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Bundesverwaltungsgericht 26.06.2014 E-3032/2014

26 giugno 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,017 parole·~25 min·1

Riassunto

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung) | Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des BFM vom 30. Mai 2014

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3032/2014

Urteil v o m 2 6 . Juni 2014 Besetzung

Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. Parteien

A._______, geboren (…), Iran, z.Z. im Transit Flughafen Zürich, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. Mai 2014 / N (…).

E-3032/2014 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer traf am 15. Mai 2014 von Tansania her kommend auf dem Luftweg auf dem Flughafen Zürich ein. Nachdem seine mitgeführten griechischen Ausweise (Reisepass, Identitätskarte, Führerausweis) als gefälscht erkannt wurden, stellte er ein Asylgesuch. Mit Zuweisungsverfügung vom gleichen Tag verweigerte ihm das BFM vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihm für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zu. A.b An der Befragung zur Person vom 16. Mai 2014 und der Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM vom 27. Mai 2014 brachte er vor, er stamme aus der Stadt B._______ und sei C._______ des (…) Nationalkaders gewesen. Vor etwa zwei Jahren habe er mit seinem D._______ und Sportskollegen begonnen, sich für die kommunistische Ideologie zu interessieren. Im Rahmen seiner politischen Tätigkeiten habe er Flugblätter verteilt und mit Kollegen Gespräche geführt, auch um diese für die kommunistische Sache zu gewinnen. Im (…) 2013 seien Angehörige des Geheimdiensts (Etelaat) zu seinem D._______ gekommen. Dieser sei nicht abwesend gewesen, habe daraufhin das Land verlassen und lebe heute in (...ein europäisches Land...). Drei Wochen später sei er selber zu Hause von Leuten des Etelaat verhaftet, in ihr Auto gesetzt und mit verhülltem Kopf an einen unbekannten Ort gefahren worden. Dort sei er über seine politischen Tätigkeiten verhört und auch misshandelt worden. Nach drei Tagen habe E._______ mittels Bezahlung einer Kaution seine Freilassung bewirkt. Er sei aber letztlich nur deshalb freigekommen, weil die (…) Nationalmannschaft nicht auf ihn habe verzichten können. In der Folge habe er die sportlichen Tätigkeiten für die Nationalmannschaft wieder aufgenommen und sei nicht mehr politisch aktiv gewesen, zumal er sich dazu bei der Freilassung verpflichten habe. Er habe im (…) 2013 als (…) C._______ den Iran mit seinen Sportskollegen bei einem wichtigen Sportanlass (…im Ausland…) vertreten. In den Iran zurückgekehrt, sei er (…) 2013 aufgefordert worden, sich während eines Gesprächs am Fernsehen für die Beteiligung an der Präsidentenwahl auszusprechen. Er hätte dabei einen vorformulierten Text wie ein Papagei wiederholen müssen. Seine Sportskollegen hätten dies getan, er aber habe sich verweigert, da er für einen Boykott dieser Scheinwahl gewesen sei. Er sei zwar weiterhin als (…Sportler…) tätig gewesen, habe fortan aber die Trainingsstrukturen des Nationalkaders nicht mehr habe benützen dürfen und keine Unterstützungsleistungen der früheren Sponsoren mehr erhalten. Im Jahr 2013

E-3032/2014 habe er dadurch zwei Mio. Toman weniger verdient, aber immer noch insgesamt 10 Mio. Toman. In den beiden Vorjahren sei er auf Einkünfte von 6 Mio. (2012) und 4 Mio. Toman (2011) gekommen. Als im (…) 2013 in der Fabrik "F._______" ein Streik ausgebrochen sei, habe er sich für die Arbeiter eingesetzt. Er habe sie in Gesprächen über ihre Rechte aufgeklärt und Flugblätter verteilt. Die Aktion sei erfolgreich gewesen. Vor über zwei Monaten sei er via Internet Mitglied der in Schweden ansässigen und im Iran verbotenen kommunistischen Jugendpartei Hezb-e Komūnīst Ǧavānān geworden. Er habe sich bei dieser Partei dem Wunsch von Kiar Azar entsprechend per Internet als Mitglied formell angemeldet, damit alles offiziell sei. Diese Partei sei von Mansoor Hekmat etwa 1992 gegründet worden. Im Iran werde sie aktuell von Kian Azar geführt. Etwa im Januar 2014 sei sein Freund E.A., der ihn mit der Jugendpartei bekannt gemacht habe, verhaftet worden. Vor einem Monat sei er selber während seiner Abwesenheit von iranischen Behörden zu Hause, bei Verwandten und in Sportanlagen gesucht worden. Er habe sich daher im väterlichen Haus versteckt. Am 9. Mai 2014 sei er in Teheran einem Sattelschlepper zugestiegen. Am Folgetag hätten sie die türkischiranische Grenze überquert und seien in die Region Istanbuls gelangt. Von dort habe er das Flugzeug nach Dar es Salam, Tansania, und am 14. Mai 2014 den Flug nach Zürich genommen. Eigentliches Reiseziel sei nicht Griechenland, sondern (...ein anderes europäisches Land...) gewesen, wo sein D._______ lebe. Er habe deshalb von Zürich aus nach (...ein europäisches Land...) weiterreisen wollen. Er fürchte sich bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran vor ernsthaften Nachteilen. Ausserdem hätten sich seine Sportskollegen von ihm abgewandt (…). Er gab beim BFM Kopien seiner Geburtsurkunde (Shenasnameh), seiner iranischen nationalen Identitätskarte (Melli-Karte) sowie von Fotos und Berichten zu seinen sportlichen Tätigkeiten und zum Streik bei der Fabrik F._______ ab. Er stellte die Nachreichung der Originale in Aussicht. A.c Mit Verfügung vom 30. Mai 2014 – eröffnet am 4. Juni 2014 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich und händigte ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. A.d Am 2. Juni 2014 trafen Originaldokumente beim BFM ein. Es handelte sich hierbei um die Melli-Karte und den Shenasnameh, bei denen eine Überprüfung keine Fälschungsmerkmale ergeben hat.

E-3032/2014 B. Der Beschwerdeführer erhob gegen die Verfügung am 30. Mai 2014 per Telefax und am 4. Juni 2014 auf dem Postweg beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Im vorgedruckten deutschsprachigen Teil der Beschwerde wird die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung, eventualiter die Feststellung des unzulässigen und unzumutbaren Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt. In formeller Hinsicht wird die Übersetzung der in Farsi abgefassten Beschwerdebegründung in eine Amtssprache von Amtes wegen sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf Erhebung des Kostenvorschusses beantragt. Der Beschwerde lag die Fotokopie eines mit einer handschriftlichen Notiz versehenen Schreibens auf Farsi bei. C. Das Bundesverwaltungsgericht ordnete am 10. Juni 2014 eine Amtsübersetzung des handschriftlichen Teils der Beschwerdebegründung und des Beweismittels in eine Schweizer Amtssprache an. Die Übersetzungen trafen am 11. Juni 2014 beim Gericht ein. Die Beschwerdegründung erhielt die weiteren Anträge, im Falle einer Wegweisung sei (...ein bestimmtes europäisches Land...) anzufragen, ob es den Beschwerdeführer übernehme. Im Falle des Akzepts sei er (...in dieses bestimmte Land...) zu überstellen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das

E-3032/2014 AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.5 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 2.2 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch mangels Glaubhaftigkeit ab. Der Beschwerdeführer habe zu seinem Interesse am Kommunismus weitgehend oberflächlich ausgesagt. Die Umstände seines Beitritts zur Partei seien nicht nachvollziehbar und es erstaune, dass er anfangs nicht gewusst haben will, dass ihn das Interesse am Kommunismus in Gefahr bringen könne. Zur kommunistischen Ideologie haben er nur zu sagen gewusst, dass es um Gleichberechtigung und um die Herrschaft der ei-

E-3032/2014 genen Bevölkerung über das ganze System gehe. Er könne keinen einzigen eigenen nachvollziehbaren politischen Einsatz belegen und beschreiben. Seine Angaben über die Partei seien oberflächlich, standardisiert, konstruiert und seien problemlos dem Internet zu entnehmen. Auf Nachfrage habe er zwei weitere engagierte Personen namentlich genannt, darunter seinen D._______; in der Jugendpartei seien 25 Personen aktiv gewesen. Zusammenfassend fehle es an konkreten, realitätsnahen Merkmalen des persönlichen Erlebens. Auch über das Schicksal des D._______, eines im (…) 2013 angeblich von der Etelaat Gesuchten und Geflüchteten, habe er äusserst spärliche Angaben gemacht. Weder sei nachvollziehbar, warum von den 25 Aktivisten gerade der D._______ in den Fokus der Etelaat geraten sei und wie er als Systemgegner habe identifiziert werden können, noch gebe es Details zu den angeblichen Versuche der Etelaat, diesen D._______ festzunehmen. Weiter sei unerklärlich, warum drei Wochen später der Beschwerdeführer selber gesucht worden sei. Zudem wisse er nichts über die Folgen der Festnahme zweier Sympathisanten zu berichten. Die Umstände der eigenen Haft seien dürftig und ohne Realkennzeichen geschildert worden. Das Verhalten des G._______, die Bedingungen bei der Freilassung aus der Haft und der anschliessende Auslandaufenthalt widersprächen dem notorischen Vorgehen der iranischen Behörden. Ausserdem habe er als direkt Betroffener nichts zu seinem Kautionsverfahren sagen können. Nicht nachvollziehbar sei, dass er schon wenige Wochen nach seiner Inhaftierung im Vorfeld des geplanten Fernsehgesprächs erneut das Risiko eingegangen sei, gegenüber den Behörden negativ aufzufallen. Anderseits habe seine Weigerung, am Fernsehen das Aufgetragene auszusagen, bis auf eine Kürzung von Unterstützungsleistungen und Belohnungen praktisch keine nennenswerten Nachteile für ihn gezeitigt: Er habe weiterhin an nationalen und internationalen Wettkämpfen ausser Landes teilnehmen können. Das sei wenig glaubhaft sein, denn als Person mit einer behördlich bekannten oppositionellen Einstellung hätte er kaum problemlos seinen sportlichen Aktivitäten für die Nationalmannschaft nachgehen können. Zudem habe er die behördlichen Razzien zu Hause, an den Trainingsorten und bei Verwandten im (…) 2014 nicht glaubhaft gemacht und keine überzeugenden Antworten gegeben. Aus den eingereichten Beweismitteln könne er für sich nichts ableiten. Die Bilder und der Bericht über den Streik in der Fabrik F._______ würden keine Hinweise auf ihn enthalten und könnten mithin auch sein geltend gemachtes politisches Engagement nicht belegen. Ohnehin erstaune, dass er seine Behauptungen nicht mit relevanten Dokumenten untermauern könne. Zusammenfassend seien seine Vor-

E-3032/2014 bringen nicht glaubhaft, so dass deren Asylrelevanz nicht zu prüfen sei. Er sei nicht Flüchtling und sein Asylgesuch sei abzulehnen. 2.3 2.3.1 Der Beschwerdeführer behauptete in der Beschwerde unter Hinweis auf die nachgereichten originalen Beweismittel, seine Identität mit dem Shenasnameh und der Melli-Karte nachgewiesen zu haben. Er habe insgesamt überzeugend und detailliert ausgesagt. Auch wenn es auf den ersten Blick etwas unrealistisch und überraschend erscheine, dass ein (…erfolgreicher Sportler …) trotz aller Widerwärtigkeiten und Schwierigkeiten seitens der Behörden über längere Zeit weiterhin für die Ehre und den Stolz Irans eingestanden sei, verhalte es sich doch aufgrund der vor zwei Monaten eingesetzten Entwicklungen so, dass er sich nun tatsächlich vor einem erneuten ernsthaften Zugriff des Etelaat (Geheimdienst) und den damit verbundenen schwerwiegenden Folgen zu fürchten habe. Seine Demonstrationsteilnahme im Rahmen von Präsidentschaftswahlen (2009) hätte keinen Zusammenhang mit den Demonstrationen und Streiks der F._______-Arbeitnehmer des Jahres 2013 gehabt. An den beiden letztgenannten Ereignissen habe er persönlich nicht teilgenommen. Er habe aber dort im Hintergrund und mit Unterstützung von Freunden immerhin die entsprechenden Fäden gezogen: Er habe die Arbeiter von F._______ über ihre Rechte, den Lohn, die Vermögenswerte und Machenschaften ihres Chefs orientiert und sie in taktischer Hinsicht beraten, beispielsweise zur Art und Abwicklung ihrer Demonstrationen. Über seinen damaligen geheimen Einsatz existierten aus Sicherheitsgründen verständlicherweise keine Dokumente. Ausserdem sei es unmöglich, zu den Beweggründen des Geheimdienstes für die ihm und D._______ gegenüber ergriffenen Massnahmen etwas zu wissen. Er könne nicht erklären, warum er erst (…) Wochen nach der Fahndung nach dem D._______ und dessen Flucht von Leuten des Geheimdienstes gesucht worden sei. Aus demselben Grund sei es müssig, darüber zu mutmassen, weshalb sein D._______ aus einer Gruppe von 25 Mitglieder den Leuten des Geheimdienstes aufgefallen sei. Im Übrigen habe die Gruppe im damaligen Zeitpunkt bloss aus vier Personen bestanden. Er sei vom Etelaat nur freigelassen worden, weil er (…im Sportsverband…) gewesen sei. Nur zehn Tage nach der Haftentlassung sei er als einer von (…) Mitgliedern der (…) Nationalmannschaft (…für ein bestimmtes Rennen im Ausland) qualifiziert worden. H._______ habe sich auf Ersuchen des E._______ für seine Freilassung verwendet. Dass E._______ für ihn eine Kaution in Form der Überschreibung des (…) Hauses habe leisten müssen, habe ihn (…im Ausland…) von einer Flucht abgehalten. Am (…)

E-3032/2014 2014 habe er an den Landesmeisterschaften in B._______ teilgenommen, wo er (…) geworden sei und sich für (…ein weiteres Rennen in einem bestimmten Land im Ausland…) qualifiziert habe. Auch (…dort….) wäre er aus damaliger Sicht mutmasslich nicht abgesprungen, weil er nicht gewollt hätte, dass E._______ das Haus (…) wegen seiner Flucht verlöre. Da er die iranische Präsidentenwahl als Farce betrachtet habe und nicht gegen die eigene Überzeugung habe handeln wollen, habe er sich geweigert, einen vom Staat diktierten Text wie ein Papagei über den TV-Sender weiterzugeben. Damals habe er noch geglaubt, das Risiko und die Gefahr einer erneuten politischen Aktivität im Rahmen der Beratung der F._______-Arbeitern im Jahr 2013 eingehen zu können, weil sein Einsatz geheim gehalten und nur gegenüber vertrauenswürdigen langjährigen Arbeitnehmern der Fabrik geschehen sei. Nicht zuletzt weil dem E._______ seines Freundes I._______ von der Fabrik gekündigt worden sei, habe er einfach nicht untätig bleiben können, zumal er erkannt habe, wo die Rechte der Arbeitnehmer bei F._______ verletzt worden seien und wie man mit der Aktion Erfolg haben könne. Er wisse nicht, ob die Leute des Geheimdienstes Kenntnis von seinen Beratungstätigkeiten bei der F._______-Angelegenheiten gehabt hätten. Vielleicht habe sein verhafteter Freund I._______ seinen Namen unter Folter preisgeben müssen, was die Fahndung nach ihm ausgelöst haben könnte. Fakt sei, dass der Geheimdienst nach ihm fahnde. Betreffend seine Aktivitäten innerhalb seiner Partei sei es so, dass kein Kommunist im Iran sich leisten könne, sich als aktives Parteimitglied erkennen zu geben, weil er ansonsten strafrechtlich verfolgt würde. In Anbetracht des bekannten rigorosen und martialischen Vorgehens der Behörden würde er wegen seiner Mitgliedschaft in einer kommunistischen Partei und Werbung für die Partei als Feind des Islams zur Rechenschaft gezogen. Er würde dann von einem Scheingericht zum Tod verurteilt und ungeachtet allfälliger Medienproteste hingerichtet. Die im Iran verbliebenen Kommunisten könnten nichts anderes tun als die Leute informieren; er selber habe namentlich Flyers verteilt und Freunde, Sportler und Studenten mit dem Kommunismus bekannt gemacht. Erst als vor zwei Monaten die Etelaat-Leute erneut versucht hätten, ihn festzunehmen, habe er realisiert, dass er akut an Leib und Leben gefährdet sei. E._______ habe ihm zur Flucht geraten und signalisiert, (…). In dieser Situation habe er nicht mehr Zeit gehabt, die Reise (…ins Ausland…) abzuwarten. Er habe sein an sich gutes Leben sofort gegen die Strapazen einer unsicheren Flucht eintauschen müssen. Kein vernünftiger Mensch würde dies tun, wenn er nicht tatsächlich verfolgt wäre. Er sei bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat an Leib und Leben akut gefährdet.

E-3032/2014 2.3.2 Der Beschwerdeführer rügte sinngemäss auch die Verletzung des rechtlichen Gehörs, denn Umfang und Inhalt seiner Antworten hätten sich ausschliesslich nach dem Frageschema und dem Verhalten seiner Befrager gerichtet. Öfters habe ihn der Befrager zur Kürze angehalten und ihn nicht ausreden oder erzählen lassen. Daher habe er öfters auf Ausführungen verzichtet. Vom BFM dürfe ihm nun nicht vorgehalten werden, zu oberflächlich, zu wenig konkret und zu wenig detailliert berichtet zu haben. Sollten tatsächlich offene Fragen zu seinem Asylgesuch noch festzustellen sein, sei er bereit, diese Lücken zu schliessen und stelle sich auch allfälligen Fragen des Gerichts. Möglich sei auch, dass seine Aussagen nicht richtig übersetzt worden seien. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken. Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit Beweisanträgen gehört zu werden und an der Beweiserhebung entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Ergebnis zu äussern, wenn dieses für den Entscheid bedeutsam ist. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1, m.w.H.). Unter dem Aspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör soll die Anhörung Gewähr dafür bieten, dass die asylsuchende Person ihre Asylgründe vollständig darlegen kann und diese von der Asylbehörde korrekt erfasst werden, wobei die Befragung insbesondere auch dazu dient, gezielte Rückfragen zur Erhebung des Sachverhalts zu stellen und Missverständnisse zu klären. Die behördliche Untersuchungspflicht wird allerdings durch die dem Asylsuchenden gestützt auf Art. 8 AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht eingeschränkt, wobei der Gesuchsteller insbesondere bei der vertieften Anhörung alle Gründe zu nennen hat, die für die Asylgewährung relevant sein könnten (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2 m.w.H.). Diesen Anforderungen ist die Vorinstanz entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nachgekommen. Sein Aussageverhalten lässt – soweit dies aufgrund der Lektüre der Befragungsprotokolle überhaupt beurhttp://links.weblaw.ch/BGE-135-II-286 http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/35

E-3032/2014 teilt werden kann – nicht erkennen, dass er sich während der Befragungen in einer besonderen Druck- oder Stresssituationen befunden habe oder der Befragung nicht habe folgen und nicht alles habe sagen können. Die Protokolle erwecken vielmehr den Eindruck einer geistig präsenten, selbstsicheren, ja eher einstudierten oder auf das Gespräch bestens vorbereiteten, situativ reaktionsfreudigen und leistungsfähigen Person. Die Befrager haben dem Beschwerdeführer jeweils offensichtlich in ausreichende Weise ermöglicht, seine Gründe vollständigen darzulegen. Er konnte jedenfalls in der Beschwerde nicht angeben, zu welchen konkreten Sachverhalte er noch hätte vertiefter befragt werden wollen. Er hat sowohl in der vierstündigen summarischen Befragung (F9.01) als auch bei der einlässlichen, über fünfstündigen Anhörung (F134) erklärt, er habe nichts beizufügen. Er gab in beiden Befragungen an, den Dolmetscher einwandfrei verstanden zu haben, und er hat die Richtigkeit und Vollständigkeit beider Befragungsprotokolle nach jeweiligen Rückübersetzungen in seine Muttersprache unterschriftlich vorbehaltlos bestätigt. Die Hilfswerkvertretung sah sich zu keiner Bemerkung veranlasst. Damit bleibt kein Raum für nachträgliche Einwände der geltend gemachten Art. Zusammenfassend sind keine Anhaltspunkte auf eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung oder eine Verweigerung des BFM, Asylgründe zu erforschen oder zu Protokoll zu nehmen, und damit auf eine Gehörsverletzung erkennbar. Es besteht somit keine Veranlassung zu weiteren Abklärungen, zu einer Neubefragung oder zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung aus anderen formellen Gründen. Der Antrag auf Kassation der angefochtenen Verfügung aus formellen Gründen ist abzuweisen. 3. Der Erkenntnis des BFM, die geltend gemachten Ausreisegründe als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügend zu betrachten, ist beizupflichten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die nicht zu beanstandenden korrekten Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Beschwerde sind keine stichhaltigen oder erheblichen Entgegnungen zu entnehmen, die eine Änderung im Flüchtlings- und Asylpunkt zu bewirken vermöchten, denn sie erschöpfen sich im Wesentlichen in einem Verweis auf die bisherigen Vorbringen, stellen leichte Angleichungen früherer Angaben an nicht wegzudiskutierende Realitäten dar oder erscheinen als Schutzbehauptungen.

E-3032/2014 Den vorinstanzlichen Ausführungen ist Folgendes beizufügen: Es ist vom BFM nicht bestritten und gilt aufgrund der nachgereichten Originalausweise als bewiesen, dass es sich beim Beschwerdeführer um diejenige Person handelt, für die er sich ausgibt, nämlich (…). Nicht zu glauben ist ihm hingegen angesichts seiner oberflächlichen Beschreibung der Parteiideologie und der Parteivorhaben seine Aktivitäten im Dienste der Kommunistischen Partei. Weder konnte er mit den eingereichten Beweismitteln seine Tätigkeit für die Hezb-e Komūnīst Ǧavānān im Iran glaubhaft machen, noch gelingt ihm dies bezüglich der politischen Einstellung des D._______. Dass sie beide in den Fokus des Geheimdienstes seines Landes geraten seien und nach ihnen gefahndet worden sei, überzeugt ebenfalls nicht. Über die auf dem Internet zugänglichen allgemeinen Informationen zur Ideologie dieser Partei hinaus vermochte er nicht, ein lebendiges Bild dieser politischen Gruppierung, der 25 Mitglieder und ihrer Aktivitäten zu vermitteln. Das Aussageverhalten zu eigenen Parteiaktivitäten erscheint seinerseits als durchwegs vage, weitgehend substanzlos und ohne Realkennzeichen. Ausserdem wäre es im iranischen Kontext wohl töricht gewesen, in der Internetanmeldung unverschlüsselte Angaben zu Identitäten von Parteimitgliedern zu machen und diesen Beleg aufzubewahren. Die Substanzlosigkeit gilt in besonderem Masse für die Geltendmachung der Festnahme durch Geheimdienstleute, das Abführen unter Verhüllen des Gesichts, die rund zehn Verhöre, das mehrtägige Festhalten und die Misshandlungen durch Angehörige der Etelaat. So sind auch die Beschreibungen der Haftbedingungen, der ihn verhörenden Personen und der ihm verabreichten Schläge, welche meistens ins Gesicht erfolgt seien, aber ohne dass er Schäden erlitten habe (A12 S. 11), dürftig, unpersönlich und konturenlos. Vollends unglaubhaft ist, dass der Staat ein derart hohes Interesse an ihm als (…) Sportler gehabt habe, dass er nur deswegen aus der Haft entlassen und wieder zu sportlichen Anlässen im In- und Ausland zugelassen worden sei. Auch den angeblich erlebten oder ihm von dritter Seite zugetragenen Fahndungen des Etelaat nach ihm fehlt es an Konkretisierungen und Realkennzeichen. Mithin erscheint die geschilderte Verfolgungslage unglaubhaft und der geschilderte massive Leidensdruck aufgesetzt. Es entsteht bei den Angaben des Beschwerdeführers keineswegs der Eindruck von tatsächlich erlebten Ereignissen, von selber erlittenen Verhören unter Gewaltanwendung. Der Beschwerdeführer macht in keiner Weise den Eindruck einer politisch engagierten Person, die durch eine plötzliche Veränderung der Sicherheitslage sich vor gravierenden Nachteilen fürchtet oder sich gar in einer subjektiv empfundenen Todesgefahr befindet. Daran ändern auch

E-3032/2014 die Beweismittel, wie die auf Beschwerdestufe eingereichte Kopie eines ausgefüllten Formulars für Neumitglieder bei der vorerwähnten Partei, nichts. Bei dieser Sachlage sind die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft. Unklar bleibt im Übrigen auch, wie es ihm gelungen sein soll, innerhalb von nur zwei Tagen in einem Sattelschlepper von Teheran in die Nähe Istanbuls gelangt zu sein. Dem Beschwerdeführer ist es damit nicht gelungen, zumindest glaubhaft zu machen, dass er im Iran ernsthafte Nachteile erlitten hat oder solche im Fall der Rückkehr befürchten müsste. Er erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nicht, und das Bundesamt hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 4. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 5. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht durchführbar, das heisst unzulässig, unzumutbar oder unmöglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5.1 Der Vollzug ist unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3

E-3032/2014 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung vorliegend keine Anwendung finden; seine Rückkehr in den Iran ist unter diesem Aspekt rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten glaubhafte Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) und jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm bei einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124 ff. m.w.H.), was ihm nicht gelingt. Sollte der Beschwerdeführer mit seiner Formulierung in der Beschwerdeschrift, er könne auf keinen Fall in den Iran zurückkehren und "wäre sogar bereit, hier im Ausland zu sterben", für den Fall der Durchführung des Wegweisungsvollzugs in den Iran mit Suizid gedroht haben wollen, ist ihm zu sagen, dass selbst eine ärztlich bescheinigte Suizidalität in der Regel keinen Hinderungsgrund für den Wegweisungsvollzug darstellt. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung im Sinne der asylund der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 5.2.1 Es besteht kein Grund anzunehmen, der Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr in sein Heimatland in eine existenzbedrohende Lage, da dort weder eine allgemeine und landesweite Gewaltsituation besteht,

E-3032/2014 noch die allgemeine Menschenrechtssituation den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lässt. 5.2.2 Der Rückkehr des (…)-jährigen Beschwerdeführers stehen keine individuellen Gründe politischer, wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur entgegen. So wohnte er vor dem Verlassen seines Heimatlandes bei seinem vermögenden E._______ und J._______, und auch die (…Verwandte…) leben im Iran. Er arbeitete vorerst als K.______ und wurde (…). Er kann auf ein intaktes familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen und dürfte auch auf seinen erst vor Kurzem verlassenen Bekanntschafts- und Freundeskreis zählen können. Namentlich seitens seines (…)-jährigen E._______ kann er, soweit erforderlich, mit finanzieller Unterstützung rechnen. Angesichts seines Alters, seiner guten Gesundheit, seiner schulischen Ausbildung, seiner beruflichen Erfahrungen und seiner Beziehungen zu Personen im Heimatland ist insgesamt davon auszugehen, dass er sich im Iran wieder in den Arbeitsmarkt integrieren kann. Der Wegweisungsvollzug erweist sich mithin als zumutbar. 5.3 Schliesslich obliegt es ihm, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich erscheint (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers zu Recht als durchführbar erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 6. Der Beschwerdeführer forderte, im Falle eines Wegweisungsentscheides solle die Schweiz in Anwendung der Dublin-Zuständigkeitsregelungen (...ein bestimmtes europäisches Land...) über seinen Asylantrag in Kenntnis setzen und bei einem Akzept ihn nach (...dorthin...) überstellen. Der Beschwerdeführer hat im Schengen-Raum sein bisher einziges Asylgesuch in der Schweiz gestellt (vgl. Eurodac-Abfrageblatt vom 4. Juni 2014). Mithin ist aufgrund der Dublin-III-VO ausschliesslich die Schweiz zur Behandlung des Asylgesuchs zuständig. Mit vorliegendem Urteil ist über das Asylgesuch in letzter Instanz materiell entschieden worden. Eine Anfrage bei den (…gewünschten ausländischen…) Behörden und eine

E-3032/2014 Überstellung (…in das gewünschte Land…) kommen mithin nicht in Frage. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung rechtskonform ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. 8.1 Die Beschwerde ist als aussichtslos zu qualifizieren, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ungeachtet der allfälligen, indes nicht belegten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden. 8.2 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten von Fr. 600.– mitsamt den auf Fr. 800.– geschätzten Übersetzungskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2], Art. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Verwaltungsgebühren des Bundesverwaltungsgerichts [GebR- BVGer] und Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-3032/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten und Gebühren von insgesamt Fr. 1400.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Stöckli Thomas Hardegger

Versand:

E-3032/2014 — Bundesverwaltungsgericht 26.06.2014 E-3032/2014 — Swissrulings