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Bundesverwaltungsgericht 06.06.2017 E-3067/2017

6 giugno 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,864 parole·~14 min·2

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 23. Mai 2017

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3067/2017

Urteil v o m 6 . Juni 2017 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiber Urs David.

Parteien

A._______, geboren angeblich am (…), Afghanistan, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 23. Mai 2017 / N (…).

E-3067/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 2. Mai 2017 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe papierlos um Asyl nachsuchte und gleichentags dem sogenannten "Testphase-Verfahren" und dem Verfahrenszentrum (VZ) B._______ zugewiesen wurde, dass ihm dort für das Verfahren eine Rechtsvertretung der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende beigegeben wurde, dass ein am 3. Mai 2017 vom SEM durchgeführter Abgleich seiner Daktyloskopierung mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass er zum einen am 16. November 2015 in Griechenland aufgegriffen wurde und zum andern am 27. Mai 2016 in Deutschland ein Asylgesuch stellte, dass der Beschwerdeführer am 15. Mai 2017 im VZ zur Person befragt wurde und das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid aufgrund der mutmasslichen Verfahrenszuständigkeit Deutschlands gemäss der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend Dublin-III-VO) sowie zur Überstellung in diesen Staat erhielt, dass er hierbei erklärte, C._______ geboren und wohnhaft gewesen, jedoch Staatsbürger von Afghanistan zu sein, dass er C._______ im Jahre 2015 verlassen habe, in Griechenland daktyloskopiert und weggewiesen worden sei und schliesslich im November 2015 in Deutschland ein Asylgesuch gestellt habe, welches aber Anfang 2017 negativ entschieden worden sei, dass er nicht nach Deutschland zurückkehren möchte, weil er in der Unterkunft der einzige Schiite unter im Übrigen nur Sunniten gewesen und deshalb von diesen beleidigt worden sei, dass sich dadurch sein psychischer Zustand verschlechtert habe, er regelmässig Medikamente habe einnehmen müssen und einmal sogar einen Suizid versucht habe, wogegen es ihm seit seiner Einreise in die Schweiz viel besser gehe,

E-3067/2017 dass das SEM die deutschen Behörden am 16. Mai 2017 unter Bezugnahme auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO (Wiederaufnahmepflicht und Zuständigkeit jenes Dublin-Mitgliedstaates, der bereits einen Asylantrag abgelehnt hat) um Rückübernahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass die deutschen Behörden dem Ersuchen am 17. Mai 2017 ausdrücklich stattgaben und im Übrigen eine Alias-Registrierung des Beschwerdeführers betreffend dessen Geburtsdatum ([…]) bemerkten, dass das SEM am 19. Mai 2017 einen Entscheidentwurf verfasste (Nichteintreten auf das Asylgesuch in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG [SR 142.31] mit Wegweisung nach Deutschland) und diesen dem Beschwerdeführer am 22. Mai 2017 zur Stellungnahme unterbreitete, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 23. Mai 2017 auf seine bereits im Rahmen des rechtlichen Gehörs erwähnten Probleme insbesondere psychischer Art in Deutschland verwies und sein Unverständnis darüber ausdrückte, dass die Schweiz ihn nicht vor diesen Problemen in Deutschland zu schützen beabsichtige, dass das SEM mit Verfügung vom 23. Mai 2017 – eröffnet am 26. Mai 2017 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz nach Deutschland anordnete und ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und zudem Einsicht in die editionspflichtigen Akten gewährte, dass das SEM zur Begründung ausführte, gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (unter anderem: Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen, DAA, SR 0.142.392.68]; Dublin-III-VO; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]) sei Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens (nach Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO) zuständig, zumal der Beschwerdeführer

E-3067/2017 dort am 27. Mai 2017 ein Asylgesuch gestellt habe und die deutschen Behörden dem Übernahmeersuchen des SEM zugestimmt hätten, dass Deutschland Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der EMRK sei und keine konkreten Anhaltspunkte vorlägen, wonach das Land sich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde, dass nicht davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer würde dort im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Gesuchsprüfung und unter Verletzung des Non-Refoulement- Gebots in den Heimatstaat überstellt, dass auch keine systemischen Mängel im deutschen Asyl- und Aufnahmesystem vorlägen, dass weder Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 (abhängige Personen) oder Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung (Souveränitätsklausel) für eine Prüfungspflicht der Schweiz vorlägen noch humanitäre Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylVO1 auszumachen seien, dass die im Rahmen des rechtlichen Gehörs gemachten Einwände keine andere Sichtweise begründeten, weil Deutschland verpflichtet sei, dem Beschwerdeführer die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasse, zu gewähren, dass keine Hinweise vorlägen, wonach Deutschland ihm die medizinische Behandlung verweigert hätte oder künftig verweigern würde, dass er sich für den Fall erneuter gegen ihn gerichteter Beleidigungen an die zuständigen Stellen in der Unterkunft wenden könne, dass die Wegweisung die Regelfolge des Nichteintretensentscheides darstelle und der Wegweisungsvollzug technisch und praktisch durchführbar sei, dass die Überstellung an Deutschland – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung – bis am 12. Juli 2017 zu erfolgen habe,

E-3067/2017 dass gemäss Art. 107a AsylG einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme, dass die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 26. Mai 2017 die Beendigung des Mandatsverhältnisses erklärte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Mai 2017 gegen den Entscheid des SEM vom 23. Mai 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat und dabei dessen Aufhebung, die Anweisung an die Vorinstanz zur Feststellung der Verfahrenszuständigkeit der Schweiz sowie in prozessualer Hinsicht die Herstellung aufschiebender Wirkung unter Anordnung vollzugshemmender vorsorglicher Massnahmen und die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt, dass er in der Begründung seine im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 15. Mai 2017 gemachten Einwände wiederholt, dass er ergänzend anfügt, dass die Situation in der Unterkunft in Deutschland zweimal fast in eine Schlägerei mit radikalen Muslims ausgeartet sei, er in der Schweiz keine Depressionen und Angstzustände mehr habe und hier auf keine Medikamente angewiesen sei, dass er sich im Übrigen in Deutschland an seine zuständigen Betreuer gewandt habe, die ihm zwar eine Verlegung an einen anderen Ort in Aussicht gestellt, letztlich aber doch nichts unternommen hätten, dass er deshalb zur Vermeidung einer weiteren Verschlechterung seines Gesundheitszustandes keine andere Möglichkeit als die Weiterreise in die Schweiz gesehen habe, dass das Bundesverwaltungsgericht am 31. Mai 2017 den Vollzug der Überstellung nach Deutschland gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen vorsorglich aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 31. Mai 2017 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),

E-3067/2017 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass mit dem vorliegenden, instruktionslos ergehenden Direktentscheid in der Sache die Anträge betreffend Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig werden, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), wobei diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,

E-3067/2017 dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird und das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO),

E-3067/2017 dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass der Beschwerdeführer gemäss den Akten («Eurodac»-Abgleich) am 27. Mai 2016 in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht und das Land die Verfahrenszuständigkeit und die Übernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich akzeptiert hat, welche Tatsachen von ihm nicht bestritten werden, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, dass Deutschland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der FK, sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass kein Grund zur Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) ersichtlich ist, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,

E-3067/2017 dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Deutschland würde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass der Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan hat, Deutschland würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die deutschen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]), dass dies beim Beschwerdeführer, der für die Zeit seines Aufenthalts in der Schweiz und aktuell gar keine gesundheitlichen Probleme geltend macht, nicht zutrifft, dass Deutschland zweifellos über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und insbesondere auch Behandlungsmöglichkeiten von psychischen Beeinträchtigungen jeder Art verfügt, dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhal-

E-3067/2017 ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass der Beschwerdeinhalt am Erwogenen nichts zu ändern vermag, weil er sich im Wesentlichen auf eine Bekräftigung des bereits im erstinstanzlichen Verfahren (insbesondere im Rahmen des rechtlichen Gehörs) vorgebrachten Argumentariums beschränkt und die Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung substanziell kaum erkennbar beanstandet, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen und deshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-3067/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Regula Schenker Senn Urs David

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