Abtei lung V E-3030/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . M a i 2008 Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni, Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler. A._______, Algerien, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. April 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-3030/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer am 2. Januar 2007 ein erstes Mal in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hatte, das er mit fehlenden Arbeitsmöglichkeiten sowie der unsicheren Lage im Heimatland begründet hatte, dass das BFM mit Verfügung vom 1. Februar 2007 unter Anordnung der Wegweisung sowie deren Vollzugs in Anwendung von Art. 33 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht auf das erste Asylgesuch eintrat, welche Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass der Beschwerdeführer danach die Schweiz nicht verliess, und in Ausschaffungshaft versetzt wurde, dass er nach seiner Entlassung aus der Ausschaffungshaft am 4. März 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ ein zweites Mal um Asyl nachsuchte, dass am 14. März 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ die summarische Befragung erfolgte und das BFM ihn am 8. April 2008 direkt zu seinen Asylgründen anhörte und ihm gleichzeitig das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG gewährte, dass der Beschwerdeführer dabei zur Begründung des zweiten Asylgesuchs unter anderem angab, er fürchte sich in Algerien vor Terroristen, Polizisten und Drogenhändlern, dass er sich ausserdem vor der Familie einer Frau fürchte, welche von ihm geschwängert worden sei, dass er bei der Rückkehr nach in Algerien die gleichen Schwierigkeiten hätte, die er bereits zur Begründung des ersten Asylgesuchs zu Protokoll gegeben habe, dass das BFM mit Verfügung vom 30. April 2008 – gleichentags eröffnet – gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, E-3030/2008 dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe seit Abschluss seines ersten Asylverfahrens die Schweiz nicht verlassen, dass die von ihm vorgebrachten Ängste vor Terroristen, Polizisten und Drogenhändlern vage formuliert sowie ohne konkreten Bezug zu ihm seien, dass er sich ebenso vage über die Furcht, von der Familie seiner ehemaligen Freundin verfolgt zu werden, geäussert habe, weshalb eine Verfolgung wegen der Freundin zu bezweifeln sei, dass der Beschwerdeführer dieses Sachverhaltselement weder während des ersten Asylverfahrens noch anlässlich der Anhörung vom 14. März 2008 geäussert habe, dass sein entsprechender Einwand, niemand habe sich zuvor für dieses Problem interessiert, nicht überzeuge, zumal er mehrmals Gelegenheit gehabt hätte, sich zu diesem Punkt zu äussern, dass das am 2. Januar 2007 eingeleitete Asylverfahren seit dem 1. Februar 2007 rechtskräftig abgeschlossen sei und sich zudem aus den Akten keine Hinweise darauf ergäben, wonach seither Ereignisse eingetreten seien, welche geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 8. Mai 2008 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung erhob, dass er die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 30. April 2008, unter anderem das Eintreten auf sein Asylgesuch, die pflichtgemässe Prüfung seiner Flüchtlingseigenschaft, den Erlass einer neuen Verfügung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragt, E-3030/2008 dass der Beschwerdeführer ausserdem beantragt, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit seinem Heimatstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum Endentscheid zu unterlassen, dass zudem vor einer allfälligen Ablehnung der Beschwerde die Vorinstanz anzuweisen sei, eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe an seinen Heimatstaat offenzulegen und ihm dazu das rechtliche Gehör im Hinblick auf subjektive Nachfluchtgründe zu gewähren, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 13. Mai 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, E-3030/2008 dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, und diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn es Hinweise gibt, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz unbestrittenermassen bereits ein Asylverfahren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG erfolglos durchlaufen hat (vgl. auch EMARK 2000 Nr. 14 S. 103 ff. unter Hinweis auf EMARK 1998 Nr. 1 E. 5), dass der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel die Einschätzung des BFM insofern anerkennt, als seine Probleme mit Terroristen, Polizisten und Drogenhändlern tatsächlich keinen konkreten Bezug zu ihm persönlich hätten, er indessen damit allgemeine Problemfelder der algerischen Wirklichkeit habe beleuchten wollen, vor denen er sich für den Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat fürchte, weil man als einfa- E-3030/2008 cher Mann jenen Kategorien ausgeliefert sei, wenn man mit ihnen in Berührung komme, dass hingegen das beim BFM vorgebrachte Problem wegen der Familie einer von ihm in Algerien geschwängerten Frau in einem sehr starken persönlichen Bezug zu ihm stehe, dass er im Falle einer Rückkehr Gefahr laufe, einerseits von jener Familie aufgespürt und wegen Ehrverletzung umgebracht sowie andererseits wegen derselben Angelegenheit gerichtlich verfolgt und ins Gefängnis gebracht zu werden, dass gemäss Berichten von Verwandten des Beschwerdeführers die Angehörigen der Frau bei ihm zu Hause nach ihm gefragt hätten und bei der Polizei keine Anzeige erstattet hätten, weil sie beabsichtigten, "das Problem selbst [zu] lösen" (vgl. Beschwerde, S. 5), dass der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, das im Zusammenhang mit jener Frau stehende Problem während des ersten Verfahrens vorgebracht zu haben, indem er den zuständigen Sachbearbeiter darauf angesprochen habe, dass sodann aus den Akten keine Hinweise auf zwischenzeitlich relevante Ereignisse ersichtlich sind und diesbezüglich vorab auf die überzeugenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG), dass die Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen und die angefochtene Verfügung umzustossen, dass das im Zusammenhang mit der Bedrohung durch Terroristen, Polizisten und Drogenhändlern geltend gemachte Vorbringen als unbestimmt und unsubstanziiert zu bezeichnen ist und sich aus den Akten kein relevanter Hinweis auf eine individuelle Gefährdung ergibt, dass der Beschwerdeführer erst während des zweiten Asylverfahrens respektive anlässlich der Anhörung vom 8. April 2008 sein angebliches Verhältnis zu einer Frau und die angeblich daraus resultierenden Schwierigkeiten erwähnte, obwohl er bereits im ersten Asylverfahren über seine familiären respektive persönlichen Verhältnisse befragt worden war, E-3030/2008 dass der Beschwerdeführer noch in der summarischen Befragung vom 14. März 2008 diese angebliche Gefährdung mit keinem Wort erwähnte (vgl. Protokoll S. 5 ff.), dass die überdies völlig unsubstanziierten Vorbringen im Zusammenhang mit der angeblichen ausserehelichen Beziehung als offensichtlich unglaubhaft zu qualifizieren sind, dass der Beschwerdeführer mithin keine Hinweise darzulegen vermag, wonach seit dem rechtskräftigen Abschluss seines ersten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb das Bundesamt zu Recht die Wegweisung angeordnet hat, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermochte, welche geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und auch keine Anhaltspunkte für eine andere menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass vorliegend auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückführung als Folge der in sei- E-3030/2008 nem Heimatland herrschenden allgemeinen Sicherheitslage einer konkreten Gefährdung ausgesetzt, dass sich aus den Akten nach wie vor keine Hinweise für die Annahme ergeben, der Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in die Heimat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass sich auch keine Hinweise auf das definitive Vorliegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich erscheint (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG), dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe beantragt, die Vollzugsbehörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jegliche Datenweitergabe zu unterlassen, und vor einer allfälligen Ablehnung der Beschwerde sei ihm das rechtliche Gehör zu einer allenfalls bereits erfolgten Datenweitergabe zu gewähren, dass mit dem vorliegenden direkten Entscheid in der Sache der Antrag auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen gegenstandslos wird, dass sich einerseits aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akten keine Hinweise auf eine Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden ergeben, dass angesichts der völlig haltlosen Vorbringen des Beschwerdeführers andererseits auch nicht ersichtlich wäre, inwiefern dieser oder seine Angehörigen durch eine solche Kontaktaufnahme einer Gefährdung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 AsylG ausgesetzt werden könnten, dass die beantragte, im Asylverfahren nicht vorgesehene Offenlegung einer allenfalls durch die zuständigen kantonalen Vollzugsbehörden bereits vorgenommenen Kontaktaufnahme beziehungsweise Datenweitergabe vor dem Entscheid bereits aus diesen Gründen nicht vorzunehmen ist, E-3030/2008 dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer auch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersuchte, dass mit diesem Entscheid in der Sache selbst das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos ist, dass indessen die Beschwerde als aussichtslos zu bezeichnen ist, womit es bereits an der materiellen Voraussetzung zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mangelt und das entsprechende Begehren abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-3030/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ (vorab per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N_______), mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - das D._______ (per Telefax) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Bindschedler Versand: Seite 10