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Bundesverwaltungsgericht 10.09.2021 E-3060/2021

10 settembre 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,726 parole·~9 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung) | Asyl und Wegweisung (Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch); Verfügung des SEM vom 24. Juni 2021

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3060/2021

Urteil v o m 1 0 . September 2021 Besetzung David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richter William Waeber, Gerichtsschreiber Michal Koebel.

Parteien

A._______, geboren am (…), Serbien, vertreten durch lic. iur. Monika Böckle, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch); Verfügung des SEM vom 24. Juni 2021 / N (…).

E-3060/2021 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am (…) im (…) angehalten, von der Kantonspolizei B._______ aufgrund ihres schlechten gesundheitlichen Zustandes in das Kantonsspital B._______ eingewiesen wurde und anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom 11. August 2020 ein Asylgesuch einreichte, dass am 23. September 2020 die Befragung nach Art. 26 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) und am 20. Oktober 2020 die Anhörung Menschenhandel der Beschwerdeführerin stattfanden, dass die Beschwerdeführerin mit Mitteilung des SEM vom 20. Oktober 2020 als potenzielles Opfer einer Straftat im Zusammenhang mit Menschenhandel erkannt wurde und ihr gleichzeitig eine Erholungs- und Bedenkzeit von 30 Tagen eingeräumt wurde, dass die Beschwerdeführerin mit Erklärung vom 13. November 2020 erklärte, sie sei nicht damit einverstanden, von den Strafverfolgungsbehörden kontaktiert zu werden, dass am 18. November 2020 die Erholungs- und Bedenkzeit endete, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 28. Mai 2021 feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ihr Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass die Beschwerdeführerin mit einer als «qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch» bezeichneten Eingabe vom 15. Juni 2021 unter Beilage einer E-Mail der Fachstelle (…) vom 15. Juni 2021 an die Vorinstanz gelangte, dass sie ihr Gesuch damit begründete, seit der Verfügung vom 28. Mai 2021 habe sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert und sie habe sich nun überwunden, bei der (…) Hilfe zu suchen, ein Gutachten der Fachstelle sowie ein medizinischer Bericht würden nachgereicht werden, dass die Vorinstanz diese Eingabe als einfaches Wiedererwägungsgesuch entgegennahm, auf dieses mit Verfügung vom 24. Juni 2021 nicht eintrat,

E-3060/2021 die Verfügung vom 28. Mai 2021 als rechtskräftig sowie vollstreckbar erklärte, eine Gebühr in Höhe von Fr. 600.– erhob und feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass die Beschwerdeführerin hiergegen mit Eingabe vom 2. Juli 2021 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte, dass sie beantragte, es sei festzustellen, dass seit Erlass der ursprünglichen Verfügung neue Beweise und Umstände entstanden seien, die wiedererwägungsrechtlich massgeblich seien, dass die Verfügung der Vorinstanz vom 24. Juni 2021 daher aufzuheben und diese anzuweisen sei, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten sowie die Verfügung vom 28. Mai 2021 in Wiedererwägung zu ziehen, dass eventualiter die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass das Gesuch um Befreiung von den vorinstanzlichen Verfahrenskosten gutzuheissen und die Pflicht zur Bezahlung der Gebühr von Fr. 600.– zu erlassen sei, dass der sofortige Vollzugsstopp superprovisorisch zu verfügen sei, die zuständigen Behörden von diesem Vollzugsstopp unmittelbar in Kenntnis zu setzen und anzuweisen seien, bis zum Entscheid über das Verfahren von jeglichen Vollzugshandlungen sowie der Überstellung abzusehen, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihr zu erlauben sei, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten, dass die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 7. Juli 2021 den Eingang der Beschwerde bestätigte und die zuständige kantonale Behörde mit Kopie dieses Schreibens vom Eingang der Beschwerde in Kenntnis setzte, dass der Instruktionsrichter mit superprovisorischer Massnahme vom 15. Juli 2021 den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aussetzte,

E-3060/2021 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens die vorinstanzliche Verfügung betreffend das Nichteintreten auf das Wiedererwägungsgesuch bildet (vgl. BVGE 2011/9 E. 5), dass das Wiedererwägungsgesuch gemäss Art. 111b AsylG die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung (im Vollzugspunkt) an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage bezweckt (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.), dass, falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde, auch Revisionsgründe (insbesondere das nachträgliche Bekanntwerden vorbestehender erheblicher Tatsachen oder Beweismittel) einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen können (vgl. zum sog. «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.),

E-3060/2021 dass das SEM allerdings nur bei Einhaltung einer 30-tägigen Frist seit Kenntnis des Wiedererwägungsgrundes und bei Vorliegen einer gehörigen Begründung auf ein Wiederwägungsgesuch einzutreten hat, also nur dann, wenn dem fristgerechten Gesuch genügend substanziierte Wiedererwägungsgründe zu entnehmen sind (vgl. BVGE 2014/39 E. 5 ff.; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 4a), dass die Wiedererwägung nicht beliebig zulässig ist, sie namentlich nicht dazu dienen darf, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1), dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zur Qualifizierung des Gesuchs ausführte, die als neu aufgeführten Umstände würden im Wesentlichen den Gesundheitszustand und somit Wegweisungskriterien beschlagen, die Flüchtlingseigenschaft sei von diesen neuen Umständen indessen nicht tangiert, zudem gehe aus der Eingabe auch nicht hervor, dass der ursprünglich ergangene Asylentscheid fehlerhaft sei, weshalb die Eingabe ungeachtet des Titels als einfaches Widererwägungsgesuch zu behandeln sei, dass die Beschwerdeführerin dem entgegengestellt, die Vorinstanz halte unzutreffend dafür, die neuen Beweismittel und Umstände würden lediglich ihren Gesundheitszustand, mithin alleine die Frage des Wegweisungsvollzugs betreffen, vielmehr würde mit dem zu erstellenden Gutachten der (…) ein neues Beweismittel entstehen, welches ihre Asylgründe (Opfer von Menschenhandel) betreffe, die bereits zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung bestanden hätten, womit die angefochtene Verfügung in Bezug auf den Asylpunkt fehlerhaft gewesen sei und ihr Gesuch als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch hätte entgegengenommen werden müssen, dass der Beschwerdeführerin zwar darin beizupflichten ist, dass sofern eine abzuändernde Verfügung – wie vorliegend – unangefochten blieb, auch Revisionsgründe einen Anspruch in Form eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs begründen können (vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.), dass sie ihr Gesuch jedoch weder ausreichend begründete noch taugliche Beweismittel einreichte,

E-3060/2021 dass sie im Rahmen ihrer Eingabe vom 15. Juni 2021 lediglich eine E-Mail gleichen Datums einreichte, gemäss welcher sie zeitnah zu einem Folgegespräch bei der (…) eingeladen werden soll, und weitere Beweismittel in Aussicht stellte, dass sie auf Beschwerdeebene zwei weitere E-Mails (E-Mail vom 16. Juni 2021 und E-Mail vom 28. Juni 2021) betreffend einen Terminvorschlag für ein Gespräch bei der (…) am 7. Juli 2021 sowie eine Bestätigung, diesen Termin wahrzunehmen, einreichte, dass sie weiter einen Kurzaustrittsbericht des Kantonsspitals St. Gallen vom 4. August 2020 und Laborberichte, ebenfalls von August 2020 datierend, einreichte, dass die medizinischen Dokumente alle von August 2020 datieren, somit vor der Verfügung des SEM vom 28. Mai 2021 entstanden sind, dass auf deren Inhalt bereits in der Verfügung vom 28. Mai 2021 bei der Prüfung der Zumutbarkeit Bezug genommen wurde, dass festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin bis zum Datum des vorliegenden Urteils weder das in Aussicht gestellte Gutachten der (…) noch andere Beweismittel einreichte, obwohl sie hierzu inzwischen genügend Zeit gehabt hätte, weshalb diese nicht weiter abzuwarten sind, dass die Vorinstanz somit – aufgrund fehlender Anhaltspunkte den Asylpunkt betreffend – die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 15. Juni 2021 zu Recht als einfaches Wiedererwägungsgesuch entgegennahm, dass alleine die E-Mail vom 15. Juni 2021 für eine materielle Prüfung des Gesuchs nicht genügt, dass die Vorinstanz demnach zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist, dass sie folgerichtig eine Gebühr von Fr. 600.– erhoben hat, was nicht zu beanstanden ist (Art. 111d Abs. 1 AsylG), weshalb die entsprechenden Beschwerdebegehren abzuweisen sind, dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

E-3060/2021 dass die Beschwerde folglich abzuweisen ist, dass nach dem Gesagten auch kein Anlass besteht, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb auch das Eventualbegehren abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil der am 15. Juli 2021 angeordnete superprovisorische Vollzugsstopp dahinfällt und die Gesuche um aufschiebende Wirkung sowie Befreiung von der Vorschusspflicht gegenstandslos geworden sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die Beschwerde jedoch im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht als aussichtslos betrachtet werden konnte und die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin belegt ist (Fürsorgebestätigung vom 2. Juli 2021), weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen ist und keine Kosten zu erheben sind. (Dispositiv nächste Seite)

E-3060/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Michal Koebel

Versand:

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