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Bundesverwaltungsgericht 09.07.2026 E-305/2026

9 luglio 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,311 parole·~12 min·3

Riassunto

Verweigerung vorübergehender Schutz | Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 22. Dezember 2025

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-305/2026

Urteil v o m 9 . Juli 2026 Besetzung Einzelrichterin Regina Derrer, mit Zustimmung von Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Flavia Mark.

Parteien

A._______, geboren am (…), Ukraine, vertreten durch MLaw Larissa Utz, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 22. Dezember 2025 / N (…).

E-305/2026 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin stellte am 10. November 2025 ein Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung in der Schweiz. A.b Zur Begründung ihres Gesuchs machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei ukrainische Staatsangehörige und habe zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs in der Ukraine, dem 24. Februar 2022, ihren festen Wohnsitz in der Oblast B._______ in der Ukraine gehabt. Weiter gab sie an, in der Vergangenheit über einen Schutzstatus in Deutschland verfügt zu haben. Sie habe sich dort mit einem gültigen Schutztitel bis im (…) 2023 aufgehalten. Anschliessend sei sie in die Ukraine zurückgekehrt, wo sie sich bis zur Ausreise in die Schweiz aufgehalten habe. A.c Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens reichte die Beschwerdeführerin die folgenden Beweismittel zu den Akten: - Ihren bis am (…) 2028 gültigen ukrainischen Reisepass, - ihren bis am (…) 2024 gültigen deutschen Schutzstatus, - das am (…) 2022 ausgestellte deutsche Dokument «Zusatzblatt zum Aufenthaltstitel». B. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2025 lehnte das SEM das Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Die Beschwerdeführerin focht diese Verfügung mit Beschwerde vom 14. Januar 2026 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, die Sache sei zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, insbesondere um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 16. Januar 2026 den Eingang der Beschwerde.

E-305/2026 E. Mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2026 hiess die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und der Beschwerdeführerin MLaw Larissa Utz als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgereicht eingereicht worden (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um ein Rechtsmittel, das durch einen kürzlichen Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 [zur Publikation vorgesehen]) offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist daher nur summarisch zu begründen (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E-305/2026 4. 4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung – insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt – vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 4.2 4.2.1 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Diese wurde zwischenzeitlich zwar durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025) aufgehoben respektive abgelöst; aufgrund der Übergangsbestimmungen bleibt für das vorliegende Verfahren indessen weiterhin die Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 anwendbar. 4.2.2 In diesem Erlass wurde unter anderem die folgende schutzberechtigte Personengruppe definiert: "Schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren" (Ziff. I Bst. a Allgemeinverfügung vom 11. März 2022). 4.3 4.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Grundsatzurteil BVGE 2022 VI/1 festgestellt, dass eine Person ukrainischer Staatsangehörigkeit, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft gewesen sei, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden könne (Subsidiaritätsprinzip). 4.3.2 Die Voraussetzungen für die Annahme einer derartigen Schutzalternative in einem Drittstaat – beziehungsweise in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (EU) respektive der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) – wurden sodann im Grundsatzurteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 wie folgt präzisiert: Die gesuchstellende Person muss zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen "Schutzstatus S" gleichzusetzenden

E-305/2026 Aufenthaltstitel (zur Gewährung vorübergehenden Schutzes) erhalten haben. Es muss hinreichende Gewissheit bestehen, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamer Schutz gewährt wird, und es muss überdies davon ausgegangen werden können, dass sie ohne Weiteres wieder in diesen Drittstaat einreisen kann. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist, auch wenn keine Rückübernahmezusicherung des betreffenden Drittstaates vorliegt, das Vorliegen einer valablen Schutzalternative zu bejahen (vgl. a.a.O. E. 6.2.1 sowie 6.3). 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin ist im vorliegenden Verfahren durch eine mit Asyl- und Schutzverfahren vertraute Rechtsbeiständin vertreten. Sie hat ihr Rechtsmittel – mit ihren unmissverständlich formulierten Rechtsbegehren und der entsprechenden Beschwerdebegründung – auf die Frage beschränkt, ob die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache für eine erneute Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Sie rügt eine Verletzung der aus dem Untersuchungsgrundsatz fliessenden Abklärungs- sowie der Begründungspflicht und führt dazu aus, das SEM habe unzureichend abgeklärt, ob in Deutschland tatsächlich eine Schutzalternative bestehe. Die Beschwerdeführerin habe sich seit (…) 2023 – und somit seit (…) Jahren – nicht mehr in Deutschland aufgehalten und sei zwischenzeitlich in die Ukraine zurückgekehrt. Damit verfüge die Beschwerdeführerin aktuell weder über einen gültigen Schutztitel noch sei mit den zuständigen deutschen Behörden abgeklärt worden, ob einer Rückübernahme zugestimmt werde. Vor diesem Hintergrund bleibe völlig offen, aus welchen Gründen das SEM Deutschland als bestehende Schutzalternative betrachte. Insbesondere fehle eine Prüfung unter dem Gesichtspunkt des Subsidiaritätsprinzips gemäss der einschlägigen Rechtsprechung sowie hinsichtlich der Frage, ob ein Wegweisungsvollzug ohne Rückübernahmezusicherung überhaupt durchführbar sei. Schliesslich bestehe die Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus der Aneinanderreihung von Textbausteinen. Da auf eine Auseinandersetzung mit den tatsächlichen Umständen verzichtet worden sei, sei eine sachgerechte Anfechtung verhindert worden. Darüber hinaus sei zu erwähnen, dass die Vorinstanz vorliegend mit Verweigerung des vorübergehenden Schutzes das Wegweisungsverfahren fortsetze. Entsprechend fänden die Bestimmungen des 5. Abschnittes des 2. Kapitels des Asylgesetzes Anwendung. Gemäss Art. 45 AsylG habe die Wegweisungsverfügung unter anderem die Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall zu enthalten. Die Vorinstanz habe es jedoch versäumt, diese Androhung im Dispositiv der angefochtenen Verfügung zu

E-305/2026 verfügen, so dass die Verfügung nicht den gesetzlichen Vorgaben entspreche. 5.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.; KRAUSKOPF/WYSSELING, Art. 12 N 15 ff., in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidungsfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). 5.3 Der zentrale Teil der Beschwerdebegründung betrifft eine kürzlich durch das Bundesverwaltungsgericht geklärte Frage: Im Grundsatzurteil vom 9. Februar 2026 hat das Gericht festgestellt, dass – sofern die drei oben erwähnten materiellen Voraussetzungen gegeben sind (vgl. E. 4.3.2) – das Vorliegen einer valablen Schutzalternative zu bejahen ist, auch wenn keine Rückübernahmezusicherung des betreffenden Drittstaates eingeholt worden ist. Das gilt sodann auch im Falle einer vorübergehenden Rückkehr in die Ukraine (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.3). Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, in welcher Hinsicht weitere Abklärungen hätten vorgenommen werden müssen. Das SEM hat den rechtserheblichen Sachverhalt somit korrekt und vollständig abgeklärt. Die Vorinstanz hat sich zudem mit den wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und in der angefochtenen Verfügung in hinreichender Weise die Überlegungen genannt, welche zu ihrem Entscheid geführt haben. Im Übrigen war es der Beschwerdeführerin offensichtlich ohne Weiteres möglich, den vorinstanzlichen Entscheid sachgerecht anzufechten. Damit liegt im Ergebnis auch keine Verletzung der Begründungspflicht oder des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin vor. 5.4 Die angefochtene Verfügung sei schliesslich auch deshalb rechtswidrig, weil die Wegweisungsverfügung keine Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall enthalte und somit mangelhaft sei. Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass es zutrifft, dass die Wegweisungsverfügung

E-305/2026 gemäss Art. 45 Abs. 1 Bst. c AsylG die Androhung von Zwangsmitteln zu enthalten hat. Gleichzeitig ist darauf hinzuweisen, dass Zwangsmassnahmen, die darauf abzielen, die Ausreiseverpflichtung einer ausländischen Person durchzusetzen (wie beispielsweise die Ausschaffungshaft), nur dann angeordnet werden dürfen, wenn der zwangsweise Vollzug der Wegweisung durchführbar ist; andernfalls gilt die Zwangsmassnahme als unverhältnismässig und damit unzulässig (vgl. dazu BGE 130 II 56 E. 4.1.3; Urteil des BGer 2C_434/2023 vom 28. September 2023 E. 4.2; 2C_846/2017 vom 30. Oktober 2017 E. 4.3.1). Im vorliegenden Fall steht jedoch (noch) nicht fest, dass es der zuständigen kantonalen Behörde tatsächlich möglich sein wird, die Wegweisung der Beschwerdeführerin zu vollziehen, da das SEM die deutschen Behörden nicht um Rückübernahme der Beschwerdeführerin ersucht hat. Damit bestand bisher keine ausreichende Grundlage für die Anordnung von Zwangsmassnahmen zur Durchsetzung der Ausreisepflicht der Beschwerdeführerin und folglich auch kein Anlass, ihr solche anzudrohen. Der Umstand, dass das SEM der Beschwerdeführerin im Rahmen der Wegweisungsverfügung keine Zwangsmassnahmen angedroht hat für den Fall, dass sie ihrer Ausreisepflicht nicht nachkommt, ist daher nicht zu beanstanden (vgl. hierzu auch Grundsatzurteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 3.2 sowie Urteil des BVGer D- 5995/2025 vom 10. März 2026 E. 4.1.3). 5.5 Die verfahrensrechtlichen Rügen erweisen sich folglich als unberechtigt. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache ans SEM zurückzuweisen. 5.6 Die Beschwerdeführerin hat keine materielle Überprüfung der (praxiskonform erscheinenden) Verfügung des SEM vom 22. Dezember 2025 beantragt. Inhaltliche Ausführungen zur Verweigerung des Schutzstatus sowie zur Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs erübrigen sich damit. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Instruktionsverfügung vom 16. Januar 2026 ihr Gesuch um Gewährung der

E-305/2026 unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde – weil ihre Rechtsbegehren zum (praxisgemäss massgebenden) damaligen Zeitpunkt nicht aussichtslos waren – und den Akten keine Anhaltspunkte für eine relevante Veränderung ihrer finanziellen Lage zu entnehmen sind, ist von der Auflage der Verfahrenskosten abzusehen. 7.2 Mit der erwähnten Zwischenverfügung wurde auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt (Art. 102m Abs. 1 Bst. d AsylG; vgl. sodann Urteil des BVGer D-5727/2025 vom 28. Mai 2026 E. 11.5 m.w.H. [zur Publikation vorgesehen]). Dieser ist demnach durch das Gericht ein Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (Art. 8 Abs. 2 VGKE). Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet wird (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 ff. VGKE) ist der amtlichen Rechtsbeiständin durch das Gericht für das vorliegende Verfahren ein Honorar in der Höhe von pauschal Fr. 675.– zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-305/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Larissa Utz, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von pauschal Fr. 675.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regina Derrer Flavia Mark

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