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Bundesverwaltungsgericht 28.09.2007 E-3019/2007

28 settembre 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,600 parole·~23 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Verfügung des BFM vom 23. April 2007 i.S. Nichtein...

Testo integrale

Abtei lung V E-3019/2007 {T 0/2} Urteil v o m 2 8 . September 2007 Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richterin Therese Kojic, Gerichtsschreiberin Muriel Beck Kadima. A._______, geboren (...), Irak, wohnhaft (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verfügung des BFM vom 23. April 2007 i.S. Nichteintreten auf das Asylgesuch und Wegweisung / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-3019/2007 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – mit Geburtsort B./Irak und letztem Wohnsitz C./Libanon – verliess seinen Heimatstaat Irak gemäss eigenen Angaben im Jahr 1990, um sich nach dem angeblichen Verschwinden seiner Eltern über Jordanien und Syrien zu seinem Onkel mütterlicherseits nach C./Libanon zu begeben. Am 15. September 2006 habe er den Libanon verlassen und sei über Syrien, die Türkei und weitere, ihm unbekannte Länder per LKW am 27. September 2006 illegal in die Schweiz gelangt, wo er am selben Tag am Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des BFM in Kreuzlingen um Asyl ersuchte. Am 2. Oktober 2006 wurde der Beschwerdeführer im EVZ Kreuzlingen summarisch zu seinen Asylgründen befragt und am 22. Februar 2007 schliesslich einlässlich durch (kantonales Amt) angehört, welchem er für die Dauer des Asylverfahrens zugeteilt wurde. Ergänzend wurde am 16. April 2007 vom BFM eine Anhörung durchgeführt. B. Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, seine Eltern seien Ende 1989 vom Sicherheitsdienst abgeholt worden, weil sie Kommunisten gewesen seien. Etwa einen Monat später hätten er und seine beiden älteren Brüder vernommen, dass sie gestorben seien. Dies habe seine Brüder dazu bewogen, ihn als damals (...)-Jährigen zu ihrem – im Libanon illegal lebenden – Onkel mütterlicherseits nach C. zu schicken, welcher einige Jahre zuvor den Irak als Flüchtling verlassen habe, weil er dort gefoltert worden sei. Er habe im Libanon über eine Hilfsorganisation versucht, sich bei der UNO zwecks Weiterreise nach Europa registrieren zu lassen. Vor vier Jahren (etwa im Jahr 2002) habe der Beschwerdeführer den Kontakt zu seinen Brüdern verloren, nachdem diese Bagdad verlassen hätten, um sich gemäss den Angaben des Onkels zum familiären Ursprungsort D. zu begeben. Den Libanon habe er schliesslich am 15. September 2006 verlassen, weil er sich dort illegal aufgehalten habe und deshalb keine würdige Arbeit habe finden können. Im Weiteren sei Irakern dort nicht mit Respekt begegnet worden. Schliesslich habe im Libanon Krieg geherrscht, wobei vieles zerstört worden sei. Probleme mit den Behörden, irgendwelchen Parteien, Organisationen oder Gruppierungen habe er weder im Irak E-3019/2007 noch im Libanon gekannt. Er habe nie versucht, seine Aufenthaltssituation im Libanon zu legalisieren. Zum Beleg seiner Identität reichte der Beschwerdeführer eine von seinem Onkel im Jahr 2001 über Freunde im Irak ausgestellte irakische Identitätskarte zu den Akten, welche indessen von den Schweizer Behörden als Totalfälschung erachtet wurde. C. Am 4. Oktober 2006 wurde durch einen vom BFM beauftragten Experten der Fachstelle Lingua anlässlich eines telefonischen Gesprächs mit dem Beschwerdeführer, welches auf Tonband aufgenommen wurde, eine sprachlich-länderkundliche Lingua-Analyse zur Ermittlung dessen Herkunft durchgeführt. Die Analyse-Ergebnisse wurden im Bericht vom 6. Oktober 2006 festgehalten. Gemäss einer Aktennotiz des BFM vom 17. Oktober 2006 wurde das aufgezeichnete Gespräch zudem noch einem zweiten für Libanon und Palästina zuständigen Lingua-Experten zur Begutachtung vorgelegt (vgl. A15). D. Mit Verfügung vom 23. April 2007 - eröffnet am 24. April 2007 - trat das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein und ordnete gleichzeitig dessen Wegweisung aus der Schweiz an. Die eingereichte Identitätskarte wurde eingezogen. Das BFM begründete seinen Nichteintretensentscheid im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe für das Fehlen identitätsbelegender Papiere habe vorbringen können. Zwar habe er eine irakische Identitätskarte eingereicht, welche sich indessen als Totalfälschung herausgestellt habe. Da ihn keine persönlichen und asylrelevanten Fluchtgründe mit Irak verbinden würden, hätte er sich zum Erlangen einer Identitätskarte an eine ausländische Vertretung seines Heimatlandes wenden können. Im Weiteren erachtete das BFM die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft, da sie Widersprüche und Punkte enthalten würden, die der allgemeinen Erfahrung und Logik widersprechen würden. Beispielsweise habe er anlässlich der Kurzbefragung im EVZ nicht erwähnt, dass seine Eltern nach der Mitnahme durch den Sicherheitsdienst gestorben seien. Ferner habe er bezüglich des Aufenthaltsstatus des Onkels im Libanon zuerst angegeben, dieser habe sich dort il- E-3019/2007 legal aufgehalten, um später zu schildern, dass er sich bei der UNO habe registrieren lassen, weshalb von einem legalen Status ausgegangen werden könne. Im Übrigen widerspreche es der allgemeinen Erfahrung, im Libanon ohne Identitätskarte leben zu können. Im Gegenteil erweise es sich auch dort immer wieder als notwendig, sich ausweisen zu können. Diese Aussage des Beschwerdeführers lasse darauf schliessen, dass er mutmasslich ein libanesischer Staatsbürger sei. Schliesslich basiere die Begründung der Reise des Beschwerdeführers in die Schweiz im Kern auf wirtschaftlichen Erwägungen, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle. Zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseingenschaft oder eines Wegweisungshindernisses seien aufgrund der Aktenlage somit nicht erforderlich. Schliesslich erachtete das BFM den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich. Der Beschwerdeführer sei gemäss Angaben der Befragenden beziehungsweise der Dolmetscher in den Anhörungen als auch des Lingua-Experten in der Lage, das Arabische in Varianten des Irak und des Libanon zu sprechen. Die Sprechweise des Beschwerdeführers und seine Sicht der syrischen Menschen im Libanon entspreche jener der Mehrheit der Libanesen und spreche deshalb für seine Herkunft aus Libanon. Weder die dort herrschende politische Situation noch andere Gründe würden der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Libanon entgegenstehen. E. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 29. April 2007 (Poststempel: 30. April 2007) beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung des BFM und sinngemäss die Rückweisung der Sache zum Eintreten auf das Asylgesuch an die Vorinstanz sowie die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei ihm aufgrund eines unzumutbaren Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. F. Mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2007 verzichtete die zuständige Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 31. Juli 2007 die Abweisung der Beschwerde und verwies bezüglich der Behauptung des Beschwerdeführers in seiner Rekursschrift, er habe nie gesagt, E-3019/2007 sein Onkel sei bei der UNO registriert, auf die Anhörung vom 16. April 2007 (vgl. A28, S. 4). H. Replizierend bemerkte der Beschwerdeführer am 20. August 2007, er habe nie ausgesagt, dass sich sein Onkel direkt beim UNHCR angemeldet habe, sondern, dass er sich über ein im Libanon tätiges Hilfswerk beim UNHCR habe registrieren lassen, was sich auch aus den fortfolgenden Passagen der besagten Anhörung ergebe. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM betreffend das Nichteintreten auf ein Asylgesuch (Art. 105 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]). 1.2 Seit dem 1. Januar 2007 findet das neue Verfahrensrecht Anwendung (Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, die gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen wurden, war bisher die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts auf die Überprüfung der Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten war; bei Begründetheit der Beschwerde hob das Bundesverwaltungsgericht die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). E-3019/2007 Neu ist auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand. Somit ist im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und von Wegweisungsvollzughindernissen ebenfalls zu beurteilen (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil D-688/2007 vom 11. Juli 2007 E. 2.1). Nicht einzutreten ist demgegenüber weiterhin auf den Antrag betreffend Asylgewährung. Die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im Wegweisungspunkt ist nicht beschränkt, da sich die Vorinstanz diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 14a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte. 2.2 Der Beschwerdeführer ist legitimiert, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 f. VwVG). 3. Die Vorinstanz trat in Anwendung des revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft gesetzten Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 27. September 2006 nicht ein. Gemäss dieser Bestimmung wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuches Reise- oder Identitätspapiere abgibt. Gemäss Art. 32 Abs. 3 Bstn. a-c AsylG findet diese Norm keine Anwendung, wenn Asylsuchende für die Nichteinreichung von Reise- oder Identitätspapieren entschuldbare Gründe glaubhaft machen können, auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf die Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind. 4. 4.1 Die Vorinstanz stellte in ihrem Entscheid fest, es lägen keine entschuldbaren Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen. Ferner bezweifelte sie die vorgebrachte irakische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers. Weiter hielt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht und es seien auf Grund der Aktenlage keine zusätzlichen Abklärungen zur Fest- E-3019/2007 stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich. 4.2 Demgegenüber kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das BFM zu Unrecht einen Nichteintretensentscheid nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gefällt hat. Zum Einen gelang es dem Beschwerdeführer, sowohl sein Unwissen über die Fälschung seiner irakischen Identitätskarte glaubhaft darzustellen als auch entschuldbare Gründe für das Nicht-Unterbreiten neuer – echter – Ausweispapiere vorzubringen (E. 5). Damit können auch die Zweifel an seiner irakischen Staatsangehörigkeit als aus dem Wege geräumt erachtet werden. Zum anderen wäre auf das Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG zwecks weiterer, im ordentlichen Verfahren vorzunehmender Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft - oder von Wegweisungsvollzugshindernissen - einzutreten gewesen, zumal das BFM mittels einer Direktbefragung zusätzliche Abklärungen tatsächlich gemacht hat (E. 7.1). Schliesslich erscheinen die Zumutbarkeit und Möglichkeit eines etwaigen Wegweisungsvollzugs in den Libanon nicht als abschliessend abgeklärt (E. 5.1.5 und 7.1.3) und die Vollzugshindernisse betreffend den Irak als nicht geprüft (E. 7.2). 5. 5.1 Vorliegend reichte der Beschwerdeführer eine irakische Identitätskarte zu den Akten, die sich nach Prüfung durch die Schweizer Behörden als eine Totalfälschung herausstellte. 5.1.1 Dazu erklärte der Beschwerdeführer, er habe diese Identitätskarte nicht persönlich bei den irakischen Behörden erstellen lassen, da er sich zu diesem Zeitpunkt im Libanon befunden und wegen seines Alters befürchtet habe, im Irak in den Militärdienst eingezogen zu werden. Aus diesem Grund habe sich sein Onkel mit Hilfe von Freunden (vgl. A24, S. 7 und 9 f.) beziehungsweise von seinem Bruder und Freunden (vgl. A1, S. 4; A28, S. 5) darum gekümmert. 5.1.2 In ihrer Verfügung vom 23. April 2007 kam die Vorinstanz zum Schluss, dass nicht geglaubt werden könne, der Beschwerdeführer sei irakischer Staatsbürger, weil er sich zum Einen hinsichtlich der Legali- E-3019/2007 tät der eingereichten Identitätskarte unterschiedlich geäussert habe, und sich zum anderen nicht um das Erlangen eines neuen Ausweises über die irakischen Vertretungen im Ausland bemüht habe. 5.1.3 In seiner Rechtsmitteleingabe schildert der Beschwerdeführer, er habe die Feststellung der Totalfälschung durch die Schweizer Behörden nie in Frage gestellt, sondern sei darüber sehr erstaunt und verunsichert gewesen, weil er bisher die Identitätskarte als echt erachtet habe. Nur bezüglich der Unterschrift, welche er nicht persönlich habe abgeben können, habe er gewusst, dass eine Irregularität bestanden habe, weshalb er in einer der Anhörungen gesagt habe, sie sei nicht legal ausgestellt worden. Im Übrigen habe er sich erkundigt, ob er bei der irakischen Vertretung in Genf einen Pass erhalten könne. Dies sei verneint worden, da er dazu einen Nationalitätennachweis hätte erbringen sollen, was ihm hingegen nicht möglich sei. 5.1.4 Dem Bundesverwaltungsgericht erscheinen die Erklärungen des Beschwerdeführers über seine gefälschte irakische Identitätskarte gesamthaft als glaubhaft. Dem Anhörungsprotokoll vom 22. Februar 2007 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer über die Mitteilung der Fälschung seiner Identitätskarte sichtlich erregt war. Seine Fragen "Das heisst, jetzt bin ich auch ohne ID?", "Heisst das, sogar im Irak werde ich nicht als Iraki anerkannt?" (vgl. A24, S. 8) und seine zusammenhangslos gemachte Aussage "Ich verstehe überhaupt nicht, kann nicht begreifen, dass meine ID ein gefälschter Ausweis ist..." (A24, S. 14) zeugen von seiner Gefühlserregung sowie von seinem Erstaunen und wirken sehr realitätsnah. Im Übrigen ist nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer den für die Ausstellung eines Passes im Ausland erforderlichen Nationalitätennachweis nicht erbringen kann, zumal er gemäss seinen wiederholten Angaben weder mit seinem Onkel im Libanon noch mit seinen Brüdern und weiteren Verwandten im Irak in Verbindung steht (vgl. A1, S. 3; A24, S. 4 ff.; A28, S. 5). Ferner weisen die Art und Weise, wie der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 22. Februar 2007 beim Sprechen vom Irakischen ins Libanesische wechselte (vgl. A24, S. 15: Bemerkung des/der Dolmetschers/Dolmetscherin) darauf hin, dass sich sein Sprachgebrauch E-3019/2007 dem Inhalt und dem Umfeld anpasst, wie es bei Personen, die mit mehreren Dialekten oder Sprachen aufwachsen, oft vorkommt. Überdies stützen die Ergebnisse der Lingua-Analysen die Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er im Irak geboren wurde und dort gelebt hat, bevor er sich im Alter von (...) Jahren in den Libanon begeben hat, wo er bis zu seiner Ausreise – im Alter von (...) Jahren – wohnhaft war. Bei den vom Bundesamt in Auftrag gegebenen Lingua-Analysen handelt es sich zwar nicht um Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG und Art. 57 ff. BZP (die auf das Beweisverfahren sinngemäss Anwendung finden, vgl. Art. 19 VwVG), sondern um schriftliche Auskünfte im Sinne von Art. 49 BZP (vgl. ebenfalls Art. 19 VwVG), die im konkreten Fall frei zu würdigen sind (vgl. Art. 40 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG). Doch bei Einhaltung der Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse kann Lingua-Analysen - im Vergleich zu gewöhnlichen Parteivorbringen - durchaus erhöhter Beweiswert zugemessen werden, wie er gerichtlichen/amtlichen Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 57 ff. BZP generell zukommt (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ehemaligen in asylrechtlichen Beschwerdeverfahren zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in EMARK 1998 Nr. 34 E. 8g S. 289; 1999 Nr. 19 E. 3d S. 126 und 2003 Nr. 14). Vorliegend stammt die Lingua-Analyse von einem qualifizierten Experten, der seine Schlüsse einlässlich, nachvollziehbar und überzeugend darlegt. Ein zweiter Experte hat dessen Feststellungen ausdrücklich bestätigt. Gemäss den Ergebnissen des aufgrund der telefonischen Unterhaltung mit dem Beschwerdeführer vom 4. Oktober 2006 erstellten Expertenberichts vom 6. Oktober 2006 und der Aktennotiz vom 17. Oktober 2006 über die Einschätzung durch einen zweiten Lingua-Experten muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer sowohl im Irak wie im Libanon gelebt hat, wobei aufgrund des von ihm benutzten Vokabulars davon auszugehen ist, dass er als Kind im Irak und später im Libanon sozialisiert worden ist (vgl. A15). Aus diesen Berichten ist hingegen keineswegs abzuleiten - wie es die Vorinstanz fälschlicherweise tut -, dass "seine Sprechweise des Irakischen" "aufgesetzt" wirke. Die Lingua-Expertisen bestätigen vielmehr, dass seine Angaben E-3019/2007 betreffend die Sozialisation in den beiden Ländern Irak und Libanon zutreffen. Aus diesen Gründen geht das Bundesverwaltungsgericht von der glaubhaft gemachten irakischen Herkunft und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers aus. 5.1.5 Den Akten ist hingegen nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer über einen libanesischen Aufenthaltstitel verfügt. 5.1.5.1 Die Vorinstanz ging zwar davon aus, dass sich der Onkel des Beschwerdeführers entgegen dessen Behauptungen legal im Libanon aufgehalten habe, da er gemäss den Schilderungen des Beschwerdeführers bei den UN-Behörden in C. registriert gewesen sei. Ferner vermutete das BFM, dass der Beschwerdeführer libanesischer Staatsbürger sei, da seine Aussage, er hätte im Libanon keine Identitätskarte benötigt, der allgemeinen Erfahrung widersprechen würde, wonach man sich auch im Libanon immer wieder auszuweisen habe. 5.1.5.2 Demgegenüber erläutert der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe, er habe nie gesagt, sein Onkel sei bei der UN- Behörde direkt registriert gewesen. Er habe vielmehr ausgesagt, dieser habe sich bei einem ihm nicht namentlich bekannten Hilfswerk angemeldet, um über dieses mit Hilfe der UN-Vertretung für Flüchtlinge zu versuchen, in ein anderes Land zu gelangen, was indessen nie geklappt habe. 5.1.5.3 Es ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer - entgegen seiner soeben erwähnten Behauptung, der Name der Organisation, welche sein Onkel kontaktiert habe, sei ihm nicht bekannt -, anlässlich der kantonalen Befragung die "United Nations for Migration" (vgl. A24, S. 6) nannte. Sodann steht fest, dass er sich zwar dahingehend geäussert hatte, sein Onkel habe sich beim UNHCR angemeldet, jedoch nicht um im Libanon den Flüchtlingsstatus zu erlangen, sondern, um ins Ausland gelangen zu können (A28, S. 4). Die Frage, welchen Aufenthaltstitel der Onkel des Beschwerdeführers im Libanon besass, kann vorliegend jedoch offen bleiben, da daraus kein libanesisches Aufenthaltsrecht für den Beschwerdeführer abgeleitet werden könnte. Es bestehen somit keine Anhaltspunkte in den Akten, die auf einen legalen libanesischen Aufenthaltsstatus, beziehungsweise eine libanesische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers hinweisen würden. E-3019/2007 5.2 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Erwägungen des BFM, der Beschwerdeführer erfülle die Anforderungen von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG nicht, nicht haltbar sind. Im Gegenteil ist von der Glaubhaftigkeit der geschilderten, entschuldbaren Gründe im Sinne des Gesetzes auszugehen. Es gelingt dem Beschwerdeführer auf nachvollziehbare Weise zu erläutern, weshalb er unwissentlich eine rechtsungenügliche irakische Identitätskarte abgegeben hat und nicht in der Lage gewesen ist, rechtzeitig neue echte Reise- oder Identitätspapiere einzureichen. 6. 6.1 Weiter hielt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht und es seien auf Grund der Aktenlage keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich. 6.1.1 Dazu führte sie aus, der Beschwerdeführer sei aus wirtschaftlichen Gründen in die Schweiz gereist. Dieser habe ausgesagt, weder im Irak noch im Libanon je mit irgendwelchen Organisationen, Gruppierungen oder Behörden Probleme gehabt zu haben, noch je in Haft gewesen oder vor Gericht gestanden zu sein. 6.1.2 Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittelschrift vor, die Mitglieder der Familie seines Vaters seien in D. lebende, strenggläubige Schiiten, weshalb seine Eltern diesen Heimatort verlassen hätten, um in Bagdad ein liberales Leben führen zu können. Diese liberale Einstellung habe schliesslich zu ihrer Entführung und zu ihrem Tod geführt. Aus diesen Gründen könne auch er nicht nach Irak zurückkehren, wo immer noch Krieg herrsche und sich die politischen und religiösen Fronten stetig mehr verhärten würden. 6.2 Aufgrund der vorliegenden Aktenlage kann im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Argumentation des BFM zugestimmt werden, dass - unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen - der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG). In diesem Zusammenhang ist indessen darauf hinzuweisen, dass das BFM es dennoch als notwendig erachtete, zwecks weiterer Abklärungen am 16. April 2007 eine ergänzende Anhörung durchzuführen (vgl. dazu E. 7.1.2). E-3019/2007 6.2.1 Gemäss Art. 3 AsylG wird ein Ausländer als Flüchtling anerkannt, wenn er in seinem Heimatstaat oder im Land, wo er zuletzt wohnte, wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Begründete Furcht vor künftiger staatlicher Verfolgung liegt wiederum nur vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht und werde sich auch noch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz abschliessend aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9, mit weiteren Hinweisen; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt am Main, 1990, S. 143 ff.). 6.2.2 Der Beschwerdeführer verliess den Irak im Alter von (...) Jahren im Jahr 1990 freiwillig, nachdem seine Eltern angeblich getötet wurden, weil sie als Kommunisten erachtet worden waren. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass er deswegen bei einer allfälligen Rückkehr in sein Heimatland eine etwaige Verfolgung zu befürchten hätte. Der Beschwerdeführer macht auch keine vergangene diesbezügliche Verfolgung geltend. Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, der Beschwerdeführer habe weder vor seiner Ausreise asylrelevante Nachteile erlitten, noch habe er im heutigen und massgebenden Zeitpunkt - subjektiv und objektiv (vgl. EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.9. S. 38. mit weiteren Hinweisen) - begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG. Daran vermag der vage Hinweis in seiner Beschwerdeschrift auf religiöse und politische Auseinandersetzungen im Irak und im Libanon nichts zu ändern. Die Vorinstanz hat mithin die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG zu Recht verneint. E-3019/2007 7. Um unter den dargelegten Umständen auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintreten zu können, muss sich indessen überdies aufgrund der Anhörung erweisen, dass offensichtlich keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung eines Wegweisungshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG). 7.1 Vorab ist festzustellen, dass das BFM bereits weitere Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG vorgenommen hat. 7.1.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem zur Publikation vorgesehenen Grundsatzurteil BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007 (E. 5.6.5. f.) festgestellt, dass der Gesetzgeber mit Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG ein Summarverfahren geschaffen hat, in welchem über das Bestehen bzw. das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist. Kann auf Grund einer summarischen materiellen Prüfung nicht abschliessend festgestellt werden, ob die asylsuchende Person offensichtlich Flüchtling ist oder offensichtlich nicht Flüchtling ist, ist auf das Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG zwecks weiterer, im ordentlichen Verfahren vorzunehmender Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungsvollzugshindernissen - einzutreten. Ob die Flüchtlingseigenschaft oder die Wegweisungsvollzugshindernisse offenkundig fehlen, bemisst sich nicht zuletzt daran, dass in solchen Fällen in der Regel eine 20-tägige Entscheidungsfrist und die summarische Entscheidbegründung genügen müssen (analog zu Art. 40 AsylG). Hingegen ist es ausgeschlossen, einen Nichteintretensentscheid zu fällen, wenn das Fehlen der Flüchtlingseigenschaft oder der Vollzugshindernisse eben nicht offenkundig ist, beziehungsweise wenn zusätzliche Abklärungen jeglicher Art nötig erscheinen oder der Entscheid einer einlässlichen Begründung bedarf. Dies ergibt sich auch aus dem Umkehrschluss zu Art. 40 AsylG und in Anlehnung an Art. 41 AsylG. Der Gesetzgeber wollte damit sicherstellen, dass insbesondere mit Blick auf das verkürzte Verfahren die Gefahr einer vorschnellen falschen Einschätzung einer Situation - in rechtlicher oder in sachlicher Hinsicht - ausgeschlossen werden kann. Zusätzliche Abklärungen in diesem Sinne sind also so zu definieren, dass ein Nichteintretensentscheid bereits dann ausgeschlossen ist, wenn weitere (auch interne) sachliche Abklärungen zum Beispiel zur politischen Lage in einem bestimmten Land, zur Situation einer bestimmten Bevölkerungsgruppe E-3019/2007 oder zu einem bestimmten Ereignis nötig werden; aber auch dann, wenn sich in rechtlicher Hinsicht Fragen stellen, die nicht ohne weitere Prüfung beantwortet werden können. Solche Abklärungen müssen nicht zwingend einen Niederschlag in den Akten finden, vielmehr ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu prüfen, ob die Flüchtlingseigenschaft offenkundig und ohne grossen Begründungsaufwand ausgeschlossen werden kann. Gemäss dieser Bestimmung ist auch der Bedarf weiterer Abklärungen zu Wegweisungsvollzugshindernissen zu prüfen. Sollte dieser bestehen, führt dies zu einem ordentlichen Verfahren. 7.1.2 Das BFM hat nach der summarischen Befragung im EVZ Kreuzlingen vom 2. Oktober 2006 und der kantonalen Anhörung vom 22. Februar 2007 am 16. April 2007 eine ergänzende Anhörung durchgeführt, die auch Fragen über die Herkunft des Beschwerdeführers und über seine Fluchtgründe aus dem Irak und Libanon beinhalteten. Damit wurden weitere Abklärungen getätigt, die sich dem BFM offensichtlich mindestens im Hinblick auf die Prüfung allfälliger Wegweisungshindernisse - auch in das Heimatland Irak des Beschwerdeführers - aufgedrängt zu haben schienen. 7.1.3 Im Sinne der unter E. 7.1.1 zitierten Rechtsprechung hätte das BFM somit schon zur Durchführung dieser zusätzlichen Abklärungen auf das Asylgesuch eintreten müssen, da es damals Wegweisungshindernisse beziehungsweise die Flüchtlingseigenschaft auf Grund der ersten Anhörung - d.h. ohne weitere Abklärungen - offensichtlich nicht ausgeschlossen hatte. Da ein Nichteintreten auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG in all jenen Fällen, die einer eingehenden Prüfung bedürfen und die nicht summarisch begründet werden können, ausgeschlossen ist, wäre die angefochtene Verfügung des BFM vom 23. April 2007 bereits aus diesem Grund aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner bestehen, wie bereits unter E. 5.1.5 erwähnt, keine Hinweise in den Akten, aus denen auf einen legalen libanesischen Aufenthaltsstatus, beziehungsweise eine libanesische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers zu schliessen wäre. Das BFM ging somit in seiner Verfügung vom 23. April 2007 fälschlicherweise von der vermuteten libanesischen Herkunft aus (vgl. E. II.4. S. 6), wobei es diese wiederum auf dem Rubrum derselben Verfügung nicht bestätigte, sondern dort E-3019/2007 eine "unbekannte Herkunft" angab. Sollte das BFM weiterhin an einem Wegweisungsvollzug in den Libanon festhalten, wäre aufgrund der vom Bundesverwaltungsgericht als glaubhaft erachteten irakischen Staatsangehörigkeit zusätzlich zu prüfen, unter welchen Voraussetzungen eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Libanon erfolgen könnte und ob diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind. 7.2 Der Beschwerdeführer wurde seinen glaubhaften Angaben zufolge in Bagdad geboren. Seine Familienangehörigen stammen ursprünglich aus D., also aus einem Gebiet, welches administrativ der Zentralregierung untersteht. Mit Kreisschreiben vom 10. Oktober 2005 informierte das BFM, dass es im August 2005 beschlossen hatte, abgewiesene Asylsuchende aus dem Irak in der Regel wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs individuell vorläufig aufzunehmen. Da vorliegend von der irakischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, drängt sich die Prüfung allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse in den Irak auf. Diese hatte die Vorinstanz fälschlicherweise nicht geprüft, weil sie die irakische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers als unglaubhaft erachtete und stattdessen von dessen libanesischer Herkunft ausging. 8. Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM zu Unrecht einen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erlassen und damit Bundesrecht verletzt hat (vgl. Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung des BFM vom 23. April 2007 aufzuheben und die Sache im Sinne der vorstehenden Erwägungen zur Neubeurteilung im ordentlichen Verfahren, an die Vorinstanz zurückzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 9.2 Einem obsiegenden Beschwerdeführer ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 (VGKE, SR 173.320.2) für die ihm erwachsenen notwendigen E-3019/2007 und verhältnismässig hohen Kosten eine Parteientschädigung zuzusprechen. Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist vorliegend indessen, da ihm durch die Beschwerdeführung keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, trotz seines Obsiegens keine Parteientschädigung zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) E-3019/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des BFM vom 23. April 2007 wird aufgehoben. 2. Die Sache wird zur materiellen Prüfung des Asylgesuchs im ordentlichen Verfahren im Sinne der Erwägungen an das BFM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet. 5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: angefochtene Verfügung im Original) - die Vorinstanz (per Kurier) mit den Akten N _______ (unter Hinweis auf Ziffer 2 des Dispositivs), in Kopie - (kantonales Amt) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Muriel Beck Kadima Versand: Seite 17

E-3019/2007 — Bundesverwaltungsgericht 28.09.2007 E-3019/2007 — Swissrulings