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Abteilung V E-3065/2016
Urteil v o m 5 . Juli 2016 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…), Irak, vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 14. April 2016 / N (…).
E-3065/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 3. September 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nach. Am 17. September 2015 fand die Befragung zur Person (nachfolgend Erstbefragung) und am 23. März 2016 die Anhörung (nachfolgend Zweitbefragung) statt. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, weil sein Schwager, in dessen Druckerei er gearbeitet habe, sich im Februar 2015 geweigert habe, einen Druckauftrag der Asa’ib Ahl al Haqq durchzuführen, hätten er und andere Mitarbeiter Probleme mit Leuten der Asa’ib Ahl al Haqq erhalten. B. Mit Verfügung vom 14. April 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. C. Mit Eingabe vom 17. Mai 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei der negative Entscheid des SEM vom 14. April 2016 in den Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und anzuerkennen sowie Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Unzulässigkeit der Wegweisungshindernisse festzustellen und er als Folge davon vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist insoweit einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E-3065/2016 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde richtet sich gegen Dispositiv Ziffer 1 (Flüchtlingseigenschaft), Ziffer 2 (Asyl) und Ziffer 3 (Wegweisung) der angefochtenen Verfügung. Insoweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei die „Unzulässigkeit der Wegweisungshindernisse“ festzustellen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Wegweisungsvollzug wurde bereits zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben und bildet nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 3.2 Die Vorinstanz hat den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Ihre Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb die Aussagen unglaubhaft ausgefallen sind. Die Rechtsmitteleingabe erschöpft sich in spärlichen Erklärungsversuchen und Vermutungen, womit
E-3065/2016 sie nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. So fallen bereits die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Grundlagen seiner Fluchtgeschichte widersprüchlich aus und lassen insbesondere nicht auf einen erlebten Sachverhalt schliessen (SEM-Akten, A13, S. 4 ff.). Es kann beispielsweise ausgeschlossen werden, dass Augen, die bereits verbunden sind, im Fahrzeug nochmal verbunden werden (SEM- Akten, A13, S. 4, 8, 9 ff., insb. A13, S. 10, F88 f.). Diesen Widerspruch kann der Beschwerdeführer nicht aufklären (SEM-Akten, A13, S. 10). Sodann steht im Zentrum der Vorbringen die Frist zum Druck des Buches, in der die Flucht stattgefunden haben soll. Diese variiert jedoch von einer bis zu zwei Wochen (SEM-Akten, A13, S. 4, 8 und 13). Weiter erschöpfen sich die Angaben zu den angeblich fünf bis sechs Tagen bei den Entführern in oberflächlichen Wiederholungen mit dem Hinweis, die Augen seien die meiste Zeit verbunden gewesen (SEM-Akten, A13, S. 10 f.). Auch die Antworten des Beschwerdeführers zum Entführungshergang lassen darauf schliessen, dass er nicht gewillt war, hierzu genaue Angaben zu machen (z. B. SEM-Akten, A13, S. 9, F76–F79). Folglich ist der Vorinstanz auch darin beizupflichten, dass es den zentralen Ausführungen an Tiefe fehlt (z. B. SEM-Akten, A13, S. 8 ff.). Die Beschwerde stellt dem entgegen und wiederholt mehrmals, der Beschwerdeführer besitze vielleicht wenig Bildung und sei ein im Umgang mit Behörden wenig erfahrener junger Erwachsener (Beschwerde S. 5). Dies vermag jedoch weder die Widersprüche noch die Oberflächlichkeit der Aussagen zu erklären. Auch sind – in Anbetracht der Rückübersetzung und der unterschriftlichen Bestätigung dieser – Flüchtigkeitsfehler des Übersetzers auszuschliessen. Ferner erschöpft sich die Beschwerde in Vermutungen, wie andere Fragen hätten lauten können, wenn sie gestellt worden wären (Beschwerde S. 5). Die Fragen sind indes nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeausführungen sind nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, die zu Recht das Asylgesuch abgelehnt hat. 4. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.
E-3065/2016 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
E-3065/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Michal Koebel
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