Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3038/2011 Urteil vom 15. Juni 2011 Besetzung Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter François Badoud; Gerichtsschreiber Jonas Tschan. Parteien A._______, geboren (…), dessen Ehefrau B._______, geboren (…), und deren Kinder C._______, geboren (…), D._______ , geboren (…), E._______, geboren (…), Sri Lanka, alle vertreten durch Jürg Walker, Fürsprech, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 27. April 2011 / N (…).
E-3038/2011 Das Bundesverwaltungsgericht, in Anwendung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), stellt fest, dass die Beschwerdeführerin B._______ mit Eingaben vom 3. April 2008 und 1. Mai 2008 bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo für sich und ihre Familie um Asyl in der Schweiz nachsuchte, dass sie geltend machte, sie habe früher bei der Tamil Rehabilitation Organization (TRO) gearbeitet, welche in der Folge in Sri Lanka verboten worden sei, dass sie von staatlichen Sicherheitskräften verdächtigt worden sei, Verbindung zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu haben, dass sie und ihr Ehemann von bewaffneten Gruppen befragt und später von unbekannten Personen bedroht worden seien, dass ein Verwandter der Beschwerdeführerin B._______, welcher früher ebenfalls für die TRO gearbeitet habe, getötet worden sei und sie deshalb Angst um sich und ihre Familie habe, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden dem BFM mit Schreiben vom 9. Juni 2010 eine Vollmacht einreichte und mitteilte, er habe das Mandat im vorliegenden Asylverfahren übernommen,
E-3038/2011 dass das BFM mit Verfügung vom 27. April 2011 – eröffnet am 28. April 2011 – die Einreise in die Schweiz nicht bewilligte und das Asylgesuch der Beschwerdeführenden ablehnte, dass es zur Begründung seines negativen Entscheides ausführte, bei Asylgesuchen aus dem Ausland sehe die Praxis vor, dass die Gesuchsteller von der jeweiligen schweizerischen Vertretung in der Regel zu ihren Asylgründen angehört würden, dass von dieser Regel zwar abgewichen werden könne, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund der schriftlichen Eingaben entscheidreif erstellt sei, diesfalls aber das rechtliche Gehör gewährt werden müsse, dass das BFM die Aktenlage als erstellt erachtet habe und den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör gewährt worden sei, so dass auf eine Anhörung habe verzichtet werden können, dass die Beschwerdeführerin B._______ und ihre Familie kein Gefährdungsprofil aufweisen würden, das im heutigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf eine Verfolgung seitens des srilankischen Staates schliessen lassen würde, dass das Asylgesuch daher abzulehnen und die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen sei, dass die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 27. Mai 2011 in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Bewilligung der Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, eventualiter die direkte Anerkennung der Beschwerdeführenden als Flüchtlinge und die Gewährung von Asyl beantragen, dass sie weiter beantragen, die Botschaft sei in jedem Falle anzuweisen, mit den Beschwerdeführenden eine Befragung durchzuführen, dass sie in prozessualer Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt anwaltlicher Rechtsverbeiständung ersuchen, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
E-3038/2011 und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil BVGE 2007/30 festgestellt hat, dass die asylsuchende Person im Auslandverfahren in der Regel zu befragen ist, dass davon nur dann abgewichen werden kann, wenn eine Befragung aus faktischen oder aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen unmöglich ist,
E-3038/2011 dass sich eine Befragung ebenfalls erübrigen kann, wenn der Sachverhalt schon aufgrund des eingereichten Asylgesuchs entscheidreif erstellt ist, dass hierbei an Fälle zu denken ist, bei denen das eingereichte Asylgesuch so ausführlich ist, dass es als Entscheidgrundlage bereits genügt, dass der asylsuchenden Person jedoch im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben ist, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern, dass der Verzicht auf die Befragung vom BFM in jedem Falle in der anfechtbaren Verfügung zu begründen ist (a.a.O. E. 5.7), dass es das BFM vorliegend unterlassen hat, mit den Beschwerdeführenden eine Befragung durchzuführen, dass das Bundesamt den Verzicht in der angefochtenen Verfügung lediglich damit begründet, dass es die Aktenlage als rechtsgenüglich erachte und dass das rechtliche Gehör gewährt worden sei, dass diese Ausführungen den Anforderungen an eine Begründung offensichtlich nicht zu genügen vermögen, dass zudem fraglich erscheint, ob der Sachverhalt aufgrund der Eingaben der Beschwerdeführenden bereits als erstellt erachtet werden kann, dass somit die festgestellte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der behördlichen Untersuchungspflicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden kann, dass aus dem Umstand, dass eine persönliche Befragung nicht durchgeführt worden ist, jedoch nicht geschlossen werden kann, den Beschwerdeführenden müsse zur Durchführung des weiteren Verfahrens die Einreise in die Schweiz bewilligt werden, dass die Beschwerde demnach gutgeheissen, die angefochtene Verfügung des BFM vom 27. April 2011 aufgehoben und das BFM angewiesen wird, durch die Schweizerische Botschaft in Colombo eine Befragung durchzuführen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
E-3038/2011 dass eine obsiegende Partei Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten hat (Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass keine Kostennote eingereicht worden ist und das Gericht deshalb die Parteientschädigung aufgrund der Akten festsetzt, dass den Beschwerdeführenden für das gesamte Verfahren vor der Beschwerdeinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1000.zuzusprechen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)
E-3038/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 27. April 2011 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das BFM hat den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1000.- auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und an das BFM. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Jonas Tschan Versand: