mangels Vorliegens einer Empfangsbestätigung nicht fest. Da die Beweislast für die Zustellung an die Partei der eröffnenden Behörde obliegt (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 3.150, S. 166 f.), ist zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass die am 26. März 2010 bei der schweizerischen Vertretung in Colombo eingegangene Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 27 VGG und Art. 38 VwVG). 1.3 Die Amtssprachen des Bundes sind das Deutsche, Französische und Italienische (vgl. Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der E-3068/2010 Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Aus prozessökonomischen Gründen wird vorliegend auf eine Rückweisung der englischsprachigen Beschwerde zur Übersetzung in eine Amtssprache verzichtet, da die gestellten und hinreichend begründeten Rechtsbegehren verständlich sind. 1.4 Auf die – abgesehen vom sprachlichen Mangel – frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Obwohl der Beschwerdeführer in seinen Eingaben explizit seine eigenen Fluchtgründe dartut und seine Ehefrau im Rahmen ihres rechtlichen Gehörs dazu nicht Stellung genommen hat, hielt das BFM in seiner angefochtenen Entscheid fest, dass sich diese Verfügung auf den Beschwerdeführer, seine Ehefrau und deren Sohn beziehe. Damit rechtfertigt sich die Annahme, die Ehefrau selbst vermöge keine, ihre Person betreffend, zusätzlichen Asylgründe dartun. Wie das BFM geht deshalb auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, die angefochtene Verfügung beziehe sich auch auf die Ehefrau des Beschwerdeführers und deren gemeinsamer Sohn. 4.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, E-3068/2010 Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.3 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann. Glaubhaft machen heisst, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). 4.4 Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) die schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 4.5 Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e.- g. S. 131 ff.; die dort akzentuierte Praxis hat nach bloss redaktionellen Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit). E-3068/2010 5. 5.1 Das BFM stellte in der angefochtenen Verfügung fest, der Beschwerdeführer sei nicht schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG. Aus den Akten würden sich verschiedene Ungereimtheiten zwischen den schriftlichen Eingaben und den Aussagen anlässlich der Anhörung durch die Schweizerische Vertretung in Colombo ergeben. So habe der Beschwerdeführer anlässlich seines Asylgesuchs einen Vorfall aus dem Jahr 2005 erwähnt, hingegen im Rahmen der Anhörung nicht. Auch habe er bei seinem schriftlichen Asylgesuch nicht erwähnt, dass es zu Geldforderungen seitens der TMVP gekommen sei. Der Umstand, dass er nach der angeblichen Festnahme im Juni 2008 durch die TMVP und seiner anschliessenden Flucht aus deren Gewahrsam sich mit seiner Familie ohne nennenswerte Schwierigkeiten während Monaten zu Hause aufgehalten habe, weise darauf hin, dass er keiner ernsthaften Verfolgungssituation ausgesetzt gewesen sei. Daran vermöge auch der Hinweis, wonach er bedroht würde nichts zu ändern. Schliesslich seien diese Vorbringen weder mit amtlichen Dokumenten noch anderweitigen Unterlagen belegt. Auch wenn entsprechende Beweismittel fehlten, schliesse das BFM dennoch weder aus, der Beschwerdeführer sei nach seiner Rückkehr in sein Heimatland wiederholt von der LTTE oder von anderen Gruppierungen um finanzielle Unterstützung aufgefordert worden, noch dass er seitens der Armee im Jahre 1994 während eines Tages und im Jahre 2004 während einer Woche festgehalten worden sei und durch den Tsunami im Dezember 2004 materiellen Schaden erlitten habe. Angesichts des zeitlichen Zusammenhangs zwischen den geltend gemachten Vorfällen und der Einreichung des Asylgesuchs seien diese geltend gemachten Vorbringen einreiserechtlich jedoch nicht relevant. Auch seien seine Vorbringen bezüglich der allgemeinen Sicherheitslage in seiner Heimat für eine allfällige Erteilung einer Einreisebewilligung nicht relevant, zumal durch Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellten, soweit diese nicht auf der Absicht beruhten, einen Menschen aus einem in der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründen zu treffen, was vorliegend unter Berücksichtigung der geschilderten Vorfälle nicht der Fall sei. Auch wenn die subjektive Furcht – ihr Vorhandensein einmal vorausgesetzt – des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung des Geschilderten verständlich sein möge, genüge E-3068/2010 diese indessen nicht zur Annahme einer einreiserelevanten Verfolgungsgefahr, zumal vorliegend konkrete Indizien fehlten. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Unruhen und Angriffe durch Unbekannte immer noch andauern würden und es für ihn sowie seine Familie nicht möglich sei, in Frieden im Heimatland zu leben. Angesichts der Behelligungen seitens der Sicherheitskräfte und der Mitglieder anderer Gruppierungen habe er weiterhin ein zurückgezogenes Leben geführt. Nach der letzten Präsidentschaftswahl im Februar 2010 hätten die Sicherheitskräfte und andere Gruppenmitglieder sein Dreirad und sein Haus in Brand gesetzt, wobei er gerade noch habe entkommen können. Dennoch sei er von den Sicherheitskräften erneut aufgespürt, verhaftet und in ein Lager gebracht worden. In der Nacht habe er entkommen und zu einem Bekannten flüchten können. Angesichts der bevorstehenden Parlamentswahlen am 8. April 2010 werde überall nach ihm gesucht, und das Verlies, in welchem er eingesperrt gewesen sei, sei am 15. April 2010 in Brand gesteckt worden. 5.3 Wie das BFM bereits in der angefochtenen Verfügung festgestellt hat, sind die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers – bei Wahrunterstellung – nicht einreise- und damit auch nicht asylrelevant. So weist er offensichtlich kein Gefährdungsprofil auf und hat keine konkreten Benachteiligungen im Sinne von Art. 3 Asyl erlitten. Vielmehr passierte er auf dem Weg zur Anhörung in der Schweizer Auslandvertretung in Colombo mehrere Checkpoints ohne Probleme und wurde eigenen Angaben gemäss seit dem Jahr 2001 von der LTTE, seit dem Jahr 2006 seitens der SLSF und seitens der TMVP seit dem Jahr 2008 nicht mehr behelligt (vgl. A 13, S. 4 und 6). Abgesehen davon ist er am 11. Januar 2010 nach Colombo gezogen, was nicht nachvollziehbar ist, zumal er zugleich behauptet, weiterhin im Versteckten leben zu müssen. Hätten die heimatlichen Behörden und die Mitglieder anderer Gruppierungen ein effektives Interesse an seiner Person, hätten sie hinreichend Gelegenheit gehabt, den Beschwerdeführer zu verhaften. Ferner vermögen seine Ausführungen in seiner Beschwerdeschrift bezüglich der Vorfälle nach den Präsidentschaftswahlen im Februar 2010, welche ausser der Datierung mit jenen im Jahr 2008 deckungsgleich ausgefallen sind, nicht zu überzeugen und sind als nachgeschobene Sachverhaltsanpassungen an die aktuellste politische Entwicklung in Sri Lanka zu werten. Um weitere Wiederholungen zu vermeiden, kann E-3068/2010 vorliegend vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine aktuelle und unmittelbare Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise eine künftige, asylrelevante Verfolgung und eine damit einhergehende, begründete Verfolgungsfurcht darzulegen. 5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG ist. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen sowie das ins Recht gelegte Beweismittel einzugehen, da diese am festgestellten Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat demnach die Einreise in die Schweiz zu Recht nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) E-3068/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das BFM. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand: Seite 12

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