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Bundesverwaltungsgericht 14.05.2009 E-3021/2009

14 maggio 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,438 parole·~12 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl

Testo integrale

Abtei lung V E-3021/2009/ {T 0/2} Urteil v o m 1 4 . M a i 2009 Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. X._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung des BFM vom 5. Mai 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-3021/2009 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am 12. April 2009 und gelangte am 15. April 2009 auf dem Luftweg in den Transitbereich des Flughafens Zürich, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. Mit Zwischenverfügung vom 16. April 2009 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihm für die Dauer von maximal sechzig Tagen den Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zu. B. Am 17. April 2009 erfolgte die Kurzbefragung durch die Flughafenpolizei Zürich und am 21. April 2009 die Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er stamme aus A._______ im Norden Sri Lankas, habe aber von 1998 bis 2007 mit seiner Familie in B._______ gelebt. Er werde seit Oktober 2006 zu Hause von Soldaten gesucht und habe sich deswegen seit Januar 2007 bei einer Tante in A._______ versteckt. Im März 2008 sei er von Angehörigen der Marine festgenommen, zwei bis drei Tage in einem Camp festgehalten und geschlagen worden. Er sei dann unter Auferlegung einer Meldepflicht freigelassen worden. Im Mai 2008 sei er zusammen mit seiner Schwester C._______ per Flugzeug nach D._______ gereist, wo sie sich hätten registrieren lassen und sich bis zu seiner Ausreise aufgehalten hätten. Ihr Lebensunterhalt sei durch den im Norden verbliebenen Vater finanziert worden. Im Juni 2008 sei er in D._______ wegen des Verdachts der Zugehörigkeit zur LTTE durch die Polizei festgenommen, aber nach fünf Tagen wieder freigelasen worden. Aufgrund von Behelligungen durch singhalesische Nachbarn hätten sie ihre Wohnadresse in D._______ wechseln müssen. Zudem seien er und seine Schwester zweimal von Angehörigen des CID und der srilankischen Armee befragt worden. Schliesslich habe er sich aus Angst vor weiteren Behelligungen zur Ausreise entschlossen. Mithilfe eines Schleppers sei er am 4. April 2004 auf dem Luftweg nach E._______ gereist, habe aber, weil etwas schiefgelaufen sei, wieder nach Sri Lanka zurückkehren müssen. Am 12. April 2009 sei er, unter Verwendung eines im Jahre 2008 legal erlangten Reisepasses, in Begleitung eines Schleppers nach F._______ geflogen und von dort nach Zürich-Kloten weitergereist. Im Übrigen halte sich seine Schwester noch in D._______ auf. Ihr Kind sei aber bei den Eltern im Norden und sie beabsichtige auch zu diesen zurückkehren, sobald der Schlepper E-3021/2009 bezahlt sei. Der Beschwerdeführer reichte im erstinstanzlichen Verfahren seinen Reisepass, eine Identitätskarte und einen Geburtsschein, alle im Original, sowie eine Bescheinigung (Diagnosis Ticket) des B._______ Teaching Hospital in Kopie zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 5. Mai 2009 - eröffnet am gleichen Tag - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich sowie den Vollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, seine Vorbringen vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen. Die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien in wesentlichen Punkten undetailliert, tatsachenwidrig beziehungsweise unlogisch ausgefallen. Zudem könne die Festnahme im Juni 2008 mangels hinreichender Intensität nicht als asylrelevante Verfolgung bezeichnet werden und es würden keine Hinweise auf eine begründete Furcht vor Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise bestehen, zumal der Beschwerdeführer nach eigenen Aussagen seit Juni 2008 keine weiteren Probleme mit den Behörden gehabt habe. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. Namentlich verfüge der Beschwerdeführer im Grossraum Colombo, wo er sich in den letzten elf Monaten vor der Ausreise aufgehalten habe und seine Schwester zurzeit lebe, über eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative. Zudem sei zu berücksichtigen, dass er über eine gute Schulbildung und berufliche Erfahrung verfüge und auch auf die finanzielle Unterstützung durch seine Familie zählen könne. D. Mit Beschwerdeeingabe seines Rechtsvertreters vom 11. Mai 2009 – vorab per Telefax – beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, die Feststellung der Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Ferner sei ihm die Einreise zu bewilligen und die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege E-3021/2009 und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung verwies der Beschwerdeführer darauf, dass sich die allgemeine Sicherheitslage im Süden Sri Lankas seit dem Jahre 2006 verschlechtert habe. Es sei denkbar, dass der gegenwärtige militärische Konflikt zwischen der srilankischen Armee und den tamilischen Rebellen im Norden auch auf die Tamilen im Süden negativ auswirken werde. Im Weiteren verfüge er entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht über eine zumutbare Aufenthaltsalternative im Süden des Landes. Seine Registrierung in D._______ sei zeitlich befristet gewesen und unter Angabe falscher Tatsachen erreicht worden. Entgegen seiner Absicht habe er sich dort kein neues Leben aufbauen können, da er und seine Schwester nicht hätten arbeiten und nicht ungestört hätten leben können. Er habe zudem im Süden keinen neuen Bekanntenkreis aufbauen können. Die finanzielle Unterstützung durch seine Familie im Norden und seine Ausbildung gehörten nicht zu den Kriterien, welche gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zur Bejahung einer Aufenthaltsalternative eines aus dem Norden zugezogenen Tamilen führen könnten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der E-3021/2009 Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den angeordneten Vollzug der Wegweisung. Somit sind die Ziffern 1 und 2 der Verfügung des BFM vom 5. Mai 2009 mit Ablauf der Beschwerdefrist mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und auch die Wegweisung als solche (Ziffer 3 des Dispositivs) ist bei dieser Sachlage praxisgemäss nicht mehr zu überprüfen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben E-3021/2009 oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da der Beschwerdeführer die Feststellung des BFM, es sei ihm nicht gelungen, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, nicht angefochten hat, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass er im heutigen Zeitpunkt in seinem Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). E-3021/2009 5.5 5.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Urteil BVGE 2008/2 zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender tamilischer Ethnie eine Lageanalyse vor. Gemäss der diesbezüglich neu festgelegten Praxis setzt die Anerkennung einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes und damit die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Grossraum Colombo für srilankische Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche aus der Nord- oder Ostprovinz stammen, das Vorliegen besonders begünstigender Faktoren wie die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie die Aussicht auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation voraus (a.a.O. E. 7.6.2). Für srilankische Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche aus dem Grossraum Colombo oder dessen Umgebung stammen und dort über ein tragfähiges Familien- oder Beziehungsnetz verfügen und mit einer konkreten Unterkunftsmöglichkeit rechnen können, ist grundsätzlich von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diese Gebiete auszugehen, wobei die Dauer der Landesabwesenheit mitzuberücksichtigen ist; je kürzer der Aufenthalt in Colombo dauerte und je weiter er zeitlich zurückliegt, desto höhere Anforderungen sind an das Vorliegen eines tatsächlichen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes zu stellen (a.a.O. E.7.6.1). 5.5.2 Der Beschwerdeführer lebte gemäss seinen Aussagen bis zum Mai 2008 in B._______ beziehungsweise A._______ und ist deshalb im Sinne der zitierten Rechtsprechung als Tamile anzusehen, der aus der Nord- oder der Ostprovinz stammt. Der Beschwerdeführer ist gemäss Akten im Besitz eines Reisepasses sowie einer nationalen Identitätskarte und hielt sich unbestrittenermassen vor seiner Ausreise aus Sri Lanka (April 2009) während rund elf Monaten zusammen mit seiner Schwester, welche nach wie vor dort lebt, im Grossraum Colombo auf, wo sie sich auch registrieren lassen konnten. Bei dieser Sachlage ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auf ein ausreichend tragfähiges Beziehungsnetz im Grossraum Colombo zurückgreifen kann und auch die Unterkunft gesichert sein dürfte. Ferner verfügt der junge, soweit aktenkundig gesunde, Beschwerdeführer über eine ausgezeichnete Schulbildung und berufliche Erfahrung und kann auf finanzielle Hilfe seiner Verwandten im Heimatland (Eltern) zählen. Somit ist auch die wirtschaftliche Existenz des Beschwerdeführers als gesichert zu betrachten. Unter diesen Umständen ist in Anwendung der Praxis des Bun- E-3021/2009 desverwaltungsgerichts in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Beschwerdeführer über eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative im Süden Sri Lankas verfügt. Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe, sind nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen. 5.5.3 Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 5.6 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Mit dem negativen Entscheid in der Hauptsache wird der prozessuale Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 9. Schliesslich ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen, da die Beschwerdeeingabe - wie oben dargelegt - als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden muss. Ungeachtet der geltend gemachten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers sind damit die Voraussetzungen für die Befreiung von der Bezahlung von Verfahrenskosten nicht erfüllt (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dementsprechend sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE]). E-3021/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM, die Flughafenpolizei und (...). Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Nicholas Swain Versand: Seite 9

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