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Bundesverwaltungsgericht 08.02.2019 E-3053/2018

8 febbraio 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,824 parole·~19 min·5

Riassunto

Familienzusammenführung (Asyl) | Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des SEM vom 20. April 2018

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3053/2018

Urteil v o m 8 . Februar 2019

Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch Judith Nydegger, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Familienzusammenführung (Asyl); zugunsten von B._______, geboren am (…), Verfügung des SEM vom 20. April 2018 / N (…).

E-3053/2018 Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer reichte am 18. Juli 2014 ein Asylgesuch in der Schweiz ein. Mit Entscheid des SEM vom 20. Juni 2016 wurde dieses gutgeheissen, seine Flüchtlingseigenschaft anerkannt und ihm Asyl gewährt.

II. B. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe an das SEM vom 24. April 2017 ein Gesuch um Familienzusammenführung ein und beantragte dabei, es sei B._______ gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) in das Asyl des Beschwerdeführers einzuschliessen, es sei ihr gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und es seien ihre Einreisekosten vom Bund zu übernehmen. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer aus, er sei anerkannter und asylberechtigter Flüchtling in der Schweiz. Er habe seine Frau am (…) März 2012 in Eritrea nach Brauch geheiratet. Dies ergebe sich bereits aus den Protokollen der BzP und der Anhörung. Die Heiratsurkunde besitze er gegenwärtig nicht und es sei ihm auch nicht möglich, diese zu beschaffen. Er habe seine Frau bei der Flucht zurücklassen müssen, weshalb sie durch die Flucht getrennt worden seien. Bis dahin hätten sie eine gelebte Beziehung geführt. Die Ehefrau befinde sich gegenwärtig in einem Flüchtlingscamp im Sudan. Dem Gesuch wurde eine Kopie des Ausweises seiner Frau aus dem Flüchtlingscamp im Sudan (gültig bis März 2018) als Beweismittel beigelegt. C. Das SEM unterbreitete dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Juni 2017 eine Reihe von Fragen zu seiner Ehefrau und zur Beziehung mit ihr. Weiter wurde der Beschwerdeführer gebeten, diverse Dokumente wie Fotos und Identitätsausweise als Beweismittel einzureichen.

E-3053/2018 Der Beschwerdeführer beantwortete die Fragen des SEM mit Eingabe vom 6. Juli 2017 und reichte vier Passfotos seiner Ehefrau sowie einen Ausdruck eines arabischsprachigen WhatsApp-Chatverlaufs ein. Dagegen wurden weder gemeinsame Fotos von ihm und seiner Frau noch Identitätsdokumente von ihr zu den Akten gereicht. D. Das SEM teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. August 2017 mit, dass mangels erforderlicher Beweismittel die Einreise der Ehefrau zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht bewilligt werden könne. Es ersuchte ihn erneut, Dokumente der Ehefrau in Eritrea, Sudan oder beim UNHCR zu beschaffen und nachzureichen. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 21. August 2017 eine Kopie eines Ausweises des UNHCR sowie erneut, nun als Fotografie, des Ausweises des Flüchtlingscamps im Sudan (gültig bis März 2018) seine Ehefrau betreffend zu den Akten. Mit Eingabe vom 6. März 2018 teilte der Beschwerdeführer dem SEM mit, seine Frau lebe unter prekären Umständen im Sudan; ihr Gesundheitszustand habe sich im Januar 2018 verschlechtert, weshalb er daraufhin in den Sudan gereist sei, um ihr beizustehen. Mit Eingabe vom 16. April 2018 wurde der aktuelle Ausweis des Flüchtlingscamps im Sudan (gültig bis März 2019) als Fotografie eingereicht. E. Das SEM verweigerte mit Verfügung vom 20. April 2018 – eröffnet am 24. April 2018 – die Einreise von B._______ in die Schweiz und lehnte das Gesuch um Familienzusammenführung ab. F. Der Beschwerdeführer liess diesen Entscheid mit Eingabe vom 24. Mai 2018 durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, seine Ehefrau, B._______, sei gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG in sein Asyl einzuschliessen, es sei ihr gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und es seien die Einreisekosten vom Bund zu übernehmen.

E-3053/2018 In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt unentgeltlicher Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG. Mit der Beschwerde wurde unter anderem ein Foto der Geburtsurkunde von B._______ als Beweismittel eingereicht; der Beschwerdeführer teilte hierzu mit, er bemühe sich darum, die Geburtsurkunde im Original aus dem Ausland zu beschaffen und nachzureichen. G. G.a Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Mai 2018 wurde der Eingang der Beschwerde vom 24. Mai 2018 bestätigt.

G.b Mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2018 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wurde dagegen abgewiesen. Die Vorinstanz wurde eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen.

Das Gericht liess ferner aufgrund der Anmerkung des SEM („knapp leserliche Angaben zur Person“) in seiner Verfügung zu den als Fotokopie bei den vorinstanzlichen Akten liegenden UNHCR-Ausweisen (Ausweis Nr. […] vom 15.3.2017, Ausweis Nr. […] vom 21.3.2018) von B._______ die entsprechenden Flüchtlingsausweise in die deutsche Sprache übersetzen und brachte der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers Kopien der beiden Übersetzungen zur Kenntnis. H. Das SEM nahm in seiner Vernehmlassung vom 6. Juni (recte: Juli) 2018 zu den Beschwerdevorbringen Stellung. Dabei hielt es an seinem bisherigen Standpunkt fest und verwies im Wesentlichen auf seine Erwägungen im angefochtenen Entscheid. I. Dem Beschwerdeführer wurde mit Instruktionsverfügung vom 10. Juli 2018 Gelegenheit zur Replik geboten. J. Im Rahmen seiner Replik vom 24. Juli 2018 legte der Beschwerdeführer neue Beweismittel – insbesondere zur Identität seiner im Sudan lebenden

E-3053/2018 Partnerin (Geburtsurkunde im Original samt Zustellcouvert) sowie zur Untermauerung der geltend gemachten Beziehung mit ihr (Bescheinigung eines gemeinsam unternommenen HIV-Tests aus dem Jahr 2012 in Fotokopie) – ins Recht. Weiter wurde eine Honorarnote der Rechtsvertreterin zu den Akten gereicht. K. Unter den neuen Umständen unterbreitete das Gericht der Vorinstanz am 8. August 2018 die Akten zu einem weiteren Schriftenwechsel (Art. 57 Abs. 2 VwVG) und lud sie ein, zu den Beweisunterlagen Stellung zu nehmen und die Vorbringen auf ihre Vereinbarkeit mit den Voraussetzungen der Gewährung des Familienasyls hin zu prüfen (Art. 51 Abs. 1 iV.m. Abs. 4 AsylG). L. Das SEM nahm in seiner zweiten Vernehmlassung vom 23. August 2018 zu den Beweisunterlagen Stellung und hielt fest, dass diese keine Änderung seines bisherigen Standpunkts rechtfertigen könnten. Es verwies im Übrigen auf seine Erwägungen im angefochtenen Entscheid. M. Dem Beschwerdeführer wurde mit Instruktionsverfügung vom 27. August 2018 Gelegenheit geboten, zur zweiten Vernehmlassung des SEM Stellung zu nehmen. N. Mit Eingabe vom 10. September 2018 äusserte sich der Beschwerdeführer zur zweiten Vernehmlassung des SEM und hielt dabei an seinem bisherigen Standpunkt fest. Weiter wurde eine aktualisierte Honorarnote zu den Akten gereicht. O. Mit Eingabe vom 17. Januar 2019 teilte der Beschwerdeführer mit, dass der UNHCR-Ausweis seiner Ehefrau aus dem Flüchtlingslager Shegerab im Sudan im März 2018 (recte: 2019) ablaufen werde. Aus Angst vor den weit verbreiteten sexuellen Übergriffen und Entführungen habe seine Ehefrau das Lager in Richtung Khartum verlassen, um dort Schutz zu suchen. Eine Rückkehr ins Lager, um dort den Ausweis verlängern zu lassen, sei seiner Ehefrau nicht zuzumuten, da der Weg dorthin zu gefährlich sei. In Khartum verlasse sie ihre Unterkunft aus Angst vor Übergriffen kaum.

E-3053/2018 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Die in der Beschwerde beantragte Übernahme allfälliger Reisekosten durch den Bund wird vom vorliegend massgeblichen Streitgegenstand, der sich durch das Dispositiv der angefochtenen Verfügung definiert, nicht umfasst; auf dieses Begehren ist nicht einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und deren minderjährige Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.

E-3053/2018 3.2 Personen, die nach Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge anzuerkennen sind, haben aus Art. 51 Abs. 4 AsylG einen Anspruch auf Erteilung einer Einreisebewilligung, sofern sie sich im Ausland aufhalten und die Familie durch die Flucht des anerkannten Flüchtlings getrennt wurden (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.1).

3.3 Gemäss geltender Praxis und Rechtsprechung ist für die Bewilligung der Einreise nach Art. 51 Abs. 4 AsylG somit Bedingung, dass bereits vor der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden hat. Es ist erforderlich, dass die betreffenden Personen zum Zeitpunkt der Flucht in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben und eine Wiederherstellung dieser Gemeinschaft gleichzeitig unentbehrlich ist sowie in der Schweiz tatsächlich auch angestrengt wird. Die Bewilligung der Einreise zwecks Gewährung von Familienasyl dient der Wiederherstellung von Familiengemeinschaften, die durch die Flucht getrennt wurden, hingegen nicht der Aufnahme von neuen oder der Wiederaufnahme von beendeten Beziehungen (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4.2). 4. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seines negativen Asylentscheids an, dass aufgrund der Akten die Identität der angeblichen Ehefrau des Beschwerdeführers nicht als festgestellt erachtet werden könne. Die Kopie des UNHCR-Ausweises alleine lasse keine Identifikation der Person zu; es handle sich nicht um ein rechtsgenügliches heimatliches Dokument. Den Aufforderungen des SEM in zwei Schreiben, entsprechende Identitätsdokumente und Beweismittel, die die Heirat und das Eheleben belegen würden, einzureichen, sei der Beschwerdeführer bis heute nicht nachgekommen. Seine Erklärungen zum Fehlen dieser Beweismittel vermöchten das SEM nicht zu überzeugen. 4.2 Demnach würden keinerlei Unterlagen vorliegen, die belegen oder glaubhaft machen könnten, dass es sich bei der betreffenden Frau um seine Ehefrau handle. Damit stehe auch nicht fest, ob er von dieser Frau durch die Flucht aus seiner Heimat getrennt worden sei oder erst nach der Flucht mit ihrer eine Beziehung eingegangen sei. Vor diesem Hintergrund seien die Bedingungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienzusammenführung nicht gegeben. 5. 5.1 In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer pflege seit seiner Flucht weiterhin regen Kontakt mit seiner

E-3053/2018 Frau und sei stets über ihren Aufenthalt und ihren Gesundheitszustand informiert gewesen. Die Bitte des SEM weitere Dokumente einzureichen, die die Identität der Ehefrau und die Ehe belegen würden, habe der Beschwerdeführer jedoch nicht erfüllen können, weil seine Ehefrau die Dokumente auf der Flucht habe zurücklassen müssen. Es sei ausserdem nicht ausgeschlossen, dass die Ehefrau nie in den Besitz von eritreischen Identitätsdokumenten gekommen sei, da sie an einem abgelegenen Ort gelebt und dort bislang keine Identitätsdokumente benötigt habe. Die Fotos zum gemeinsamen Eheleben habe die Ehefrau ebenfalls unterwegs zurückgelassen. 5.2 Der Beschwerdeführer reichte zudem eine Foto der Geburtsurkunde seiner Frau zu den Akten, welche er in der Zwischenzeit via WhatsApp aus Eritrea habe beschaffen können; diese habe sich noch im Haus seiner Eltern befunden. Das Original dieses Beweismittels versuche er derzeit zu erhalten und werde es sobald als möglich nachreichen. 5.3 Weiter sei er neu im Besitz von Fotos, welche seine Ehefrau im April 2018 und das Ehepaar gemeinsam im Februar 2018 im Sudan zeigen würden. Diese Fotos sowie ein Foto der Übersicht der Flüge seiner Reise in den Sudan sowie eine Kopie der Stempel in seinem Flüchtlingspass für den Besuch bei seiner Ehefrau im Sudan wurden als Beweismittel zu den Akten gereicht. 5.4 Zusammenfassend sei deshalb festzuhalten, dass aufgrund der kohärenten Aussagen des Beschwerdeführers betreffend seine Frau im Asylverfahren sowie seiner Bemühungen um die Beschaffung der notwendigen Dokumente die Identität der Ehefrau glaubhaft dargelegt sei. 6. 6.1 In der Vernehmlassung vom 6. Juni (recte: Juli) 2018 bezeichnete das SEM die Beschwerdevorbringen und die eingereichten Beweismittel als nicht geeignet, um eine dauernde eheähnliche Lebensgemeinschaft des Beschwerdeführers und seiner Frau vor der Flucht des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen. Bezüglich der nachgereichten Fotos von der Geburtsurkunde der Frau sei darauf hinzuweisen, dass solche Dokumente käuflich leicht erhältlich seien und diesen deshalb ein geringer Beweiswert zukomme. Abgesehen davon sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer die Geburtsurkunde nicht bereits im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens eingereicht habe. Zudem sei in der Beschwerde geltend

E-3053/2018 gemacht worden, die Geburtsurkunde habe sich noch im Haus der Schwiegereltern (recte: Eltern) des Beschwerdeführers befunden. Dies stehe jedoch im Widerspruch zu der entsprechenden Stellungnahme im erstinstanzlichen Verfahren, wonach die angebliche Ehefrau bei ihrer Flucht alle Dokumente mitgenommen habe, diese jedoch unterwegs im Grenzgebiet zwischen Eritrea und dem Sudan habe zurücklassen müssen. Folglich sei die nachträglich eingereichte Geburtskurkunde als Beweismittel untauglich. 6.2 Mit der Replik wurde das Original der Geburtsurkunde der Frau eingereicht; diese habe mithilfe von reisenden Privatpersonen von Eritrea via den Sudan nach Deutschland und schliesslich in die Schweiz gebracht werden können. Das Original der Geburtsurkunde sei als Beweismittel tauglich, um die Identität der Ehefrau des Beschwerdeführers belegen zu können. Der Beschwerdeführer habe im vorinstanzlichen Verfahren die Geburtsurkunde nicht als Identitätsausweis betrachtet und deshalb nicht realisiert, dass diese hilfreich wäre für das Verfahren; dies sei wohl auf sprachliche Missverständnisse und Verständnisschwierigkeiten des Beschwerdeführers zurückzuführen; erst später sei ihm die Bedeutung der Geburtsurkunde bewusst geworden. Es bestehe dabei kein Widerspruch zu seiner Aussage, dass seine Ehefrau ihre Dokumente auf der Ausreise verloren habe, weil die Geburtsurkunde nicht mitgemeint gewesen sei. Weiter reichte der Beschwerdeführer Fotos der Identitätskarte des Vaters seiner Frau, welche ein weiterer Beleg für die Identität der Ehefrau seien, sowie eine Wohnsitzbestätigung des Bruders des Beschwerdeführers und ein Schulzeugnis des Beschwerdeführers als Beweismittel zu den Akten. Ferner habe der Beschwerdeführer über seinen Bruder im Sudan ein Foto eines Dokuments zu einem HIV-Test organisieren können, welche seine Frau und er am (…) Februar 2012 kurz vor der Heirat vom (…) März 2012 erhalten hätten. Das Paar sei verpflichtet gewesen, diesen Test vor der Hochzeit zu machen, und habe das Original dem Imam abgeben müssen. Dieses Dokument sei ebenfalls ein Beleg für die Identität der Frau des Beschwerdeführers und für ihre Ehe. 6.3 In der Vernehmlassung vom 23. August 2018 führte das SEM zur eingereichten Bestätigung des eritreischen Gesundheitsministeriums aus, dass diese lediglich bestätige, dass der Beschwerdeführer und seine angebliche Frau am (…) Februar 2012 einen HIV-Test durchgeführt hätten. Weiter falle auf, dass zwar mehrere Beweismittel aus Eritrea nachgereicht worden seien, aber keines davon die Ehe oder das Eheleben in irgendeiner

E-3053/2018 Form belegen würde. Insbesondere sei erstaunlich, dass der Bruder des Beschwerdeführers ein Foto der Bestätigung des HIV-Tests verwahrt habe, aber weder der Beschwerdeführer noch seine angebliche Ehefrau oder deren Verwandte über eine Kopie oder ein Foto des Ehescheines oder anderer Beweismittel für die angebliche Ehe verfügen würden. Ferner sei immer noch nicht nachvollziehbar, weshalb die angebliche Ehefrau bei ihrer Flucht die Heiratsurkunde, Fotos und weitere Dokumente mitgenommen habe, ohne sich vor der Ausreise Kopien davon zu machen, und warum sie ihre eigene Geburtsurkunde nicht mit auf den Weg genommen habe. Schliesslich wies das SEM mit Bezug auf die im Original nachgereichte Geburtsurkunde auf deren leichte Erwerbbarkeit und folglich auf deren geringen Beweiswert. 6.4 Mit Eingabe vom 10. September 2018 hob der Beschwerdeführer hervor, die eingereichten Beweismittel würden in erste Linie dazu dienen, die vom SEM bemängelte Identifizierbarkeit der Ehefrau zu ermöglichen. Seine Eheschliessung habe er dagegen bereits durch seine Ausführungen in den Anhörungen glaubhaft gemacht; der eingereichte HIV-Test bekräftige dies. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich im Ergebnis der Vorinstanz an, dass die Voraussetzungen einer Familienzusammenführung gemäss Art. 51 AsylG vorliegend nicht gegeben sind.

Zunächst ist hinsichtlich der Erwägung des SEM in der angefochtenen Verfügung zur nicht erstellten Identität der Frau des Beschwerdeführers festzuhalten, dass dies beim heutigen Stand der Aktenlage nicht zu überzeugen vermag. Aufgrund der Anmerkung des SEM, die Angaben in den eingereichten Ausweisen seien nur „knapp leserlich“, hat das Gericht eine Übersetzung der fraglichen Unterlagen eingeholt, aus der die Personalien deutlich hervorgehen (vgl. oben Bst. G.b). Ferner wurden die Geburtsurkunde der Frau und eine Kopie des Identitätsausweises ihres Vaters nachgereicht. Die Identität der nachzuziehenden Frau konnte im Laufe des Beschwerdeverfahrens mithin belegt werden.

8. Nachfolgend sind die Vorbringen auf ihre Vereinbarkeit mit den Anforderungen von Art. 51 Abs. 4 AsylG hin zu überprüfen.

E-3053/2018 8.1 Bei der Sichtung der Befragungsprotokolle des Beschwerdeführers fällt auf, dass er in seinem eigenen Asylverfahren zwar schon die Frau und die Heirat mit ihr erwähnt hat, indes sind in seinen Aussagen Unvereinbarkeiten mit der später im Rahmen seines Familienzusammenführungsverfahrens geschilderten Lebenssituation in Eritrea festzustellen. Insbesondere wird im vorliegenden Verfahren betreffend Familiennachzug ausgeführt, das Ehepaar habe gemeinsam „ausserhalb des Dorfes auf einem Bauernhof“ gelebt (Act F3/6 S. 2; Beschwerde S. 6); dies steht in klarem Widerspruch zu den früheren Aussagen des Beschwerdeführers, er habe seit 2008 „in der Wildnis“ beziehungsweise „in den Feldern versteckt“ beziehungsweise „wie ein wildes Tier auf den Feldern“ gelebt (vgl. Act A3/12 S. 8; A16/15 F 70, 745, 118). Dass mit diesen Umschreibungen der Bauernhof ausserhalb des Ortes gemeint gewesen sei (so Act. F3/6 S. 2), überzeugt nicht. Auffällig erscheint auch, dass nach der Flucht des Beschwerdeführers seine Mutter festgenommen und für fünf Monate inhaftiert worden sein soll, jedoch nicht seine Ehefrau (vgl. Act. A16/15 F18). 8.2 Zur Heirat und zum gemeinsamen Eheleben wurden keinerlei Beweismittel eingereicht, obwohl das SEM den Beschwerdeführer hierzu ausdrücklich aufgefordert hat. Ein einziges gemeinsames Foto, das er einreichte, datiert aus dem Jahr 2018 und wurde im Sudan aufgenommen, als der Beschwerdeführer seine Frau dort anfangs 2018 besucht hat. Ferner wurde der Ausdruck eines WhatsApp-Chatverlaufs aus dem Jahr 2017 eingereicht.

Diese Beweismittel datieren aus dem Jahr 2017 und später; sie vermögen ein Zusammenleben vor der Flucht des Beschwerdeführers im Jahr 2014 indes nicht zu belegen. Es fällt auf, dass der Beschwerdeführer demgegenüber keinerlei Belege zur Beziehung mit seiner Frau im Zeitraum ab der angeblichen Heirat im März 2012 bis zur angeblichen Trennung durch seine Flucht im Jahr 2014 vorweisen kann.

8.3 Das SEM führt in seiner Verfügung zutreffend aus, dass die Erklärung des Beschwerdeführers – die Frau habe ihre Heiratsurkunde, Fotos und weitere Dokumente auf ihrer Flucht an einem unbestimmten Ort zurücklassen müssen, weil sie zu erschöpft gewesen sei – nicht überzeugt, zumal Dokumente und Fotos kein grosses Gewicht haben; es wäre zu erwarten gewesen, dass vorgängig zumindest Kopien oder Fotos von diesen Dokumenten gemacht worden wären, und dass auch der Beschwerdeführer in

E-3053/2018 deren Besitz wäre. Zudem hielt das SEM ebenso richtig fest, dass es in diesem Zusammenhang unlogisch erscheint, weshalb die Frau andererseits angeblich ausgerechnet ihre Geburtsurkunde als nicht wichtig betrachtet und zu Hause zurückgelassen haben soll. Was die späte Einreichung dieses Dokuments betrifft, erklärt der Beschwerdeführer, auch er selber habe die Geburtsurkunde als Identitätsbeleg nicht für wichtig gehalten; erst später hätten ihm dann sein Onkel in C._______ und dessen Anwalt erklärt, dass dieses Dokument wichtig sei (Replik vom 24. Juli 2018, S. 2). Diese Erklärung muss als unplausibel bezeichnet werden, zumal dem Beschwerdeführer im Verfahren betreffend Familiennachzug stets eine versierte Rechtsvertretung beiseite gestanden ist, die ihm die Bedeutung einzureichender Beweismittel fraglos ebenfalls erklärt hat.

8.4 Des Weiteren erscheint im Zusammenhang mit den eingereichten Beweismitteln realitätsfern, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines eigenen Asylverfahrens mithilfe eines Cousins diverse Dokumente wie Schulzeugnisse einreichen konnte oder plötzlich eine Geburtsurkunde seiner Frau und einen HIV-Test mit Hilfe seines Bruders nachreichen konnte, jedoch keinerlei Fotos über das vorliegend wesentliche Eheleben oder die Heirat. Dass der Bruder des Beschwerdeführers angeblich im Jahr 2012 zwar einen HIV-Test fotografiert und später ins Ausland mitgenommen haben soll, aber von der Hochzeit des Beschwerdeführers keine Fotos gemacht habe, ist nicht nachvollziehbar. Angesichts der heutigen Möglichkeiten des Informationsaustauschs sowie der Informationsspeicherung in diversen sozialen Netzwerken erstaunt es umso mehr, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, Fotos mit seiner Frau aus früheren Jahren erhältlich zu machen.

8.5 Gestützt auf die Aktenlage kann nach Auffassung des Gerichts daher zwischen dem Beschwerdeführer und B._______ für die geltend gemachte Zeitspanne – ab dem März 2012 bis zum entscheidenden Zeitpunkt der Flucht des Beschwerdeführers im März 2014 – keine Ehe oder gefestigte, dauernde eheähnliche Beziehung, die einer formellen Ehe gemäss Art. 1a Bst. e der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) gleichgestellt werden könnte, und kein gemeinsames Zusammenleben festgestellt werden. Damit fehlt es am Erfordernis eines gemeinsamen Familienlebens vor der Flucht, das durch die Flucht getrennt worden wäre.

8.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen zur Bewilligung einer Einreise im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG vorliegend nicht

E-3053/2018 erfüllt sind. An dieser Einschätzung vermag auch die jüngste Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. Januar 2019, in welcher er auf die schwierige Situation seiner Frau im Sudan hinweist, nichts zu ändern.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

10. Schliesslich bleibt es dem Beschwerdeführer unbenommen, sich im Rahmen eines Familiennachzugsgesuchs gestützt auf die ausländerrechtlichen Bestimmungen bei den zuständigen kantonalen Behörden um die Einreise seiner Ehefrau zu bemühen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Instruktionsverfügung vom 26. Juni 2018 gutgeheissen wurde, sind vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wurde dagegen in derselben Verfügung abgewiesen, weshalb der Rechtsvertreterin kein Honorar auszurichten ist.

(Dispositiv nächste Seite)

E-3053/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Lhazom Pünkang

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